Rechtsprechung · VG Ansbach
VG Ansbach, Beschluss vom 03.09.2026 – AN 17 S 26.50245
- Spruchkörper
- 17. Kammer
- Normenkette
- § 29 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 AsylG; § 34 Abs. 1, Abs. 2 AsylG; § 36 Abs. 2, Abs. 3 AsylG; Art. 38 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 AsylVfVO; Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO; Art. 3 EMRK; Art. 4 GRCh; § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG; § 80 Abs. 5 VwGO
Orientierungssatz
1. Ein erster Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nach Zuerkennung der Schutzberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU ist nicht als Folgeantrag zu behandeln. (Rn. 18)
2. Einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU Schutzberechtigten ist es bei einer Rückkehr dorthin zumutbar, zur Erlangung einer Arbeit oder Wohnung dort übliche und geduldete, wenn auch "krumme" Methoden anzuwenden wie zB eine Schein-Meldeadresse anzugeben oder käuflich zu erwerben. (Rn. 21)
3. Alleinstehende und arbeitsfähige anerkannt schutzberechtigte Frauen ohne besondere Vulnerabilität sind in Griechenland grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh ausgesetzt. (Rn. 22 – 42)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine infolge einer Unzulässigkeitsfeststellung ergangene asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
Die 2003 geborene, ledige Antragstellerin ist … Staatsangehörige … Volkszugehörigkeit. Sie wurde am 5. Juni 2026 in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und stellte sich am 8. Juni 2026 bei der Anker-Einrichtung … vor. Am 18. Juni 2026 reichte sie nach Aktenlage einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab für die Antragstellerin für Griechenland einen Treffer der Kategorie 2 für den 26. März 2026, einen Treffer der Kategorie 1 für den 27. März 2026 und eine Schutzgewährung für den 20. April 2026.
Im Rahmen von Befragungen des Bundesamts zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 18. Juni 2026 und am 15. Juli 2026 gab die Antragstellerin an, dass sie 2015 mit ihren Eltern und Geschwistern aus … ausgereist sei, zehn Jahre in der … verbracht habe und anschließend nach Griechenland gereist sei, wo sie sich zwei Monate und zehn Tage aufgehalten, Asylantrag gestellt und Flüchtlingsschutz gewährt bekommen habe. Sie sei am 3. Juni 2026 nach Deutschland eingereist. Sie legte einen griechischen Aufenthaltstitel (GRC), gültig bis April 2029, und einen Reiseausweis für Flüchtlinge, gültig bis Mai 2031, vor. In Griechenland habe sie nicht gearbeitet und sich auch nicht darum gekümmert, weil sie mit ihrer Mutter wie geplant nach Deutschland gereist sei. In Deutschland lebten auch zwei Brüder, deren Asylanträge abgelehnt worden seien, eine kranke Schwester, eine Schwägerin und ein Neffe. Sie könne ihre Mutter wegen der Pflege der Schwester nicht alleine lassen. Ihr Vater halte sich in den USA auf. Soweit sie wisse, gebe es in Griechenland keine Arbeit und ihre Familie sei in Deutschland, weswegen sie hier bleiben möchte. Ihre Mutter mache sich Sorgen und könne nicht alleine bleiben.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2026, der Antragstellerin zugestellt am 23. Juli 2026, wurde der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Antragstellerin nicht vorlägen (Ziffer 2). Das Bundesamt forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche zu verlassen und droht ihr widrigenfalls die Abschiebung nach Griechenland an; in ihr Herkunftsland dürfe sie jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren ausgesetzt (ebenfalls Ziffer 3). Weiter ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von einem Asylfolgeantrag der Antragstellerin nach Art. 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO) ausgegangen werde, weil sie in Griechenland einen ersten Asylantrag gestellt habe. Dieser sei nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO unzulässig.
Am 30. Juli 2026 erhob die Antragstellerin vor der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach Klage (AN 17 K 26.50246) und beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20. Juli 2026 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 4. August 2026, den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2026 begründete der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage und Eilantrag damit, dass die Antragstellerin in Griechenland ohne tragfähiges familiäres oder sonstiges persönliches Unterstützungsnetzwerk wäre, weil ihre Familie in Deutschland sei. Die Antragstellerin sei es gewohnt, dass ihre Familie um sie sei und sich auch ihrer Belange annehme. Die Intensität der Beziehungen in der Familie der Antragstellerin sei sehr groß und sie brauche die Unterstützung innerhalb der Familie.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten AN 17 S 26.50245 und AN 17 K 26.50246 Bezug genommen.
II.
1. Da die Antragstellerin ihren Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland erst am 18. Juni 2026 und damit nach Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO) zum 12. Juni 2026 eingereicht hat, sind die AsylVfVO und das AsylG in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden und sind nicht mehr § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35 AsylG a.F. i.V.m. § 33 Abs. 2 lit. a der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) heranzuziehen, § 79 Abs. 2, Abs. 3 AsylVfVO und § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. Zwar hat die Antragstellerin ihren Asylantrag wohl bereits am 5. oder 8. Juni 2026 i.S.v. § 13 AsylG n.F. bzw. Art. 26 AsylVfVO gestellt – dies entspricht dem Asylgesuch nach alter Rechtslage –, jedoch erfolgte die persönliche Einreichung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts nach § 14 AsylG n.F. bzw. Art. 28 AsylVfVO (entspricht der Asylantragstellung i.S.v. §§ 14, 23 AsylG a.F.), auf die es für Anwendung der AsylVfVO und des AsylG n.F. ankommt, nach Aktenlage erst am 18. Juni 2026, sodass sich das Behörden- und das Gerichtsverfahren vollständig nach der neuen, ab dem 12. Juni 2026 geltenden, Rechtslage richten.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, da sowohl nach Entscheidungen aufgrund von Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG (Unzulässigkeitsentscheidung nach Folgeantrag) als auch aufgrund von Art. 38 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzzuerkennung in einem anderen Land) kein Recht auf Verbleib während des Klageverfahrens besteht, Art. 68 Abs. 3 lit. b AsylVfVO. Dem Eingreifen des Art. 68 Abs. 3 lit. b AsylVfVO steht nicht entgegen, dass Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO in seinem Obersatz (ebenso wie Art. 68 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 7 AsylVfVO) von Personen spricht, denen internationaler Schutz „entzogen“ wurde. Unter diese Formulierung sollen ersichtlich auch Fälle der Versagung von internationalem Schutz fallen; der Begriff „entzogen“ ist in einem weiten Sinne und nicht im Sinne einer Rücknahme oder eines Widerrufs einer zuvor verliehen Rechtsposition zu verstehen. Andernfalls verbliebe kein sinnvoller Anwendungsbereich für die Regelungen des Art. 68 AsylVfVO. Die Formulierung unter lit. a und lit. b des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO („…abgelehnt wird“) bestätigt dies.
Da Unterschiede insoweit nicht bestehen, kann es für die Zulässigkeit des Eilantrags offenbleiben, ob die Antragsgegnerin die Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO gestützt hat (Folgeantrag) oder richtigerweise Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO (Schutzzuerkennung in einem anderen Land) einschlägig ist. Zum vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet bedarf es in jedem Fall eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG (vgl. auch § 75 AsylG, wonach der Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt).
3. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet, weil ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Dies ist nicht der Fall.
Erfolgt eine Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylVf-VO ist damit regelmäßig eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG verbunden, § 34 Abs. 2 AsylG. An dieser Rechtslage hat sich seit der ab 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage trotz der Aufhebung des § 35 AsylG a.F., der dies ausdrücklich bestimmt hat, nichts verändert. Vom Erlass einer Abschiebungsandrohung in dieser Situation geht z.B. § 36 Abs. 2 AsylG aus. Dass eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung in der vorliegenden Konstellation das Eingreifen eines Unzulässigkeitstatbestandes nach § 29 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylVfVO voraussetzt, ist in § 34 AsylG nicht abgebildet, ergibt sich aber unmittelbar aus Art. 37 Satz 1 AsylVfVO. Die Unzulässigkeitsentscheidung muss auch zeitgleich bzw. unmittelbar vor der Rückkehrentscheidung, d.h. der Abschiebungsandrohung erlassen worden sein, Art. 37 Satz 3 und 4 AsylVfVO.
Diesen Vorgaben wird der Bescheid vom 20. Juli 2026 im Ergebnis gerecht. In der vorliegenden Konstellation („Drittstaatenbescheid“ bzw. „Anerkanntenbescheid“) ist nach der Rechtsauffassung der Einzelrichterin zwar nicht, wie das Bundesamt wohl meint, der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Nr. 6 AsylG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO einschlägig (a), es greift aber der Tatbestand des § 29 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO ein (b). Da dem Bundesamt im Hinblick auf die Unzulässigkeitsfeststellung kein Beurteilungs- oder Ermessenspielraum zusteht, sondern eine gebundene Entscheidung durch das Gesetz vorgegeben ist (vgl. Formulierung in § 29 AsylG: „…lehnt … ab.“), keine Wesensänderung der Entscheidung mit dem Austausch der Rechtsgrundlage verbunden ist und die unterschiedlichen Unzulässigkeitsgründe auch nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, ist ein Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht möglich (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.10.2019 – W 9 K 19.31248 Rn. 18 m.w.N.)
a) Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Nr. 6 AsylG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO setzt einen Folgeantrag voraus. Nach den Definitionen des Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO und Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO liegt ein solcher vor bei jedem weiteren Asylantrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige Entscheidung ergangen ist. Hierunter fällt sprachlich zwar auch ein Asylantrag in einem zweiten Staat nach Anerkennung im Erststaat, dieses Verständnis ergibt jedoch wenig Sinn und entspricht auch nicht der bisherigen Rechtslage zum Folgeantrag, der eine Ablehnung des ersten Antrags voraussetzte (vgl. ausdrücklich für den Zweitantrag – der europarechtlich als Folgeantrag zu qualifizieren war – § 71a AsylG a.F.). Die Ergänzung in der Definition nach Art. 3 Nr. 19 AsylVfVG, dass auch eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines (ersten) Antrags eine solche erste Entscheidung darstellt, deutet darauf hin, dass weiter eine ablehnende erste Entscheidung vorausgesetzt wird. Die Definition des Folgeantrags nach alter Rechtlage, in Art. 2 lit. q der Richtlinie (EU) 2013/32 (Asylverfahrens-RL), war im Übrigen mit der jetzigen Definition nahezu identisch. Nach Art. 33 Abs. 2 Asylverfahren-RL standen die möglichen Unzulässigkeitstatbestände Folgeantrag (lit. d) und Schutzzuerkennung in einem anderen Staat (lit. a), ebenso nebeneinander, so dass sich nicht erschließt, warum das Bundesamt nunmehr ein anders Verständnis vom Folgetrag hat. Dass der Folgeantrag eine Ablehnung eines ersten Antrags voraussetzt, ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 45 zur AsylVfVO, wonach eine Unzulässigkeitsentscheidung ermöglicht werden soll, wenn ein anderer Staat bereits internationalen Schutz gewährt hat; zudem soll ein Antrag als unzulässig betrachtet werden, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt. Aus der Formulierung „zudem“ lässt sich schließen, dass der Fall der Anerkennung in einem anderen Staat gerade kein Folgeantragskonstellation darstellt. Wenn dies der Fall wäre, wäre letztlich der Unzulässigkeitstatbestand nach Art. 38 Abs. 1 lit c AsylVfVO überflüssig. Aus Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO ergibt sich, dass ein Folgeantrag auch anzunehmen ist, soweit eine Unzulässigkeitsentscheidung bereits vorliegt und in Bezug auf den Grund, der zur Unzulässigkeit geführt hat, neue Umstände vorgebracht werden. Dies erfasst den Fall eines zweiten Asylantrags in Deutschland nach Anerkennung in einem anderen Staat („Anerkannten-Folgeantrag“), dessen Behandlung nach der Rechtsprechung zur alten Rechtslage unterschiedlich bzw. streitig war. Auch diese Alternative bestätigt aber, dass der Folgeantrag eine Ablehnung voraussetzt. Ein erster Antrag in Deutschland ohne vorherige Ablehnung in einem anderen Land stellt von der Gesetzessystematik und vom Sinn und Zweck her keinen Folgeantrag dar. Die Argumentation des Bundesamts, dass in dieser Situation ein Folgeantrag vorliege, aber neue Umstände, die zu einer höheren Wahrscheinlichkeit für eine Anerkennung führen, nicht vorhanden seien, weil eine Anerkennung ja schon erreicht sei, mutet reichlich bizarr an und zeigt nach Auffassung der Einzelrichterin gerade auf, dass dieses Verständnis nicht stimmen kann.
b) Es greift vorliegend jedoch der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit c AsylVfVO ein. Danach ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Auslänger bereits internationalen Schutz gewährt hat. So liegt der Fall hier. Der Antragstellerin ist in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Dies ergibt sich aus den Treffern in der Eurodac-Datei, dem vorgelegten griechischen Aufenthaltstitel (GRC) und auch aus den Angaben der Antragstellerin selbst.
aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem die nationale Rechtsprechung folgt, und die auch nach der neuen Rechtslage weiter zu beachten ist, ist hiervon zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5). Ist dies der Fall, steht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems einer Abweichung vom festgelegten Asylsystem nicht entgegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 83 ff.). Allerdings liegt die Schwelle der in einem Mitgliedsstaat gegebenenfalls existierenden Funktionsstörungen nach der Rechtsprechung sehr hoch und ist hier nicht erreicht. Diese wäre der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (keine Gewährleistung von „Bett, Brot und Seife“, vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) und dadurch ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird. Eine solche Situation wäre mit der Menschenwürde unvereinbar (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 90). Eine – auch starke – Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen und große Armut, genügen hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris; kürzlich: U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris; U.v. 21.3.2024 -24 B 23.30860 – juris; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Ebenso wenig sind Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 94, 96) ausreichend. Eine Situation der Verelendung droht der Antragstellerin in Griechenland voraussichtlich nicht.
Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Betroffenen im Falle seiner Rückkehr in dem Mitgliedstaat erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, zu berücksichtigen. Dabei ist es dem Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann, selbst wenn es sich um Tätigkeiten in der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft handelt (BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 105 ff.; B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 25; U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – juris Rn. 32; EuGH, U.v. 2.10.2019 – C-93/18 – juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22. 30953 – juris; U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris; U.v. 21.3.2024 – 24 B 23,30860 – juris; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 23 ff.). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die Räumlichkeit Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 14 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.11.2021 – A 4 S 2850/21 – juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22). Zumutbar ist es überdies, im Land übliche und geduldete, wenn auch „krumme“ Wege anzuwenden, beispielsweise (Schein-)Meldeadresse anzugeben oder käuflich zu erwerben, um die bürokratischen Voraussetzungen für ein Fortkommen in Sachen Arbeit oder Wohnung zu erreichen (BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 juris Rn. 39).
bb) Von einer Lage einer einem anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland generell und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohenden Verelendung ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln unter Zugrundelegung dieses Maßstabs nicht auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 – juris, Rn. 13 ff.), auch nicht für erwachsene, arbeitsfähige weibliche Schutzberechtigte.
Die Lage stellt sich für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland wie folgt dar:
Bei der Ankunft am Athen International Airport – dem Zielflughafen sämtlicher Rückführungen nach Griechenland – werden Rückkehrern meist keine Informationen zur Verfügung gestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Griechenland als „sicherer Drittstaat“, 10.10.2024, S. 8; Equal Rights Beyond Borders, Stellungnahme International Schutzberechtigte in Griechenland, 1.4.2026, S. 5). Bei der Einreise von Flüchtlingen nach Griechenland auf dem Landweg von außerhalb der EU, vor allem von der Türkei aus, kann es zu sog. Pushbacks kommen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12 vom 30.7.2024, S. 15 f.). Dass auch rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte hiervon betroffen sind, wird jedoch nicht berichtet.
Schutzberechtigte verlieren durch ihre Ausreise ihren Schutzstatus nicht, auch wird die Aufenthaltserlaubnis nicht ungültig durch die Ausreise, sie muss aber bei einem etwaigen Ablauf erneuert werden (BFA, a.a.O., S. 9, 28). Die Erteilung oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels geht mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. Der Prozess kann sich insgesamt über mehrere Monate ziehen (vgl. zu den Hürden bei der Dokumentenbeschaffung auch Equal Rights Beyond Borders, a.a.O., S. 18; allgemein auch Kienzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, S. 9 ff.). Die Aufenthaltserlaubnis ist bei anerkannten Flüchtlingen drei Jahre, bei subsidiär Schutzberechtigten ein Jahr (nach Verlängerung zwei weitere Jahre) gültig. Zum 31. März 2024 sind neue Bestimmungen in Kraft getreten, um die Probleme beim Erhalt der Aufenthaltserlaubnis zu minimieren. Im September 2024 ist zur Vereinfachung der Abläufe zudem ein hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki in Betrieb genommen worden, das zu einer effizienteren Bearbeitung führen soll (BFA, a.a.O., S. 26). Schutzberechtigte haben zudem Anspruch auf ein Reisedokument, das von vielen Banken zur Eröffnung eines Bankkontos verlangt wird (BFA, a.a.O., S. 24 und S. 29). Das Reisedokument kann je nach Unterbringung des Asylbewerbers parallel zur Aufenthaltserlaubnis oder nach deren Erhalt beantragt werden.
Was Hilfsangebote für Schutzberechtigte angeht, besteht seit 1. Dezember 2024 das Programm HELIOS+, Nachfolger des HELIOS-Programms (BFA, a.a.O., S. 39, SFH, a.a.O., S. 10., vgl. auch https://greece.iom.int/hellenic-integrationsupport-beneficiaries-internationalprotection-and-temporaryprotection-helios, abgerufen am 10.7.2026). Das Programm HELIOS+ ist ein offizielles Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und Personen mit temporärem Schutz. Es bietet Kapazitäten für maximal 4.323 Begünstigte (Kienzle, a.a.O., S. 76). Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid möglich. International Schutzberechtigte müssen dafür einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus, ihre Ausweispapiere (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylbewerberausweis) sowie einen Erwerbslosennachweis für die erwachsenen Familienmitglieder vorlegen. HELIOS+ sieht u.a. folgende Leistungen vor: Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Unterstützung bei Behördengängen etc.), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbständigkeit), Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis), Vermittlung von Praktikumsplätzen sowie obligatorische Griechischkurse. Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden überprüft. Auf lange Sicht hat sich gezeigt, dass bisher etwa 60% der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, einer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt bestreiten können (BFA, a.a.O., S. 40 f.). Das Helios+-Programm lief bzw. läuft in acht der 13 Regionen Griechenlands zwischen Juni und August 2026, in zwei Regionen Oktober bzw. Dezember 2026 und in zwei Regionen Mitte 2026 aus (Kienzle, a.a.O., S. 77; Equal Rights Beyond Borders, a.a.O., S. 18), wobei nicht zweifelsfrei feststeht, ob dies ein endgültiges Aus bedeutet oder – wie in der Vergangenheit – eine Verlängerung erfolgt.
Seit dem 1. Februar 2025 existiert zudem ein Überbrückungsprojekt, das aus einer Übereinkunft des Bundesministeriums des Innern mit dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl von 2024 hervorgegangen ist und von der internationalen Organisation für Migration (IOM) umgesetzt wird (EU-Kommission, Communicaton from the Commission to the Counsil an the European Parliament on the status of migration management in mainland Greece vom 4. April 2025, S. 13; BFA, a.a.O., S. 41). Es hat eine Laufzeit von zunächst 18 Monaten und soll anschließend von der griechischen Regierung eigenständig fortgeführt werden (Kienzle, a.a.O., S. 81; siehe hierzu auch BAMF, Unterstützung für Rückkehrende mit Schutzstatus in Griechenland vom 15.1.2025, S. 1). Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das HELIOS+-Programm in die Wege zu leiten. Zielgruppe des Programms sind Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland höchstens 20 Monate zurückliegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.25 – 1 C 18.24 – juris Rn. 30; Equal Rights Beyond Borders, a.a.O., S. 19; anders Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a.a.O., S. 1) und die voraussichtlich langfristig in Griechenland integriert werden können. Das Programm richtet sich daher an alleinstehende, erwerbsfähige Personen ohne besondere Vulnerabilitäten im Alter zwischen 18 und 50 Jahren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a.a.O., S. 1). Bis Oktober 2025 wurden 16 Personen in das Programm aufgenommen (Equal Rights Beyond Borders, a.a.O., S. 19).
Darüber hinaus existieren zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten, vor allem in den Arbeitsmarkt, zu erleichtern. So gibt es einen „Helpdesk für soziale Integration“ des Ministeriums für Migration und Asyl, der Personen mit internationalem Schutz bei verschiedenen Angelegenheiten wie den Zugang zu Griechisch-Sprachkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steuernummer, Sozialversicherung unterstützt. Ebenso bestehen Integrationszentren für Migranten (KEM), die als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren dienen und in denen interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylbewerbern, sich legal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus Unterstützung bieten, z.B. Rechtsberatung, Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünften, Unterkünfte für vulnerable Personen etc.), psychologische Hilfe, Sprach- und Integrationskurse, Hilfe bei der Jobsuche etc. Weiter werden sowohl staatlicherseits als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten.
Personen mit internationalem Schutzstatus sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylbewerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Eine Rückkehr von aus Deutschland zurückkehrenden Schutzberechtigten dort ist deshalb regelmäßig nicht möglich. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es – außer dem Helios+-Programm und dem Überbrückungsprogramm – von staatlicher Seite nicht. Anerkannt Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Insbesondere administrative und bürokratische Hindernisse führen jedoch dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte nur eingeschränkt ausüben können (BFA, a.a.O., S. 34; Kienzle, a.a.O., S. 23 ff.). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist zudem durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5). Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum erschwert die Suche außerdem (BFA, a.a.O, S. 35 ff.). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus u.a. eine persönliche Steuernummer (AFM). Zu deren Erhalt muss ein Wohnsitz z.B. durch einen Mietvertrag nachgewiesen werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 26). Um aus diesem Zirkel herauszukommen, werden teilweise zum Erbringen eines Wohnsitznachweise Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300 bis 600 EUR) temporär verliehen, d.h. der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 8 vom 21.6.2024, S. 26). Obdachlose erhalten vom städtischen Sozialdienst eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit, die den Adressnachweis ersetzt (Botschaft Athen, a.a.O., S. 10).
Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften oder Notunterkünften, die von staatlicher oder nichtstaatlicher Stelle betrieben werden (vgl. Aufstellung derartiger Unterkünfte unter BFA, a.a.O., S. 57 ff.) ist für anerkannt Schutzberechtigte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht jedoch nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Im Hitzesommer 2022 waren in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (Schweizerische Eidgenossenschaft [SEM], Notiz Griechenland, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 14 ff.; BFA, Version 12, S. 43). Darüber hinaus können international Schutzberechtigte am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen (BFA, a.a.O., S. 42; SEM, a.a.O., S. 19 ff.; eingehender Equal Rights Beyond Borders, a.a.O., S. 15 ff.).
Berichten zufolge leben viele Schutzberechtigte in einer informellen Unterkunft, die innerhalb von länderspezifischen Communities angeboten oder weitervermittelt werden. Es handelt sich dabei um günstige Unterkünfte, die aber oftmals in einem schlechten Zustand sind und im Verhältnis zu ihrer Kapazität sehr viele Menschen beherbergen. Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen ist trotz der Schwierigkeit, eine Unterkunft zu finden, nach wie vor kein augenscheinliches Massenphänomen (Botschaft Athen, a.a.O., S. 9).
Zugang zu Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das Garantierte Mindesteinkommen (EEE), das auf den drei Pfeilern finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen und berufliche Integration beruht, existiert in dieser Form seit März 2020 (SEM, Notiz Griechenland, Garantiertes Mindesteinkommen vom 31.10.2022, S. 4 ff.). Das EEE ist, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des legalen Voraufenthaltes in Griechenland stellt (BFA, a.a.O., S. 32; SEM, a.a.O., S. 6). Um das EEE zu beantragen sind aber zahlreiche Dokumente wie eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die AMF, die Sozialversicherungsnummer AMKA, eine Kontonummer eines Bankkontos in Griechenland, persönliche Kontaktdaten, eine Steuerklärung, ein Unterkunftsnachweis für die letzten sechs Monate, ein Arbeitslosenbeleg und ggf. eine Bestätigung über den Schulbesuch der Kinder vorzulegen (SEM, a.a.O., S. 6 ff.), sodass mit einem Bezug, selbst wenn die Bezugsberechtigung grundsätzlich besteht, nicht kurzfristig zu rechnen ist. Es sind erhebliche bürokratische Hürden zu überwinden (Kienzle, a.a.O., S. 11 f.). Weitere beitragsunabhängige staatliche Sozialleistungen wie etwa die Wohnbeihilfe verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (für das Wohngeld zwölf Jahre, BFA, a.a.O., S. 34 f.), sodass diese für anerkannt Schutzberechtigte zunächst regelmäßig nicht in Betracht kommen.
Tageszentren, NGO und kirchliche Organisationen unterstützen Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen, z.B. warmen Mahlzeiten, Lebensmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs (BFA, a.a.O., S. 43 f.). Auch bieten diese teilweise Unterbringungsmöglichkeiten an, obgleich deren Bestand alleine nicht ausreichend ist, den Bedarf zu decken (Kienzle, a.a.O., S. 37).
Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben (Botschaft Athen, a.a.O., S. 1). Nachdem sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen in der Vergangenheit durch die Wirtschafts- und Finanzkrise geprägt waren, hat sich die griechische Wirtschaft in den letzten Jahren wieder erholt und verzeichnet seit einigen Jahren eine bessere Entwicklung als im EU-Durchschnitt (Botschaft Athen, a.a.O., S. 1; Höhler, Gerd, RND, Griechenland punktet mit starkem Wachstum, 2.10.2024). 2026 soll das Bruttoinlandsprodukt um 2,2% steigen (Balis, Michaela, GTAI, Germany Trade & Invest, Griechenlands Wirtschaft wächst schneller als der EU-Durchschnitt, 13.6.2025). Der Wirtschaftsaufschwung in Griechenland macht sich positiv auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar. Die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück; im Juli 2025 lag sie bei 8% (Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, EUweite Erwerbslosigkeit liegt im Juli 2024 bei 5,9%). Schwarzarbeit ist in Griechenland weit verbreitet. Der Umfang der Schattenwirtschaft wird mit 21,7% des offiziell ermittelten Bruttoinlandsprodukts angegeben (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15.7.2023). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind meist im niedrigqualifizierten Bereich und/oder in der Schattenwirtschaft tätig. Erschwerend für die Arbeitsaufnahme ist die regelmäßig bestehende Sprachbarriere. Zudem stehen die Schutzberechtigten im Wettbewerb mit den griechischsprachigen Arbeitnehmern (Botschaft Athen, a.a.O., S. 6 f.). Jedoch wird der Arbeitskräftemangel zu einem immer größeren Problem in Griechenland. So herrscht etwa im Tourismussektor ein Arbeitskräftemangel von ca. 65.000 Personen und es ist fast jede fünfte Stelle nicht besetzt. Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen, im Gesundheitswesen, aber auch in der Landwirtschaft. Schutzberechtigte haben deshalb durchaus gute Chancen, eine – jedenfalls befristete – Beschäftigung bzw. Taglöhnerarbeiten zu finden (BFA, a.a.O., S. 46). Das Potential der vornehmlich jungen Migranten wurde in Griechenland erkannt und auch verschiedene Projekte und Initiativen, wie z.B. das Programm ADAMA, erfolgreich ins Leben gerufen, um diese in Arbeit zu bringen. Auch über die Anmietung von informellen Unterkünften oder sonstige landsmannschaftliche Strukturen erfolgt teilweise eine Vermittlung in informelle Arbeit/Schwarzarbeit (BFA, a.a.O., S. 42 f.). Beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt sind weiterhin etliche bürokratische Hürden und zeitliche Verzögerungen zu überwinden (BFA, a.a.O., S. 44 ff.; Kienzle, a.a.O., S. 18 ff.).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Jeder Schutzberechtigte und Asylbewerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Versorgung unterliegt dabei denselben Beschränkungen durch Sparmaßnahmen wie für griechische Staatsbürger. Außerdem sind auch beim Zugang zum Gesundheitssystem bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die AMKA ausgestellt sein (BFA, a.a.O., S. 22 ff., 52 f.). Wer über keine solche verfügt, hat in der Regel keinen Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung, sondern muss Leistungen privat bezahlen (Kienzle, a.a.O., S. 12 f.). Selbständig tätige Ärzte können Personen ohne AMKA seit März 2022 keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben (wobei Ausnahmen etwa für Menschen mit Behinderung existieren). Dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich. Die Wartefrist in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten (BFA, a.a.O., S. 52). Eine Notfallversorgung einschließlich der erforderlichen Medikamente wird jedoch stets und unabhängig vom Rechtsstatus gewährleistet (BFA, a.a.O., S. 24 und 52; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 21). Außerdem gibt es ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten, die in den Aufnahmezentren leben. Auch bieten mehrere NGOs wie etwa Ärzte ohne Grenzen, Ärzte der Welt oder das Hellenische Rote Kreuz eine medizinische Grundversorgung an (BFA, a.a.O., S. 24 und 52). Uneinheitlich sind die Informationen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen. Während einerseits berichtet wird, dass psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinhabende gänzlich fehlen (BFA, a.a.O., S. 52, SFH, a.a.O., S. 13), wird andererseits beschrieben, dass Asylbewerber, die eine temporäre Sozialversicherungsnummer besitzen, Zugang auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung haben (BFA, a.a.O., S. 23).
cc) Unter Beachtung des dargelegten rechtlichen Maßstabes und der allgemeinen Situation für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte und des Vorbringens der Antragstellerin besteht nach Überzeugung des Gerichts für diese bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris; Tatsachenrevisionsverfahren nach HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris) und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. z.B. VG Ansbach, B.v. 17.7.2025 – AN 17 S 25.50421 – juris) sind die Lebensverhältnisse in Griechenland für nicht vulnerable Männer, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zumutbar. Für alleinstehende, junge, gesunde Frauen ohne Kinder haben jüngst der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und ganz aktuell der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dasselbe entschieden (vgl. VGH BW, U.v. 26.5.2026 – A 4 S 24.73/25 – juris; BayVGH, U.v. 4.8.2026 – 24 B 26.30592 – noch n.v.). Die jüngere verwaltungsgerichtliche Instanzrechtsprechung zu Frauen ist indes uneinheitlich. Eine ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GRCh bzw. Art. 3 EMRK haben z.B. angenommen VG Hannover, U.v. 20.1.2026 – 2 A 9746/25; VG Trier, B.v. 17.4.2025 – 8 L 2552/25.TR; VG Düsseldorf, B.v. 17.11.2025 – 13 L 3334/25.A; VG Gießen, B.v. 22.10.2025 – 1 L 5962/25.GI.A, VG Aachen, B.v. 22.10.2025 – 10 L 912/25.A; Saarl. VG, B.v. 8.10.2025 – L 1657/25VG; VG Potsdam, B.v. 24.9.2025 – VG 11 L 1072/25.A; VG Braunschweig, B.v. 19.8.2025 – 6 B 453/25; VG Wiesbaden, U.v. 4.7.2025 – 7 K 754/23.WI.A. – jeweils juris. Anderer Ansicht, d.h. gegen die Annahme einer allgemein unzumutbaren Lage für junge, gesunde Frauen, sind VG Frankfurt, B.v. 28.11.2025 – 12 L 4728/25.F.A; VG Cottbus, B.v. 20.11.2025 – 5 L 599/25.A; VG Würzburg, B.v. 5.11.2025 – W 1 S 25.35149, VG Stuttgart, B.v. 30.10.2025 – A 16 K 12080/25; VG Greifswald, B.v. 28.10.2025 – 1 B 3174/25 HGW; VG Halle, B.v. 13.10.2025 – 4 B 320/25 HAL; VG Regensburg, B.v. 7.10.2025 – RO 13 S 25.33980; VG Karlsruhe, B.v. 6.10.2025 – A 13 K 7630/25 – jeweils juris. Letzterem hat sich das erkennende Gericht angeschlossen (VG Ansbach, B.v. 25.3.2026 – AN 17 S 25.50753 – juris).
Soweit die aktuelle Rechtsprechung für Frauen eine unzumutbare Lage in Griechenland annimmt, wird dies darauf gestützt, dass es für Frauen schwierig sei, eine zumutbare Arbeitsstelle in Griechenland zu finden, da der griechische Arbeitsmarkt eher Möglichkeiten für körperliche Arbeiten biete. Auch sei die Unterkunftsfrage für Frauen schwieriger, weil ihnen gemischte Unterkünfte und schwierige hygienische Standard weniger zumutbar seien. Sie hätten auch ein größeres Sicherheitsbedürfnis und seien der Gefahr von insbesondere sexuellen Übergriffen ausgesetzt und verfügten tendenziell über ein geringeres Durchsetzungsvermögen. Dieser Einschätzung kann nur zum Teil zugestimmt werden.
Entsprechende Belege für eine für Frauen im Vergleich zu Männern schwierigere Situation in Griechenland ergeben sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht. Besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung können für Frauen nicht (generell) anerkannt werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 88 f. zu Italien). Auch Frauen sind Notunterkünfte und häufig wechselnde Unterkünfte ohne Rückzugsräume nach der Auffassung der Kammer – jedenfalls vorübergehend – zumutbar. Dass Unterkünfte für Frauen nicht existieren oder gemischte Unterkünfte Frauen von vorneherein unzumutbar wären, kann so nicht angenommen werden. Dass informelle Unterkünfte häufig ausschließlich von Männern bewohnt werden, erscheint in der Allgemeinheit schon fraglich und ist nicht durch die verfügbaren Erkenntnismittel gedeckt. So bieten etwa Organisationen wie Médecins du Monde in Athen Notschlafstellen an, die laut Internetauftritt der Organisation ausdrücklich Männern und Frauen zur Verfügung stehen (https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026). Die vom National Centre for Social Solidarity angebotenen Notunterkünfte in Attica und Thessaloniki richten sich sogar ausschließlich an vulnerable Frauen und Mütter mit Kindern (https://ekka.org.gr/index.php/en/prostasia-filokseniastegasi-en, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026). Gegen die Annahme, ausschließlich Männer würden informelle Unterkünfte bewohnen, spricht stark, dass der Anteil der weiblichen Flüchtlinge in Griechenland im Vergleich zu anderen schutzbietenden Ländern der EU relativ groß ist. So waren etwa im Jahr 2021 50% der angekommen Flüchtlinge Männer, 26% Frauen und 24% Kinder (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1171744/umfrage/demografische-datenvon-fluechtlingen-in-europa/, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026; vgl. auch Adelheid Wölfl: Migration nach Griechenland nimmt seit Jahresbeginn zu, abrufbar unter https://www.derstandard.de/story/3000000226772/migration-nachgriechenland-nimmt-seitjahresbeginn-zu vom 2. Juli 2024, wonach 20% der Geflüchteten Frauen und 27% Kinder seien). Obdachlosigkeit stellt in Griechenland auch weiterhin kein weit verbreitetes Phänomen unter Schutzberechtigten dar (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 43).
Dass für Frauen ein erhebliches Risiko für sexuelle Übergriffe in gemischten oder überwiegend von Männern bewohnten Unterkünften oder – im Fall vorübergehender völliger Unterkunftslosigkeit – auf der Straße besteht, ist den Erkenntnismitteln ebenfalls nicht zu entnehmen und entspricht auch nicht allgemeiner Lebenserfahrung. Eine abstrakt höhere Gefährdung durch (insbesondere sexuelle) Übergriffe auf Frauen ist zwar anzuerkennen, diese Gefahr erreicht jedoch kein Ausmaß bzw. keine Wahrscheinlichkeit, die im Rahmen der dargelegten Rechtslage („real risk“) ausschlaggebend ist.
Es ist nach der Erkenntnislage auch davon auszugehen, dass arbeitsfähige weibliche Schutzberechtigte voraussichtlich in der Lage sein werden, jedenfalls eine informelle Arbeit („Schwarzarbeit“) – worauf Asylbewerber verwiesen werden können, wenn dies im betroffenen Land, wie in Griechenland, üblich und geduldet ist – zu finden, die es ihnen ermöglicht, ihren Mindestlebensunterhalt in der schwierigen ersten Zeit, bis Hilfsmaßnahmen oder das EEE greifen, zu erwirtschaften. Rechtliche Schranken bestehen für die Arbeitsaufnahme von Frauen nicht. Faktisch ist der Arbeitsmarkt für Frauen möglicherweise etwas eingeschränkter. Arbeiten in der Landwirtschaft, der Gastronomie und im Tourismus stehen realistischerweise Frauen aber in vergleichbarer Anzahl zur Verfügung. Frauen stehen in Griechenland auch spezielle Hilfsangebote wie etwa die „Refugee Woman Academy“ (Projektbeschreibung im Internet abrufbar unter https://odyssea.com/refugee-women-academy/, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026; siehe auch BFA Version 12, S. 49) zur Verfügung und erleichtern möglicherweise sogar den Einstieg in den Arbeitsmarkt gegenüber männlichen Bewerbern.
dd) Dies alles berücksichtigt, ist auch für die gesunde 23-jährige Antragstellerin zu erwarten, dass sie ihre Grundbedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) für eine Übergangszeit nach der Rückkehr nach Griechenland durch eigenverantwortliches Handeln und mit Hilfe von NGOs, die im Bereich der sozialen Unterstützung, Nahrungsmittelhilfe, Bildung, medizinischen Versorgung und Unterbringung aktiv sind, und/oder mit Hilfe von Landsleuten ihre Grundbedürfnisse befriedigen können wird. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin arbeitsfähig und nicht in der allgemeinen Lebensführung eingeschränkt ist. Etwaige Einschränkungen sind für die Antragstellerin nicht erkennbar. Im Alter von 23 Jahren ist eine selbständige Lebensführung in aller Regel möglich und ohne weiteres zumutbar. Besondere Umstände für die Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Für junge, arbeitsfähige Frauen, ist davon auszugehen, dass sie bei entsprechender Anstrengung und Eigeninitiative eine Arbeitsstelle z.B. im Tourismus oder der Landwirtschaft finden und damit ein ausreichendes Einkommen für sich zu erwirtschaften können, um sich eine (Not-)Unterkunft zu besorgen. Da die Antragstellerin ledig und alleinstehend ist, kann sie sich vollständig der Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes widmen. Sie ist weder familiär, noch zeitlich oder örtlich gebunden. Dass die Antragstellerin möglicherweise in Griechenland, insbesondere in der Anfangszeit, häufig ihre Arbeitsstelle und Unterkunft wechseln muss, ist ihr zumutbar. Mit Hilfe von NGO, sonstigen Hilfeangeboten und entsprechender Eigeninitiative erscheint es auch realistisch, dass die Antragstellerin die administrativen Grundlagen dafür legen wird, um auf längere Sicht in das griechische Sozialsystem hineinzuwachsen bzw. eine dauerhafte Arbeitsstelle und eine Unterkunft zu finden. Der Wunsch in Deutschland bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern zu verbleiben und nicht nach Griechenland zurückzukehren, spielt rechtlich keine Rolle.
4. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für die Antragstellerin mit Blick auf Griechenland vor. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich im Wesentlichen keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen im Vergleich zu den oben erfolgten Ausführungen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – ist im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage in Griechenland erst recht nicht erfüllt. Individuelle Gründe sind für die Antragstellerin nicht ersichtlich.
5. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Es stehen der Abschiebungsandrohung weder Kindeswohl-, noch Familienbelange, noch gesundheitliche Aspekte i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Solche Belange liegen für die Antragstellerin nicht vor. Im Rahmen des Rechts der Achtung des Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 GRCh spielen familiäre Beziehungen grundsätzlich nur zu Mitgliedern der Kernfamilie eine Rolle, d.h. nur für verheiratete Ehepartner und Eltern und minderjährige Kinder. Dass eine erkrankte Schwester der Antragstellerin in Deutschland gerade auf die Pflege der Antragstellerin angewiesen ist, wurde lediglich pauschal behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt und führt deshalb nicht zu einem Abschiebungsverbot der Antragstellerin.
Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 38 Abs. 1 AsylG.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Zitierte Vorschriften
- Art. 4 GRCh
- § 29 AsylG
- § 80 VwGO
- § 36 AsylG
- § 34 AsylG
- § 60 AufenthG
- § 14 AsylG
- § 13 AsylG
- § 23 AsylG
- § 38 AsylG
- § 75 AsylG
- § 80 AsylG
- § 83b AsylG
- § 87e AsylG
- § 11 AufenthG
- Art. 6 GG
- Art. 7 GRCh
- § 161 VwGO
Außerdem: Art. 3 EMRK, § 35 AsylG, § 71a AsylG, Art. 8 EMRK, Art. 55 VO (EU) 2024/1348
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Ansbach in AN 17 S 26.50245 entschieden?“