Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 215 StPO – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 215 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 215 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten