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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 135 TKG – Verjährung der Ansprüche

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Rechtsprechung zu § 135 TKG

22 Entscheidungen zitieren § 135 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2010 – 6 B 50/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der Grundsatz in § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG (juris: TKG 2004), wonach die Beschlusskammer der Bundesnetzagentur über den Erlass einer Regulierungsverfügung (§ 13 TKG) aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung entscheidet, belässt der Behörde die Möglichkeit, im Anschluss an den Verhandlungstermin weitere schriftliche Anhörungen durchzuführen. 2. Um der Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz …
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 6 C 21/21 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gestützte Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) schränkt nicht den Beurteilungsspielraum ein, über den die Bundesnetzagentur bei …
  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 – 6 C 8/20 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG entfaltet drittschützende Wirkung nicht nur zugunsten von Frequenzzuteilungsbewerbern, sondern auch von Diensteanbietern, die für ihre Tätigkeit auf dem Mobilfunk-Endkundenmarkt auf Infrastrukturvorleistungen der im Frequenzvergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen angewiesen sind. 2. Die Auferlegung einer Verpflichtung, Diensteanbietern diskriminierungsfrei …
  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2020 – 6 C 3/19 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bundesnetzagentur kann, gestützt auf § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, im Vorfeld konkreter Verfahren zur Vergabe und Zuteilung von Frequenzen regulatorische Entscheidungen des Inhalts treffen, dass zu gegebener Zeit bestimmte Frequenzen zu konkretisierten Nutzungszwecken bereitgestellt werden. Eine Vergabeanordnung nach § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG setzt eine solche Bereitstellung voraus. 2. Die …
  • BVerwG, Beschl. v. 22.07.2014 – 6 B 50/13 · 6. Senat

    Leitsatz: § 55 Abs. 9 TKG (juris: TKG 2004) a.F. (§ 55 Abs. 10 TKG n.F.) schließt es nicht aus, dass die Bundesnetzagentur die im förmlichen Beschlusskammerverfahren zu treffende Entscheidung, von einem der Frequenzzuteilung vorgeschalteten Vergabeverfahren abzusehen, auch rückwirkend treffen kann.
  • BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 6 C 3/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die für den Erlass einer Vergabeanordnung vorausgesetzte Frequenzknappheit (§ 55 Abs. 9 Satz 1 TKG <juris: TKG 2004>) kann sich entweder aus der bereits feststehenden Tatsache eines Antragsüberhangs oder aus der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen ergeben. Grundlage der Prognose ist die Feststellung eines das verfügbare Spektrum übersteigenden Frequenzbedarfs; diese …

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