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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 530 ZPO – Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

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