Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 216 StPO – Ladung des Angeklagten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 216 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 216 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten