Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 218 StPO – Ladung des Verteidigers
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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