Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 03.01.2022 – Lv 16/21
Leitsatz
Zwischenentscheidungen im Strafverfahren sind mit der Verfassungsbeschwerde nur anfechtbar, wenn sie eine selbständige grundrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer enthalten; daran fehlt es regelmäßig bei Ablehnung einer Entscheidung über die Zuständigkeit einer Strafkammer.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A. / 1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 21.06.2021 (4 Ws 70/21), mit dem das Saarländische Oberlandesgericht seine Beschwerde vom 07.05.2021 gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.03.2021 (8 KLs 5/20) zurückgewiesen hat. Mit seinem Rechtsbehelf hatte der Beschwerdeführer begehrt, die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Saarbrücken möge sich zeitnah als unzuständig ansehen. Hilfsweise hatte er die Verpflichtung zur formlosen Abgabe an eine andere Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken im Zwischenverfahren begehrt.
Der Beschwerdeführer sieht durch die Beschlüsse sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 14 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) sowie seine Menschenwürde gemäß Art. 1 SVerf, seine Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 SVerf, die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz, das Willkürverbot, die Gleichheit vor dem Gesetz, das faire rechtsstaatliche Verfahren und das rechtliche Gehör nach Art. 20, 21 und 61 SVerf verletzt.
2.
Der Beschwerdeführer war seit 2008 Bürgermeister der Kreisstadt H. Seit dem Jahr 2016 führte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs, er habe in den Jahren 2012 und 2013 zulasten der Kreisstadt H. einen Auftrag zur Verkabelung des Rathauses in H. der Firma I. zukommen lassen, deren geschäftsführender Alleingesellschafter er vor seiner Tätigkeit als Bürgermeister gewesen war. In ihrer Anklageschrift vom 30.09.2019 wirft sie ihm jetzt einen mittäterschaftlich begangenen Betrug in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Bestechung sowie Beihilfe hierzu vor. Darüber unterrichtete sie die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung vom 07.10.2019. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen fasste die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift wie folgt zusammen: Der Angeschuldigte habe sich mit zwei weiteren Personen verabredet, sich bei der Stadt H. für die Vergabe eines Auftrages an eine externe Firma zur Planung einer strukturierten Verkabelung des Rathauses auszusprechen. Diesen Auftrag sollte das zwischenzeitlich veräußerte, vorherige IT-Unternehmen des Beschwerdeführers erhalten. Mit dem Honorar sollte sodann der jetzige Inhaber des IT-Unternehmens eine noch offene Forderung des Beschwerdeführers gegen dieses Unternehmen bezahlen. Da innerhalb der Stadtverwaltung bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ehemaliger Inhaber des IT- Unternehmens war, sollte zur Verschleierung eine weitere Person zwischengeschaltet werden, die ebenfalls angeklagt wurde. Planungsleistungen sollten jedoch weder durch diese Person noch durch den jetzigen Inhaber des IT-Unternehmens erbracht werden. In der Folgezeit habe der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig ausgeführt, dass die Planung der strukturierten Neuverkabelung durch die Verwaltung der Kreisstadt H. nicht leistbar sei und daher extern vergeben werden müsse, wobei er wahrheitswidrig angegeben habe, zwei Angebote eingeholt zu haben. Er habe sich dann für das Elektrotechnik-Unternehmen des weiteren Angeschuldigten ausgesprochen und soll die Billigung des zuständigen Abteilungsleiters der Stadtverwaltung sowie die Genehmigung des Oberbürgermeisters eingeholt haben. In der Folgezeit sei dem Elektrotechnik-Unternehmen des weiteren Angeschuldigten der Zuschlag erteilt und die Zahlung der Rechnung angewiesen worden sein, ohne dass Planungsunterlagen des Elektrotechnik-Unternehmens vorgelegen hätten. Dem Beschwerdeführer sei dann ein Teil des Rechnungsbetrages von dem IT-Unternehmen des weiteren Angeschuldigten überwiesen worden.
3.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer weitere Ermittlungen und rügte die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft. Ferner verlangte er eine Auskunft zum Verbleib, zur Behandlung und zur Änderung von Asservaten. Er erhob eine Verzögerungsrüge und rügte erneut die Unzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes und dessen Zuständigkeit selbst und beantragte die Einsicht in Originalasservate. Diese Anträge wurden damit begründet, dass trotz der wiederholten Rüge der Unzuständigkeit das Eröffnungsverfahren nach wie vor vor der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer geführt werde. Entgegen der seit Februar 2020 durchgehend beantragten Einsichtnahme in alle Nebenund Beiakten sowie in die Originalasservate sei ihm diese nicht gewährt worden. Die Wirtschaftsstrafkammer sei nicht zuständig, da bei Korruptions- und Untreuevorwürfen gegen einen Bürgermeister letztlich öffentliches Recht betroffen sei, und zur Beurteilung der Rechtssache keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich seien. Auf diese Rügen sei ein Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer nicht erfolgt. Auch die Akteneinsichtsgesuche seien nicht beschieden worden.
Durch Beschluss vom 19.03.2021 im Verfahren 8 KLs 5/20 führte das Landgericht Saarbrücken Folgendes aus:
1. Eine Entscheidung über die Rüge der Unzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ist derzeit ebenso wenig veranlasst, wie eine Entscheidung über die Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts.
2. Eine Entscheidung über die Rüge der Verzögerung ist derzeit nicht veranlasst. 3. Der Verteidigung wird erneut uneingeschränkter Zugang zu allen bei dem hiesigen Verfahren vorhandenen Unterlagen und Beweismitteln gewährt.
4. Der Verteidigung wird auf den Auskunftsantrag hin die Auskunft erteilt, dass von Seiten der Kammer keine Asservate unter Verschluss gehalten worden sind und gehalten werden, dass Asservate von Seiten der Kammer nicht behandelt wurden und Asservate auch nicht geändert wurden.
Das Landgericht Saarbrücken begründete diesen Beschluss unter anderem wie folgt:
…Eine Zwischenentscheidung über die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes und über die sachliche Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer als besondere Strafkammer im Sinne der §§ 74, 74 e GVG ist derzeit nicht veranlasst…. …Ungeachtet des Umstandes, dass es aus Rechtsgründen vor der Eröffnungsentscheidung weder hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichtes noch bezüglich der sachlichen Zuständigkeit einer besonderen Strafkammer einer Rüge bedarf (§§ 6,6a StPO), ist vorliegend noch keine Eröffnungsentscheidung getroffen, bis zu welcher die Kammer von Amts wegen ihre Zuständigkeit prüft….
Zur Verzögerungsrüge führte das Landgericht aus, dass einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine ein Verfahrenshindernis begründende Wirkung grundsätzlich nicht zukomme, sondern dass die Verzögerung des Verfahrens im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich des Antrages auf Auskunft zur Behandlung von Asservaten führte das Landgericht aus, dass der Verteidigung stets sämtliche zu Akten gehörenden Bestandteile schrankenlos übermittelt worden seien, und dass entsprechend der Vorgaben des Gesetzes eine Veränderung von Asservaten nicht erfolgt sei. Ein Anspruch auf Vorlage von Originalen bestehe nicht.
4.
Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer dagegen gewandt, dass das Landgericht Saarbrücken eine Entscheidung über seine Unzuständigkeit nicht getroffen habe. Des Weiteren hat er die Verzögerung der Entscheidung über die Zulassung der Anklage beanstandet. Durch Beschluss vom 21.06.2021 verwarf das OLG die Beschwerde als unbegründet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
…..Soweit sich der Angeschuldigte dagegen wendet, dass die 8. Große Strafkammer zu einer Entscheidung über die von dem Verteidiger erhobene Rüge der Unzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer im Zwischenverfahren noch vor der Eröffnungsentscheidung keine Veranlassung gesehen hat, ist die Beschwerde zwar gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, unbegründet….
….Die von dem Angeschuldigten erstrebte Vorabentscheidung darüber, ob die Zuständigkeit der 8. Großen Strafkammer gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 6a GVG als Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist, ist der Strafprozessordnung fremd. Hierüber ist nach der gesetzlichen Regelung der §§ 203 ff. StPO, insbesondere der §§ 209,209a StPO erst im Rahmen der noch nicht erfolgten Eröffnungsentscheidung zu befinden. Danach darf die Wirtschaftsstrafkammer, zu der Anklage erhoben wurde, keine bloße Unzuständigkeitserklärung abgeben oder die Eröffnung des Hauptverfahrens vor sich aus wegen eines Prozesshindernisses ablehnen, falls sie ihre besondere Zuständigkeit nach § 74c GVG nicht als gegeben erachtet; vielmehr muss sie die Sache an das nach ihrer Auffassung zuständige Gericht bringen (vergleiche Meyer-Gossner/Schmidt, StPO, 64. Aufl.,§ 209 Rn. 1).
Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 24.06.2021, seinem Verteidiger am 28.06.2021 zugestellt worden.
5.
Am 30.07.2021 beschloss die 8. Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer II – des Landgerichts Saarbrücken, die Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 28.01.2020 zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen. Im Hinblick darauf erweiterte der Beschwerdeführer die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass er am 29.09.2021 vergeblich beim Landgericht Saarbrücken Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt habe.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1.
Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 97 Nr. 4, § 9 Nr. 13, § 55 VerfGHG zuständig zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, die, wie im Streitfall, ein Grundrechtsträger mit der Behauptung erhebt, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein.
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 56 VerfGHG fristgerecht und formgerecht erhoben worden durch einen zur Vertretung des Beschwerdeführers befugten Rechtsanwalt. Ausweislich der zu den Akten gereichten Vollmacht hat der Beschwerdeführer seinen Prozessbevollmächtigten Vollmacht gemäß § 15 Abs. 1 VerfGHG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 21.06.2021 – 4 Ws 70/21 – erteilt.
Da sich dieser Beschluss mit den Beanstandungen des Beschwerdeführers zur Unzuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken und zur Verzögerung des Verfahrens befasst hat, sind die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen von Verfassungsverletzungen schon von der Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht gedeckt und schon deshalb unzulässig. Denn gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SVerfGHG bedarf es einer Vollmacht, die sich ausdrücklich auf das konkrete Verfahren bezieht. Dies ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für Anträge an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG BVerfGE 62, 194 <200>.
3.
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 14 SVerf nicht beschwerdebefugt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass er durch die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 21.6.2021 in seinem verfassungsmäßigen Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein kann. Mit seiner Argumentation unterliegt der Beschwerdeführer einem schlichten Denkfehler.
Die Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 SVerf, nach der niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, untersagt im Wesentlichen die willkürliche Auswahl des im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richters. Sie sichert die Freiheit vor Eingriffen durch Organe der Legislative, der Exekutive, aber auch vor Maßnahmen der Gerichtsorganisation, die den Einzelnen dem in seiner Sache von Gesetzes wegen berufenen Richter entziehen (BVerfGE 82, 286, 298). Während gezielte Einmischungen der Organe der Legislative oder der Exekutive in die Bestimmung der Zuständigkeit eines Richters eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters nahe legen mögen, ist das bei Entscheidungen der Judikative, die gesetzliche Zuständigkeitsregeln anwendet, nicht ohne weiteres der Fall. Nicht jede fehlerhafte Anwendung solcher Regeln durch die Judikative ist zugleich eine Verfassungsverletzung (SVerfGH, Beschl.v. 19.03.2004, Lv 6/03).
Der Beschwerdeführer ist – zu Recht – nicht der Auffassung, dass das Saarländische Oberlandesgericht zu der Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig gewesen oder nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist – zu Recht – auch nicht der Auffassung, dass das Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Saarbrücken zu einer Entscheidung über die von ihm erhobenen Rügen selbst nicht zuständig gewesen oder nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist. Der Beschwerdeführer meint vielmehr, eine Entscheidung, mit der das Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Saarbrücken die gegen ihn erhobene Anklage zulassen und das Hauptverfahren (vor diesem Gericht) eröffnen würde, würde ein Strafverfahren nach sich ziehen, das nicht durch den gesetzlichen Richter geführt würde. Eine solche Entscheidung ist aber zum einen zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch gar nicht getroffen worden. Sie ist zum anderen auch nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Eine hypothetische künftige Missachtung von gesetzlichen Zuständigkeitsregeln stellt aber keine gegenwärtige Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar.
4.
Die Verfassungsbeschwerde ist weiter unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 VerfGHG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde gewährt lediglich subsidiären Rechtsschutz. Daher kommt, wie der Verfassungsgerichtshof bereits früher entschieden hat (Beschl. v. 13.12.2004 – Lv 4/04), in § 55 Abs. 3 VerfGHG ebenso wie in § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG über den Wortlaut der Vorschrift hinaus der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zum Ausdruck (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3.Aufl. 2020, § 90 Rn. 451 ff. m.w.N.). Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung und der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entsprechen dem Charakter der Verfassungsbeschwerde als eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, mit dem der Träger des vermeintlich verletzten Grundrechts Eingriffe der öffentlichen Gewalt abwehren kann. Die Verfassungsbeschwerde soll nicht – auch nicht bei untergesetzlicher Rechtsetzung – die Funktion des Primärrechtsschutzes übernehmen. Dieser bleibt der Fachgerichtsbarkeit überlassen, der die durch die Art. 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 SVerf begründete Pflicht obliegt, die verfassungsrechtlichen Einwirkungen auf das einfache Recht zu berücksichtigen. Die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte ist somit in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Saarbrücken in der Sache eine Zwischenentscheidung darüber begehrt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zum unzuständigen Gericht erhoben worden sei. Eine Entscheidung darüber, ob es sich zur Entscheidung zuständig sieht, trifft das Strafgericht aber erst im Rahmen der Eröffnung des Hauptverfahrens. Dabei ist das Gericht an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden (§ 209 StPO). Eine Zwischenentscheidung über die Zuständigkeit kennt das Gesetz nicht. Auch die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß § 210 StPO für einen Angeklagten nicht anfechtbar. Es ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch Zwischenentscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sie eine selbstständige grundrechtliche Beschwer für einen Beschwerdeführer beinhalten (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2002, 113; BVerfGE 21, 139, 143), Ansonsten sind etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend zu machen.
Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde setzt demnach voraus, dass ein dringendes schutzwürdiges grundrechtliches Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird, weil sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich ziehen, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2020, 2327).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Beschwerdeführer kann alle seine verfassungsrechtlichen Rügen – sowohl jene einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter als auch jene einer Verletzung des fairen Verfahrens, einer willkürfreien Entscheidung, des Rechts auf wirksamen und vor allem zügigen Rechtsschutz und seines Persönlichkeitsrechts sowohl auf dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg als auch im Rahmen einer gegen eine Endentscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde geltend machen.
5.
Soweit der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen durch in die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft rügt, ist die Verfassungsbeschwerde gleichfalls nicht nur wegen der insoweit fehlenden Verfahrensvollmacht, sondern wegen mangelnder Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Presseerklärungen einer Staatsanwaltschaft können fachgerichtlich angegriffen werden. Diesen ihm offenen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer bislang nicht erschöpfend beschritten. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Trenz JR. Warken Witsch Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
- § 74c GVG
- § 209 StPO
- § 22 BVerfGG
- § 90 BVerfGG
- § 203 StPO
- § 209a StPO
- § 210 StPO
- § 304 StPO
- § 6 StPO
- § 6a StPO
Außerdem: § 55 VerfGHG SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 15 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL, § 97 VerfGHG SL
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