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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 22 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 22 BVerfGG

122 Entscheidungen zitieren § 22 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.09.2019 – 2 BvR 309/15 · 2. Senat

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren - keine Kostenfestsetzung ohne wirksame, insb schriftliche Bevollmächtigung gem § 22 Abs 2 BVerfGG

  • BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen. 2. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und …
  • BVerfG, Beschl. v. 01.10.2012 – 1 BvR 918/10 · 1. Senat

    Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar - Berechnung der Gebühren vielmehr aufgrund des Gebührensatzes von 1,6 gem Nr 3206 RVG-VV - Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der vor dem BVerfG geführten Verfahren bereits gem §§ 37 Abs 2 S 1 …

  • BVerfG, Beschl. v. 13.06.2012 – 1 BvL 10/10 · 1. Senat

    PKH-Bewilligung und Beiordnungsbeschluss im Normenkontrollverfahren

  • BVerfG, Beschl. v. 06.12.2011 – 1 BvR 371/11 · 1. Senat 3. Kammer

    PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts, beschränkt auf einen von zwei Beschwerdeführern - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des weiteren Beschwerdeführers

  • BVerfG, Beschl. v. 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09 · 2. Senat 3. Kammer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - Erforderlichkeit der PKH-Bewilligung bei krankheitsbedingt mangelnder Fähigkeit, eigene Rechte angemessen selbst wahrzunehmen - Anrechnung der Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Freiheitsstrafen …

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