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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 17.10.2006 – 209/04, 209/A04

VerfGH Berlin: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE und des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE durch zweitinstanzliche Zurückweisung eines Parteivorbringens im Zivilprozess als verspätet - Auslegung und Anwendung der das rechtliche Gehör beschränkenden Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte sind - über eine bloße Willkürkontrolle hinaus - einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2006:1017.209.04.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 139 Abs. 2 ZPO, § 282 Abs. 1 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).

1b. Art 15 Abs 1 Verf BE gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass Instanzgerichte Vorbringen der Beteiligten aus Gründen formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl VerfGH Berlin, 29.08.2003, 101/03, Grundeigentum 2003, 1420ff).

1c. Der Gesetzgeber kann den Anspruch auf rechtliches Gehör etwa im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften begrenzen (vgl BVerfG, 20.03.1984, 1 BvR 763/82, BVerfGE 66, 260 <263f>).

1d. Daher haben die Präklusionsvorschriften wegen der einschneidenden grundrechtsrelevanten Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (vgl BVerfG, 30.01.1985, 1 BvR 876/84, BVerfGE 69, 145 <149>), weshalb sie über eine bloße Willkürprüfung hinaus einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sind.

1e. Andererseits liegt ein Gehörsverstoß nur dann vor, wenn eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung nicht stattgefunden hat (vgl BVerfG, 05.05.1987, 1 BvR 903/85, BVerfGE 75, 302 <313ff>) bzw eine betroffene Partei unverschuldet nicht ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern (vgl BVerfG, BVerfGE 75, 302 <315>).

2a. Gemäß § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist.

2b. Der Zulassungsgrund des § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO kommt aber nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich erachtet.

2c. Damit trägt die Vorschrift dem Grundgedanken Rechnung, dass für Unzulänglichkeiten im Parteivortrag, für den das erstinstanzliche Gericht mitverantwortlich ist, im zweiten Rechtszug noch beseitigt werden können (vgl BGH, 14.10.2004, VII ZR 180/03, NJW-RR 2005, 213).

2d. Konnte eine Partei jedoch nicht darauf vertrauen, dass das Erstgericht Vortrag für unerheblich halten würde, sind etwaige Unzulänglichkeiten im Parteivortrag nicht von dem Erstgericht zu verantworten (vgl BGH, 30.06.2006, V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292ff).

3. Hier:

a. Da die Anwendung des § 531 Abs 2 ZPO und des § 533 ZPO durch das LG weder offenkundig fehlerhaft war noch eine gebotene Anhörung des Beschwerdeführers unterblieben ist, liegt unabhängig davon, ob das LG diese Vorschriften in jeder Hinsicht zutreffend angewandt hat kein Gehörsverstoß vor.

b. Auch ist es nicht offensichtlich fehlerhaft, dass das LG eine Hinweispflicht des AG verneint hat. Denn ein offenkundig rechtsfehlerhaftes Unterlassen eines Hinweises nach § 139 Abs 2 ZPO durch das AG (Erstgericht) ist nicht ersichtlich, zumal eine Partei vorsorglich bzw hilfsweise sämtliche Verteidigungsmittel vorzubringen hat, die ihr möglich sind, insbesondere wenn sie damit rechnen muss, dass das AG die Rechtslage anders beurteilt.

4a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, dh, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei „im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln“ (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>).

4b. Hier: Die Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung des Willkürverbots ist unbegründet, da das LG verfassungsrechtlich vertretbar zu der Auffassung gelangt ist, dass ihr Vortrag auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2 gem §§ 529, 530, 531 ZPO verspätet war.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligte zu 2. beantragte am 25. August 2003 beim Amtsgericht Schöneberg, die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 2.389,65

€ für Telekommunikationsdienstleistungen aus abgetretenem Recht der I. GmbH zu verurteilen, wobei sie die der Forderung zugrunde

liegenden Rechnungen für die Monate Mai und Juli 2002 und darauf von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen konkret mit

Datum benannte, ohne die Rechnungen und die Abtretungsurkunde in Kopie beizufügen. Das Amtsgericht verfügte die Anberaumung

der Güteverhandlung und des frühen ersten Termins. In der Ladung heißt es:

Randnummer 2

"Das Gericht hat Sie aufgefordert, schriftlich auf die Klage zu erwidern. Diese Klageerwiderung muss spätestens am letzten

Tag der dafür gesetzten Frist bei Gericht eingegangen sein. Sie muss alles enthalten, was Sie zu Ihrer Verteidigung vorbringen

können."

Randnummer 3

Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 überreichte die Beteiligte zu 2. eine Kopie der Abtretungserklärung zwischen ihr und der

I. GmbH. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2003 und 7. Januar 2004 geltend,

es hätten keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der I. GmbH, sondern mit einer C-GmbH bestanden. Die Klage sei

unzulässig, da eine wirksame Abtretung nicht erfolgt und über das Vermögen der I. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden

sei. Rein vorsorglich würden die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Beteiligte zu

2. erhielt in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts am 8. Januar 2004 eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin

vom 7. Januar 2004. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 nahm die Beschwerdeführerin zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung

Stellung, indem sie Rechtsauffassungen zum Insolvenzverfahren der I. GmbH und dessen Bedeutung für die Klage mitteilte. Die

Beteiligte zu 2. führte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 aus, die I. GmbH habe im Jahre 2002 die Verträge der C-GmbH übernommen,

und die Beschwerdeführerin habe im Mai 2002 und Mai 2003 an die I. GmbH Zahlungen geleistet, was sie nicht getan hätte, wenn

keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten. Sie fügte die streitigen Rechnungen in Kopie bei, benannte nunmehr auch

die darin enthaltenen Einzelleistungen und Rechnungsnummern. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.

Das Amtsgericht verurteilte sie mit Urteil vom 12. Februar 2004 zur Zahlung des geltend gemachten Betrages. Es führte zur

Begründung aus, dass eine Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenzeröffnung nicht eingetreten und die in Kopie vorgelegte

Abtretungsurkunde nicht zu beanstanden sowie eine Anfechtung der Abtretung nicht substantiiert von der Beschwerdeführerin

vorgetragen worden sei. Ein Vertrag mit einer C-GmbH berühre die Wirksamkeit der Forderungen nicht.

Randnummer 4

Mit der hiergegen gerichteten Berufung führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie den Ansprüchen der Beteiligten

zu 2. Forderungen entgegenhalten könne. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, zu nicht vorgetragenen Voraussetzungen des klägerischen

Anspruchs Einwendungen vorzubringen. Sie könne gegen die C-GmbH Ansprüche in Höhe von mehr als 3.000 € geltend machen. Da

jedoch zum Rechtsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 2. und ihr bislang nichts vorgetragen sei, sei sie auch nicht verpflichtet,

zu diesen Forderungen näher vorzutragen.

Randnummer 5

Nachdem das Landgericht Berlin festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführerin der Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21.

Januar 2004 nicht übersandt worden war, händigte es ihr diesen in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 aus. Ausweislich

des Sitzungsprotokolls verständigten sich die Parteien dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nunmehr erneut prüfen solle,

ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin führte auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom

21. Januar 2004 aus, dass sie deren Vortrag bezüglich der Rechtsnachfolge der I. GmbH zugestehe. Die Forderung sei jedoch

erloschen. Die Beschwerdeführerin rechne mit dem Kautionsbetrag aus dem Vertragsverhältnis mit der C-GmbH, mit einer Zahlung

an die I. GmbH sowie mit Erstattungsansprüchen für an die Deutsche Telekom direkt gezahlte Anschlussgebühren auf. Gleichzeitig

erklärte sie, auf die Rechnung vom 21. Mai 2002 noch weitere als die von der Beteiligten zu 2. angegebenen Zahlungen geleistet

zu haben. Nachdem diese daraufhin rügte, dass dieser neue Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zulässig sei, erklärte Letztere,

sie habe erst auf den Schriftsatz vom 21. Januar 2004 hin materielle Einwendungen geltend machen müssen, da die Beteiligte

zu 2. zuvor zur Rechtsgrundlage ihres Anspruchs nicht substantiiert vorgetragen habe.

Randnummer 6

In der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 wies das Landgericht darauf hin, dass die Aufrechnung, weil sie auf Tatsachen

gestützt werde, die in der Berufungsinstanz neu eingeführt worden seien, gegebenenfalls in zweiter Instanz nicht mehr zulässig

sei. Hierzu führte die Beschwerdeführerin schriftsätzlich aus, die Parteien hätten sich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen

eines ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Prozessvertrages darauf verständigt, dass aufgrund des überreichten Schriftsatzes

der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 eine erneute Prüfung erfolgen könne, die nicht darauf begrenzt gewesen sei, lediglich

ein Anerkenntnis zu erklären. Auch habe das Landgericht ihren Terminsvertreter nicht darauf hingewiesen, dass der Schriftsatznachlass

lediglich gewährt werde, um ein mögliches Anerkenntnis zu überdenken.

Randnummer 7

Mit Urteil vom 8. November 2004 wies das Landgericht die Berufung zurück. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst mit der Berufung

eingewandt habe, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, weil kein Vertragsverhältnis von der Beteiligten zu 2. vorgetragen,

ein solches bereits in der ersten Instanz von der Beschwerdeführerin bestritten und zudem das Bestreiten der Abtretung erstinstanzlich

übergangen worden sei, habe die Beschwerdeführerin diese Einwendungen nicht weiter aufrecht erhalten, sondern den Vortrag

der Beteiligten zu 2. zugestanden. Soweit die Beschwerdeführerin ferner mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 gegen den geltend

gemachten Anspruch die Aufrechnung erklärt habe, sei dieser Vortrag als verspätet gemäß § 531 Abs. 2, § 533 ZPO zurückzuweisen.

Dem stehe weder entgegen, dass der Beschwerdeführerin der Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 vom Amtsgericht

nicht zugestellt noch dass ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 die Gelegenheit eröffnet worden sei,

zu diesem Schriftsatz Stellung zu nehmen. Die behaupteten Gegenansprüche und die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung

seien unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin bereits in erster Instanz zu den Ansprüchen im Einzelnen hätte vortragen und

die Gegenansprüche in den Rechtsstreit einführen können. Das Gericht habe die Beschwerdeführerin auch bereits im Termin zur

mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass weiterer Vortrag wegen gegebenenfalls noch bestehender Gegenforderungen verspätet

sein dürfte, da nicht ersichtlich sei, weshalb hierzu auf der Grundlage der mit der Anspruchsbegründung vorgetragenen Daten

keine Erklärung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklärt, wieso sie zu einer Erklärung nicht in der Lage

gewesen sei, so dass das neue Verteidigungsvorbringen in zweiter Instanz nicht zuzulassen gewesen sei. Die Parteien hätten

sich auch nicht dahingehend geeinigt, dass die Beschwerdeführerin noch prozessual vortragen könne. Die Beteiligte zu 2. habe

im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich ihr Einverständnis mit der vom Gericht angeregten Verfahrensweise erklärt,

die Beschwerdeführerin solle zur weiteren Kostenersparnis nach nochmaliger Prüfung ein Anerkenntnis abgeben. Damit seien keine

Erklärungen der Beteiligten zu 2. zu etwaigen Gegenrechten der Beschwerdeführerin, etwa im Sinne einer Zustimmung zu einer

verspätet erklärten Aufrechnung, abgegeben worden. Unabhängig davon, dass somit eine Einwilligung des Gegners gerade nicht

vorläge, scheide die Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin schon deshalb aus, weil ihr diesbezüglicher Vortrag

verspätet sei und damit die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht gegeben seien.

Randnummer 8

Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung

ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Bereits das Amtsgericht habe gegen

den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, da es ihr den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 nicht

zugestellt habe. Das Landgericht habe sich in keiner Weise mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt und lediglich darauf hingewiesen,

dass es ihn für verspätet halte. Mit ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 24. September 2004 hinsichtlich der angeblichen

Verspätung habe es sich erkennbar nicht auseinandergesetzt. Auch hierin läge eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches

Gehör.

Randnummer 9

Ferner sei es willkürlich, dass das Landgericht übersehen habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf die aus ihrer Sicht unsubstantiiert

vorgetragenen Tatsachenbehauptungen vor Kenntnis des Schriftsatzes der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 gar nicht zu

etwaigen Gegenrechten äußern musste. Ein Gericht dürfe unsubstantiierte oder bestrittene Tatsachen nicht ohne Begründung berücksichtigen.

Erst nachdem die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 ihr Vorbringen substantiiert habe, habe das Amtsgericht

diese Behauptungen berücksichtigen können. Dass der Beschwerdeführerin diese nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, stelle

für sich allein schon die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Dass das Landgericht nach Überreichung des Schriftsatzes

trotz der eingeräumten Erklärungsfrist später den Vortrag der Beschwerdeführerin als verspätet angesehen habe, sei in keiner

Weise nachvollziehbar und daher willkürlich. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ohne Kenntnis des Schriftsatzes vom 21.

Januar 2004 weder in der Lage noch verpflichtet gewesen, die geltend gemachten Ansprüche der Beteiligten zu 2. eingehend zu

prüfen oder zu bestreiten, da diese nicht durch die Vorlage der streitgegenständlichen Rechnungen oder durch nähere Angaben

zum zugrunde liegenden Vertragsverhältnis belegt gewesen seien. Ein Gegenvortrag sei tatsächlich erst nach Vorlage der Rechnungen

möglich gewesen.

Randnummer 10

Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Randnummer 11

1. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schreiben vom 3. Mai 2005 zurückgenommen wurde, war das

Verfahren insoweit einzustellen.

Randnummer 12

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit scheitert nicht daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zunächst vor dem Landgericht in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO a. F. gerügt

hat. Zwar verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft

und dabei über die Rechtsmittel im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten erschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß

kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 97 <102>; VerfGBbg, NJW 2004, 1651 und 3259). Im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdeführerin

jedoch unzumutbar gewesen, die Anhörungsrüge zum Landgericht zu erheben. Die Frage, ob § 321a ZPO a. F. in entsprechender

Anwendung die Anhörungsrüge auch für Entscheidungen des Berufungsgerichts ermöglichte, wurde von den Oberlandesgerichten unterschiedlich

beurteilt (dafür: OLG Celle, NJW 2003, 906 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 169 ff.; dagegen: OLG Rostock, NJW 2003, 2105

f.; OLG Oldenburg, OLG-Report 2002, 302; Kammergericht, Beschluss vom 7. November 2002 8 U 151/01 -). Für die Beschwerdeführerin

wäre die Vorgehensweise danach unklar und im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Kammergerichts auch ohne Erfolgsaussicht

und damit unzumutbar gewesen (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003, NJW 2003, 1924 ff.).

Randnummer 13

3. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Randnummer 14

a) Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Randnummer 15

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, weil das Landgericht das

Verfahren an das Amtsgericht hätte zurückverweisen müssen, liegt eine Verletzung dieses Grundrechts schon deshalb nicht vor,

da das Landgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst als Tatsachengericht im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Fehlerkontrolle

und Fehlerbeseitigung aufgerufen und nicht zur Zurückverweisung verpflichtet ist.

Randnummer 16

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe sich in keiner Weise mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt und lediglich

darauf hingewiesen, dass es ihn für verspätet halte, liegt ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen

Gehörs vor.

Randnummer 17

Der in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken

für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung,

die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dabei ist den

jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich in dem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten

zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <116> m. w. N.; st. Rspr.;

zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 66, 260 <263>; 69, 145 <148>).

Randnummer 18

Art. 15 Abs. 1 VvB gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass Instanzgerichte Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des

formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (Beschluss vom 29. August 2003 VerfGH 101/03,

101 A/03 -). So kann der Gesetzgeber den Anspruch auf rechtliches Gehör etwa im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch

Präklusionsvorschriften begrenzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 <123>; 66, 260 <263 f.>). Die Anwendung solcher Vorschriften

setzt allerdings voraus, dass die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit zu ihrem Sachvortrag hatte und diese schuldhaft

ungenutzt verstreichen lässt. Präklusionsvorschriften schränken die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör im Prozess ein und bewegen sich damit regelmäßig im grundrechtsrelevanten Bereich. Daraus folgt zwangsläufig, dass bei

ihrer Anwendung die Schwelle der Grundrechtsverletzung eher erreicht werden kann, als es üblicherweise bei der Anwendung einfachen

Rechts der Fall ist. Die das rechtliche Gehör beschränkenden Präklusionsvorschriften haben wegen der einschneidenden Folgen,

die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 69, 145 <149>). Es ist daher nahe

liegend, die Auslegung und Anwendung dieser das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte einer

strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht.

Dies ist schon wegen der Intensität des Eingriffs bei einer Präklusion geboten.

Randnummer 19

Dem entspricht es, dass die verfassungsgerichtliche Überprüfung über eine bloße Willkürkontrolle hinausgeht. So hat das Bundesverfassungsgericht

Art. 103 Abs. 1 GG dann als verletzt angesehen, wenn eine solche Vorschrift offenkundig unrichtig angewendet worden ist (BVerfGE

69, 145 <149>). Daneben sind aber auch Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen worden

(vgl. BVerfGE 55, 72 <93 f.>; 69, 126 <140>). So ist eine Präklusion dann als ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung

rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wenn rechtliches Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine

Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die Verzögerung mit verursacht hat (vgl. BVerfGE 51, 188 <192>; 60, 1 <6>).

Verfassungswidrig ist danach auch die missbräuchliche Anwendung einer Präklusionsvorschrift (vgl. BVerfGE 69, 126 <139> im

Anschluss an BGHZ 86, 31 <39>).

Randnummer 20

Will man die Präklusionsvorschriften nicht als äußerste verfassungsrechtliche Grenze für die Beschränkung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 15 Abs. 1 VvB betrachten und sie damit zuletzt selbst auf die Ebene des Verfassungsrechts erheben, kann

jedoch nicht jede fehlerhafte Anwendung einer einfachrechtlichen Präklusionsvorschrift stets eine Verletzung des Anspruchs

auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. BVerfGE 75, 302 <313 ff.>). Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn in

Folge der fehlerhaften Anwendung der Präklusionsvorschrift eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung nicht stattgefunden

hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 302 <314 f.>). Sofern eine betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu

allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat, liegt ein

Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht vor (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 302 <315>; 69, 145 <149>).

Randnummer 21

Daran gemessen liegt hier kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht § 531 Abs. 2 und § 533 ZPO in jeder Hinsicht zutreffend angewandt hat. Etwaige Rechtsfehler wären wie dargelegt nur dann

verfassungsrechtlich relevant, wenn die Vorschriften offenkundig fehlerhaft angewandt worden sind oder eine gebotene Anhörung

unterblieben wäre. Dies ist hier nicht der Fall:

Randnummer 22

Gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen,

der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Hierbei kann es sich auch

um Gegenrechte handeln, deren Geltendmachung die Partei erst im Hinblick auf einen neuen Gesichtspunkt für notwendig erachtet.

Die Parteien sollen nicht gezwungen sein, wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, in erster Instanz vorsorglich auch

solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus erkennbar unerheblich

sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 V ZR 148/05 -; BGH, NJW-RR 2004, 927 f.). Darauf, ob es ihnen möglich gewesen wäre,

das Gegenrecht schon in erster Instanz vorzubringen, kommt es nicht an. Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff.

1 ZPO kommt aber nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder

wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt

für unerheblich erachtet. Das folgt daraus, dass § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur unter der weiteren, ungeschriebenen Voraussetzung

Anwendung findet, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei

beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden ist, dass sich

Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 V ZR 148/05 m. w. N.). Diese

zusätzliche Voraussetzung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird vor allem erfüllt sein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs

bei richtiger Rechtsauffassung zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, den jetzt falls noch erforderlich

das Berufungsgericht nachzuholen hat, oder wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters davon abgehalten worden

ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen oder ein vorhandenes Gegenrecht in den Prozess einzuführen. Bei einem

solchen Verständnis beruht § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO auf dem Grundgedanken, dass Unzulänglichkeiten im Parteivortrag,

für den das erstinstanzliche Gericht mitverantwortlich ist, im zweiten Rechtszug noch beseitigt werden können (vgl. BGH, NJW-RR

2004, 927 f.; NJW-RR 2005, 213; NJW 2004, 2152, OLG Hamm, NJW 2003, 2543.). Gehörte ein bestimmter Gesichtspunkt hingegen,

etwa aufgrund entsprechenden Parteivorbringens, zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen,

dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, musste sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten.

In diesem Fall sind etwaige Unzulänglichkeiten im Parteivortrag nicht von dem Erstgericht zu verantworten (vgl. BGH, Urteil

vom 30. Juni 2006 V ZR 148/05 -; NJW-RR 2006, 1292).

Randnummer 23

Wie das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, hatte die Beteiligte zu 2. mit der Klageschrift die Daten der Rechnungen

zu den streitgegenständlichen Leistungen genannt. Die Beschwerdeführerin hätte sich hierzu bereits erstinstanzlich äußern

und gegebenenfalls hilfsweise mit eigenen Forderungen aufrechnen können. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht

einfachrechtlich über den Hinweis in der Ladung hinaus, dass die Beschwerdeführerin sich zu allen Gesichtspunkten zur Vermeidung

eines Ausschlusses wegen Verspätung äußern müsse, zu einem weiteren Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre,

etwa dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Forderungen der Beteiligten zu 2. unzulänglich sei. Jedenfalls

ist ein offenkundig rechtsfehlerhaftes Unterlassen eines Hinweises nicht ersichtlich. Die Partei eines Zivilprozesses ist

gehalten, schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit

ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort

imstande ist (BGH, NJW 2004, 2825 <2827>; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897 <1904>). Maßstab für die Sorgfalt ist die einfache

Fahrlässigkeit (BGH, NJW 2004, 2825 <2828 f.>). So sind vorsorglich bzw. hilfsweise sämtliche Verteidigungsmittel vorzubringen,

die der Partei möglich sind, insbesondere wenn sie bei zutreffender Betrachtung damit rechnen muss, dass das Gericht die Rechtslage

anders beurteilt (vgl. Gehrken, in: Wieczorek/ Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 3. Aufl. 2004, 2. Band, 4. Teilband,

§ 531 Rn. 29). Dass die Beschwerdeführerin dies befürchtete, zeigt ihr eigener Schriftsatz nach der erstinstanzlichen mündlichen

Verhandlung, in dem sie ihre Ausführungen zur Zulässigkeit nochmals bekräftigte.

Randnummer 24

Auch lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass das Amtsgericht seinerseits (Mit-)Ursachen dafür gesetzt hätte, dass

die Beschwerdeführerin der Meinung war, sie müsse zur Begründetheit der Klage nicht (weiter) vortragen. Dass das Amtsgericht

die Beschwerdeführerin etwa dazu veranlasst hätte, davon auszugehen, dass die Klage in jedem Falle aufgrund der von ihr vorgetragenen

Argumente unzulässig oder dem Antrag auf Vorlage des Originals der Abtretungserklärung in jedem Falle stattzugeben sei, lässt

sich weder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen.

Randnummer 25

Das Landgericht hat nach dem Vorgesagten mit seiner Entscheidung Art. 15 Abs. 1 VvB auch nicht durch eine offenkundig falsche

Anwendung von § 531 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO verletzt, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, wenn

sie infolge eines Verfahrensfehlers im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind. Zwar lässt sich der Entscheidung

des Landgerichts nicht entnehmen, dass es die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen geprüft hat. Wie zuvor ausgeführt,

war es jedoch nicht offensichtlich fehlerhaft, eine Hinweispflicht des Amtsgerichts zu verneinen. Auch hat das Unterlassen

der Zusendung des Schriftsatzes vom 21. Januar 2004 nicht zur Folge gehabt, dass eine gebotene Anhörung der Beschwerdeführerin

unterblieben ist. Zwar stellt das Unterlassen der Zusendung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 VvB dar.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargetan, dass das Urteil des Amtsgerichts auf diesem Eingriff beruht und das Landgericht

deshalb von Verfassungs wegen verpflichtet war, ihn zu korrigieren.

Randnummer 26

Mit der Gewährung einer Erklärungsfrist für die Beteiligte zu 2. auf die Klageerwiderung der Beschwerdeführerin und der gleichzeitigen

Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung war die mündliche Verhandlung gemäß § 283 ZPO geschlossen. Die

Beschwerdeführerin hätte danach, selbst wenn sie den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 noch im amtsgerichtlichen

Verfahren zur Kenntnis erhalten hätte, nicht davon ausgehen können, dass sie in jedem Fall die Möglichkeit zur Erwiderung

auf diesen Schriftsatz erhalten würde. Das Amtsgericht hätte wegen § 296 a ZPO gegebenenfalls neues Vorbringen der Beschwerdeführerin

nur dann berücksichtigen müssen, wenn es gemäß § 156 ZPO verpflichtet gewesen wäre, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist jedoch nicht ersichtlich.

Randnummer 27

Ausweislich des landgerichtlichen Urteils hat dieses die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO geprüft, da es

auf S. 4 der Entscheidung ausführt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, weshalb sie jetzt

erst Gegenvorbringen vortrage. Das Landgericht hat sich danach mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erkennbar befasst.

Davor, dass deren Rechtsauffassung nicht gefolgt wird, schützt Art. 15 Abs. 1 VvB nicht. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene

Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe ihren Vortrag hinsichtlich der angeblichen Verspätung aus dem Schriftsatz

vom 24. September 2004 nicht zur Kenntnis genommen, greift nicht, da sich die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz insbesondere

zum Vorliegen eines Prozessvertrages zwischen den Parteien, zur Bedeutung der ihr vom Landgericht gewährten weiteren Stellungnahmefrist

sowie zur Frage des substantiierten Klagevortrags der Klägerin geäußert hat, Aspekte, die das Landgericht in dem angegriffenen

Urteil erkennbar berücksichtigt hat.

Randnummer 28

b) Das landgerichtliche Urteil verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Der allgemeine

Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB begründet für die Rechtsprechung ein zugunsten eines am gerichtlichen Verfahren Beteiligten

wirkendes Willkürverbot, dessen Verletzung er mit der Verfassungsbeschwerde rügen kann. Jedoch stellt sich nicht schon jeder

mögliche Rechtsanwendungsfehler durch ein Gericht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 10 Abs. 1 VvB

in seiner materiellen Ausprägung als Willkürverbot dar, weil anderenfalls der Verfassungsgerichtshof in die Rolle eines Rechtsmittelgerichts

gedrängt würde. Vielmehr liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots nur vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung

die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, d. h., wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten

ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluss vom 25. April

1994 VerfGH 34/94 LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend

mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt.

Randnummer 29

Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine Grundrechtsverletzung nicht vor. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob das

Landgericht das Vorliegen einer gegnerischen Einwilligung gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zu Recht verneint hat. Die Voraussetzungen

von § 533 Ziff. 1 und 2 ZPO müssen kumulativ vorliegen. Da, wie oben ausgeführt, das Landgericht verfassungsrechtlich vertretbar

zu der Auffassung gelangt ist, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar

2004 gemäß den §§ 529, 530, 531 ZPO verspätet war, kommt es auf die Frage der Einwilligung nicht entscheidungserheblich an.

Dies hat das Landgericht auch ausgeführt.

Randnummer 30

Dass der Willkürvorwurf der Beschwerdeführerin nicht begründet ist, soweit das Landgericht ihren Vortrag als verspätet zurückgewiesen

hat, wurde oben ausführlich dargelegt.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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