Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 215 StPO – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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