Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 521 ZPO – Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 521 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 521 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten