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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 217 StPO – Ladungsfrist

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 217 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 217 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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