Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 15.04.2010 – Lv 5/09
Leitsatz
1. Wenn die Verwaltung der Justiz und die Gerichte des Saarlandes davon absehen, allein wegen des in § 81a StPO vorgesehenen Richtervorbehalts einen richterlichen Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit einzurichten, ist das keine Missachtung der Freiheitsrechte des Einzelnen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein rechtsstaatliches und faires Verfahren und führt nicht von Verfassungs wegen zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses einer polizeilich angeordneten Blutprobe.
2. Die Anwendung materiellen Bundesrechts durch die Gerichte eines Bundeslandes kann auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Grundgesetzes und inhaltsgleichen Grundrechten der Landesverfassung geprüft werden, wenn das materielle Bundesrecht im konkreten Fall genutzte wertungsabhängige Eingriffsbefugnisse für Landesbehörden begründet.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A. / I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 6.10.2009 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 (7 Gs 2274/09) und einen ihm am 7.9.2009 zugegangenen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.8.2009 (1 Qs 131/09), durch die ihm in dem Ermittlungsverfahren 66 Js 1154/09 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen des Verdachts der – vorsätzlichen oder fahrlässigen – Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen und der am 25.3.1968 ausgestellte Führerschein beschlagnahmt worden sind.
Der Beschwerdeführer war am 26.4.2009 zwischen 21 Uhr 10 und 21 Uhr 15 zwei Polizeibeamten an einer Tankstelle in der Robert-Bosch-Straße in Homburg aufgefallen, als er nach dem Kauf mehrerer Dosen Bier in seinen Pkw stieg, dessen Motor noch warm war. Nachdem die beiden Polizeibeamten ihm einen Atemalkoholtest angeboten hatten, der einen Atemalkoholgehalt von 1,85 Promille anzeigte, sie ihn als Beschuldigten belehrt hatten, und er ihnen daraufhin mitgeteilt hatte, er sei mit seinem Pkw zu der Tankstelle gefahren, ordneten sie die Entnahme einer Blutprobe an. Sie ergab einen Mittelwert der Blutalkoholkonzentration von 1,74 Promille bei einer ärztlichen Entnahme von Blut um 21 Uhr 55.
Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 9.7.2009 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und die Herausgabe des sichergestellten Führerscheins. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken den unter dem 17.7.2009 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken. Die dagegen von dem Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Landgericht Saarbrücken mit dem angegriffenen Beschluss vom 24.8.2009 zurück. Zur Begründung hat das Landgericht Saarbrücken ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht eines Vergehens der – vorsätzlichen oder fahrlässigen – Trunkenheit im Verkehr. Das ergebe sich aus den polizeilichen Feststellungen und dem Ergebnis der Blutprobenuntersuchung. Letzteres sei verwertbar. Die ermittelnden Polizeibeamten seien nicht gehalten gewesen, vor der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe die in § 81 a Abs. 2 StPO vorgesehene richterliche Entscheidung – und auch keine staatsanwaltschaftliche – einzuholen, weil zum Zeitpunkt des Aufgreifens des Beschwerdeführers ein richterlicher Bereitschaftsdienst nicht bestanden habe und eine vorrangige Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft nicht bestehe. Abgesehen davon begründe auch eine rechtsfehlerhafte Annahme von Gefahr im Verzug, die der polizeilichen Anordnung der Entnahme einer Blutprobe vorausgehe, kein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot.
Der Beschwerdeführer hat mittlerweile bei dem Amtsgericht Saarbrücken die Feststellung beantragt, dass die polizeiliche Anordnung der Entnahme einer Blutprobe rechtswidrig gewesen sei, und Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Saarbrücken erhoben. Das Amtsgericht Homburg hat ihn am 17.2.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde für die Dauer von drei Monaten untersagt, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er die Verletzung des Art. 14 Abs. 2 SVerf. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befugnis der Polizei zur Anordnung der Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten, verletzten die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins die Unschuldsvermutung. Denn angesichts der von § 81 a Abs. 2 StPO vorgesehenen vorrangigen richterlichen Kompetenz zu einem solchen Eingriff und angesichts der zu erwartenden Vielzahl der außerhalb der gegenwärtigen Organisation des richterlichen Bereitschaftsdienstes im Saarland zu erwartenden Fälle, in denen die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe in Betracht komme, müsse das Saarland einen richterlichen Bereitschaftsdienst „rund um die Uhr“ einrichten. Dass dies nicht geschehen sei, missachte § 81 a Abs. 2 StPO in einer Weise, als ob die Vorschrift gar nicht existiere und führe daher zu einer willkürlichen Annahme von Gefahr im Verzug. Das habe zur Folge, dass die aus der Entnahme der Blutprobe gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar seien.
Davon abgesehen verletze die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (und ihr Vollzug) das durch Art. 1 Satz 2 SVerf (inzident) gewährleistete Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermittlungsmaßnahme nicht vorgelegen hätten.
II.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat eine Stellungnahme des Generalstaatsanwalts des Saarlandes eingeholt und das Ministerium der Justiz beteiligt.
1.
Der Generalstaatsanwalt hat mangels verfügbarer vorhandener Daten die Landespolizeidirektion gebeten, für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.9.2009 die Zahl der Fälle zu erheben, in denen außerhalb des richterlichen Bereitschaftsdienstes die Entnahme einer Blutprobe durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug angeordnet worden ist. Die Erhebung ergab 318 Blutprobenentnahmen auf Anordnung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug und weitere 66 Blutprobenentnahmen auf freiwilliger Basis.
Im Übrigen hat er die „Leitlinie“ des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegenüber der Landespolizeidirektion und dem Landeskriminalamt übermittelt. Danach bedarf es einer richterlichen Anordnung bei Verdacht einer Verkehrsstraftat nicht bei einer Blutprobenentnahme im Einverständnis der betroffenen Person, soweit nicht im Hinblick auf deren Verhalten oder festgestellte hohe Atemalkoholwerte Zweifel an ihrer Einwilligungs- oder Entschlussfähigkeit bestünden. Die Entscheidung eines Richters ist nur in den Zeiträumen der Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes – zur Sommerzeit zwischen 4 Uhr und 21 Uhr und zur Winterzeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr – einzuholen. Außerhalb dieser Zeiträume ist auch der staatsanwaltschaftliche Bereitschaftsdienst nicht mit der Frage einer Blutprobenentnahme zu befassen, soweit dies nicht im Hinblick auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder die Verbindung mit anderen Entscheidungen des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes veranlasst ist. Fordert der Richter die persönliche Vorstellung des Betroffenen oder die Vorlage der Akten, sei Gefahr im Verzug anzunehmen, wenn das Erfüllen einer solchen Anforderung nach einer ex ante-Einschätzung den Zeitraum bis zum Vollzug der Anordnung einer Blutprobenentnahme um mehr als 30 Minuten verzögern würde. Nur in einem solchen Fall seien die dies tragenden Umstände in der Akte zu dokumentieren.
Der Generalstaatsanwalt hat in rechtlicher Hinsicht zu bedenken gegeben, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins nicht berührt sei, weil eine solche Maßnahme weder eine Schuldfeststellung noch eine Schuldzuweisung enthielte. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass die Fahrerlaubnis entzogen werde. Dafür könne im Einzelfall sogar ein hoher Atemalkoholwert in Verbindung mit weiteren polizeilichen oder ärztlichen Feststellungen zum Verhalten eines Beschuldigten genügen. Selbst bei fehlender Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Entnahme einer Blutprobe könne es daher zu Maßnahmen nach § 111 a StPO kommen. Davon abgesehen folge aus der Verfassung nicht, dass Ermittlungsmaßnahmen mit Eingriffscharakter, die unter Richtervorbehalt stünden, bei Gefahr im Verzug vorrangig durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen seien. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Verfassung des Saarlandes ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit enthalte. Wenn dies der Fall wäre, könne es nur aus der von Art. 1 Satz 2 SVerf garantierten Menschenwürde abgeleitet werden, die bei einer – auch rechtswidrigen – Entnahme einer Blutprobe nicht verletzt sei. Schließlich könne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Freiheitsentziehungen und Durchsuchungen auf Eingriffe nach § 81 a StPO, die von deutlich geringerer Intensität seien, nicht übertragen werden.
2.
Das Ministerium der Justiz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Rüge der Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit den Rechtsweg nicht erschöpft, weil über seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe und ihres Vollzuges bislang nicht entschieden worden sei. Davon abgesehen sei der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht dazu berufen, die Vereinbarkeit der durch die angefochtenen Entscheidungen getroffenen Interpretation des § 81 a StPO und der Annahme des Fehlens eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbotes mit der Verfassung des Saarlandes zu prüfen, weil er dadurch in einen Konflikt mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2.7.2009 – 2 BvR 2225/08 –) geraten könne.
Sodann verletzten die angegriffenen Entscheidungen schon kein spezifisches Verfassungsrecht, weil ihre Grundlage allein die zeitlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Annahme von Gefahr im Verzug im Sinne des § 81 a Abs. 2 StPO, also die Interpretation „einfachen Rechts“, seien. Das gelte sowohl im Hinblick darauf, dass die Verfügbarkeit des richterlichen Bereitschaftsdienstes den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bekannt sei, im konkreten Fall also von seiner Nichterreichbarkeit ausgegangen werden durfte. Einer vorrangigen Beteiligung der Staatsanwaltschaft habe es dann – jedenfalls von Verfassungs wegen – nicht bedurft. Schließlich folge auch aus der Verfassung nicht die Notwendigkeit, allein wegen der zu erwartenden Zahl nächtlicher (und an den Wochenenden anfallender) Anordnungen zur Entnahme von Blutproben nach § 81 a StPO, einen richterlichen Bereitschaftsdienst „rund um die Uhr“ einzurichten.
B. / I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (Art. 97 Nr. 4 SVerf; §§ 55 ff. VerfGHG).
Der Beschwerdeführer, der Träger von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes ist, behauptet – ohne dass von vornherein schon ausgeschlossen wäre, dass eine solche Rüge berechtigt sein könnte – durch die saarländische öffentliche Gewalt, zu der auch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen, in einem seiner Grundrechte, jenem des Art. 14 Abs. 2 SVerf (Unschuldsvermutung) verletzt worden zu sein.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung eines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. Die Verfassung des Saarlandes verbürgt ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit – anders als Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – nicht ausdrücklich. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe wegen des Verdachts einer Verkehrsstraftat berührt das Grundrecht des Beschwerdeführers, als Einzelperson geachtet zu werden (Art. 1 Satz 1 SVerf), oder seine Menschenwürde (Art. 1 Satz 1 SVerf) nicht. Inwieweit Eingriffe in die physische Integrität eines Menschen das Grundrecht auf Freiheit (so VerfGHK/Guckelberger, Art. 1 Rdn. 16) oder die Handlungsfreiheit (Art. 2 Satz 1 SVerf) – als Freiheit, nicht zu einer Duldung gezwungen zu werden – berühren, kann dahinstehen. Denn die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ordnen die Entnahme einer Blutprobe nicht an, sondern verwerten lediglich die aus einer solchen Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse. Sie berühren also selbst ein solches Grundrecht nicht.
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg erschöpft (§ 55 Abs. 3 VerfGHG). Das folgt schon daraus, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 24.8.2009, die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 verworfen hat, nach § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Beschwerde nicht statthaft ist. Ob ein Beschuldigter in Fällen, in denen er die rechtsfehlerhafte Anordnung der Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a Abs. 2 StPO rügt, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragen kann, kann dahinstehen. Denn der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe oder deren Vollzug, sondern (lediglich) gegen hoheitliche Entscheidungen auf der Grundlage des § 111 a StPO, für die sich der Rechtsweg allein nach § 304 ff. StPO bestimmt.
Die Verfassungsbeschwerde ist frist- und formgerecht nach § 56 Abs. 1 Satz 1, 2 VerfGHG erhoben worden.
Die inzwischen erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Homburg berührt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht, weil sie nicht rechtskräftig ist, der Beschwerdeführer also weiterhin durch die in dem Ermittlungsverfahren getroffene Maßnahme der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Beschlagnahme des Führerscheins beschwert ist.
II. / 1.
Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der Verfassung des Saarlandes – den er allein zugrunde legen darf – zu messen.
Gerichte eines Bundeslandes üben durch ihre Verfahren und Entscheidungen die Staatsgewalt dieses Bundeslandes aus. Das gilt unabhängig davon, ob sie Bundesrecht oder Landesrecht anwenden. Daher unterliegen sie – auch – der Verfassung dieses Bundeslandes. Wenn es um die Frage der Grundrechtskonformität ihres Handelns geht, haben sie folglich selbst dann, wenn sie das Verfahrensrecht des Bundes anwenden, die Grundrechte der Verfassung ihres Bundeslandes zu beachten. Das gilt – mit Rücksicht auf Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz – insoweit, als deren Grundrechte den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (BVerfGE 96, 241 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hat in Übereinstimmung damit seine Kompetenz zur Kontrolle landesgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen verneint, wenn ihnen eine Interpretation des Verfahrensrechts des Bundes durch ein Bundesgericht zugrunde liegt (VerfGH Beschl. v. 28.6.2007 Lv 6/07).
Ob die Rüge des Beschwerdeführers überhaupt die Anwendung von formellem Recht des Bundes betrifft, kann dahinstehen. Denn was für das Verfahrensrecht des Bundes gilt, muss gleichermaßen für das materielle Recht des Bundes jedenfalls dann gelten, wenn es im konkreten Fall genutzte Eingriffsbefugnisse für Landesbehörden begründet, deren Anwendung Wertungen verlangt, die durch die Staatsgewalt des Bundes bislang nicht in einer für den Streitfall maßgeblichen Weise getroffen worden sind. In einem solchen Fall sind keine – etwa aus Art. 31 GG oder der gegenseitigen Achtung der Verfassungsräume des Bundes und der Länder folgenden – Gründe erkennbar, die es dem Verfassungsgericht eines Bundeslandes verbieten würden, die letztinstanzliche Anwendung des Bundesrechts durch die Behörden und Gerichte eines Bundeslandes am Maßstab der den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Landesverfassung zu messen.
2.
Ob die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer Blutprobenanalyse, die wegen der zur Tatzeit generell fehlenden Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes polizeilich angeordnet worden ist, der Unschuldsvermutung des Art. 14 Abs. 2 SVerf widerspricht, die dem im Verfassungsrecht des Bundes enthaltenen Grundrecht auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren inhaltsgleich ist, ist von den Gerichten des Bundes bislang nicht entschieden worden.
Der durch das Ministerium der Justiz in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2.7.2009 – 2 BvR 2225/08 – betrifft die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Entscheidung, die eine Verletzung des Markengesetzes betraf und Erkenntnisse einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung betraf.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 – entschieden, strafgerichtliche Verurteilungen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs auf der Grundlage einer trotz Verfügbarkeit eines Ermittlungsrichters polizeilich angeordneten Blutprobe verletzten nicht notwendigerweise das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz oder jenes auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren, wenn sie – im konkreten Fall – ein Beweisverwertungsverbot verneinten. Vielmehr sei es eine Frage der Umstände des Einzelfalls, ob von einem Beweisverwertungsverbot auf der Grundlage des Bundesrechts einschließlich des Verfassungsrechts des Bundes ausgegangen werden müsse. Dabei sei vor allem das Gewicht des prozeduralen Fehlers oder die Annahme seiner Willkürlichkeit entscheidend.
Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch gerade darauf, dass das bewusste Unterlassen der Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes durch die Staatsgewalt des Saarlandes, die die Polizei geradezu dazu zwinge, Gefahr im Verzug anzunehmen, einen willkürlichen Verfassungsverstoß darstelle, der die Verwertung der auf seiner Grundlage erzielten Erkenntnisse verbiete. Das ist eine andere Frage als die durch das Bundesverfassungsgericht beantwortete. In seinem Beschluss vom 12.2.2007 – 2 BvR 273/06 (NJW 2007, 1345) – hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Entnahme einer Blutprobe gegen 9 Uhr ausgeführt:
„Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 ff.>; 103, 142 <151> m.w.N.). Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (vgl. BVerfGE 103, 142 <155 f.>; BVerfGK 2, 254 <257>). Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGE 103, 142 <160>; BVerfGK 2, 310 <315 f.>; 5, 74 <79>). Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 103, 142 <156 f.>).“
Die Entscheidung betrifft folglich nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Grundrecht der Unschuldsvermutung oder ein Grundrecht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren bei bewusstem Absehen von einem richterlichen Bereitschaftsdienst zu bestimmten Zeiten verletzt sein kann. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 27.10.1960 – III ZR 249/59 (NJW 1961, 264) – mit einem Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer zur Nachtzeit polizeilich angeordneten Beschlagnahme eines Führerscheins befasst, gegen die eingewandt worden war, es hätten zulängliche Verdachtsgründe gefehlt. Dabei hat er die Voraussetzungen der Anordnung einer Blutprobe bejaht, ohne auf die Frage einer vorrangigen richterlichen Kompetenz zur Entscheidung einzugehen.
III.
Das Grundrecht der Unschuldsvermutung – Art. 14 Abs. 2 SVerf – ist nicht verletzt.
1.
a.
Für das Strafverfahren folgt aus dem Grundrecht der Unschuldsvermutung, dass die einer Straftat beschuldigte Person keine Nachteile treffen dürfen, die einer Feststellung ihrer Schuld oder dem Ausspruch einer Strafe gleichkommen, solange nicht durch ein prozessordnungsgemäßes, rechtsstaatliches und faires Verfahren rechtskräftig geklärt ist, dass dies erfolgen darf (BVerfGE 82, 106, 115; 79, 358, 372; VerfGHK/Morsch, Art. 14 Rdn. 10 ff.).
Ob das auch für Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) und die sie vorbereitenden vorläufigen Maßnahmen gilt, ist umstritten (vgl. die Nachweise bei Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1997, S. 63 Anm. 134 ff.) aber anzunehmen.
§ 111a StPO setzt dringende Gründe für die Annahme voraus, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB). Eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung ist zwar nicht schuldabhängig, setzt aber jedenfalls die prozessordnungsgemäße Feststellung tatbestandsmäßigen Unrechts voraus sowie eine unter anderem aus ihr folgende Prognose künftiger Gefährlichkeit des „Täters“. Unabhängig davon, dass gerade die Entziehung der Fahrerlaubnis von Betroffenen laienhaft als „strafende“ Sanktion betrachtet wird, knüpft das Gesetz die Befugnis zu einer solchen Maßnahme der Gefahrenabwehr – anders als im Polizeirecht, dessen Eingriffsbefugnisse nicht am Grundrecht der Unschuldsvermutung gemessen werden – an die gleichen verfahrensrechtlichen Erfordernisse, denen eine von der Feststellung der Schuld getragene Bestrafung gerecht werden muss. Daher hat die Rechtsprechung auch für solche Maßregeln der Besserung und Sicherung keine Gründe gesehen, sie von der Geltung des Grundrechts der Unschuldsvermutung auszunehmen (BVerfG NStZ 1982, 78; NJW 2001, 357).
b.
Das Grundrecht der Unschuldsvermutung verbietet indessen grundsätzlich nicht, dass gegen die einer Straftat – nur – verdächtige Person verfahrensbezogen grundrechtsrelevante Maßnahmen getroffen werden, die der Klärung von Tat und Schuld (Meyer-Goßner, StPO, Anh. 4 Art.6 Rdn. 14) oder – wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO (dazu Frowein/Peukert, EMRK, 2.Aufl., Art. 6 Rdn. 170 a.E.) – dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich ungeeignete Beschuldigte verursachen können, dienen (BVerfG NStZ 1982, 78; NJW 2001, 357). Allerdings sind solche Eingriffe nur in streng begrenzten Fällen und in streng begrenztem Ausmaß zulässig (BVerfGE 19, 342, 347). Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt daher, wie § 111a StPO bestimmt, „dringende Gründe“ – also eine hohe Wahrscheinlichkeit – für die Annahme voraus, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, und dass das Gericht von seinem durch die Vorschrift gewährten Ermessen in pflichtgemäßer Weise Gebrauch macht.
c.
Sind alle zur Annahme dieses Verdachtsgrades und zur Ausübung des Ermessens gewonnenen Erkenntnisse in verfassungswidriger Weise derart gewonnen, dass schon in dem Stadium der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Unverwertbarkeit im Strafverfahren feststeht, so verletzt die vorläufige Maßnahme das Grundrecht der Unschuldsvermutung als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, jedermann ein rechtsstaatliches, faires Verfahren zu gewähren. Das erschließt sich, betrachtet man Fälle, in denen die Unverwertbarkeit von Ermittlungsergebnissen nicht umstritten ist. Würde – beispielsweise – eine Strafverfolgungsbehörde ihren Verdacht einer Straftat ausschließlich auf verbotene Vernehmungsmethoden stützen, so wäre nicht nur die Anwendung eines solchen Instruments selbst verfassungswidrig, sondern auch die Rechtfertigung eines auch nur einstweilen wirkenden, einen bloßen dringenden oder hinreichenden Verdacht voraussetzenden strafprozessualen Eingriffs allein mit den so gewonnenen Informationen.
2.
Ob die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen schon deshalb nicht als verfassungswidrig betrachtet werden können, weil sie ihre Grundlage in anderen Verdachtsmomenten – wie dem Ergebnis der Atemalkoholanalyse, der Einlassung des Beschuldigten oder sonstigen polizeilichen und ärztlichen Erkenntnissen – finden konnten, ob also die angegriffenen Entscheidungen in der Sache nicht zu beanstanden sein könnten, oder ob dies aufgrund des Fehlens einer schon vor dem Atemalkoholtest gebotenen Belehrung des Beschwerdeführers nach § 136, 163a StPO nicht zulässig gewesen wäre, kann dahinstehen. Sie haben sich darauf nicht gestützt.
Eine verfassungswidrige, seine Unverwertbarkeit ergebende Gewinnung des sich aus der Entnahme der Blutprobe des Beschwerdeführers ergebenden Verdachts kann nämlich nicht angenommen werden. Die von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechte der Unschuldsvermutung und eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens sind nicht verletzt, wenn Gerichte eine Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, weil eine zur Nachtzeit wegen Fehlens eines richterlichen Bereitschaftsdienstes polizeilich angeordnete Blutentnahme dringende Gründe für die Annahme ergibt, dem Betroffenen werde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verfassung des Saarlandes verlangt nicht, dass die für die Regelung und Organisation des richterlichen Bereitschaftsdienstes zuständigen Organe der Justiz – allein wegen der zu erwartenden Anträge auf Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO – auch zur Nachtzeit einen für Eilfälle zuständigen Ermittlungsrichter bestimmen. Gegen die Verwertung der ohne eine solche vorherige richterliche Entscheidung gewonnenen Erkenntnisse bestehen daher – aus der für den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes allein maßgeblichen Sicht der Landesverfassung – keine Bedenken.
a.
Ein Grundrecht darauf, dass das Saarland die zu der ihm obliegenden Ausführung eines Bundesgesetzes - § 81a StPO – erforderlichen Maßnahmen, sollte zu ihnen die zeitlich uneingeschränkte Verfügbarkeit eines Ermittlungsrichters zählen, trifft, enthält die Verfassung des Saarlandes nicht.
b.
Grundsätzlich verlangt das Grundrecht der Unschuldsvermutung, dass nur die aus gesetzlich vorgesehenen Eingriffen „prozessordnungsgemäß“ gewonnenen Erkenntnisse strafprozessualen Maßnahmen zugrunde gelegt werden. Da Eingriffe in die physische Integrität eines Menschen, gleich ob man ihren Schutz in Art. 1 Satz 2 SVerf oder in Art. 2 Abs. 1 SVerf verbürgt sieht, nur unter den durch das Gesetz im Einzelnen geregelten Voraussetzungen, zu denen jene des § 81a StPO zählen, erfolgen dürfen, kann folglich das Grundrecht der Unschuldsvermutung verletzt sein, wenn diese Voraussetzungen nicht beachtet sind. Das ist jedoch auch im Lichte des Grundrechts der Unschuldsvermutung nicht der Fall, wenn der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis eine zur Nachtzeit ohne richterliche Erlaubnis entnommene Blutprobe zugrunde gelegt wird.
Da § 81a StPO in formeller Hinsicht als „Regel“ verlangt, dass eine richterliche Entscheidung den Eingriff gestattet, könnte allerdings die durch den Generalstaatsanwalt mitgeteilte Zahl der Fälle, in denen die Polizei eine Blutprobe wegen Gefahr im Verzug angeordnet hat, weil ein richterlicher Bereitschaftsdienst gar nicht eingerichtet war, für eine willkürliche, das Gesetz bewusst unterlaufende Handhabung sprechen, die, auch bei der Prüfung der Verwertbarkeit von so erzielten Beweismitteln, ins Gewicht fallen könnte.
Aus der zu erwartenden Zahl von grundsätzlich nur nach richterlicher Erlaubnis zulässigen Eingriffen in Freiheitsrechte kann durchaus folgen, dass Justizverwaltung und Gerichte Vorkehrungen treffen müssen, die eine – nicht nur formale – richterliche Entscheidung ermöglichen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn aus Anlass von großen, risikoträchtigen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder bei der Einrichtung von viele Menschen betreffenden polizeilichen Kontrollstellen eine über den Einzelfall hinausgehende Zahl von körperlichen Untersuchungen, Durchsuchungen oder Ingewahrsamnahmen außerhalb der regelmäßigen zeitlichen Verfügbarkeit eines Ermittlungsrichters zu erwarten ist. Das beruht jedoch darauf, dass bei einem solchen polizeilichen Lagebild von vornherein typischerweise von einer kontroversen Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Eingriffs durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden einerseits und die betroffenen Personen andererseits zu rechnen ist. In einem solchen Fall drängt sich auf, dass die Gewährleistung der Freiheitsrechte und ihrer rechtsstaatlichen, prozessordnungsgemäßen Beschränkung einer unabhängigen und neutralen präventiven richterlichen Kontrolle bedarf.
Das ist völlig anders in den Fällen der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe wegen des Verdachts einer Verkehrsstraftat.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich allerdings unterschiedliche Bewertungen der Frage, ob der Umstand, dass ein richterlicher Bereitschaftsdienst „rund um die Uhr“ bewusst nicht eingerichtet worden ist, dazu führt, dass unter der Annahme von Gefahr im Verzug angeordnete Blutprobenentnahmen nicht verwertbar sind.
Einige Oberlandesgerichte verlangen angesichts des zu erwartenden Anfalls von Anträgen auf Anordnung der Entnahme einer Blutprobe nach § 81a StPO, dass ein richterlicher Bereitschaftsdienst „rund um die Uhr“ vorgehalten wird (so vor allem OLG Hamm (3.Strafsenat) NJW 2009, 3109, 3110; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 347; vgl. a. Fikentscher/Dingelstadt, NJW 2009, 3473), und gelangen bei fehlerhafter Annahme von Gefahr im Verzug zu einem Beweisverwertungsverbot (OLG Hamm a.a.O.; OLG Celle NJW 2009, 3524, 3526; OLG Frankfurt Beschl.v. 14.10.2009, 1 Ss 310/09; a.A. u.a. OLG Karlsruhe Blutalkohol, 2009, 422, 423).
Andere Oberlandesgerichte halten – offenbar – eine solche Organisation des ermittlungsrichterlichen Dienstes nicht für erforderlich (OLG Hamm (4.Strafsenat) Beschl. v. 10.9.2009, 4 Ss 316/09; OLG Jena, Blutalkohol 2009, 214) oder verneinen jedenfalls für den Regelfall die Annahme eines Beweisverwertungsverbots bei der polizeilichen Annahme von Gefahr im Verzug wegen fehlender Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters (OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Jena a.a.O.).
Allerdings stützt, soweit ersichtlich, kein Obergericht seine Annahme für oder gegen die Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes und die aus ihr gezogenen beweisrechtlichen Schlüsse auf verfassungsrechtliche Erwägungen.
Die Entscheidungen der Verfassungsrechtsprechung zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes von Verfassungs wegen „jedenfalls zur Tageszeit“ (BVerfGE 103, 142; 105, 239) – die im Übrigen in Übernahme einer anderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entstammenden Regelung der Strafprozessordnung vom 1.2.1877 als Tageszeit die in § 104 Abs. 3 StPO bestimmte Zeitspanne betrachten (vgl. jedoch auch § 19 Abs. 2 SPolG) – können auf Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nicht übertragen werden. Denn anders als das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG – Art. 16 SVerf unterschreitet allerdings auch dessen verfahrensrechtlichen Standard – ) und das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1, 2 GG, dem Art. 13 Abs. 1, 2 SVerf im Wesentlichen entspricht, vgl. VerfGHK/Rixecker, Art. 13 Rdn. 6 ff.) verlangt weder das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 2 GG) noch ein sich möglicherweise aus der Verfassung des Saarlandes inhaltsgleich ergebendes von Verfassungs wegen eine präventive richterliche Kontrolle solcher Maßnahmen.
Die Rechtsprechung hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass der mit der Entnahme einer Blutprobe verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – und die damit verbundene Gewinnung von Erkenntnissen für ein Ermittlungsverfahren – ein disponibles Recht betrifft und einer freiwilligen, ernstlichen und in Kenntnis der Sachlage und des Weigerungsrechts erteilten ausdrücklichen Zustimmung keine Bedenken entgegenstehen (BGH VRS 29, 203; NJW 1964, 1177, 1178; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399, 400; OLG Bamberg, a.a.O.). Bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine wegen des Verdachts einer Verkehrsstraftat aufgegriffene so befragte Person, solange nicht ihr Verhalten oder ihre Erscheinung Zweifel an ihrer Einsichtsund Steuerungsfähigkeit weckt, mit der Entnahme der Blutprobe einverstanden sein wird. Das gilt umso mehr, als im Regelfall auch die richterliche Anordnung alternativlos wäre und die genaue Feststellung des Blutalkoholgehalts keineswegs nur in einem einseitig verstandenen Strafverfolgungsinteresse liegt. Dagegen scheint allerdings die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts zu sprechen, die die Ermittlung einer vergleichsweise geringen Zahl „freiwilliger“ Blutentnahmen (17 % der Fälle) durch die Landespolizeidirektion ergeben hat. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass – wie gerade der der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Fall zeigt – die Polizei sich trotz einer seit längerem geführten Diskussion nicht in einem unschwer allgemein zu beachtenden Verfahren um ein Einverständnis eines entsprechend aufgeklärten Betroffenen – etwa im Rahmen der ohnehin notwendigen Belehrung – bemüht. Offenbar verfügt die Polizei nicht einmal über standardisierte, formblattunterstützte Verfahren zur Erkundung des Einverständnisses. Kann ein solches Bemühen, wie zu erwarten ist, indessen dazu beitragen, die Zahl der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Anordnungen nach § 81a StPO signifikant zu senken, ist dem Argument, allein der Verfahrensanfall begründe eine Vorhaltung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes „rund um die Uhr“, der tatsächliche Boden entzogen.
Es kommt hinzu, dass die durch § 81a StPO angeordnete grundsätzlich präventive richterliche Kontrolle von völlig anderem Gewicht ist als jenes, das sie vor allem bei Durchsuchungen oder Freiheitsentziehungen hat. Der Schutz der Gesundheit betroffener Personen wird selbst im Wesentlichen bereits dadurch bewirkt, dass der Eingriff durch einen Arzt erfolgen muss. Der Eingriff ist seiner Art nach geringfügig und seiner Dauer nach kurz. Gesundheitliche Risiken birgt er nicht. Darüber hinaus ist im Regelfall – anders als bei den typischerweise komplexe Abwägungen erfordernden Durchsuchungen oder Freiheitsentziehungen – nicht von einem Spielraum für die richterliche Entscheidung auszugehen. Daher drängt sich nicht in gleichem Maße die Notwendigkeit einer neutralen und unabhängigen, vor dem Eingriff stehenden richterlichen Entscheidung auf. Im Übrigen ist zu beachten, dass die durch die Entnahme einer Blutprobe zu erzielenden Informationen – worauf der Generalstaatsanwalt hingewiesen hat – flüchtig sind und Verfälschungen drohen, die dem Ziel des Ermittlungsverfahrens zuwider laufen. Auch ein richterlicher Bereitschaftsdienst gerade zur Nachtzeit könnte aber nicht immer sicher stellen, diese Aufgaben zeitnaher Beweissicherung zu erfüllen, gerade wenn das Gericht der betroffenen Person zunächst selbst rechtliches Gehör (§ 33 StPO) gewähren will oder (was rechtlich allerdings nicht geboten und nur in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar ist) eine persönliche Anhörung verlangt. Würde daraufhin aus Gründen der Beweissicherung doch Gefahr im Verzug angenommen, wie es die durch den Leitenden Oberstaatanwalt herausgegebene Leitlinie vorsieht, begegnete dies erheblichen rechtlichen – auch verfassungsrechtlichen – Bedenken.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass im Vordergrund der Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden in solchen Fällen gar nicht die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe, sondern – an sich – die Beschlagnahme des Führerscheins nach § 98 StPO steht, die gleichfalls dem Richtervorbehalt unterliegt. Erst und nur sie verwirklicht – durch die Strafbewehrung in § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG – die Gefahrenabwehr, solange das Ergebnis der Blutalkoholanalyse nicht vorliegt. Die Beschlagnahme unterliegt indessen gleichfalls dem Richtervorbehalt. Zugleich dient die Beschlagnahme in solchen Fällen der Abwehr erheblicher und dringender Gefahren für Rechtsgüter von hohem Rang. Die Beschlagnahme des Führerscheins muss aber bei dem Verdacht einer Verkehrsstraftat im Hinblick auf diese Risiken typischerweise ohnehin aufgrund der Annahme von Gefahr im Verzug durch die Polizei erfolgen und ist in nahezu jedem Fall erst dann auf einen Widerspruch des Betroffenen hin richterlich zu bestätigen oder aufzuheben.
Schließlich wäre es nicht konsistent, wenn die Verfassung, die im Rahmen der formellen Garantien bei Freiheitsentziehungen (Art. 13 Abs. 2 SVerf) Eingriffe in die Freiheit der Person im Einzelfall auch zum Schutz von Rechtsgütern geringeren Gewichts ohne zwingende vorherige richterliche Kontrolle zulässt, nur wegen der Zahl der Fälle, die dem Freiheitsrecht des Einzelnen ja keine höhere Bedeutung zuweist, für die körperliche Integrität und den Schutz eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens trotz der abzuwehrenden erheblichen Gefahren zwingend stets einen stärkeren, präventiven formellen Schutz geböte.
Wenn die Verwaltung der Justiz und die Gerichte des Saarlandes vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und angesichts der knappen Ressourcen der Justiz davon absehen, allein wegen des in § 81a StPO vorgesehenen Richtervorbehalts einen richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit einzurichten, ist das daher jedenfalls keine Missachtung der Freiheitsrechte des Einzelnen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein rechtsstaatliches und faires Verfahren.
IV.
Die Grundrechte auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz, die der Verfassungsgerichtshof Art. 60 Abs. 1 SVerf entnommen hat (Beschlüsse vom19.5.2006 – Lv 6/05 – und, vor allem, 19.11.2007 – Lv 8/07) und deren Beachtung er im Rahmen einer zulässigerweise erhobenen Verfassungsbeschwerde auch dann prüfen darf, wenn sie nicht ausdrücklich gerügt sind, sind auch im Übrigen nicht verletzt.
Die Grundrechte verbürgen – soweit behördliche Eilanordnungen an Stelle präventiver richterlicher Kontrolle getroffen werden – eine Dokumentation ihres Anlasses und eine Begründung ihrer Vornahme, damit dem Betroffenen nachträglicher gerichtlicher Schutz nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine solche Dokumentation und Begründung ist indessen nicht erforderlich, wenn es ihrer nicht bedarf, um die Rechtmäßigkeit der Annahme von Gefahr im Verzug nachträglich prüfen zu können. Da ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit im Saarland nicht eingerichtet ist, konnte eine richterliche Entscheidung nicht erwirkt werden. Daher kann auch offen bleiben, ob ein Unterlassen insoweit die spätere richterliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt von Verfassungs wegen zu beeinflussen vermag. Gleiches gilt für die Nichtbefassung des (vorhandenen) staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes. Jedenfalls in den Fällen der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe bei dem Verdacht einer Verkehrsstraftat ist es, wie der Generalstaatsanwalt zu Recht ausführt und sich aus den Leitlinien des Leiters der Staatsanwaltschaft Saarbrücken für die saarländische Polizei insoweit zutreffend ergibt, nicht – und schon gar nicht von Verfassungs wegen – geboten, dass die Polizei um eine staatsanwaltschaftliche Anordnung der Entnahme einer Blutprobe ersucht.
(Prof. Dr. Rixecker) (Prof. Dr. Wendt) (André) (Prof. Dr. Ellscheid) (Hermanns) (Warken) (Prof. Dr. Weth) (Wittling)
Zitierte Vorschriften
- § 81a StPO
- Art. 2 GG
- § 111a StPO
- Art. 31 GG
- § 98 StPO
- § 839 BGB
- Art. 104 GG
- Art. 13 GG
- Art. 34 GG
- § 19 SPolG SL
- § 316 StGB
- § 61 StGB
- § 69 StGB
- § 104 StPO
- § 304 StPO
- § 310 StPO
- § 33 StPO
- § 21 StVG
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 13 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, Art. 16 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 56 VerfGHG SL
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