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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Urteil vom 28.07.2011 – 3 KO 1326/10

Verjährung des Erstattungsanspruchs
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2011:0728.3KO1326.10.0A
Normenkette
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG TH, § 43 Abs. 2 VwVfG TH, § 48 Abs. 4 VwVfG TH, § 49a Abs. 1 VwVfG TH, § 49a Abs. 3 VwVfG TH ... mehr

Leitsatz

1. Bei der in Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest P) enthaltenen Regelung handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH). Die Ermäßigung der im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben hat dementsprechend ohne dass es noch eines Widerrufs bedürfte zur Folge, dass der Zuwendungsbescheid insoweit nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) unwirksam wird und bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zu erstatten sind.(Rn.31)

2. Der Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) verjährt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren. (Rn.34)

3. Die Frist des § 195 BGB n. F. ist auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB (juris: BGBEG) unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen.(Rn.45)

4. Bei Behörden liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. dann vor, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Einer sicheren und vollständigen Kenntnis sowie einer zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedarf es anders als für den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) nicht. Für eine "Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. an 48 Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) ist kein Raum.(Rn.52)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des

Verwaltungsgerichts Gera vom 5. November 2009 abgeändert.

Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 wird

aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des

Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Zuwendung in Höhe von 1.030,77 € und die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag.

Randnummer 2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.06.2001 antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2006 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 55.870,00 DM (umgerechnet 28.565,88 €) nach der damaligen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung von Strukturmaßnahmen (SAM). Die Förderung erfolgte im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung und war bestimmt zur ergänzenden Bezuschussung der Personalausgaben für einen vom Arbeitsamt zuzuweisenden Arbeitnehmer (ab dem vollendeten 55. Lebensjahr) für die Maßnahme "Mobile Altenbetreuung Saalfeld, Unterwellenborn, Kaulsdorf". Der vom Kläger vorgelegte Finanzierungsplan wurde für verbindlich und zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beliefen sich auf 202.077,00 DM (umgerechnet 103.320,32 €). Weiter heißt es in dem Bescheid u. a., die Bewilligung erfolge unter der Bedingung der Mitfinanzierung durch das Arbeitsamt sowie der Bereitstellung von Eigenmitteln; andernfalls könne sie in vollem Umfang widerrufen werden. Zuviel erhaltene Mittel würden nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort zurückgefordert. Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) seien Bestandteil des Bescheides.

Randnummer 3

Die damalige Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsamt Jena gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 02.07.2001 als Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme nach dem damaligen § 415 SGB III einen Lohnkostenzuschuss als pauschalen Festbetrag von (höchstens) 2.100,00 DM monatlich.

Randnummer 4

Ausweislich des Verwendungsnachweises für das Jahr 2001 vom 28.01.2002, der am 04.03.2002 bei der Beklagten einging, hatte der Kläger der geförderten Arbeitnehmerin, Frau S..., in den Monaten Juli und August 2001 ein Gehalt in Höhe von jeweils 2.603,64 DM und für den Monat September 2001 in Höhe von 2.256,49 DM gezahlt. In den Monaten Oktober und November 2001 wurde der sodann zugewiesenen Arbeitnehmerin, Frau F..., ein Gehalt in Höhe von 2.510,75 DM ausgezahlt. Nach dem Verwendungsnachweis betrug die Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und den (geringeren) Ausgaben 2.016,00 DM (umgerechnet 1.030,76 €). In der von der Beklagten durchgeführten kursorischen Eingangskontrolle des Verwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2001 wurde zwar eine Differenz in Höhe von 1.030,77 € (bzw. 1.030,87 €) zwischen dem Finanzierungsplan und dem Verwendungsnachweis ("tatsächlich verausgabt unter Vorbehalt einer Änderung des Arbeitsamtzuschusses") festgestellt. Eine Abweichung vom bewilligten Finanzierungsplan wurde aber verneint.

Randnummer 5

Im Jahr 2002 rief der Kläger bei der Beklagten keine Mittel ab. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, die Landesmittel würden 2002 nicht mehr benötigt. Die Stelle sei aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls der geförderten Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nicht besetzt gewesen. Die Maßnahme sei in Abstimmung mit dem zuständigen Arbeitsamt zeitweise ruhend gestellt worden. Dementsprechend wurden im Verwendungsnachweis für 2002 keine Gehaltsausgaben aufgeführt.

Randnummer 6

Zum 22.02.2003 erfolgte ein Arbeitnehmerwechsel; die Förderung sollte nunmehr bis 30.06.2006 für Frau S... erfolgen. Die Beklagte passte die Förderung daraufhin durch Änderungsbescheid vom 16.04.2003 entsprechend an.

Randnummer 7

In der Folgezeit gingen bei der Beklagten die Verwendungsnachweise für die einzelnen Jahre ein, zuletzt am 07.07.2006 der Verwendungsnachweis für 2006. Am 15.08.2006 leitete der Kläger den Schlussbescheid der Agentur für Arbeit Jena vom 25.07.2006 an die Beklagte weiter, der für den Abrechnungszeitraum 01.07.2001 bis 30.06.2006 eine Nachzahlung in Höhe von 1.073,71 € ausweist.

Randnummer 8

Nach Prüfung der Verwendungsnachweise für die Jahre 2001 bis 2006 forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 29.10.2007 zur Rückzahlung eines Betrags von 1.030,77 € zuzüglich 6 % Zinsen ab dem 01.01.2002 auf. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2008 dem Kläger zugestellt am 04.08.2008 zurück.

Randnummer 9

Hiergegen hat der Kläger am 29.08.2008 beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf Verjährung sowie Verwirkung berufen.

Randnummer 10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.11.2009 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:

Randnummer 11

Der Beklagten stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, da der Bewilligungsbescheid infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Nach Erlass des Förderbescheides hätten sich durch die Erkrankung der zuerst zugewiesenen Arbeitnehmerin unstrittig die Gesamtausgaben reduziert; hierdurch habe sich nach Nr. 2.1 ANBest-P die Zuwendung ermäßigt. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG.

Randnummer 12

Der Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 ThürVwVfG sei nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung fehle es an dem sog. Umstandsmoment. Der Kläger habe aus dem Verhalten der Beklagten nicht darauf schließen können, diese werde keine Erstattungsforderung mehr geltend machen.

Randnummer 13

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Allerdings unterfalle er entgegen der Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nach der Neuregelung des Verjährungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Diese Frist sei aber bei Erlass des Erstattungsbescheides am 29.10.2007 noch nicht abgelaufen gewesen. Zwar beginne die Verjährungsfrist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Frist sei hier aber erst mit Eingang der Unterlagen nach Beendigung der Maßnahme im Jahre 2007 und mit Erstellung des Prüfvermerks vom 08.10.2007 angelaufen. Dies ergebe sich daraus, dass die Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. der Regelung der Jahresfrist als Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4 ThürVwVfG anzupassen seien. Aus § 48 Abs. 4 ThürVwVfG ergebe sich, dass nach dem historischen Willen des Gesetzgebers nur eine umfassende Erkenntnis auch der Rechtswidrigkeit zu Lasten der Behörde gehe. Insoweit sei der Behörde eine Entscheidungsfrist eingeräumt worden, so dass auch nur die positive Erkenntnis im Sinne dieser Entscheidungsfrist den Beginn der Verjährung auslösen könne. Andernfalls wäre die Behörde dann, wenn eine Rücknahme oder ein Widerruf nach §§ 48, 49 ThürVwVfG erfolgen müsse, besser gestellt als in den Fällen, in denen die Erstattung aufgrund einer auflösenden Bedingung erfolge.

Randnummer 14

Im Subventionsrecht erfolge bei Zwischenverwendungsnachweisen grundsätzlich nur eine kursorische Eingangskontrolle. Die abschließende Prüfung der Einhaltung des Förderzwecks und der sonstigen Auflagen finde erst nach Beendigung der Fördermaßnahme im Rahmen des abschließend vorzulegenden Gesamtverwendungsnachweises statt. Die Bewilligung der vorliegenden Strukturanpassungsmaßnahme habe unter dem Vorbehalt der Zuweisung von Arbeitnehmern seitens der Arbeitsverwaltung gestanden. Als Anteilsfinanzierung habe sie der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme für vom Arbeitsamt in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272, 415 SGB III zugewiesene Arbeitnehmer gedient. Bei Beendigung der Maßnahme sei mit dem letzten Verwendungsnachweis zusätzlich unter anderem die Kopie des Schlussbescheides des zuständigen Arbeitsamtes einzureichen gewesen. Erst mit Eingang des Schlussbescheides des Arbeitsamtes sei die Beklagte mithin in die Lage versetzt worden, die erforderliche sichere Kenntnis über die Höhe des Rückforderungsanspruches zu gewinnen. Insoweit sei die im Vordruck "Kursorische Eingangskontrolle SAM" für das Haushaltsjahr 2001 ausgewiesene Differenz in Höhe von 1.030,77 € bzw. 1.030,87 € nur eine vorläufige Berechnung gewesen.

Randnummer 15

Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 22.10.2010 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 01.11.2010 zugestellt worden. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger in einem am 22.11.2010 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen aus:

Randnummer 16

Die mit Bescheid vom 29.10.2007 festgesetzte Forderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen. Er der Kläger habe der Beklagten am 28.01.2002 innerhalb der ihm gesetzten kurzen Frist den Verwendungsnachweis für die Ausgaben im Haushaltsjahr 2001 vorgelegt. Damit habe die Beklagte die notwendige Kenntnis von allen zur Ermittlung einer etwaigen Rückforderung erforderlichen Tatsachen gehabt. Die im Verwendungsnachweis ausgewiesene Differenz in Höhe von 2.016,00 DM entspreche dem später festgesetzten Rückforderungsbetrag von 1.030,76 €. Die Berechnung der Höhe der Rückforderung sei nicht nur ihm dem Kläger -, sondern auch der Beklagten im Februar 2002 ohne weiteres möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es des Schlussbescheides des Arbeitsamts für diese Berechnung nicht bedurft. Deshalb habe die Verjährung für das gesondert abzurechnende Haushaltsjahr 2001 spätestens Ende 2002 begonnen.

Randnummer 17

Das Verwaltungsgericht verkenne die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F., die den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des Gläubigers knüpfe. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Eingang der Unterlagen nach Beendigung der Maßnahme im Jahre 2007 und der Erstellung des Prüfvermerks vom 08.10.2007 angelaufen sei. Das Verwaltungsgericht löse, wenn es auf "umfassende Erkenntnis" abstelle, den vom Gesetzgeber gewollten Gleichklang für die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche im Zivilrecht und im Verwaltungsrecht auf. Wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen habe, sei in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt; dabei werde regelmäßig auf die Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. zurückgegriffen. Danach liege die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend möglich sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit genüge hier regelmäßig die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Diese Grundsätze seien nach dem vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Willen des Gesetzgebers auch im Verwaltungsrecht entsprechend anzuwenden. Bei Behörden beginne somit die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände kenne. Dies sei spätestens am 28.01.2002 mit Eingang des Verwendungsnachweises der Fall gewesen. Sogar die im angefochtenen Urteil zu Unrecht geforderte "sichere Kenntnis" vom bestehenden Ersatzanspruch habe bereits vorgelegen.

Randnummer 18

Es sei kein Grund ersichtlich, der die Rückforderung des zuviel gewährten Betrages hätte hindern können. Dann sei aber nicht zu verstehen, weshalb die Behörde besser stehen solle als der Gläubiger im Zivilrecht, von dem ein Tätigwerden verlangt werde. Dem Staat müsse selbst daran liegen, Rückforderungsbeträge zeitnah einzuziehen. Hier sei bereits im Zuwendungsbescheid geregelt, dass der Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P für das abgelaufene Haushaltsjahr jeweils spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres einzureichen sei. Das sei kaum sinnvoll, wenn die Behörde erst nach Jahren am Ende der Maßnahme tätig werde. Würden die Informationspflichten erfüllt, habe die Behörde wie hier Kenntnis von allen für eine Rückforderung erforderlichen Umständen. Dementsprechend sehe der Bewilligungsbescheid vor, dass zuviel erhaltene Mittel nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort zurückgefordert würden.

Randnummer 19

Selbst § 48 Abs. 4 ThürVwVfG stütze die Ansicht, dass die Behörde tätig werden müsse. Diese Norm beschränke im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsakts auf nur ein Jahr. Auch die Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden; sie seien mit drei Jahren deutlich länger als die Jahresfrist. Dementsprechend sei kein Grund dafür ersichtlich, die Frist von drei Jahren durch Verschiebung des Verjährungsbeginns nach hinten noch zu verlängern. Ohnehin sei bei § 48 Abs. 4 VwVfG das dort von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis vollständiger Kenntnis auf Kritik gestoßen, weil die Jahresfrist damit ihren Sinn fast völlig verliere. Dies würde folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts nunmehr auch für den Beginn der Verjährung gelten und stünde erkennbar der Absicht des Gesetzgebers und der sich daran anschließenden Rechtsprechung der Zivilgerichte entgegen. Würde der Verwaltung erlaubt, einfach gelagerte Sachverhalte wie hier über Jahre unbearbeitet liegen zu lassen und allein durch die Anforderung einer Unterlage nicht nur die Frist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG, sondern auch den Verjährungsbeginn hinauszuschieben, liefen die Verjährungsvorschriften weitgehend leer.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 05.11.2009 abzuändern und den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 aufzuheben.

Randnummer 22

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 23

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 24

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Randnummer 25

Der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass der einfache Verwendungsnachweis ihr der Beklagten vollständige Kenntnis von der Forderung verschafft habe. Die Arbeitsämter hätten seinerzeit auf Grundlage des SGB III sog. Strukturanpassungsmaßnahmen mit Festbeträgen zu den monatlichen Lohnausgaben der Arbeitgeber für die von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmer gefördert. Das Land habe die Förderung der Personalausgaben aus Landeshaushaltsmitteln aufgestockt bis auf einen geringen Eigenanteil des Projektträgers. Die Förderzusage des Landes habe unter der Bedingung gestanden, dass das Arbeitsamt seinerseits die Maßnahme bewillige und während der Projektlaufzeit aufrechterhalte. Deswegen sei sie die Beklagte gezwungen gewesen, in jedem Einzelfall die sog. Schlussbescheide der Arbeitsämter zu prüfen. Aus ihnen habe sich ergeben, ob die Förderung während des gesamten Zeitraums erfolgt sei und in welcher Höhe die Mittel tatsächlich gezahlt worden seien. Außerdem hätten die Zahlungen an die Berufsgenossenschaften und die Lohnausgaben des Trägers geprüft werden müssen. Diese Bescheide hätten von den Trägern zuweilen erst mit geraumer Verspätung beigebracht werden können.

Randnummer 26

Die Wohlfahrtsverbände hätten zu den Zielgruppen dieser Projektförderung gehört, weil sie die Arbeitnehmer ohne Wettbewerbsverzerrung hätten einsetzen können. Deswegen seien sie vielfach in der Lage gewesen, fehlerfreie Verwendungsnachweise einzureichen und Überzahlungen korrekt auszuweisen. Dies habe sie die Beklagte freilich nicht davon entbunden, die Verwendungsnachweise detailliert zu prüfen. Erst das Prüfergebnis bzw. eine evtl. nachfolgende Anhörung des Betroffenen hätten der Behörde volle Kenntnis von einem Rückforderungsanspruch verschafft. Die Behörden unterlägen dem Untersuchungsgrundsatz und könnten sich nicht mit der Kenntnis der wesentlichen Umstände einer Forderung begnügen.

Randnummer 27

Sie die Beklagte habe die volle Kenntnis von der Rückforderung erst in unverjährter Zeit erlangt.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

I.

Randnummer 29

Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung

des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die

Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene

Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2007 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2008 ist rechtswidrig und

verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO). Der darin (unter Nr. 1 des Ausgangsbescheides) von der

Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch war zum Zeitpunkt

des Bescheiderlasses bereits verjährt. Entsprechendes gilt für den

(unter Nr. 2 des Bescheides) geltend gemachten Zinsanspruch.

Randnummer 30

1. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen

Erstattungsanspruchs ist § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG.

Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein

Verwaltungsakt infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung

unwirksam geworden ist.

Randnummer 31

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach Nr. 2.1 der

Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung

(ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind

(vgl. dort die "Nebenbestimmungen und Hinweise" unter Nr. 1), ermäßigt sich die Zuwendung u. a. dann, wenn sich nach der

Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten

Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen; die Ermäßigung

erfolgt nach Nr. 2.1.1 bei der Anteilsfinanzierung anteilig mit

etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen

eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Bei der

Regelung in Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich um eine

auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG,

deren Eintritt nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG die (Teil-)Unwirksamkeit

des Verwaltungsakts zur Folge hat (so die ganz überwiegende

Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu den jeweils

gleichlautenden landesrechtlichen Regelungen: OVG Sachsen-Anhalt,

Urteil vom 16.11.2000 1 L 51/00 juris Rdn. 25;

SächsOVG, Urteil vom 08.10.2009 1 B 139/07 juris

Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 4 A 4927/99

juris Rdn. 31; für die insoweit vergleichbare

Nebenbestimmung in Nr. 2.1.1 ANBest-GK ebenso der 1. Senat

des ThürOVG in seinem Urteil vom 03.06.2009 1 KO 686/07

n. v.). Im Falle der Ermäßigung der Gesamtausgaben verliert

die Zuwendung "automatisch" ihre öffentlich-rechtliche

Grundlage, ohne dass es eines Widerrufs bedürfte. Die Regelung in

Nr. 2.1 ANBest-P ist mithin nicht als Widerrufsvorbehalt im

Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG zu verstehen. Auch bei der

Anteilsfinanzierung kann die Reduzierung der einzelnen

Finanzierungsanteile ermittelt werden, ohne dass die Anteile in

einem gesonderten Verfahren neu ermittelt werden müssten (so schon

der 1. Senat des ThürOVG in der soeben zitierten Entscheidung, UA

S. 10; a. A. für die Fallkonstellation, dass es bei der

Anteilsfinanzierung noch der abschließenden Feststellung der

Gesamtförderhöhe bedarf: VG München, Urteil vom 19.05.2005 M 15 K 03.2578 juris Rdn. 62).

Randnummer 32

Im vorliegenden Fall haben sich die im Bescheid vom 13.06.2001

veranschlagten Gesamtausgaben im Jahr 2001 nachträglich ermäßigt.

Ursachen waren die Erkrankung der zuerst zugewiesenen

Arbeitnehmerin und das etwas geringere Gehalt einer zweiten beim

Kläger tätigen Arbeitnehmerin, die zudem nur vom 01.10.2001 bis zum

30.11.2001 dort beschäftigt war (vgl. dazu S. 2 u. 6 des

Verwendungsnachweises vom 28.01.2002). Dementsprechend weist der

für das Jahr 2001 erstellte Verwendungsnachweis vom 28.01.2002 (auf

S. 4) eine Differenz zwischen verfügbaren Mitteln und Ausgaben von

2.016,00 DM aus.

Randnummer 33

Somit war infolge der Verringerung der Ausgaben und des damit

einhergehenden Eintritts der auflösenden Bedingung zugunsten der

Beklagten nach § 49a Abs. 1 Satz 1, 3. Var. ThürVwVfG ein

Erstattungsanspruch in Höhe von 1.030,76 € entstanden; dies

entspricht der im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Differenz von

2.016,00 DM und mit einer Abweichung von einem Cent der Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten

Rückforderungsanspruchs.

Randnummer 34

2. Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten

vermögensrechtlichen Ansprüche beurteilt sich mangels anderweitiger

Regelung im öffentlichen (Landes-)Recht nach den

Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das

entspricht hinsichtlich der Zinsansprüche aus § 49a Abs. 3

(Thür)VwVfG und vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche

der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa

BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 3 C 17.94 -, BVerwGE

99, 109 und juris dort Rdn. 27 [zu § 197 BGB a. F.]; BVerwG,

Teilurteil vom 21.10.2010 3 C 4.10 juris Rdn. 50

[zu § 195 BGB n. F.]), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl.

Senatsurteil vom 07.04.2011 3 KO 505/09 juris

dort Leitsatz 1 und Rdn. 30 f.; zur Verjährung des sog.

Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG s. dort Rdn. 32

ff. mit Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 27.04.2005 8

C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris Rdn. 24, das hier eine

Festsetzungsverjährung in analoger Anwendung der §§ 169 ff. AO für

vorzugswürdig zu halten scheint).

Randnummer 35

Ob dies auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche

insb. den in § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG geregelten

Erstattungsanspruch gilt, nachdem die regelmäßige

Verjährungsfrist des § 195 BGB seit dem 01.01.2002 nur noch drei

(statt früher dreißig) Jahre beträgt, ist in der Rechtsprechung

(insbesondere auch innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts) sowie

in der Literatur dagegen umstritten:

Randnummer 36

Nach Auffassung des 2. und 5. Senats des

Bundesverwaltungsgerichts gilt für öffentlich-rechtliche

Erstattungsansprüche jetzt die auf drei Jahre verkürzte

Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. entsprechend (vgl.

BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 2 C 10.05 NJW 2006,

3225 = juris Rdn. 19 und Urteil vom 15.05.2008 5 C 25.07

BVerwGE 131, 153 = NVwZ 2008, 1369 = juris Rdn. 27). Der 7.

Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat offengelassen, ob die kurze

dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. auf

öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden

ist, oder ob weiterhin eine Maximalfrist von 30 Jahren gelten soll

(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2008 7 A 2.07 NVwZ

2009, 599 und juris Rdn. 19 mit Hinweis auf Kirchhof, Festschrift

für Selmer, 2004, S. 725, 727, der für Erstattungsansprüche nach

Art. 104a Abs. 2 GG eine Beibehaltung der Maximalfrist von 30

Jahren befürwortet).

Randnummer 37

Demgegenüber will der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die

verkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. für den von ihm

als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eingeordneten

Erlösherausgabeanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht angewendet

wissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 3 C 37.07

-, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 dort werden auch die

beiden oben genannten Urteile des 2. und 5. Senats vom 15.06.2006

und vom 15.05.2008 zitiert, ohne allerdings zu verdeutlichen, dass

diese Entscheidungen sich nicht nur zur Verjährung nach § 195 BGB

a. F. äußern, sondern auch die entsprechende Anwendung des § 195

BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche

befürworten). Vielmehr soll es auch nach Inkrafttreten des

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hier bei einer

(kenntnisunabhängigen) dreißigjährigen Verjährungsfrist bleiben.

Die Weitergeltung dieser langen Verjährungsfrist will der 3. Senat

des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht auf eine entsprechende

Anwendung des außer Kraft getretenen § 195 BGB a. F. oder der

Neuregelung des § 197 BGB n. F. (der für bestimmte Sonderfälle eine

dreißigjährige Verjährungsfrist vorsieht) stützen, sondern aus dem

allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, dass Rechtssicherheit und

Rechtsfrieden eine Verjährung nach dreißig Jahren erfordern, aber

auch ausreichen lassen. Das Gesetz zur Modernisierung des

Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), das das

Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend geändert habe,

biete keinen Grund, von diesem allgemeinen Rechtsgedanken

abzugehen. Der Gesetzgeber habe dem neuen Verjährungsrecht des BGB

ausdrücklich für das öffentliche Recht keine Bedeutung beigelegt.

Das schließe eine Analogie zwar nicht aus, zwinge aber zu Vorsicht

und Zurückhaltung. Eine Übertragung der neuen Verjährungsregeln für

bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche auf den

öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begegne erheblichen

Bedenken. Das Rechtsinstitut der Verjährung im öffentlichen Recht

diene vor allem der Verwirklichung von Rechtssicherheit und

Rechtsfrieden. Die bisherige gefestigte Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts habe angenommen, dass die objektive

dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine

zutreffende Konkretisierung dieser Grundsätze in Abwägung gegen den

Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstelle, der einer

Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreite. Dem

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz lasse sich nichts dafür

entnehmen, dass das Verhältnis von Rechtssicherheit und

Rechtsfrieden einerseits und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

andererseits neu bestimmt werden müsse. Die Neuregelung

beabsichtige eine Vereinfachung des Verjährungsrechts und seine

Angleichung an zwischenzeitlich erreichte internationale Standards

im Interesse des Geschäftsverkehrs und akzentuiere dabei den

Schuldnerschutz. Diese Gesichtspunkte seien typisch

bürgerlich-rechtlicher Art; sie spielten im öffentlichen Recht

allenfalls eine untergeordnete Rolle. Vor allem ließen sie die hier

vorrangig wirksamen rechtsstaatlichen Grundsätze der

Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens unberührt (vgl. zum

Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 3 C 37.07

-, BVerwGE 132, 324 = juris Rdn. 10 ff.).

Randnummer 38

Dieser auch für andere öffentlich-rechtliche

Erstattungsansprüche bekräftigten Auffassung des 3. Senats des

Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Teilurteil vom 21.10.2010 3

C 4.10 juris Rdn. 17) sind die Instanzgerichte nur zum Teil

gefolgt (so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 17.05.2011 10 LB

156/08 juris Rdn. 136). Überwiegend geht die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung soweit sie sich

damit bereits zu befassen hatte davon aus, dass

öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in entsprechender

Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren verjähren (für den

Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG so etwa VG Lüneburg,

Urteil vom 03.12.2008 5 A 81.08 juris; für sonstige

Erstattungsansprüche ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

17.12.2008 1 A 444/07 juris Rdn. 27 ff., VG Berlin,

Urteil vom 11.02.2010 16 K 117.09 juris Rdn. 27

sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19.05.2010 3 L 418/08

LKV 2010, 519 = juris Rdn. 34 ff. und vom 20.04.2011

3 L 277/09 juris Rdn. 29). Auch die Literatur

befürwortet zumeist eine Anwendung des neuen Verjährungsrechts auf

öffentlich-rechtliche Ansprüche, insb. auch auf

öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (so etwa: Dötsch, DÖV

2004, 277 ff., insb. S. 281 unten; Stumpf, NVwZ 2003, 1198 ff.;

Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 1

u. insb. 4 vor § 53; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.

Aufl. 2009, § 29 Rdn. 30; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 5, 10 ff., insb. 10 u. 14;

einschränkend Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 53

Rdn. 10; vgl. auch Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen

Recht, 2004, S. 652 ff., die im Hinblick auf die

Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 VwVfG davon ausgeht,

dass das lückenhafte öffentlich-rechtliche Verjährungsrecht künftig

von den novellierten §§ 194 ff. BGB geprägt werden solle, dies aber

für nicht unbedenklich hält, s. a. a. O, S. 655 f.).

Randnummer 39

3. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung für den

landesrechtlichen Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG

an. Er verjährt demnach ebenso wie der Zinsanspruch aus § 49a Abs. 3 ThürVwVfG in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei

Jahren.

Randnummer 40

Zunächst entspricht die Anwendung der neuen

Verjährungsbestimmungen des BGB auf die im Thüringer

Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen

Ansprüche dem erkennbaren Willen des Thüringer Landesgesetzgebers.

Dies zeigt die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53

ThürVwVfG, der (nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft

getretenen geänderten Verjährungsregelungen des BGB angepasst

worden ist. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der

Landesregierung vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der

Entwurf war in der vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003

bereits einmal eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt

es:

Randnummer 41

"Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der

Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1

des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere

wird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung

nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren

Hemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird

der Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)

gleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,

beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der

einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig

wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere

Verjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im

öffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um

die Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in

Verbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln."

Randnummer 42

Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG

belegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von

einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB

(in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung)

ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht

im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält. Zwar lässt dies

nicht zwingend den Schluss zu, dass die durch das

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene neue Rechtslage auch

auf die Verjährung der im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche übertragen werden kann

(in diesem Sinne für das dortige Landesrecht auch OVG

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 3 L 418/08 -,

LKV 2010, 519 = juris Rdn. 34 ff.); hierzu hätte es einer

ausdrücklichen Verweisungsregelung bedurft. Der Landesgesetzgeber

ist aber jedenfalls der in der Rechtsprechung bisher praktizierten

entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen

Verjährungsvorschriften auf die im Thüringer

Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen

Ansprüche nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er die

Verkürzung der Regelverjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre im

BGB nicht zum Anlass genommen, für das Verwaltungsverfahrensrecht

Abweichendes zu regeln.

Randnummer 43

Soweit der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber

darauf verweist, dass der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des

Verjährungsrechts im BGB das öffentliche Recht bewusst ausgespart

habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zum einen legt

die Entstehungsgeschichte der Änderung des § 53 VwVfG die Annahme

nahe, dass auch der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des

Verwaltungsverfahrensrechts von einer entsprechenden Anwendung des

neu geregelten Verjährungsrechts des BGB ausgegangen ist. So hat er

durch Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten

Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer

Gesetze vom 21.02.2002 (BGBl. I S. 2167, 2186 f.) u. a. die

Bestimmung des § 53 VwVfG geändert und die Übergangsregelung des § 102 in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt, um die Neufassung

der Verjährungsbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch auch im

Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes zu berücksichtigen (vgl. dazu

die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der

Bundesregierung, BT Drs. 14/9007, S. 26 oben u. S. 40 f.; vgl. dazu

auch die Darstellung im soeben zitierten Urteil des OVG

Sachsen-Anhalt vom 19.05.2010, juris Rdn. 35 sowie näher bei

Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 641 ff.,

insb. S. 655 f.). Zum anderen - und vor allem kommt

dem Willen des Bundesgesetzgebers, das Verjährungsrecht des BGB auf

das öffentliche Recht zu erstrecken oder nicht zu erstrecken, für

das (öffentliche) Landesrecht ohnehin keine Bedeutung zu, da es

insoweit an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt. Der

Thüringer Landesgesetzgeber hat aber wie dargelegt hinreichend deutlich gemacht, dass er auf die im

Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes geregelten

vermögensrechtlichen Ansprüche die Verjährungsregelungen des BGB

entsprechend angewendet wissen möchte oder jedenfalls ohne weiteres

(entsprechend der bisherigen Praxis) hier von einer Heranziehung

der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften ausgeht.

Randnummer 44

Auch die mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zwecke

sprechen dafür, die Regelverjährungsfrist von drei Jahren auf alle

im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten

vermögensrechtlichen Ansprüche und damit auch auf den

Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG anzuwenden. Die

Verjährungsregelungen verfolgen (auch) im öffentlichen Recht im

Wesentlichen das Ziel, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit

herbeizuführen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom

15.05.1984 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 = juris Rdn.

32; Urteil vom 04.10.1994 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1

= juris Rdn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010, a. a.

O.; aus der Lit. s. etwa Guckelberger, Die Verjährung im

Öffentlichen Recht, S. 78 mit weiteren Nachw. aus Rspr. und Lit.).

Außerdem sollen sie den Schuldner gegen Beweisschwierigkeiten

schützen, die vor allem dann auftreten können, wenn er erst nach

längerer Zeit in Anspruch genommen wird (in diesem Sinne etwa das

OVG Sachsen-Anhalt in der oben zitierten Entscheidung sowie

Guckelberger, a. a. O., S. 79 m. w. N.; für das Steuerrecht vgl. in

diesem Sinne auch schon BFH, Urteil vom 15.12.1989 VI R

151/86 -, BFHE 159, 296 = juris Rdn. 25). Dies legt es nahe,

die Verkürzung der Regelverjährung von dreißig auf drei Jahre im

Zivilrecht auch im öffentlichen Recht nachzuvollziehen.

Insbesondere ist nicht erkennbar, dass und weshalb Rechtssicherheit

und Rechtsfrieden die Beibehaltung der bisherigen dreißigjährigen

Verjährungsfrist erfordern sollten. Rechtssicherheit und

Rechtsfrieden streiten eher für kürzere als für längere

Verjährungsfristen.

Randnummer 45

Die entsprechende Anwendung des § 195 BGB n. F. auf

öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche begegnet auch nicht etwa

deshalb Bedenken, weil es sich hier wie die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zeigt um eine kenntnisabhängige

Verjährungsfrist handelt (in diesem Sinne aber BVerwG, Urteil vom

11.12.2008 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 und juris

Rdn. 16 -, nach dessen Auffassung dies vor allem dann

Schwierigkeiten bereitet, wenn beide Beteiligte Verwaltungsträger

sind und typischerweise nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner

die nötige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen

besitzt). Abgesehen davon, dass dies nicht gegen eine Heranziehung

der kurzen Verjährungsfrist, sondern nur gegen eine entsprechende

Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spräche (so geht das BVerwG in

seinem Teilurteil vom 21.10.2010 3 C 4.10 juris

Rdn. 49 f. für Zinsansprüche von der dreijährigen

Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. aus, will aber § 199 Abs. 1

Nr. 2 BGB n. F. nicht entsprechend anwenden), teilt der erkennende

Senat die seitens des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gegen

eine Heranziehung subjektiver Merkmale geäußerten Vorbehalte nicht.

Im öffentlichen Recht hängt der Lauf von Fristen auch in anderen

Fällen von der Kenntnis der Behörde ab, ohne dass die Bestimmung

des jeweiligen Fristbeginns auf unüberwindbare Schwierigkeiten

gestoßen wäre. Dies gilt etwa für die vom Verwaltungsgericht

angeführte Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG, der den Lauf der

Jahresfrist von der Kenntnis der Behörde abhängig macht. Auch ist

nicht ersichtlich, weshalb die Beantwortung der Frage, welche

Anforderungen an die Kenntnis (oder die grob fahrlässige

Unkenntnis) zu stellen sind, auf wessen Kenntnis es ankommt und ob

und in welchen Fällen hier eine "Wissenszurechnung"

erfolgt, im öffentlichen Recht ungleich größere Probleme aufwerfen

sollte als im Zivilrecht, in dem nicht nur natürliche Personen,

sondern auch mehr oder weniger große Organisationseinheiten (insb.

juristische Personen) als Anspruchsinhaber oder -gegner auftreten.

Dementsprechend zieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

soweit sie von einer entsprechenden Anwendung des § 195 BGB

n. F. auf öffentlich-rechtliche Ansprüche ausgeht zur

Ermittlung des Beginns der Verjährungsfrist ohne weiteres die

Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB heran (so etwa der 2. Senat

des ThürOVG in seinem Urteil vom 29.10.2009 2 KO 893/07

-, LKV 2010, 332 und juris Rdn. 31).

Randnummer 46

Schließlich sprechen auch die vom 3. Senat des

Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich des

Vermögenszuordnungsrechts angeführten Übergangsprobleme (vgl. dazu

Urteil vom 11.12.2008 3 C 37.07 juris Rdn. 17)

nicht gegen eine entsprechende Anwendung der kurzen

Regelverjährungsfrist des § 195 BGB auf den streitgegenständlichen

öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Es liegen keine

durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass (allein) die zum

Stichtag 01.01.2002 erfolgende Verkürzung der Regelverjährungsfrist

die Behörden vor unlösbare Probleme bei der Geltendmachung von

Erstattungsansprüchen stellen würde. Soweit eine Behörde aufgrund

unzureichender personeller Ausstattung oder organisatorischer

Vorkehrungen nicht in der Lage sein sollte, die ihr zustehenden

Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, kann dies nicht dazu

führen, von einer entsprechenden Anwendung des neuen

Verjährungsrechts abzusehen. Die Beklagte hat im Übrigen hier in

ihrem Zuwendungsbescheid vom 13.06.2001 (dort S. 2 unten) gegenüber

dem Kläger selbst angekündigt, zuviel erhaltene Mittel würden

"nach Kenntniserlangung durch die Bewilligungsbehörde sofort

zurückgefordert".

Randnummer 47

4. Ist mithin von einer entsprechenden Anwendbarkeit der

Verjährungsregelungen des BGB auch auf den streitgegenständlichen

öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auszugehen, beurteilt

sich die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, für den Zeitraum vor

dem 01.01.2002 nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag

geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Für den

streitgegenständlichen Erstattungsanspruch galt zunächst die

dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F., die gem.

§ 198 BGB a. F. mit der Entstehung des Anspruchs begann und am

01.01.2002 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen

Verjährungsrechts des BGB) noch nicht abgelaufen war.

Randnummer 48

Sofern wie hier die nach den Bestimmungen des

BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum 01.01.2002 noch

nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die

Verjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch

Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese

Übergangsregelung ist trotz der "verspäteten" Anpassung

des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des

Fehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung

im ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im

Geltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG ist der "verspäteten" Anpassung des

§ 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und

lässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die

entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum

Inkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die

Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend

modifizieren) wollen.

Randnummer 49

Die für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltende

dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ist kürzer als die

dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und daher gemäß

Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 01.01.2002 an zu berechnen,

soweit der Verjährungsbeginn nicht in entsprechender Anwendung des

§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. verschoben worden ist. Die Frist des § 195 BGB n. F. ist auch in den sog. Überleitungsfällen unter

Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des entsprechend

anzuwendenden § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen. Dies gilt

nicht nur, wenn es um die Klärung der (sich hier nicht ernsthaft

stellenden) Frage geht, ob nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB

ausnahmsweise die längere Verjährungsfrist nach altem Recht zur

Anwendung kommt, weil sie früher abläuft als die "an

sich" kürzere Verjährungsfrist nach neuem Recht, sondern auch,

wenn lediglich zu klären ist, ab wann die Verjährungsfrist nach

neuem Recht zu laufen beginnt. Es ist kein sich aus den

Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt

erkennbar, der es gebietet, im Bereich der öffentlich-rechtlichen

Forderungen von der herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung

abzuweichen (so schon der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom

29.10.2009 2 KO 893/07 -, LKV 2010, 332 und juris

Rdn. 31 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH; vgl. dazu nur

dessen Urteil vom 23.01.2007 XI ZR 44/06 -, BGHZ 171,

1 = NJW 2007, 1584 = juris dort insb. Leitsatz 1 und Rdn. 18

ff.).

Randnummer 50

5. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnt die regelmäßige

Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch

entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch

begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).

Randnummer 51

Entstanden war der Erstattungsanspruch der Beklagten hier im

Jahr 2001, in dem die Aufwendungen des Klägers geringer als geplant

ausfielen und dementsprechend die von der Beklagten nach ihrem

Bescheid vom 13.06.2001 zu gewährende Zuwendung sich (unstreitig)

um den Betrag von 2.016,00 DM (dies entspricht 1.030,76 €)

verringerte, d. h. in dieser Höhe ohne Rechtsgrund gezahlt worden

war.

Randnummer 52

Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der

anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

n. F. liegt dann vor, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, die

die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; nicht

erforderlich ist grundsätzlich die zutreffende rechtliche Würdigung

des Sachverhalts. Es genügt, dass der Gläubiger den Hergang in

seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche

Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (so etwa

der 2. Senat des ThürOVG, Urteil vom 29.10.2009 2 KO 893/07

juris Rdn. 33). Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen

Körperschaften kommt es nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, auf die Kenntnis des

zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an;

verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden,

denen die Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der jeweiligen

Ansprüche zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung

zu respektieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 VI ZR

294/08 juris Rdn. 12 unter Hinweis auf seine frühere

Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F.; Urteil vom 15.03.2011 VI

ZR 162/10 -, NJW 2011, 1799 und juris Rdn. 11; ebenso BVerwG,

Beschlüsse vom 20.08.2009 2 B 24.09 - und vom

20.12.2010 2 B 34.10 jeweils in juris).

Randnummer 53

Die Beklagte hat hier als Beliehene über die Verfolgung von

Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit den von ihr gewährten

Zuwendungen zu entscheiden und ist somit verfügungsberechtigte

Behörde. Hinsichtlich der Frage, welcher ihrer Mitarbeiter hier als

zuständiger Bediensteter anzusehen ist, dessen Kenntnis sie sich

zurechnen lassen muss, folgt der Senat gleichfalls der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der hierzu in seinem soeben

zitierten Urteil vom 15.03.2011 (juris Rdn. 14) für den Bereich des

Schadensersatzrechts ausführt:

Randnummer 54

"Darüber hinaus ist die Kenntniserlangung durch den

Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen einer Behörde oder

anderen juristischen Person nur relevant, soweit dieser für die

Behörde handelt und die Behörde bei der Abwicklung des

Schadensfalls vertritt. Nach den zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. in der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf der maßgeblichen

Institution nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet

werden. Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem

Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt (vgl. dazu z. B.

Senat, Urteile vom 25. Juni 1996 VI ZR 117/95, BGHZ 133,

129, 139; vom 19. März 1985 VI ZR 190/83, VersR 1985, 735;

vom 22. April 1986 VI ZR 133/85 und vom 11. Februar 1992

VI ZR 133/91, jeweils aaO). Das ist nach dem hier

heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn

der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der

betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der

Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener

Verantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar

1994 VI ZR 190/93, VersR 1994, 491 mwN). Hieran hält der

Senat fest. Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt

grundsätzlich voraus, dass derjenige, auf dessen Kenntnisse (allein

oder im Zusammenwirken mit dem Wissensstand anderer) abgestellt

werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis eingebunden war

(vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 V ZR

262/90, BGHZ 117, 104, 106 f. und Urteil vom 31. Januar 1996

VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205 f.)."

Randnummer 55

Dabei hält es der Bundesgerichtshof allerdings für ausreichend,

wenn der Bedienstete einer juristischen Person innerhalb seines

Aufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen

befasst und insoweit ihr Wissensvertreter ist, auch wenn für die

Geltendmachung der Ansprüche eine andere Abteilung zuständig ist

(vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 VI ZR 190/93 -, NJW

1994, 1150 = juris s. dort den Leitsatz in

Abgrenzung zum Urteil vom 11.02.1992 VI ZR 133/97 juris, das auf den Kenntnisstand der für Regresse zuständigen

Stelle innerhalb einer regressbefugten Behörde abgestellt

hatte).

Randnummer 56

Ausgehend von diesen Maßstäben muss sich die Beklagte hier das

Wissen des Mitarbeiters (oder der Mitarbeiterin) zurechnen lassen,

der (die) mit der Prüfung der Verwendungsnachweise befasst war. Die

Prüfung der Verwendungsnachweise verfolgt den Zweck, die Verwendung

der zur Verfügung gestellten Mittel zu überprüfen. Damit dient sie

letztlich der Vorbereitung etwaiger Rückforderungsansprüche (ggf.

nach vorherigem Widerruf des Zuwendungsbescheides).

Randnummer 57

Die notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen

hatte der mit der Verwendungsnachweisprüfung befasste Mitarbeiter

der Beklagten hier aber schon mit Eingang des Verwendungsnachweises

für das Jahr 2001 am 04.03.2002 erlangt. Bereits dieser

Verwendungsnachweis wies die später als Erstattungsanspruch geltend

gemachte Differenz zwischen (geringeren) Ausgaben und Einnahmen in

Höhe von 2.016,00 DM aus. Dementsprechend beziffert auch das

Formular "Kursorische Eingangskontrolle SAM" (diese fand

offenbar unmittelbar nach Eingang des Verwendungsnachweises statt;

das genaue Datum ist nicht bekannt, da das entsprechende Feld im

Formular nicht ausgefüllt wurde) die Differenz zwischen Einnahmen

und Ausgaben auf 1.030,77 bzw. 1.030,87 €. Somit war für den

betreffenden Mitarbeiter (wer dies war, lässt sich dem Formular,

auf dem sich nur ein Namenskürzel befindet, nicht entnehmen)

bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass und in welcher Höhe es

zu einer Überzahlung gekommen war. Warum dennoch im entsprechenden

Formular bei der Frage, ob Abweichungen zum bewilligten

Finanzierungsplan erkennbar seien, das Feld "nein"

angekreuzt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Für die Annahme des

Verwaltungsgerichts, eine Abweichung vom bewilligten

Finanzierungsplan sei "wegen des Vorbehaltes des

Arbeitsamtszuschusses" verneint worden (vgl. die Darstellung

im Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 3), fehlt es an

einer hinreichenden Grundlage. Die Abweichung vom vorgelegten

Finanzierungsplan ergab sich ohne weiteres schon daraus, dass der

Kläger im Jahre 2001 weniger Mittel für das geförderte Projekt

ausgegeben hatte als im Finanzierungsplan angegeben; daran konnte

sich im Falle eine Änderung oder eines Wegfalls des

Arbeitsamtszuschusses nichts ändern.

Randnummer 58

Soweit die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben im Formular mit

der Einschränkung "tatsächlich verausgabt unter Vorbehalt

einer Änderung des AA-Zuschusses" versehen ist, lässt

das nicht den Schluss zu, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten

habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht die geforderte Kenntnis

besessen. Sollten zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine noch

ausstehende Änderung des Zuschusses des Arbeitsamts oder

(weitergehend) im Hinblick auf den erst am Ende der Maßnahme zu

erwartenden Schlussbescheid des Arbeitsamts noch Unsicherheiten

darüber bestanden haben, in welcher Höhe letztlich ein

Rückforderungsanspruch durchgreifen konnte, konnte dies die

notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht in

Frage stellen. Die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.

F. setzt nicht voraus, dass die genaue Höhe des jeweiligen

Anspruchs bereits bekannt ist. Dementsprechend lässt es die

zivilgerichtliche Rechtsprechung für den Beginn der Verjährung von

Schadensersatzansprüchen ausreichen, wenn dem Geschädigten die

Erhebung einer Schadensersatzklage sei es auch nur in Form

einer Feststellungsklage erfolgversprechend, wenn auch

nicht risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009

VI ZR 294/08 juris Rdn. 17; für zivilrechtliche

Bereicherungsansprüche vgl. auch BGH, Urteil vom 07.12.2010 XI ZR 348/09 -, NJW 2011, 1278 = juris -, der dort ebenfalls

auf die Zumutbarkeit der Erhebung einer Feststellungsklage

abstellt, vgl. a. a. O. Rdn. 20). Dies muss entsprechend auch für

Behörden gelten, zumal diese sich durch den Erlass eines

Verwaltungsakts sogar selbst den Vollstreckungstitel beschaffen und

somit den Eintritt der Verjährung hindern können. Im Übrigen hat im

vorliegenden Fall die mit dem Schlussbescheid der Agentur für

Arbeit Jena vom 25.07.2006 festgesetzte Nachzahlung offensichtlich

keine Änderung der Höhe des streitgegenständlichen

Erstattungsanspruchs zur Folge gehabt.

Randnummer 59

Der Beklagten wäre es hier ohne weiteres möglich gewesen,

entweder den Anspruch in Höhe der festgestellten Differenz durch

Leistungsbescheid geltend zu machen oder einen entsprechenden

Feststellungsbescheid zu erlassen. Spätere Änderungen (etwa ein

Wegfall der Förderung durch das Arbeitsamt) hätten unabhängig davon

auch nachträglich berücksichtigt werden können und ggf. weitere

Rückforderungsansprüche zur Folge gehabt. So ist die Bewilligung

der Zuwendung ausdrücklich unter der "Bedingung" erfolgt,

dass entsprechend dem Antrag des Klägers die Mitfinanzierung durch

das Arbeitsamt sowie die Bereitstellung von Eigenmitteln erfolgt;

andernfalls hätte sie in vollem Umfang widerrufen werden

können.

Randnummer 60

Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die "sichere

Kenntnis über die Höhe des Rückforderungsanspruches" verlangt,

die erst mit Eingang des Schlussbescheides des Arbeitsamts (also

nach Beendigung der Maßnahme) vorliege, liegt dem die Auffassung

zugrunde, die Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. müssten der

Regelung der Jahresfrist als Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4

ThürVwVfG "angepasst" werden (vgl. UA S. 11, 3. Absatz).

Dem folgt der Senat nicht. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG

gilt nur für die Rücknahme und (über die Verweisung in § 49 Abs. 3

Satz 2 ThürVwVfG) den Widerruf von Verwaltungsakten und setzt der

Behörde hierfür eine relativ kurz bemessene Frist von einem Jahr

seit Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen. Bei dieser

Frist handelt es sich nach der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts um eine Entscheidungsfrist, die erst dann

zu laufen beginnt, wenn die Behörde (im Falle der Rücknahme eines

rechtswidrigen Verwaltungsakts) die Rechtswidrigkeit des

Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die

Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig

bekannt sind (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats

vom 19.12.1984 GrSen 1/84 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356

= NJW 1985, 819 und juris s. insb. Leitsatz 2). Diese

Rechtsprechung ist vielfach auf Kritik gestoßen, weil die Behörde

es danach in der Hand hat, durch immer neue Ermittlungshandlungen,

Nachfragen etc. den Beginn der Frist fast nach Belieben

hinauszuschieben (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11.

Aufl. 2010, § 48 Rdn. 153). Es gibt keinen zwingenden Grund, die

Behörde bei der entsprechenden Anwendung der immerhin dreijährigen

Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. und der für den

Fristbeginn maßgeblichen Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.

F. (die schon grob fahrlässige Unkenntnis für den Beginn der

Verjährungsfrist ausreichen lässt) gegenüber dem privaten Gläubiger

zu privilegieren. Allein der Umstand, dass für die Beklagte als

Behörde der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 24 ThürVwVfG) und

sie gehalten ist, die eingereichten Verwendungsnachweise

(abschließend) noch einmal detailliert zu prüfen und den

Betroffenen anschließend ggf. zu einer beabsichtigten Rückforderung

anzuhören, rechtfertigt das "Hinausschieben" des

Verjährungsbeginns nicht. Die Behörde hat, sobald der zuständige

Mitarbeiter anhand des eingereichten Zwischenverwendungsnachweises

eine Überzahlung erkennt, die Möglichkeit, entweder den sich

ergebenden Rückforderungsanspruch unter dem Vorbehalt der späteren

Nachprüfung durch Leistungsbescheid geltend zu machen oder einen

entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, der

ebenfalls nach § 53 ThürVwVfG eine Hemmung der Verjährung zur Folge

hat.

Randnummer 61

Die vom Verwaltungsgericht ohne die von ihm befürwortete

"Anpassung" der Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F.

an § 48 Abs. 4 ThürVwVfG befürchtete "Besserstellung" der

Behörde in den Fällen einer notwendigen Rücknahme gegenüber den

Fällen des Eintritts einer auflösenden Bedingung besteht ohnehin

nicht. In den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs muss die

Behörde innerhalb der relativ knapp bemessenen Frist von einem Jahr

eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen, die gerichtlich

überprüfbar ist. Demgegenüber entsteht der Erstattungsanspruch in

den Fällen des Eintritts einer auflösenden Bedingung ohne weiteres

Zutun der Behörde und kann somit sogleich (sei es auch nur durch

einen feststellenden Verwaltungsakt) geltend gemacht werden (gegen

die Vergleichbarkeit der beiden Fallkonstellationen auch VG

Lüneburg, Urteil vom 03.12.2008 5 A 81/08 juris

Rdn. 21). Die Behörde hat es im Übrigen auch selbst in der Hand zu

entscheiden, welche Nebenbestimmungen sie jeweils verwendet, also

etwa ob eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben ohne weiteres

eine Ermäßigung der Zuwendung zur Folge haben oder lediglich den

(Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids rechtfertigen soll.

Randnummer 62

Schließlich hätte eine "Anpassung" der Anforderungen

des § 199 Abs. 1 BGB n. F. an § 48 Abs. 4 ThürVwVfG auch zur Folge,

dass zugunsten der Behörde der Verjährungsbeginn für die von ihr

gegenüber dem Bürger geltend gemachten Erstattungsansprüche u. U.

erheblich "hinausgeschoben" würde, während für

Erstattungsansprüche des Bürgers ein Rückgriff auf die an Behörden

adressierte Bestimmung des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG von vornherein

ausscheiden müsste und somit hier für eine "Anpassung"

der Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. von vornherein kein

Raum wäre. Für eine derartige "Privilegierung" der

Behörde gegenüber dem Bürger als Anspruchsinhaber sind

durchgreifende Gründe nicht erkennbar. Dementsprechend hat es auch

hier bei der entsprechenden Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.

F. zu bleiben.

Randnummer 63

Ist somit von einer Kenntnis der Beklagten von den den

Erstattungsanspruch begründenden Umständen und der Person des

Schuldners bereits im Jahr 2002 auszugehen, begann die dreijährige

Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. mit dem Schluss dieses Jahres

und war Ende 2005 abgelaufen. Der Erstattungsanspruch der Beklagten

war somit zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids

vom 29.10.2007 bereits verjährt. Entsprechendes gilt für den im

Rückforderungsbescheid geltend gemachten Zinsanspruch nach § 49a

Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG (zur Verjährung von Zinsansprüchen in

entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. vgl. schon das oben

unter 2. zitierte Senatsurteil vom 07.04.2011 3 KO 505/09

juris s. dort Leitsatz 1).

Randnummer 64

Schließlich hat der Kläger hier ausdrücklich die Einrede der

Verjährung erhoben, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die

Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von Amts wegen oder nur

auf Einrede des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu

Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rdn. 2 vor § 53).

II.

Randnummer 65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 67

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen

grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die

Frage der Verjährung des Erstattungsanspruchs in entsprechender

Anwendung der Vorschriften des BGB n. F. ist eine Frage des nicht

revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris Rdn. 19 ff.).

Randnummer 68

Beschluss

Randnummer 69

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2

i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf

1.030,77 € festgesetzt.

Randnummer 70

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66

Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 48 ThürVwVfG, § 49a ThürVwVfG, § 36 ThürVwVfG, § 43 ThürVwVfG, § 53 ThürVwVfG, § 415 SGB III, § 49 ThürVwVfG, § 272 SGB III, § 102 ThürVwVfG, § 24 ThürVwVfG, § 96a ThürVwVfG, § 8 VZOG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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