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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.09.2006 – 107 A/06, 107/06

VerfGH Berlin: Aus Subsidiaritäts- und Substantiierungsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtlichen Eröffnungsbeschluss und Ladung zum Termin sowie Androhung der Vorführung und Inhaftierung - Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0901.107A06.0A
Normenkette
Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 201 Abs. 2 S. 2 StPO, § 203 StPO, § 210 Abs. 1 StPO ... mehr

Orientierungssatz

1a. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) hat ein Beschwerdeführer zunächst alle der Sache nach zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren fachgerichtlichen prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Anrufung des VerfGH Berlin eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw eine solche zu verhindern.

1b. Danach können Zwischenentscheidungen eines erkennenden Gerichts, die nach § 201 Abs 2 S 2 StPO, § 210 Abs 1 StPO, 305 StPO nicht der gewöhnlichen Beschwerde unterliegen, grundsätzlich auch nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn etwaige Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl BVerfG, 23.06.1981, 2 BvR 1107/77, BVerfGE 58, 1 <23>; st Rspr).

1c. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn durch die Zwischenentscheidung für den Betroffenen ein bleibender rechtlicher Nachteil entsteht, der durch das Rechtsmittel gegen die Endentscheidung nicht mehr behoben werden kann, wie dies bei Entscheidungen in selbständigen Zwischenverfahren der Fall ist, die über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft werden können.

1d. Unzulässig ist danach eine Verfassungsbeschwerde, die wie hier gegen einen Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO (vgl VerfGH Berlin, 30.08.2002, 106/02) oder gegen die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung und die Terminsladung nach § 213 StPO, § 214 StPO (vgl BVerfG, 09.12.1998, 2 BvQ 36/98) gerichtet ist.

2. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen. Hierzu hat er die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte aus sich heraus verständlich darzustellen und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen.

3. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, das aus der in Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE enthaltenen Rechtsweggarantie folgt, begründet einen substanziellen Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle von Akten der öffentlichen Gewalt (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 GG; vgl BVerfG, 05.02.1963, 2 BvR 21/60, BVerfGE 15, 275 <280>).

4. Gemäß Art 14 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 5 Abs 1 S 1 GG) hat jedermann das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt.

5. Hier:

a. Bereits aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer keine rechtlichen Nachteile geltend gemacht hat, die nicht im Strafverfahren selbst oder im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden könnten. Insbesondere ist ein rechtlicher Nachteil aufgrund des in der Terminsladung enthaltenen Hinweises, dass im Falle des Ausbleibens des Beschwerdeführers ohne genügende Entschuldigung seine Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen sei, bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich nach § 216 Abs 1 StPO lediglich um eine Warnung handelt, ohne dass damit bereits über die Anwendung eines Zwangsmittels gemäß § 230 Abs 2 StPO entschieden worden wäre.

b. Darüber hinaus entspricht auch die Begründung nicht den an eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen iSv § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE.

aa. Denn er hat in Bezug auf sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz weder im Hinblick auf den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten noch auf seine Ladung zur Hauptverhandlung und die darin enthaltene Vorführungs- und Haftandrohung hinreichend nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung begründet.

bb. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit rügt, hat er einen inneren Zusammenhang zwischen dem anhängigen Zivilverfahren und den ihm im Strafverfahren vorgeworfenen, der Anklageschrift zu entnehmenden Äußerungen nicht näher substantiiert und nachvollziehbar begründet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er ist Beklagter in einem Zivilrechtsstreit, den Rechtsanwalt N. R. im Namen des Vaters

des Beschwerdeführers zunächst als bestellter Betreuer und Prozessbevollmächtigter, nach dessen Tod als Nachlasspfleger wegen

der Rückforderung von Geldbeträgen aus dem Vermögen des Vaters gegen den Beschwerdeführer führt. Nach Endurteil des Landgerichts

Berlin vom 18. Oktober 2005 (36 O 530/04) ist der Rechtsstreit auf die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Kammergericht

(26 U 2/06) anhängig. Dort ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. September 2006 anberaumt.

Randnummer 2

Gegen den Beschwerdeführer war nach einer Strafanzeige des Rechtsanwalts N. R. von der Staatsanwaltschaft Berlin zunächst

ein Ermittlungsverfahren (63 Js 4301/05) eingeleitet worden, dem der Verdacht der Untreue zum Nachteil des Vaters des Beschwerdeführers,

als dessen Betreuer der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung und Bestellung des Rechtsanwalts N. R. eingesetzt gewesen

war, zugrunde lag. In Ermangelung eines Strafantrages des Vaters bzw. dessen Betreuers ist das Ermittlungsverfahren eingestellt

worden.

Randnummer 3

In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Ermittlungsverfahren (63 Js 4881/05)

wegen des Verdachts der Verleumdung und Beleidigung des Rechtsanwalts N. R. durch mehrere schriftsätzliche Äußerungen, die

der Beschwerdeführer im Rahmen des oben genannten Zivilrechtsstreits vor dem Land- und dem Kammergericht sowie in einer Schutzschrift

im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens abgegeben hatte. Unter dem 13. März 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, die

das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 20. Juni 2006 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zuließ.

Unter dem gleichen Datum lud das Gericht den Beschwerdeführer als Angeklagten zum Termin am 30. August 2006 und wies zugleich

darauf hin, dass im Falle seines Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung seine Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl

zu erlassen sei.

Randnummer 4

Mit einem am 26. Juni 2006 beim Amtsgericht Tiergarten eingegangenen Schreiben legte der Beschwerdeführer gegen die Vorführungs-

und Haftandrohungsverfügung des Amtsgerichts Beschwerde ein, die vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 5. Juli 2006 (525

Qs 81/06) unter Hinweis auf § 305 Satz 1 der Strafprozessordnung StPO verworfen wurde.

Randnummer 5

Mit seiner am 22. Juli 2006 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Eröffnungsbeschluss

des Amtsgerichts Tiergarten, seine Ladung zum Termin am 30. August 2006 und die Androhung der Vorführung und Inhaftierung

im Falle des Nichterscheinens und macht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 und Art. 15 der Verfassung von Berlin

VvB geltend. Zugleich beantragt er, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung das Strafverfahren bis zum Abschluss

des kammergerichtlichen Verfahrens 26 U 2/06 auszusetzen und den Termin am 30. August 2006 einstweilen aufzuheben.

Randnummer 6

Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, weil es keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz

gegen Eröffnungsbeschlüsse gebe. Sie sei auch begründet, denn das Justizgrundrecht des effektiven Rechtsschutzes verbiete

den externen Eingriff seitens der Staatsanwaltschaft in zivilrechtlichen anwaltlichen Vortrag. Im laufenden Zivilprozess brauche

er sich keinen "Maulkorb" anlegen und seine Schriftsätze nicht von der Staatsanwaltschaft genehmigen zu lassen. Er dürfe sich

zwar nicht "zur Schlüssigkeit durchlügen", könne aber sehr wohl auch Vermutungen mit niedrigem Überzeugungsgrad äußern, wenn

es hierfür Anhaltspunkte gebe. Ein solches Pönalisierungsrecht im laufenden Zivilprozess bedeute faktisch auch eine Zensur

von Schriftsatzinhalten. Zudem könne der Wahrheitsgehalt seiner anwaltlichen Äußerungen vor Abschluss eines Zivilverfahrens

nicht abschließend überprüft werden. Aus diesen Gründen finde auch ein zivilrechtlicher Ehrenschutz im laufenden Verfahren

nicht statt. Anderes dürfe nur dann gelten, wenn er nicht veranlasste Formalbeleidigungen verwandt oder abschätzige Ausführungen

ohne jeden Sachbezug gemacht hätte. Dies sei hier erkennbar nicht der Fall.

Randnummer 7

Er werde auch bereits durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung belastet, denn so könne er beispielsweise zu einer

Aussage über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gezwungen werden, die für die zivilrechtliche Prozessführung des

Rechtsanwalts N. R. von höchstem Nutzen sein könne. Müsste er sich während eines laufenden Zivilverfahrens zu seinem eigenen

Vortrag strafrechtlich verantworten, gewinne die Strafjustiz letztlich Einfluss auf die Zivilverfahren und könne Art und Weise

der Verfahrensführung steuern. Die erhobenen Vorwürfe seien im Übrigen weitestgehend harmlos und die Beleidigungswirkung sei

von der Staatsanwaltschaft überwiegend selbst induziert.

Randnummer 8

Das Amtsgericht Tiergarten hat am 26. Juli 2006 den Termin vom 30. August 2006 aufgehoben und unter Ladung der Beteiligten

einen neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 11. September 2006 anberaumt.

II.

Randnummer 9

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig.

Randnummer 10

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht bereits der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der

Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm

bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten

Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 16. Dezember

1993 VerfGH 104/93 LVerfGE 1, 199 ; Urteile vom 31. Oktober 1996 VerfGH 54/96 -, LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 VerfGH

152/00 -, LVerfGE 12, 40 ).

Randnummer 11

Danach können Zwischenentscheidungen eines erkennenden Gerichts, die nach § 201 Abs. 2 Satz 2, § 210 Abs. 1, § 305 StPO nicht

der gewöhnlichen Beschwerde unterliegen, grundsätzlich auch nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 9 ; 1, 322 ; 25, 336 ; 53, 109 ; 58, 1 ; st. Rspr.),

der der Verfassungsgerichtshof folgt, jedenfalls dann, wenn etwaige Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der Endentscheidung

gerügt werden können. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn durch die Zwischenentscheidung für den Betroffenen ein bleibender

rechtlicher Nachteil entsteht, der durch das Rechtsmittel gegen die Endentscheidung nicht mehr behoben werden kann, wie dies

bei Entscheidungen in selbständigen Zwischenverfahren der Fall ist, die über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden

und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft werden können. Unzulässig ist danach eine Verfassungsbeschwerde, die wie

hier − gegen einen Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO (Beschlüsse vom 22. März 2001 VerfGH 63/00 - und 30. August 2002

VerfGH 106/02, 106 A/02 -; vgl. auch BayVerfGH, NJW 2000, 3705) oder gegen die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung

und die Terminsladung nach §§ 213, 214 StPO (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 2 BvQ 36/98 -, juris; NStZ-RR 2002,

113) gerichtet ist.

Randnummer 12

Der Beschwerdeführer hat auch weder im Hinblick auf den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten noch auf seine Ladung

zum Termin davon ausgehend, dass seine Verfassungsbeschwerde sich auch auf den verschobenen Hauptverhandlungstermin am 11.

September 2006 erstreckt − einschließlich der Androhung seiner Vorführung und Inhaftierung im Falle des Nichterscheinens rechtliche

Nachteile geltend gemacht, die nicht im Strafverfahren vor dem Amtsgericht selbst oder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens

korrigiert werden könnten. So steht dem Beschwerdeführer etwa die Möglichkeit offen, unter Hinweis auf eine Vorgreiflichkeit

des zivilgerichtlichen Verfahrens zunächst die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1, § 262 Abs. 2 StPO

zu beantragen. Soweit er der Auffassung ist, dass im Rahmen des Zivilverfahrens getroffene Tatsachenfeststellungen für das

Strafverfahren von Bedeutung seien, kann er diese gegebenenfalls im Wege des Beweisantrages einführen. Abgesehen davon ist

das Strafgericht ebenso wenig an die zivilgerichtliche Würdigung des Sachverhalts gebunden wie dies umgekehrt der Fall ist.

Der Beschwerdeführer wäre auch nicht gezwungen, im Strafverfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Ungunsten

seiner zivilrechtlichen Prozessführung offen zu legen, denn ihm steht insoweit ein Aussageverweigerungsrecht zu (vgl. Meyer-Goßner,

StPO, 49. Aufl. 2006, § 243 Rn. 12 m. w. N.). Ein rechtlicher Nachteil aufgrund des in der Terminsladung enthaltenen Hinweises,

dass im Falle des Ausbleibens des Beschwerdeführers ohne genügende Entschuldigung seine Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl

zu erlassen sei, ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich nach § 216 Abs. 1 StPO lediglich um eine Warnung handelt,

ohne dass damit bereits über die Anwendung eines Zwangsmittels gemäß § 230 Abs. 2 StPO entschieden worden wäre.

Randnummer 13

2. Selbst wenn der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegenstünde, wäre sie auch deshalb unzulässig,

weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

Randnummer 14

§ 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die

konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem

seiner Rechte verletzt sein. Von dem Beschwerdeführer ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines

subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem

beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen

(st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 VerfGH 43/92 LVerfGE 1, 68 ; 7. September 1994 VerfGH 69/94 LVerfGE

2, 64 und 25. April 1996 VerfGH 21/95 LVerfGE 4, 46 ). Diesen Voraussetzungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

Randnummer 15

a) Die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, das aus der in Art. 15 Abs. 4 VvB enthaltenen

Rechtsweggarantie folgt, hat der Beschwerdeführer weder im Hinblick auf den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten

noch auf seine Ladung zur Hauptverhandlung und die darin enthaltene Vorführungs- und Haftandrohung hinreichend nachvollziehbar

begründet.

Randnummer 16

Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, gegen einen Akt der öffentlichen

Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; er begründet einen substanziellen Anspruch

des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz

ins Leere laufen lassen (Beschluss vom 8. Juni 1994 VerfGH 72/93 -). Nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift

gehören aber Akte der Rechtsprechung (Beschluss vom 13. Dezember 2001 VerfGH 138/01 −; vgl. zum inhaltsgleichen Art. 19

Abs. 4 GG: BVerfGE 15, 275 ; 49, 329 ); auch ein Urteil in einem Zivilprozess ist nicht am Maßstab des Abs. 4 Satz 1 zu messen

(Beschluss vom 21. Februar 2002 VerfGH 74/98 -).

Randnummer 17

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er müsse seine Schriftsätze im Zivilverfahren nicht von der Staatsanwaltschaft

genehmigen lassen, sondern dürfe darin (ohne Gefahr der Strafbarkeit) auch Vermutungen mit niedrigem Überzeugungsgrad äußern,

geltend zu machen beabsichtigt, er sei in seiner Möglichkeit einer effektiven Verfahrensführung im Berufungsverfahren vor

dem Kammergericht beeinträchtigt, unterfällt dies danach nicht dem Schutzbereich des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Soweit sich

der Beschwerdeführer indessen gegen die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft noch während des Laufs des zivilgerichtlichen

Verfahrens wenden will, hat er seine Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht ausdrücklich gerichtet. Eine Rechtsverletzung wäre

im Übrigen bereits deshalb nicht dargelegt, weil effektiver Rechtsschutz gerade im Wege der Durchführung der Hauptverhandlung

vor dem Amtsgericht mit den unter 1. genannten Möglichkeiten, sachdienliche Anträge zu stellen, gewährleistet werden kann.

Randnummer 18

b) Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung durch die

angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht den Erfordernissen der § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG entsprechend dargelegt.

Randnummer 19

Gemäß Art. 14 Abs. 1 VvB hat jedermann das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange

er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt. Der Begriff der Meinung ist in Übereinstimmung

mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen. Art. 14

Abs. 1 VvB schützt die Meinungsfreiheit allerdings nur "innerhalb der Gesetze". Einschränkungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten

Meinungsäußerungsfreiheit ergeben sich u. a. aus den Strafvorschriften der §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches StGB -, wobei

eine derartig grundrechtsbeschränkende Vorschrift ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt werden muss,

damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann

(Beschluss vom 20. Dezember 1999, LVerfGE 10, 129 ; zum Bundesrecht BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; st. Rspr.). Letztgenanntem

Erfordernis trägt § 193 StGB Rechnung, indem er eine Bestrafung wegen einer Äußerung dann ausschließt, wenn diese in Wahrnehmung

berechtigter Interessen getätigt worden ist (BVerfGE 93, 266 ). Handelt es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren,

die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, sind missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang

zur Verteidigung stehen oder offenbar unhaltbar sind, jedoch nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (BVerfG, NJW 1991, 2074

; NJW 2000, 3196 ; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1999, a. a. O.).

Randnummer 20

Einen inneren Zusammenhang zwischen dem anhängigen Zivilverfahren und den ihm im Strafverfahren vorgeworfenen, der Anklageschrift

zu entnehmenden Äußerungen hat der Beschwerdeführer nicht näher substanziiert und nachvollziehbar begründet. Auch für sich

genommen lassen seine im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Land- und dem Kammergericht erfolgten schriftsätzlichen Äußerungen

über den Verfahrensgegner, Rechtsanwalt N. R., nicht erkennen, in welchem konkreten Zusammenhang sie mit dem Inhalt des Verfahrens,

den von den Parteien geltend gemachten Ansprüchen und insbesondere der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung

stehen. Erst recht gilt dies für den Anklagevorwurf zu 2., der sich auf Äußerungen des Beschwerdeführers in einer an die Staatsanwaltschaft

gerichteten Schutzschrift im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezieht.

Randnummer 21

Dass bereits die Eröffnung der Hauptverhandlung und die Ladung zum Termin den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 VvB verletzen könnten, ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil er sich zu den Anklagevorwürfen bereits mit Schriftsatz

vom 28. April 2006 umfänglich im Einzelnen geäußert hatte. Weitergehende konkrete Rechtsbeeinträchtigungen allein durch die

Durchführung des Verhandlungstermins hat er nicht geltend gemacht. Sofern er davon ausgeht, dass zu diesem Zeitpunkt der Wahrheitsgehalt

seiner Behauptungen im Zivilverfahren noch nicht abschließend festgestellt worden sei, zeigt er ebenfalls nicht die Möglichkeit

einer Verletzung seiner Meinungsäußerungsfreiheit auf; denn es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich das

Strafgericht einer vollständigen Sachaufklärung, gegebenenfalls nach Aussetzung der Hauptverhandlung, verschließen könnte.

Randnummer 22

Ebenso wenig hätte der Beschwerdeführer einen möglichen Grundrechtsverstoß begründet, sollte er sich im Zivilprozess vor dem

Kammergericht an weiteren Tatsachenbehauptungen, Vermutungen oder Werturteilen gehindert sehen. Etwaige dort beabsichtigte

Aussagen, die Anlass zu neuer strafrechtlicher Verfolgung bieten oder im anhängigen Strafverfahren von Bedeutung sein könnten,

hat er mit der Verfassungsbeschwerde nicht benannt.

Randnummer 23

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine faktische Zensur von Schriftsatzinhalten geltend macht, zeigt er keine Grundrechtsverletzung

auf. Denn das in Art. 14 Abs. 3 VvB enthaltene Zensurverbot stellt kein zu den in Abs. 1 und 2 aufgeführten Freiheitsrechten

hinzutretendes Grundrecht dar (vgl. Driehaus, in: Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 14 Rn. 10).

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 14 Verf BE, Art. 15 Verf BE, § 49 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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