Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage wird die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen, Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist. Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das herrschende Unternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist.
GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz
§ 6a GrEStG – Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
Verweise
Vorschriften, die auf § 6a GrEStG verweisen
- § 19 GrEStG – Anzeigepflicht der Beteiligten
- § 23 GrEStG – Anwendungsbereich
Rechtsprechung zu § 6a GrEStG
4 Entscheidungen zitieren § 6a GrEStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
FG Nürnberg, Urt. v. 03.04.2025 – 4 K 1295/23 · 4. Senat
Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Treuhandbeteiligung – Anforderungen an mittelbare Beteiligung
FG Nürnberg, Urt. v. 25.04.2024 – 4 K 990/22 · 4. Senat
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG für einen durch Sachgründung steuerbaren Erwerbsvorgang
EuGH, Urt. v. 19.12.2018 – C-374/17 · Große Kammer
Finanzamt B gegen A-Brauerei. Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Grunderwerbsteuer – Befreiung – Übergang des Eigentums an einem Grundstück aufgrund von Umwandlungsvorgängen innerhalb bestimmter Konzerne – Begriff der staatlichen Beihilfe – Voraussetzung …
FG München, Urt. v. 03.03.2022 – 4 K 1241/21 · 4. Senat
Übertragung von Grundbesitz durch Ausgliederung auf eine schon länger, aber weniger als fünf Jahre bestehende Tochtergesellschaft nicht nach § 6a GrEStG grunderwerbsteuerbefreit