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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 04.03.2009 – 14/05

VerfGH Berlin: Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch berufungsgerichtliche Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung ohne Beachtung der Kassationsentscheidung des VerfGH Berlin vom 28.05.2004, 104/02, ZMR 2004, 896 - Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte unterliegen einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.14.05.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, § 356 BGB, § 444 BGB, § 535 BGB, § 95 Abs. 2 Halbs 2 BVerfGG ... mehr

Orientierungssatz

1. Soweit sich der Beschwerdeführer wiederum dagegen wendet, dass das LG im ersten Berufungsverfahren eine Zeugin ohne Ankündigung vernommen habe, kann er damit nicht mehr gehört werden, nachdem der VerfGH Berlin das erste Berufungsurteil vom 17.05.2002 deswegen aufgehoben hat (vgl VerfGH Berlin, 28.05.2004, 104/02, ZMR 2004, 896ff).

2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) umfasst auch, dass ein Verfahrensbeteiligter vor einer gerichtlichen Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen soll, um mit seinen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1998, 103/97, JR 2000, 101).

2b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>).

2c. Der Gesetzgeber kann den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Präklusionsvorschriften begrenzen. Jedoch haben die Präklusionsvorschriften wegen der einschneidenden grundrechtsrelevanten Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter, weshalb sie über eine bloße Willkürprüfung hinaus einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sind.

3a. Wird eine fachgerichtliche Entscheidung wegen Verletzung von Verfassungsrechts durch den VerfGH Berlin aufgehoben, dann wird diese Entscheidung gem § 54 Abs 3 VGHG BE rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt (vgl BVerfG, 08.02.1994, 1 BvR 765/89, BVerfGE 89, 381 <393>).

3b. Von seiner Wirkung her entspricht die Beseitigung der fachgerichtlichen Entscheidung gem § 54 Abs 3 VGHG BE einer zurückverweisenden Kassationsentscheidung innerhalb des Instanzenzugs. Folglich ist das Fachgericht nicht an die Würdigungen in dem aufgehobenen Urteil gebunden und muss diese ggf erneut vornehmen. Daher reicht es nicht, wenn das Fachgericht die vom VerfGH Berlin festgestellten Grundrechtsverstöße beseitigt und es im Übrigen bei der vorausgegangenen Entscheidung belässt.

4. Hier: Soweit das LG auch im erneuten Berufungsverfahren der Klage des Vermieters ohne sachliche Prüfung des Mieterhöhungsbegehrens am Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete stattgegeben hat, ist der Beschwerdeführer (Mieter) in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE verletzt:

a. Die pauschale Bezugnahme auf die Gründe des ersten Berufungsurteils wird den strengen Anforderungen, die an Präklusionsvorschriften anzulegen sind (hier: § 444 ZPO und § 356 ZPO), nicht gerecht, weil sie zur fortdauernden Ausschlusswirkung der vom LG im ersten Berufungsverfahren angenommenen "Beweisvereitelung" führt.

b. Bei der pauschalen Bezugnahme ist nicht erkennbar, dass das LG seine Verpflichtung zur Fortführung des Berufungsverfahrens gesehen hat, insbesondere in Bezug darauf, dass der Beweisbeschluss der vorausgegangenen Entscheidung, mit dem eine Beweisaufnahme über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet war, nach wie vor in Kraft war.

c. Das LG durfte folglich im erneuten Berufungsurteil eine Beweisvereitelung seitens des Beschwerdeführers in Anwendung von § 444 ZPO und § 356 ZPO jedenfalls nicht mit einer präklusionsähnlichen dauerhaften Ausschlusswirkung zu seinen Lasten als fortwirkend unterstellen.

d. Ausgehend davon durfte das LG die entsprechende Beweiswürdigung aus dem ersten Berufungsverfahren (dort ging das LG von einer Beweisvereitelung durch den Beschwerdeführer gem § 444 ZPO und § 356 ZPO aus) nicht einfach pauschal übernehmen, zumal der Beschwerdeführer im Berufungstermin persönlich anwesend war und daher ohne weiteres hätte angehört werden können, ob er nunmehr bereit sei, dem Sachverständigen den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2004 62 S 266/04 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus

Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

2. ...

3. ...

4. ...

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Randnummer 2

Er wurde 1999 von der Vermieterin seiner Wohnung, der Beteiligten zu 2 und Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:

Vermieterin), auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses verklagt. Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage ab, weil die

ohne handschriftliche Unterschrift gefertigte Erhöhungserklärung nicht mit einer automatischen Einrichtung im Sinne von § 8 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe gefertigt worden und deshalb unwirksam sei. Im Berufungsverfahren beschloss das Landgericht

Berlin im Juli 2001, Beweis über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

zu erheben. Der Beschwerdeführer sagte mehrere vom Sachverständigen zur Besichtigung seiner Wohnung angesetzte Termine wegen

Krankheit ab. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2002 vernahm das Landgericht eine von der Vermieterin zur

formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsschreibens benannte Zeugin und gab der Klage mit Urteil vom 17. Mai 2002 statt. Es

führte aus, das Erhöhungsverlangen habe nach § 8 MHG keiner eigenhändigen Unterzeichnung bedurft, da es nach dem Ergebnis

der Zeugenvernehmung mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt worden sei. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

wäre zwar noch ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Insoweit sei aber von einer Beweisvereitelung durch den

Beschwerdeführer auszugehen mit der Folge, dass die von der Vermieterin behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als

bewiesen anzusehen sei.

Randnummer 3

Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 28.

Mai 2004 VerfGH 104/02 - (ZMR 2004, 896) das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung

von Berlin VvB auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht

die Gelegenheit gehabt, an der Zeugenvernehmung vor dem Landgericht persönlich teilzunehmen, weil er hiervon nicht benachrichtigt

worden sei. Ob die weiteren Rügen Erfolg gehabt hätten, sei nicht zu prüfen.

Randnummer 4

Die nunmehr zuständige Zivilkammer des Landgerichts vernahm die Zeugin im Termin vom 6. Dezember 2004 erneut und gab der Klage

wiederum statt. Auch nach dem Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme sei das Mieterhöhungsverlangen als elektronisches Dokument

ohne Unterschrift formell wirksam gewesen. Im Übrigen schließe sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen in dem

aufgehobenen Berufungsurteil vom 17. Mai 2002 an, auf die Bezug genommen werde.

Randnummer 5

Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 7, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 5 Satz 2 VvB. Er macht geltend, das Landgericht habe in vielfältiger Weise gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

verstoßen. Insbesondere habe es nur den Fehler korrigiert, den der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt habe,

seine übrigen gegen die erste Berufungsentscheidung erhobenen Rügen aber ignoriert. Außerdem habe das Gericht im Termin zur

mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2004 seine Fragen und die Antworten der Zeugin nicht protokolliert, diese nicht auf

ihre Aussagepflicht hingewiesen, weitere Fragen seinerseits nicht zugelassen und die Aussage im Hinblick auf Glaubwürdigkeit

und Glaubhaftigkeit falsch gewürdigt. Entgegen dem Protokoll seien in der Verhandlung die Hauptanträge nicht gestellt worden.

Da seine zahlreichen anderen Einwände nicht erörtert worden seien, sei die Verkündung eines Urteils am selben Tag in Abwesenheit

der Parteien überraschend gewesen. Das Landgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MHG ebenso übergangen wie zahlreiche weitere Einwände und sein Erinnerungsschreiben

vom 10. Dezember 2004. Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB sei verletzt, weil das Landgericht entgegen § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.

von präjudiziellen Rechtsentscheiden abgewichen sei. Art. 7 VvB (Grundsatz des fairen Verfahrens)und Art. 10 Abs. 1 VvB (Willkürverbot)

seien wegen der gerügten Fehler u.a. bei der Vernehmung der Zeugin und deshalb verletzt, weil das Landgericht erneut und ohne

selbst zu prüfen, ob er den Beweis vereitelt habe, zu Unrecht von Beweisvereitelung ausgegangen sei, obwohl er seine schwere

Erkrankung durch mehrere ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen gehabt habe. Zum Zeitpunkt der angegriffenen neuen Berufungsentscheidung

sei er wieder gesund gewesen und hätte einen Sachverständigen in seiner Wohnung empfangen.

Randnummer 6

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Vermieterin tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen und verteidigt das

angefochtene Urteil.

II.

Randnummer 7

Die Verfassungsbeschwerde ist zwar teils unzulässig (1.), aber mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 15 Abs. 1 VvB begründet (2.).

Randnummer 8

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Grundrechten aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 VvB verletzt zu sein. Ferner ist sie wegen eines Teils der auf die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB bezogenen Rügen unzulässig.

Randnummer 9

Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wiederum dagegen wendet, dass das Landgericht im ersten Berufungsverfahren

eine Zeugin ohne Ankündigung vernommen habe, kann er damit nicht mehr gehört werden, nachdem der Verfassungsgerichtshof das

erste Berufungsurteil vom 17. Mai 2002 deswegen aufgehoben hat.

Randnummer 10

Ebenfalls unzulässig sind die Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er Fehler des Landgerichts im zweiten Berufungsverfahren

in dem Termin am 6. Dezember 2004 geltend macht. Insoweit hat er den in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet. Danach sind vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs

über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten

zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu

verhindern (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 VerfGH 152/00 LVerfGE 12, 40 <55>; st. Rspr.). Danach hätte der Beschwerdeführer

bei der Vernehmung der Zeugin sofort - und nicht erst mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen müssen, dass die Zeugin

auf ihre Aussagepflicht hinzuweisen sei. Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, seine der Zeugin zu stellenden Fragen gemäß

§ 397 Abs. 1 ZPO dem Gericht vorzulegen und gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu beantragen, dass bestimmte, ihm bedeutsam erscheinende

Vorgänge protokolliert werden. Schließlich hätte er wegen der angeblich unterbliebenen Stellung der Anträge in der Berufungsverhandlung

nach § 164 Abs. 1 ZPO Berichtigung des Protokolls beantragen können und müssen.

Randnummer 11

Im Übrigen entspricht die Begründung der Verfassungsbeschwerde mit Ausnahme der Rüge unter 2. nicht den Anforderungen

an die substantiierte Darlegung von Grundrechtsverletzungen aus § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG; in der Sache erschöpft sie sich

in Angriffen gegen die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts, ohne einen Verfassungsverstoß schlüssig aufzuzeigen.

Randnummer 12

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch zulässig eine Anhörungsrüge gegen das angegriffene zweite Berufungsurteil war seinerzeit

nach § 321a ZPO a.F. nicht vorgesehen - und begründet, soweit der Beschwerdeführer rügt, in seinem Grundrecht aus Art. 15

Abs. 1 VvB dadurch verletzt zu sein, dass das Landgericht auch im erneuten Berufungsverfahren der Klage ohne sachliche Prüfung

des Erhöhungsbegehrens am Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete stattgegeben hat. Es hat insoweit lediglich pauschal auf

die Begründung der ersten Berufungsentscheidung verwiesen, ohne den Beweisbeschluss auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

zur Miethöhe vom Juli 2001 aufzuheben und näher darzulegen, weshalb die Einholung des Sachverständigengutachtens im erneuten

Berufungsverfahren wegen einer "Beweisvereitelung" wiederum unterbleiben konnte. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Randnummer 13

Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches

Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt

des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren

und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1998 VerfGH 103/97 JR 2000, 101). Art. 15 Abs. 1 VvB

garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen

Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 16.

Mai 2002 VerfGH 122/01 www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Dem Recht der Parteien, sich in dem gerichtlichen

Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen

der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 VerfGH

48/94 LVerfGE 3, 113 <116 f.>; st. Rspr.; für das Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 69, 145 <148>). Diese Verpflichtung

schließt, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu

äußern, die Anwendung von Präklusionsvorschriften und Vorschriften mit Präklusionscharakter zwar nicht aus. Solche, das rechtliche

Gehör beschränkende Vorschriften haben jedoch wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen,

strengen Ausnahmecharakter. Die Fachgerichte sind daher bei der Auslegung und Anwendung derartiger Vorschriften einer strengeren

verfassungsrechtlichen Kontrolle unterworfen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. für

das Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 2000, 945 <946> m. w. N.).

Randnummer 14

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das angegriffene Urteil des Landgerichts nicht mit Art. 15 Abs. 1 VvB vereinbar.

Die pauschale Bezugnahme auf die Gründe des ersten Berufungsurteils wird den strengen Anforderungen an die Handhabung von

Vorschriften mit Präklusionscharakter (hier: § 444 und § 356 ZPO in entsprechender Anwendung) nicht gerecht, weil sie zu einer

fortdauernden Ausschlusswirkung der im ersten Berufungsverfahren angenommenen "Beweisvereitelung" führt. Dadurch wird der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Bezug auf seine Einwendungen hinsichtlich der materiellen

Berechtigung der Mieterhöhung verletzt.

Randnummer 15

Eine mit der Verfassungsbeschwerde erfolgreich angegriffene Entscheidung wird mit der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

nach § 54 Abs. 3 VerfGHG rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt (vgl.

für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 381 <393>). Dies entspricht der Rechtsfolge einer zurückverweisenden Kassationsentscheidung

innerhalb des fachgerichtlichen Instanzenzuges (vgl. für das Bundesrecht: Zweigert, JZ 1952, 321 <327>; Redelberger, NJW 1953,

361 <363>; Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl. 1996, § 95 Rn. 17; Stark, in: Umbach u. a., BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 95 Rn. 76).

Das Fachgericht verhandelt und entscheidet in Fortsetzung der früheren Verhandlung, die mit der jetzigen eine Einheit bildet

(vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 144 Rn. 14). Die Aufhebung des Urteils bezieht sich

nicht auf das ihm zugrunde liegende Verfahren, eine bereits durchgeführte Beweisaufnahme und andere Verfahrensschritte bleiben

bestehen (vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 565 ZPO, Bl. 84). Das Fachgericht ist nicht an die Würdigungen in dem aufgehobenen Urteil

gebunden. Es muss diese gegebenenfalls erneut vornehmen (vgl. BGH NJW 1969, 661; BAG a. a. O.) und darf sich nicht darauf

beschränken, die vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Grundrechtsverstöße zu beseitigen und es im Übrigen bei der vorausgegangenen

Entscheidung zu belassen.

Randnummer 16

Ob das Landgericht diese Grundsätze beachtet und die Berufung des Beschwerdeführers unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens

nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den Verfassungsgerichtshof ohne Verfassungsverstoß zurückgewiesen hat, ist

vor allem deshalb zweifelhaft, weil sich der Urteilsbegründung nicht eindeutig entnehmen lässt, auf welcher einfachrechtlichen

Grundlage die Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ergangen

ist.

Randnummer 17

Die pauschale Bezugnahme auf die Gründe des ersten Berufungsurteils ist zwar nicht schon deshalb zu beanstanden, weil der

Verfassungsgerichtshof dieses Urteil aufgehoben hat. Sie lässt aber nicht erkennen, dass das Landgericht seine Verpflichtung

zur Fortführung des Berufungsverfahrens auch in Bezug auf die prinzipielle Notwendigkeit einer Beweiserhebung zur Miethöhe

überhaupt gesehen und erkannt hat, dass der Beweisbeschluss vom Juli 2001, mit dem die Beweisaufnahme über die Höhe der ortsüblichen

Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden war, im Termin zur mündlichen Verhandlung

am 6. Dezember 2004, auf den das angegriffene Urteil erging, nach wie vor in Kraft war.

Randnummer 18

Sollte das Landgericht mit seiner Bezugnahme auf das erste Berufungsurteil auch die darin entscheidungstragend zugrunde gelegte

"Beweisvereitelung" als fortdauernd angenommen haben, weil der Beschwerdeführer den Sachverständigenbeweis vereitelt habe

und deshalb nach § 444 und § 356 ZPO die von der Vermieterin behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als bewiesen

anzusehen sei, so hätte es eine fortdauernde, keiner erneuten Prüfung zugängliche Ausschlusswirkung dieser "Beweisvereitelung"

unterstellt. Eine solche weitgehende Präklusionswirkung findet im einfachen Recht indessen keine Stütze.

Randnummer 19

Auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob im Ausgangsverfahren

die Annahme einer Beweisvereitelung in analoger Anwendung von § 444 und § 356 ZPO im ersten Berufungsurteil in tatsächlicher

Hinsicht vertretbar war (vgl. zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung BGH NJW 2004, 222; NJW 2008,

982 Rn. 18), was der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Mai 2004 VerfGH 104/02 ausdrücklich offen gelassen

hat. Das Landgericht durfte im erneuten Berufungsurteil eine Beweisvereitelung jedenfalls nicht mit einer präklusionsähnlichen

dauerhaften Ausschlusswirkung zulasten des Beschwerdeführers als fortwirkend unterstellen.

Randnummer 20

Da die Zivilprozessordnung keine allgemeine Regelung für Beweisvereitelungen trifft, gibt es auch keine einheitliche Sanktion

für entsprechendes Verhalten einer Partei (vgl. BGH, NJW 1986, 59, 60 f.). Es ist von dem erkennenden Gericht vielmehr im

Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten und kann von Beweiserleichterungen für die Gegenseite bis hin zu einer Beweislastumkehr

führen; das Gericht kann als schärfste Sanktion auch auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen (vgl. Geimer,

in: Zöller, ZPO 27. Aufl. 2009, § 444 Rn. 1).

Randnummer 21

Ausgehend davon durfte das Landgericht die entsprechende Würdigung aus dem ersten Berufungsverfahren nicht einfach pauschal

übernehmen. Dies wäre allenfalls bei einer irreversiblen Vereitelung des Sachverständigenbeweises durch das Verhalten des

Beschwerdeführers im ersten Berufungsverfahren zu rechtfertigen gewesen. Nachdem sich die Sachlage zwischenzeitlich aber offenkundig

verändert hatte, war das Landgericht verpflichtet, das bisherige und aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung

der veränderten Umstände insgesamt eigenständig neu zu würdigen und über die daran anzuknüpfende Rechtsfolge erneut zu befinden.

Insbesondere hätte es sich aufgedrängt, den im Berufungstermin am 6. Dezember 2004 persönlich anwesenden und durch die Vorsitzende

befragten Beschwerdeführer auch dazu zu hören, ob die bisherigen Hinderungsgründe entfallen seien und er dem Sachverständigen

den Zutritt zu seiner Wohnung nunmehr gewähren werde.

Randnummer 22

Auch die denkbare Bezugnahme auf die Anwendung des § 356 ZPO durch das Landgericht im ersten Berufungsverfahren führt nicht

zu einer verfassungsrechtlich haltbaren Begründung. Zwar kann der Tatrichter nach § 356 ZPO dem Beweisführer eine Frist setzen,

wenn der Beweisaufnahme ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, das in seinen Verantwortungsbereich fällt mit der

Folge, dass nach Fristablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch

das Verfahren nicht verzögert wird. Eine absolute Ausschlusswirkung ist damit nicht verbunden (vgl. Greger, in: Zöller, a.

a. O., § 356 Rn. 7). Eine entsprechende Anwendung des § 356 ZPO auf den Beschwerdeführer als Gegner des Beweisführers hätte

deshalb ihre einfachrechtliche Vertretbarkeit unterstellt ebenfalls eine eigenständige, die veränderten Umstände berücksichtigende

Würdigung des Landgerichts erfordert.

Randnummer 23

3. Das Urteil des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht

bei hinreichender Berücksichtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB den

Sachverständigenbeweis erhoben hätte und zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Randnummer 24

4. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95

Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Landgericht zurückzuverweisen.

Randnummer 25

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 26

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, Art. 10 Verf BE, Art. 7 Verf BE, § 54 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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