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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Saarland

OVG Saarland, Urteil vom 22.09.2026 – 2 C 133/25

Anfechtungsklage eines Vorhabenträgers gegen belastende artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Rotmilan und Höhenmonitoring hinsichtlich Fledermäusen)
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSL:2026:0922.2C133.25.00
Normenkette
§ 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG, § 6 Abs. 1 BImSchG, § 15 BNatSchG, § 44 Abs. 1 BNatSchG, § 44 Abs. 5 BNatSchG ... mehr

Leitsatz

1. Zur gerichtlichen Kontrolldichte hinsichtlich naturschutzfachlicher Fragestellungen.

2. Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 45b Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ist eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Exemplare einer kollisionsgefährdeten Brutvogelart (hier: Rotmilan), die einen im Bereich zwischen dem sog. zentralen und dem erweiterten Prüfbereich befindlichen Brutplatz nutzen, im Gefahrenbereich der geplanten Windenenergieanlage erforderlich (vgl. § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG).

3. Die Darlegung einer solchen deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit obliegt der Behörde. Sie erfordert eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls in Bezug auf die jeweilige Vorhabenfläche. Eine pauschale Bezugnahme auf allgemeine Fachstudien zum Verhalten kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Falle landwirtschaftlicher Bewirtungsereignisse genügt nicht.

4. Zur Ausgestaltung einer Abschaltauflage im Rahmen eines Höhenmonitorings zum Schutz verschiedener Fledermausarten (hier: Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s).

Tenor

Die Auflage in Kapitel II C) Nr. 12 des Bescheids des Beklagten vom 24.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2025 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/3 und der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen zwei artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen einer ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (im Folgenden: WEA).

Randnummer 2

Nach Antrag vom 7.12.2021 erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.10.2024 gemäß §§ 4, 19 BImSchG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA vom Typ Nordex N163/5700 (mit einer Nennleistung von 5,7 MW, einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Gesamthöhe von 245,50 m) in C-Stadt, Gemarkung D-Stadt, Flur …, Flurstücke …, … und ….1vgl. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2024 – …, Genehmigungsregister-Nr. … vgl. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2024 – …, Genehmigungsregister-Nr. … In Kapitel II „Nebenbestimmungen“ der Genehmigung ist unter Abschnitt „Auflagen C) Auflagen Natur- und Artenschutz“ u. a. Folgendes ausgeführt:

Randnummer 3

„12. Die Windenergieanlage ist vom 01.03. bis 31.10. während jedem für den Rotmilan und andere Greifvögel relevanten landwirtschaftlichen Nutzungsereignis[…] (z.B. Pflügen, Grubbern, Eggen, Einsaat, Mahd, Ernte, Heuwenden, Heuentnahme) innerhalb des vom Rotor überstrichenen Bereichs um die Anlage zuzüglich eines Puffers von mind. 50 m für den Tag der Bodenbearbeitung (vom Beginn des Nutzungsereignisses bis Sonnenuntergang) + 2 Tage danach zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang abzuschalten.

Randnummer 4

Vor Inbetriebnahme der WEA sind der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige[n] Stelle beim LUA2Landesamt für Umwelt und ArbeitsschutzLandesamt für Umwelt und Arbeitsschutz die entsprechenden Verträge mit den Bewirtschaftern inklusive darin enthaltener Vereinbarungen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Information des Anlagenbetreibers durch den Bewirtschafter vorzulegen. Bei Wechsel eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner sind unverzüglich Folgeverträge abzuschließen und vorzulegen.

[…]

Randnummer 5

16. In den ersten beiden Betriebsjahren (während der Durchführung des zweijährigen Höhenmonitorings)3vgl. hierzu Kapitel II C) Nr. 15, wo das benannte Höhenmonitoring näher definiert wirdvgl. hierzu Kapitel II C) Nr. 15, wo das benannte Höhenmonitoring näher definiert wird gelten pauschalisierte Vorsorge-Abschaltzeiten mit nachfolgend definierten Parametern (vgl. M8 im LBP4Landschaftspflegerischer BegleitplanLandschaftspflegerischer Begleitplan), jedoch mit angepasstem Niederschlagswert:

Randnummer 6

a) Vom 01.04. bis zum 31.08. zwischen astron. Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie vom 01.09. bis zum 31.10. von 3 Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang,

Randnummer 7

b) bei Temperaturen über 10 °C und

Randnummer 8

c) bei einer Windgeschwindigkeit von 7 m/s und niedriger.

[…]“

Randnummer 9

Zur Begründung der Auflage C) Nr. 12 ist in dem Bescheid u. a. angegeben, im Jahr 2019 sei im 4 km-Radius um die geplante WEA ein Rotmilan-Horst (östlich von E-Stadt) in einer Entfernung von ca. 3.080 m zum Vorhabenstandort nachgewiesen worden. Der Standort der WEA liege außerhalb eines der beiden Rotmilan-Dichtezentren (Nordostsaarland und Bliesgau) im Saarland. Aus den durchgeführten Aktionsraumanalysen ergebe sich, dass der Standort zwar nicht zu den essentiellen Jagd- und Fluggebieten des Rotmilans gehöre, dass er aber von Individuen der Art zur Nahrungssuche angeflogen worden sei. Auf Grundlage der vorgelegten Daten und Erkenntnisse lasse sich mit ausreichend hoher Prognosesicherheit einschätzen, dass keine essentiellen Funktionsräume der im relevanten Umfeld der geplanten WEA agierenden und untersuchten Rotmilan-Revierpaare in einer bezogen auf § 44 Abs. 1 BNatSchG tatbestandsauslösenden Weise betroffen seien – weder was ein signifikant erhöhtes Tötungs-/Verletzungsrisiko betreffe noch hinsichtlich eines Störungstatbestands oder einer Entnahme eines mit der nachgewiesenen Fortpflanzungsstätte in funktionaler Beziehung stehenden essentiellen Nahrungshabitats. Unabhängig von der grundsätzlichen Raumnutzung des Rotmilans ergäben sich jedoch bei landwirtschaftlichen Ereignissen im Umfeld von Windenergieanlagen erhebliche Anlockeffekte, auch von Revierpaaren aus weiterer Umgebung und von Individuen, die das Offenland (z. B. während der Zugzeit) nutzten, so dass hier temporär erhöhten Konfliktlagen Rechnung zu tragen sei. Durch das formulierte Abschaltregime während eines klar abgegrenzten Zeitraums bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten im definierten Umfeld der WEA bestehe – grundsätzlich auch für alle weiteren windkraftsensiblen Vogelarten – ein effektives Konfliktbewältigungsinstrument. Hintergrund der Auflage C) Nr. 16 Satz 1 c) sei das festgestellte Fledermausvorkommen. Die für das Vorhaben vorrangig in den Blick zu nehmende Fledermausfauna umfasse insbesondere die kollisionsgefährdeten Arten, d. h. Arten, die aufgrund betriebsbedingter Wirkfaktoren möglicherweise einem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko (etwa durch Kollision) ausgesetzt sein könnten. Nachgewiesene windkraftsensible Arten am WEA-Standort seien die Breitflügelfledermaus, der Große Abendsegler, der Kleine Abendsegler, die Rauhautfledermaus, die Zwergfledermaus, die Bartfledermaus und die Mückenfledermaus. Bei Bodenuntersuchungen seien die Zwergfledermaus (Anteil von ca. 58%) und die Artengruppe „Nyctaloide“ (Anteil von ca. 31%) am häufigsten nachgewiesen worden. Bei diesen bekanntermaßen auch in größeren Höhen jagenden Arten sei zusätzlich bzw. in erster Linie ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) zu betrachten, der infolge von Rotorschlag bzw. barotraumatischer Effekte eintreten könne. Auch wenn die an den WEA-Standort angrenzenden Waldbestände eine gewisse Bindungswirkung auf die dort agierenden Individuen entfalten dürften, sei nicht auszuschließen, dass sich Tiere am nur ca. 90 m vom Waldrand entfernten Mast der WEA hochschraubten und in den Gefahrenbereich des Rotors gelangten. Dieses sog. Inspektionsverhalten sei von mehreren Arten – insbesondere von der Zwergfledermaus – bekannt und begründe das Erfordernis von Vermeidungsmaßnahmen. Zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos der benannten Arten sei eine fledermausfreundliche Anlagensteuerung auf Grundlage eines Risikomanagements in Form festzusetzender Abschaltzeiten während bestimmter Gefährdungslagen zu gewährleisten. Hierfür seien pauschalisierte Abschaltalgorithmen für die ersten beiden Betriebsjahre und ein Gondelmonitoring an der WEA vorgesehen. In Anlehnung an die Empfehlungen des „Leitfaden[s] zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland“ und um die notwendige Prognosesicherheit zu gewährleisten sei die Anlage beim Vorkommen der Arten Großer und Kleiner Abendsegler sowie der Rauhautfledermaus bei Windgeschwindigkeiten von 7 m/s und darunter abzuschalten. Mit der Festlegung pauschaler und hinreichend sicher angesetzter Abschaltzeiten während des zweijährigen Höhenmonitorings werde der Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bereits während des Monitoring-Zeitraums vermieden. Die Ergebnisse des Gondelmonitorings dienten als Grundlage, um ggf. verringerte Betriebsbeschränkungen nach fachrechtlichen Maßstäben und anhand einer objektivierbaren Auswertungsmethodik festzulegen. Damit sei das Monitoring ein Instrument der Feinsteuerung der zunächst pauschal festzusetzenden Vermeidungsmaßnahme „Abschaltzeiten“.

Randnummer 10

Auf den am 22.11.2024 erhobenen Widerspruch der Klägerin änderte das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz mit – am 25.7.2025 zugestelltem – Widerspruchsbescheid vom 24.7.2025 einige der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 24.10.2024 ab. Die zeitlichen Parameter der Auflage C) Nr. 16 Satz 1 a) wurden umformuliert („Vom 01.04. bis zum 31.10. zwischen astron. Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang“), im Übrigen blieben die Auflagen C) Nr. 16 Satz 1 c) und C) Nr. 12 jedoch unberührt.5vgl. den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vom 24.7.2025 – …vgl. den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vom 24.7.2025 – …

Randnummer 11

Die Klägerin hat dagegen am 25.8.2025 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes erhoben.

Randnummer 12

Zur Begründung macht sie hinsichtlich der Auflage C) Nr. 12 geltend, auf ihren Vorhalt im Widerspruchsverfahren hin, dass das Tötungsrisiko im sog. erweiterten Prüfbereich nach Anlage 1 zu § 45b BNatSchG grundsätzlich nicht signifikant erhöht sein könne, habe sich das Ministerium auf „aktuelle Studien“ berufen, wonach eine Anlockwirkung durch landwirtschaftliche Nutzungsereignisse beim Rotmilan erst ab einer Entfernung von über 4 km merklich zurückgehe. Es sei daher von einer infolge artspezifischer Habitatnutzung deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Risikobereich der WEA auszugehen. Diese Einschätzung sei nicht nachvollziehbar. Auf Seite 7 des Widerspruchsbescheids habe das Ministerium in Bezug auf die (darin aufgehobene) Auflage C) Nr. 11 – zu Vorgaben zur Bodennutzung – eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Rotmilans im vom Rotor überstrichenen Bereich aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen ausdrücklich verneint. Dass dies für die streitgegenständliche Auflage C) Nr. 12 anders zu sehen sein soll, sei nicht plausibel. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegten avifaunistischen Untersuchungen stützten die Annahme einer artspezifisch erhöhten Habitatnutzung nicht. Die (nach damaliger Rechtslage durchzuführende) Aktionsraumanalyse 2021 zeige Schwerpunkte im Norden und Südosten der Anlage und lediglich vereinzelte Überflüge im Bereich der Anlage selbst. Im Umkreis von 200 m um die Anlage sei lediglich eine geringe Aktivität und im angrenzenden 200 m-Puffer seien lediglich geringe bis mittlere Aktivitäten festgestellt worden. Zwar sei dem Beklagten zuzugeben, dass die unmittelbare Umgebung des Anlagenstandorts landwirtschaftlich genutzt werde und dass Bewirtschaftungsereignisse eine gewisse allgemeine Lockwirkung auf Rotmilane haben mögen. Gleichwohl erscheine es im konkreten – und maßgeblich zu betrachtenden – Fall als sehr unwahrscheinlich, dass ein Rotmilan von E-Stadt aus gezielt den über 3 km entfernten Vorhabenstandort anfliege. Der Offenlandanteil sei dort relativ gering und von Wäldern und Gehölz umgeben, während sich der Rotmilan als ausgeprägter Nahrungsopportunist vorzugsweise entlang von Siedlungsrändern, Straßen und Höfen orientiere. Dementsprechend weise die Raumnutzungsanalyse auch eine verstärkte Nutzung entlang der Siedlungsränder in F-Stadt und G-Stadt nach. Diese Bereiche erschienen für einen von E-Stadt anfliegenden Rotmilan deutlich attraktiver als der Höhenzug am H. Wald. Unabhängig davon, dass vor zehn Jahren erhobene Daten als in tatsächlicher Hinsicht überholt anzusehen sein dürften, ließen sich der Darstellung in Abbildung 1 der avifaunistischen Untersuchung vom 12.9.2016 keine belastbaren Schlüsse auf die Nutzung des streitgegenständlichen Anlagenstandorts entnehmen, da sich die der Untersuchung zugrundeliegenden Erhebungen aus dem Jahr 2015 auf andere und später nicht weiterverfolgte WEA-Standorte bezogen hätten. Dies habe Auswirkungen auf die Verortung der Beobachtungspunkte und damit auf die Ergebnisse der Aktionsraumanalyse. Auch Daten aus 2019 dürften infolge Zeitablaufs überholt sein. Die Aktionsraumanalyse 2021 habe nördlich des WEA-Standorts im näheren Umfeld des Horsts hohe Aktivitäten festgestellt. Dies lasse sich damit erklären, dass in diesem Bereich mehrere landwirtschaftliche Betriebsstätten und landwirtschaftlich genutzte Flächen lägen. Die in der Abbildung 11 der Analyse 2021 dargestellten Flugbewegungen führten dementsprechend vom Horst im Norden ausgehend schwerpunktmäßig in diese Offenlandbereiche. Die angedeuteten Kreisbewegungen zeigten, dass der Rotmilan bevorzugt dort auf Nahrungssuche gehe. Aufgrund der beschriebenen landwirtschaftlichen Nutzungen sei auch davon auszugehen, dass er in diesem in relativ kurzer Distanz zum Horst liegenden Bereich auf ein ausreichendes Futterdargebot stoße, sodass keine Notwendigkeit bestehe, den deutlich weiter entfernten Waldrand im WEA-Bereich regelmäßig anzufliegen. Hiervon ausgehend könne die gesetzliche Regelvermutung nach § 45b Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht durch den schlichten Verweis auf „aktuell einschlägige“ Studien widerlegt werden. Wie sich zudem aus § 45b Abs. 4 Satz 2 BNatSchG ergebe, obliege es der Behörde, den Nachweis dafür zu führen, dass das Risiko im konkreten Ausnahmefall entgegen der gesetzlichen Vermutung doch signifikant erhöht sei. Einen derartigen Nachweis bleibe der Beklagte schuldig. Anlockeffekte landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse stellten keine artspezifischen Habitatnutzungen oder funktionalen Beziehungen dar. Im Übrigen bezweifele sie, die Klägerin, bereits generell, ob für den Rotmilan (als Nahrungsopportunist) überhaupt spezifische Habitate existierten. Jedenfalls ergäben in jüngerer Zeit durchgeführte Habitatpotentialuntersuchungen keine erhöhte Attraktivität landwirtschaftlich genutzter Flächen für den Rotmilan. Auch aus den umfassenden Telemetrie-Realauswertungen in Mercker et al. (2024), für die Realdaten von hunderten besenderten Rotmilanen ausgewertet worden seien, ergebe sich keine besondere Attraktivität von Äckern. Vielmehr beschrieben Mercker et al. für den Rotmilan attraktive Nahrungshabitate im erweiterten Prüfbereich mit naturnaher Vegetation und „deutlichen Aspekten des Kulturfolgens“. Aufgrund dieses evidenten Kenntnisstands bestehe gerade kein Erkenntnisvakuum, das eine naturschutzfachlich vorsorgliche Einschätzung im Sinne einer Einschätzungsprärogative der Behörde rechtfertigen würde. Eine von menschlichen Siedlungen oder Straßen abgelegene landwirtschaftliche Fläche – wie der hier in Rede stehende Vorhabenstandort – weise keine erhöhte Eignung als Nahrungshabitat auf. Erst recht könne eine Nutzung eines solchen artspezifischen Habitats nicht davon abhängen, ob auf einer Fläche ein Bewirtschaftungsereignis stattfinde. Denn ein Habitat bestehe, ohne dass menschliche Handlungen hinzuträten. Ebenso wenig könne durch landwirtschaftliche Nutzungen eine funktionale Beziehung hergestellt werden. Eine solche würde voraussetzen, dass die in E-Stadt brütenden Rotmilane den Bereich um die geplante Anlage regelmäßig und gezielt zum Zwecke der Nahrungssuche oder -aufnahme an- oder überflögen. Ein solches An- oder Überflugverhalten könne nicht von einer menschlichen Handlung abhängig gemacht werden, da der Rotmilan auch dann Nahrung aufnehmen müsse, wenn gerade keine Bewirtschaftung stattfinde. Insofern könnten Flächen, die aufgrund einer Bewirtschaftung eine temporäre Anlockwirkung entfalteten, keine funktionalen oder essentiellen, sondern allenfalls opportunistische Funktionen entfalten. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass aus einer möglicherweise erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit infolge landwirtschaftlicher Bewirtschaftungen noch nicht zwingend auf eine signifikante Risikoerhöhung im Sinne des § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG geschlossen werden könne. Das Vorliegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos werde prognostisch über den Zeitraum eines Kalenderjahres bewertet. Der Rotmilan habe ein allgemeines Sterberisiko von etwa 20 % pro Jahr. Würde sich dieses Risiko durch die Umsetzung eines Vorhabens etwa auf 22 % erhöhen, wäre dies eine Risikoerhöhung um 10 % und somit potenziell eine signifikante Erhöhung. Der Bezugspunkt dieser statistischen Betrachtung sei also ein Durchschnittswert über ein Jahr und nicht die Dauer eines einzelnen Bewirtschaftungsgangs auf dem Acker eines geplanten Standorts einer WEA. Es werde nicht bezweifelt, dass insbesondere während einer Bodenbearbeitung die Attraktivität von Flächen gesteigert werde und dass dies die Aufenthaltswahrscheinlichkeit erhöhe. Jedoch seien dies wenige Tage im Jahr, hierdurch entstehe insgesamt betrachtet keine relevant erhöhte und regelmäßige Aktivität über das gesamte Jahr hinweg. Zudem habe der konkret zu betrachtende Rotmilan in einem Radius von 3.080 m um seinen Horst nicht nur diese eine landwirtschaftliche Fläche. Bei jeder Bewirtschaftung einer anderen in diesem Radius gelegenen Flächen sei die Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Bereich der geplanten Anlage ebenso reduziert wie sie bei einer Bewirtschaftung genau dieser Fläche erhöht sei. Je näher die Flächen zum Horst lägen, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass das betroffene Exemplar die Fläche bei Bewirtschaftung aufsuche. Die temporäre Erhöhung der Aktivität über eine Entfernung von 3.080 m werde bereits hierdurch mehr als nur ausgeglichen bzw. aufgrund der großen Entfernung des Vorhabens zum Horst sogar gesenkt. Keinesfalls könne von einer artenschutzrechtlich relevanten regelmäßig erhöhten Aktivität die Rede sein. Würde man der Auslegung des Beklagten folgen, würde die in § 45b BNatSchG getroffene Risikobewertung ad absurdum geführt, da auf diese Weise auch im erweiterten Prüfbereich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko praktisch immer anzunehmen wäre und zu einem weitreichenden Genehmigungshindernis führen würde. Denn im Saarland würden knapp 40 % der Landesfläche landwirtschaftlich genutzt. Gleiches gelte – mit leicht veränderter Gewichtung – bei bundesweiter Betrachtung. Die Auslegung widerspreche im Übrigen den evidenten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. Mercker et al. (2023 und 2024)). Die isoliert angefochtene Auflage sei von der übrigen Genehmigung materiell teilbar.

Randnummer 13

Gleiches gelte hinsichtlich der Auflage C) Nr. 16 Satz 1 c). Mit ihrer Klage wende sie sich noch allein dagegen, dass eine höhere sog. Cut-in-Windgeschwindigkeit als 6 m/s festgesetzt worden sei. Die im Genehmigungsverfahren durchgeführten Erfassungen hätten nur geringe Nachweise des Großen Abendseglers ergeben. Ein mögliches Quartier sei in 2,5 km Entfernung zum Anlagenstandort lokalisiert worden. Der Kleine Abendsegler sei zwar als zweithäufigste Art erfasst worden, allerdings nur mit einem sehr geringen Anteil im Bereich der WEA selbst. Den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, dass sich der Beklagte inhaltlich vertieft mit den Erkenntnissen und Vorschlägen des eingeholten Fledermaus-Gutachtens auseinandergesetzt habe. Als pauschaler Vorsorge-Abschaltalgorithmus sei darin die Abschaltung der WEA bei Windgeschwindigkeiten von 6 m/s oder niedriger vorgeschlagen worden. In der Naturschutzfachlichen Stellungnahme des Geschäftsbereichs 3 des Beklagten vom 17.4.20236vgl. Bl. 2381 ff. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 2381 ff. der Verwaltungsakte werde lediglich auf die Empfehlungen des „Leitfadens zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland“ sowie auf eine „notwendige Prognosesicherheit“ Bezug genommen. Damit verkenne der Beklagte, dass die Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s das Ergebnis zahlreicher fachwissenschaftlicher Untersuchungen sei, wonach oberhalb von 6 m/s nur noch 1 % der Fledermausaktivitäten stattfinde. Der bereits 2011 ermittelte Schwellenwert von 6 m/s sei zu keinem Zeitpunkt in fachwissenschaftlichen Untersuchungen widerlegt, sondern vielfach bestätigt worden. Da Fledermausaktivitäten bei zunehmender Höhe abnähmen, sei bei größeren Windenergieanlagen davon auszugehen, dass die Aktivität in Gondelhöhe noch geringer sei. Dementsprechend finde sich der Schwellenwert von 6 m/s in zahlreichen aktuellen Leitfäden und in der Rechtsprechung wieder. Insbesondere für den Großen Abendsegler sei der Wert als ausreichend angesehen worden, um eine signifikante Erhöhung des Schlagopferrisikos hinreichend sicher ausschließen zu können. Eine höhere Windgeschwindigkeit werde laut dem Forschungsvorhaben RENEBAT III lediglich aus „Vorsorgegrundsätzen“ – d. h. gerade nicht zur Vermeidung des Tötungsverbots – in Gebieten mit lokalen Vorkommen oder Zuggeschehen des Großen und Kleinen Abendseglers begrüßt. Solche Gebiete oder Zuggeschehen seien vorliegend gerade nicht nachgewiesen worden. Der „Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland“, auf den sich der Beklagte stütze, stamme aus dem Jahr 2013 und sei veraltet, d. h. sowohl fachlich als auch rechtlich überholt. Zur Zeit der Erstellung des Leitfadens habe hinsichtlich des Schwellenwerts von 6 m/s (für alle Arten) noch kein allgemeiner Konsens in Fachwissenschaft und Rechtsprechung geherrscht. Auch sei das überragende öffentliche Interesse am Betrieb von Windenergieanlagen noch nicht durch den Gesetzgeber in § 2 EEG klargestellt gewesen. Fachlich betrachtet sei das empfohlene Vorgehen ebenso wenig sinnvoll, da zumindest der Große Abendsegler an jedem Standort vorkomme oder vorkommen könne. Insofern sei die empfohlene Abweichung vom fachlichen Standard kein Einzelfall, sondern erhebe sich in unbegründeter Weise über diesen Standard. Da über einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s nur etwa 1 % der Aktivität auftrete, handele es sich bei einer Abschaltung bis 6 m/s um eine Schutzmaßnahme, die das Tötungsrisiko um 99 % senke. Eine Erhöhung des Schwellenwerts auf 7 m/s schaffe nur eine zusätzliche Wirkung im Promillebereich – wohingegen sich die Stromertragsverluste und somit die Wirkung der Betriebseinschränkung in etwa verdoppelten. Die Festlegung der Signifikanzschwelle sei – als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – das Ergebnis einer Gewichtung und Abwägung der Belange des Naturschutzes mit dem überragenden öffentlichen Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien im Sinne des Klimaschutzes gemäß § 2 EEG und § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG. Der vernachlässigbare zusätzliche Schutzbeitrag gehe über das Maß des zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Schlagopferrisikos Erforderlichen hinaus. Dies müsse schon deshalb gelten, weil für andere dem besonderen Artenschutz unterfallende windkraftsensible Arten (wie der Rotmilan oder der Wespenbussard) niedrigere Schutzraten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos als ausreichend angesehen worden seien. Zurückzuweisen seien auch die – freilich nicht tragenden – Erwägungen des Ministeriums zur angeblichen europarechtlichen Erforderlichkeit des Schwellenwerts von einem Schlagopfer pro Anlage und Jahr. Das auf Seite 8 des Widerspruchsbescheids als angeblicher Beleg für diese Aussage zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs befasse sich weder mit Windenergieanlagen noch mit Fledermäusen. Soweit dieser darauf hingewiesen habe, dass das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit im Sinne des Art 12 Abs. 1 lit a FFH-RL nur dann verwirklicht sei, wenn „nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat“, sei damit gerade nicht „ein einziges“ gemeint. Dementsprechend billige die Rechtsprechung auch eine Schlagopferzahl von maximal zwei Fledermäusen pro Jahr. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang mehrfach klargestellt, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot erst dann verwirklicht sei, wenn das Tötungsrisiko vorhabenbedingt signifikant erhöht werde. Demgegenüber genüge der bei lebensnaher Betrachtung nie vollständig auszuschließende Verlust von Einzelexemplaren zur Auslösung der Verbotsschwelle grundsätzlich nicht. Ein Nullrisiko sei rechtlich nicht gefordert. Dass ein absoluter Schwellenwert für eine artenschutzfachliche Bewertung ungeeignet sei, ergebe auch folgende Kontrollüberlegung: Werde durch den Betrieb einer WEA das Schlagopferrisiko für Fledermäuse um 10 % erhöht, wäre an einem Standort mit zehn Individuen ein Schlagopfer zulässig. Bei einem Standort mit einer Million Individuen betrüge die Schlagopferzahl demgegenüber theoretisch 100.000, sodass unter Zugrundelegung eines absoluten Grenzwerts letzterer Standort unzulässig wäre, obwohl die vorhabenbedingte Risikoerhöhung in beiden Fällen dieselbe – nämlich 10 % gegenüber der natürlichen Mortalität – sei. Der Einwand des Beklagten, sie, die Klägerin, habe die Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s selbst beantragt, sei in dieser Pauschalität unzutreffend und unbeachtlich. Zutreffend sei, dass im Gutachten vom 19.9.2016 eine Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s vorgeschlagen worden sei. In dem der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten vom 20.9.2021 sei jedoch ausdrücklich eine Windgeschwindigkeit von 6 m/s vorgeschlagen worden. Gleiches gelte für den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vom 31.10.2021 i. d. F. des Nachtrags vom 28.2.20237vgl. Bl. 2232 ff. der Verwaltungsakte vgl. Bl. 2232 ff. der Verwaltungsakte . Soweit die dort vorgeschlagene Maßnahme M8 eine Geschwindigkeit von 7 m/s vorsehe, handele es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen bzw. um eine fehlerhafte Übernahme der 2016 vertretenen Zahl. Hieraus könne nicht geschlossen werden, die Klägerin habe die Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s selbst beantragt. Gegen ein solches Verständnis sprächen auch die Ausführungen auf Seite 40 des Genehmigungsbescheids, wonach die vorgeschlagenen Abschaltparameter nicht gänzlich mitgetragen würden und man sich bei der Windgeschwindigkeit an den Empfehlungen des „Leitfadens zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland“ orientiere. Dies gehe zurück auf die Stellungnahme des Geschäftsbereichs 3 des Beklagten vom 17.4.2023, die im Bescheid wörtlich übernommen worden sei. Daraus folge, dass der Beklagte über den Antrag hinausgehende bzw. strengere Abschaltparameter habe festlegen wollen und auch festgelegt habe. Selbst wenn der Beklagte davon hätte ausgehen dürfen, die vorgeschlagene Maßnahme M8 sei mit 7 m/s korrekt formuliert gewesen und habe dem Willen der Klägerin entsprochen, schließe dies das klägerische Rechtsschutzbedürfnis gegen die Festlegung der Geschwindigkeit nicht aus. Denn unabhängig von der konkreten Beantragung dürfe der Beklagte keine Nebenbestimmung festsetzen, die nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich sei. Eine solche Erforderlichkeit belegten die Ausführungen des Beklagten gerade nicht. Hierbei verkenne er, dass im besonderen Artenschutzrecht nicht der strenge Maßstab des FFH-Gebietsschutzes oder der Besorgnismaßstab Anwendung fänden. Ausreichend sei vielmehr, dass die signifikante Risikoerhöhung nach dem Maßstab der praktischen Vernunft hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne.

Randnummer 14

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 15

die Auflage in Kapitel II C) Nr. 12 des Bescheids des Beklagten vom 24.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2025 aufzuheben und

Randnummer 16

die Auflage in Kapitel II C) Nr. 16 Satz 1 c) des Bescheids des Beklagten vom 24.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2025 insoweit aufzuheben, als damit eine höhere Cut-in-Windgeschwindigkeit als 6 m/s angesetzt wird.

Randnummer 17

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Klage abzuweisen.

Randnummer 19

Zur Begründung trägt er hinsichtlich der Auflage C) Nr. 12 vor, die in Rede stehende Rotmilan-Brutstätte befinde sich innerhalb des gemäß § 45b Abs. 4 BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b BNatSchG definierten erweiterten Prüfbereichs. Innerhalb dieses Bereichs gehe das Gesetz davon aus, dass das Tötungsrisiko für kollisionsgefährdete Brutvogelarten regelmäßig nicht signifikant erhöht sei. Diese Regelvermutung sei widerlegbar, wenn die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der kollisionsgefährdeten Art in dem vom Rotor überstrichenen Bereich aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht sei und das daraus resultierende Risiko nicht durch Schutzmaßnahmen hinreichend gesenkt werden könne. Eine im Vergleich zum Umfeld erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit könne beispielsweise dann vorliegen, wenn Flächen um einen Anlagenstandort eine deutlich erhöhte Attraktivität als Nahrungshabitat aufwiesen. Eine solch deutlich erhöhte Attraktivität (12-fach bis 25-fach erhöht) als Nahrungshabitat sei für den Rotmilan insbesondere bei landwirtschaftlichen Nutzungsereignissen fachwissenschaftlich nachgewiesen. Demnach registrierten Rotmilane (und auch weitere Vogelarten) landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftungen aus großer Distanz eindeutig und flögen diese Flächen oft schon während der Bewirtschaftung bis mehrere Tage danach gezielt und vermehrt zur Jagd an. Die Anlockwirkung resultiere hierbei aus der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung an sich, bei der Beutetiere freigelegt oder vertrieben würden und so für den Rotmilan und andere Greifvögel leichter zugänglich seien. Die Bewirtschaftungsereignisse schafften kurzzeitig ein leicht verfügbares Nahrungsangebot, sodass die Flächen von Rotmilanen über große Distanzen gezielt zur Nahrungssuche angeflogen würden. Durch das Bewirtschaftungsereignis entstehe somit temporär eine deutlich erhöhte Attraktivität der Flächen als Nahrungshabitat, was die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Tiere auf Grund von deren Jagdverhalten (artspezifischem Verhalten) in diesem Bereich erhöhe. Auf Grundlage jüngerer umfassender Studien zum Raumnutzungsverhalten von Rot- und Schwarzmilanen durch Mammen et al. (2023) habe gezeigt werden können, dass bei solchen landwirtschaftlichen Ereignissen (z. B. Mahd) erst bei über 4 km Entfernung einer entsprechenden Fläche bis zum Horst weniger als 10 % der Rotmilan-Individuen angelockt würden. Bei bewirtschafteten Getreideflächen liege die Anwesenheitswahrscheinlichkeit von Rotmilanen, die einen 3,5 km entfernten Horst bebrüteten, bei 50 %. Nichtbrüter würden sogar aus größeren Distanzen (bis zu 25 km) von Bewirtschaftungsereignissen angelockt. Für die vorliegende Fallkonstellation sei daher die Abweichung von der benannten Regelvermutung zu bejahen. Durch diesen erheblichen Anlockeffekt landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse entstehe für den Rotmilan im Rotorbereich eine erhöhte Kollisionsgefahr, wodurch das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht sei. Diese signifikante Risikoerhöhung könne durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend – im vorliegenden Fall bei Einhaltung der fachlich anerkannten und seit Jahren in Windparks standardmäßig beauflagten Maßnahme – auf ein nicht signifikantes Niveau verringert werden (vgl. § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Die festgesetzte Bewirtschaftungsabschaltung habe lediglich einen temporären Charakter und greife ausschließlich anlässlich der signifikant erhöhten Konfliktlage während einer relevanten Flächenbewirtschaftung und nur tagsüber (zur Aktivitätszeit des Rotmilans), um der signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos zu begegnen. Die erforderliche Dauer der temporären Abschaltung sei durch aktuelle einschlägige Studien belegt; sie bewege sich am untersten gerade noch vertretbaren Zeitraum. Es handele sich hierbei um das mildeste Mittel. Im Regelungskanon des § 45b BNatSchG sei der Behörde bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Maßnahmentyps ein Beurteilungsspielraum mit Blick auf den konkreten Einzelfall eröffnet. Auch der beauflagte Flächenbezug (Rotorbereich + 50 m) sei auf die unterste fachlich noch vertretbare Grenze – unterhalb des gemäß § 45b BNatSchG heranzuziehenden Maßstabs (Flächen bis 250 m zum Mastfußmittelpunkt) – festgelegt worden. Da im Rahmen der vorliegenden Aktionsraumanalysen Flächen mit Bewirtschaftungsereignissen ausdrücklich und bewusst nicht betrachtet worden seien, könne aus diesen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gefolgert werden, dass landwirtschaftliche Bewirtschaftungsereignisse im direkten Umfeld des WEA-Standorts keinerlei Anlockeffekt auf die Rotmilan-Individuen des ca. 3.080 m nördlich des Standorts befindlichen Brutplatzes hätten. Eine Widerlegung der fachwissenschaftlich hinreichend bekannten Attraktivitätssteigerung durch Bewirtschaftung und die damit verbundene signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sei auf Grundlage der Aktionsraumanalysen gerade nicht möglich. Gemäß der Aktionsraumanalyse 2016 sei ca. 1.000 m nördlich des WEA-Standorts eine hohe Rotmilan-Aktivität nachgewiesen worden, welche mit einem nördlich gelegenen Brutpaar in Zusammenhang gebracht worden sei. Auch die Aktionsraumanalyse aus 2019 bzw. 2021 zeige in einem Abstand von 1.000 bis 2.000 m nordöstlich des WEA-Standorts eine vermehrte Rotmilan-Aktivität. Insgesamt sei der Rotmilan in der Aktionsraumanalyse 2019 in einem Umfeld bis 2.000 m um den Anlagenstandort registriert worden. Gemäß behördeninterner Daten habe auch im Jahr 2020 ein Rotmilan-Paar ca. 3.000 m nördlich des WEA-Standorts bei I-Stadt gebrütet. Eine Detektion der landwirtschaftlichen Nutzungsereignisse im Bereich dieses Standorts durch diese Tiere sei demnach klar ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Anlockwirkung landwirtschaftlicher Ereignisse als eine artspezifische Verhaltensweise des Rotmilans und anderer Greifvögel wissenschaftlich belegt, zumal der Begriff „Habitatnutzung“ selbstredend die besonders attraktiven Nahrungsgründe einschließe. Die von der Klägerin angeführte jahresweise Betrachtung der Risikoerhöhung stelle keinen Prüfmaßstab zur Widerlegung des signifikant erhöhten Kollisionsrisikos dar. Das von ihr zu der vorhabenbedingten Risikoerhöhung ins Verhältnis gesetzte allgemeine prozentuale Sterberisiko sei unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, da weder eine Quelle noch eine nachvollziehbare Ableitung für ihre These vorgetragen werde. Die Bundesrepublik Deutschland habe ganz grundsätzlich eine besondere Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der Rotmilane, da diese nur in Europa vorkämen und nach aktuellen Schätzungen bis zu 50 % der vorhandenen Brutpaare in Deutschland nisteten. Sterbe ein Elterntier während der Brutzeit, führe dies meist zum Verlust der gesamten Brut; dies könne sich demnach überproportional stark auf die Bestandsentwicklung der Art auswirken.

Randnummer 20

Unabhängig davon, dass die Klägerin ausweislich der Antragsunterlagen selbst eine Abschaltung der WEA bei einer Windgeschwindigkeit von 7 m/s und darunter für erforderlich gehalten zu haben scheine, sei die Auflage C) Nr. 16 Satz 1 c) notwendig, um bis zum Vorliegen eines standortspezifischen Abschaltalgorithmus (auf der Grundlage eines zweijährigen Gondelmonitorings) mit hinreichender Prognosesicherheit einen artenschutzkonformen Anlagenbetrieb gewährleisten zu können. Am Standort seien mindestens 13 Fledermausarten, darunter fünf kollisionsgefährdete Arten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus), nachgewiesen worden. Da die windkraftsensiblen Fledermausarten auch in größeren Höhen jagten, komme es zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Kollision oder Barotrauma im Rotorbereich. Mit der Festlegung pauschaler und hinreichend sicher angesetzter Abschaltparameter werde der Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden. Der von der Klägerin angeführte und in manchen Bundesländer-Leitfäden formulierte Schwellenwert für die Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s sei in Anlehnung an die Ergebnisse aus dem ersten Projekt der RENEBAT-Reihe (Brinkmann et al. (2011)) entstanden und aufgrund neuer fachwissenschaftlicher Erkenntnisse für einen artenschutzkonformen WEA-Betrieb nicht ausreichend. Für die am Standort erfasste Rauhautfledermaus sei etwa nachgewiesen, dass diese noch bei deutlich stärkeren Windgeschwindigkeiten (> 8 m/s) regelmäßig fliegen könne. Insofern sei gerade nicht pauschal ein „alter“ und fachlich überholter, sondern ein anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasster und begründeter Abschaltwert festgelegt worden. Auch der Gutachter (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) stufe die am Standort erfassten Fledermausarten richtigerweise als hoch kollisionsgefährdet (Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus) bzw. als sehr hoch kollisionsgefährdet (Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus) ein und sehe das betriebsbedingte Kollisionsrisiko nur bei Anwendung der gemäß M8 formulierten Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s als nicht signifikant erhöht an. Die Festsetzung der Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s entspreche dem „Leitfaden zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland“. Aufgrund des Fehlens von standortbezogenen Daten aus einem Höhenmonitoring sei – bis zum Abschluss der Auswertung des standortspezifischen Gondelmonitorings – ein konservativer Schwellenwert anzusetzen, um mit hinreichender Prognosesicherheit den Eintritt eines Tötungstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern zu können. Auch im Rahmen der BfN8Bundesamt für NaturschutzBundesamt für Naturschutz-Veröffentlichung zur Fachempfehlung für eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse an Windenergieanlagen (Dietz et al. (2024)) habe gezeigt werden können, dass bei einem Rotordurchmesser von 160 m in der Region „Westliche Mittelgebirge“, zu der auch das Saarland gehöre, eine pauschale Schwelle für die Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s zur Einhaltung des (europarechtlich gebotenen) Schwellenwertes „< 1 Schlagopfer pro Anlage und Jahr“ grundsätzlich nicht ausreiche. Während aus fachlicher Sicht eine Schwelle von „< 1 Schlagopfer pro Anlage und Jahr“ zwingend erforderlich sei, zeige die Studie, dass eine Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s nicht einmal sicher zur Einhaltung von „< 2 Schlagopfer pro Anlage und Jahr“ ausreiche. Auch die neusten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse von Wulfert et al. (2025) kämen zu dem Ergebnis, dass eine pauschale Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s bei Windenergieanlagen mit den heute üblichen Anlagendimensionen keinesfalls ausreiche, um die jährliche Schlagopferzahl unter die erforderliche Signifikanzschwelle von einem Individuum pro Anlage und Jahr zu senken. Darüber hinaus würden auch in mehreren anderen Bundesländer-Leitfäden Cut-in-Windgeschwindigkeiten von über 6 m/s während der Monitoring-Phase richtigerweise für erforderlich gehalten. In der jüngeren Vollzugspraxis im Saarland, bei denen das ProBat-Tool ab Version 6 angewandt werde, hätten die Auswertungen regelmäßig (differenzierte) Cut-in-Windgeschwindigkeiten über 6 m/s ergeben. Die pauschale Annahme der Klägerin, eine Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s erwirke einen Schutz für 99 % der Fledermausaktivität auf Gondelhöhe, sei gänzlich unsubstantiiert und widerspreche dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Zum einen werde nicht belegt, woher die Angabe stamme, dass pauschal (und übertragbar auf den Standort D-Stadt) bei über 6 m/s nur noch 1 % der Fledermausaktivität zu verzeichnen sei. Zum anderen missachte der prozentuale Ansatz völlig die standortbezogene absolute Fledermausaktivität. So sei 1 % verbleibende „ungeschützte“ Rest-Fledermausaktivität von insgesamt beispielsweise 100 Fledermauskontakten etwas gänzlich anderes als von 10.000 Kontakten. Die durch 1 % verbleibende Rest-Aktivität bedingte Anzahl möglicher Schlagopfer könne völlig unterschiedlich ausfallen. Der Ansatz der maximal zulässigen Schlagopferzahl, der einen artenschutzkonformen Anlagenbetrieb gewährleisten solle, werde bei einer prozentualen Herangehensweise ebenfalls gänzlich außer Acht gelassen. Aus diesen Gründen werde ein solch prozentualer Ansatz bereits seit Jahren – insbesondere seit den RENEBAT-Studien und der Bereitstellung des daraus entwickelten ProBat-Systems – nicht mehr angewandt. Auch artspezifische Unterschiede blieben insofern außer Betracht. Auch wenn grundsätzlich eine Abnahme der Gesamt-Fledermausaktivität mit zunehmender Windgeschwindigkeit anzunehmen sei, seien es gerade die windkraftsensibleren Abendsegler-Arten und die Rauhautfledermaus, die noch bei höheren Windgeschwindigkeiten flögen – das Kollisionsrisiko bleibe also gerade für diese Arten auch bei steigender Windgeschwindigkeit noch länger bestehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es noch eine höchst volatile Erkenntnislage gäbe, würde sich der Ansatz des Beklagten innerhalb des vertretbaren Beurteilungsspielraums bewegen. Die Definition eines Grenzwerts für die Cut-in-Windgeschwindigkeit während der überschaubaren Zeit des Monitorings zur Absicherung vor einer Verletzung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liege vollumfänglich innerhalb des fachbehördlichen Beurteilungsspielraums. Angesichts des temporären Charakters des Abschaltwerts von 7 m/s sei dieser auch verhältnismäßig. Er sei zudem erforderlich, um nicht gegen den europarechtlich vorgegebenen Einschränkungsmaßstab der Absichtlichkeit (einer Verletzung des individuenbezogenen Tötungsverbots) zu verstoßen.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Randnummer 22

Die Klage, für die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Randnummer 23

I. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die angegriffenen, in Kapitel II des Genehmigungsbescheids vom 24.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2025 enthaltenen Bestimmungen C) Nr. 12 und Nr. 16 Satz 1 c) stellen Nebenbestimmungen – in Form von Auflagen – dar, die selbständig angegriffen werden können.9vgl. zur Abgrenzung zwischen einer (isoliert anfechtbaren) Nebenbestimmung und einer Inhaltsbestimmung etwa BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 – 7 C 4/22 –, juris, Rn. 23 m. w. N., und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2026 – OVG 7 A 41/25 –, juris, Rn. 24 m. w. N.vgl. zur Abgrenzung zwischen einer (isoliert anfechtbaren) Nebenbestimmung und einer Inhaltsbestimmung etwa BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 – 7 C 4/22 –, juris, Rn. 23 m. w. N., und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2026 – OVG 7 A 41/25 –, juris, Rn. 24 m. w. N.

Randnummer 24

II. Die Anfechtungsklage ist jedoch nur teilweise begründet.

Randnummer 25

1. Die insbesondere auf den Schutz des Rotmilans abzielende Nebenbestimmung C) Nr. 12 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 24.7.202510vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2026 – OVG 7 A 41/25 –, juris, Rn. 26 m. w. N.vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2026 – OVG 7 A 41/25 –, juris, Rn. 26 m. w. N. als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 26

Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit einer Auflage verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn neben weiteren Voraussetzungen sichergestellt ist, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören insbesondere die Regelungen für den Artenschutz bei besonders geschützten Arten im Sinne der §§ 44 f. BNatSchG.11vgl. Urteil des Senats vom 7.3.2024 – 2 C 253/22 –, juris, Rn. 50 m. w. N.vgl. Urteil des Senats vom 7.3.2024 – 2 C 253/22 –, juris, Rn. 50 m. w. N.

Randnummer 27

a) Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Auflage liegen hier nicht vor. Das Vorhaben der Klägerin erfüllt die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG auch ohne die angefochtene Nebenbestimmung C) Nr. 12. Danach ist die WEA „vom 01.03. bis 31.10. während jedem für den Rotmilan und andere Greifvögel relevanten landwirtschaftlichen Nutzungsereignis[…] (z.B. Pflügen, Grubbern, Eggen, Einsaat, Mahd, Ernte, Heuwenden, Heuentnahme) innerhalb des vom Rotor überstrichenen Bereichs um die Anlage zuzüglich eines Puffers von mind. 50 m für den Tag der Bodenbearbeitung (vom Beginn des Nutzungsereignisses bis Sonnenuntergang) + 2 Tage danach zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang abzuschalten.“ Anders als der Beklagte meint steht die WEA auch ohne diese Auflage im Einklang mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

Randnummer 28

aa) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Randnummer 29

Der – im Mittelpunkt der Begründung des Beklagten stehende – Rotmilan (Milvus milvus) unterfällt dem Anwendungsbereich dieser Norm. Er zählt als europäische Vogelart nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) – dort zusätzlich in Anhang I aufgeführt – sowie als in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführte Tierart zu den besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a BNatSchG und zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. a BNatSchG.12vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.10.2022 – 22 D 243/21.AK –, juris, Rn. 149vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.10.2022 – 22 D 243/21.AK –, juris, Rn. 149

Randnummer 30

Das hier zu betrachtende Vorhaben stellt eine nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dar. Insoweit greifen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG u. a. für die – wie hier – europäischen Vogelarten in modifizierter Form. In § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG ist bestimmt, dass ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Für den Betrieb von Windenergieanlagen an Land trifft § 45b BNatSchG, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist (vgl. § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG), im Übrigen u. a. den § 44 BNatSchG ergänzende Bestimmungen.

Randnummer 31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Grundsatz her individuenbezogen, verbietet also die Tötung einzelner Exemplare einer Art,13vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 124vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 124 wobei das Bundesverwaltungsgericht den Tatbestand wegen der bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann als erfüllt ansieht, wenn das jeweilige Vorhaben das Tötungsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, weil das Tötungsverbot wegen des Individuenbezugs und des weiten Verständnisses des unionsrechtlichen Absichtsbegriffs andernfalls zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis für Bauvorhaben führen würde.14vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 – 9 A 14/07 –, juris, Rn. 90 f., und vom 27.11.2018 – 9 A 8/17 –, juris, Rn. 100 f.vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 – 9 A 14/07 –, juris, Rn. 90 f., und vom 27.11.2018 – 9 A 8/17 –, juris, Rn. 100 f. Das durch den Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.9.2017 (BGBl. I S. 3434) in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG übernommene Kriterium der Signifikanz ist nach einer wertenden Betrachtung auszufüllen, um naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden.15vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 124, unter Hinweis auf Bernotat, ZUR 2018, 594 (596)vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 124, unter Hinweis auf Bernotat, ZUR 2018, 594 (596) Das Signifikanzkriterium soll dem Umstand Rechnung tragen, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft, wobei ein Nullrisiko nicht zu fordern ist. Neben artspezifischen Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des durchschrittenen Raums und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen sind weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art von Relevanz.16vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 124, und vom 10.11.2016 – 9 A 18/15 – juris, Rn. 84vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 124, und vom 10.11.2016 – 9 A 18/15 – juris, Rn. 84 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für die in § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG normierte Privilegierung von artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten insbesondere entscheidend, dass in einem behördlichen Verfahren angemessene Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung naturschutzrechtlicher Konflikte festgelegt wurden. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG soll den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Übereinstimmung mit der sich auf betriebs-, aber auch bau- und anlagenbezogene Risiken (z. B. Tierkollisionen mit Windkraftanlagen) beziehenden Rechtsprechung dahingehend einschränken, dass der unvermeidbare Verlust einzelner Exemplare durch ein Vorhaben nicht automatisch und immer einen Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Vielmehr soll ein Verstoß voraussetzen, dass durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird, wobei von der erforderlichen Unvermeidbarkeit dann ausgegangen werden kann, wenn die gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen sachgerecht angewandt werden.17vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17, sowie hierzu Gläß, in: BeckOK UmweltR, 79. Ed. (Stand: 1.7.2026), BNatSchG, § 44 Rn. 70a; siehe zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 7.3.2024 – 2 C 253/22 –, juris, Rn. 57 f.vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17, sowie hierzu Gläß, in: BeckOK UmweltR, 79. Ed. (Stand: 1.7.2026), BNatSchG, § 44 Rn. 70a; siehe zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 7.3.2024 – 2 C 253/22 –, juris, Rn. 57 f.

Randnummer 32

Mit der am 29.7.2022 in Kraft getretenen Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG hat der Gesetzgeber zudem detaillierte Regelungen für die fachliche Beurteilung erlassen, ob nach § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko beim Betrieb von Windenergieanlagen an Land signifikant erhöht ist. Die Vorschrift enthält bundeseinheitliche Konkretisierungen für die Prüfung des Signifikanzkriteriums. Zentraler Bezugspunkt ist dabei die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten (Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle Spalte 1) sowie hierauf bezogener artspezifischer Prüfabstände (Anlage 1 Tabelle Spalten 2, 3 und 4). Nach § 45b Abs. 2 bis 5 BNatSchG i. V. m. Anlage 1 erfolgt eine abgestufte Betrachtung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer Brutvogelart anhand des Abstands zwischen der WEA und dem Brutplatz durch eine Einteilung in „Nahbereich“, „Zentraler Prüfbereich“ und „Erweiterter Prüfbereich“. Während bei einem Brutplatz im Nahbereich gemäß § 45b Abs. 2 BNatSchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko immer signifikant erhöht ist und auch durch Schutzmaßnahmen nicht unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden kann,18vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 25vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 25 besteht bei einem Bruthorst, der außerhalb des Nahbereichs und innerhalb des zentralen Prüfbereichs um die WEA liegt, lediglich eine Regelvermutung für ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko, die im Einzelfall widerlegt oder durch Schutzmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle gemindert werden kann (vgl. § 45b Abs. 3 BNatSchG). Befindet sich der Bruthorst außerhalb des zentralen Prüfbereichs und innerhalb des erweiterten Prüfbereichs, so gilt gemäß § 45b Abs. 4 BNatSchG die Regelvermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, es sei denn, im Einzelfall wird ein solches gemäß Satz 1 Nr. 1 festgestellt und kann nicht ausreichend durch Schutzmaßnahmen gemindert werden (Satz 1 Nr. 2). Sofern der Bruthorst außerhalb des erweiterten Prüfbereich liegt, besteht gemäß § 45b Abs. 5 BNatSchG kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko.

Randnummer 33

bb) Bei der gerichtlichen Kontrolle von naturschutzrechtlichen Bewertungen und damit auch bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist im Übrigen Folgendes zu berücksichtigen: Fehlt es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage an normativen Konkretisierungen und ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, ist zunächst zu prüfen, ob hierfür in den einschlägigen Fachkreisen und in der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen. Ist dies der Fall, prüft das Gericht die Einhaltung dieser Maßstäbe und Methoden bzw. die Gründe für ein Abweichen. Fehlt es hingegen an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden und infolgedessen auch an der Richtigkeitsgewähr einer naturschutzfachlichen Bewertung, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob die von der Behörde verwendeten Maßstäbe und Methoden naturschutzfachlich vertretbar sind und die Behörde im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Bei sachhaltigen Einwänden gegen die von der Behörde verwendete Methode muss das Gericht zudem prüfen, ob diese Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen. Darüber hinaus obliegt es der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen oder nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.19vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 15 ff., BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 – 9 A 9/19 –, juris, Rn. 113, Hessischer VGH, Urteil vom 23.2.2024 – 11 C 2414/21.T –, juris, Rn. 83, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2024 – 10 S 1396/23—, juris, Rn. 29, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2025 – OVG 7 A 44/24 –, juris, Rn. 47vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 15 ff., BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 – 9 A 9/19 –, juris, Rn. 113, Hessischer VGH, Urteil vom 23.2.2024 – 11 C 2414/21.T –, juris, Rn. 83, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2024 – 10 S 1396/23—, juris, Rn. 29, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2025 – OVG 7 A 44/24 –, juris, Rn. 47

Randnummer 34

cc) Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe ist vorliegend kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Greifvogelart Rotmilan im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG feststellbar, da die Vermutung des hier einschlägigen § 45b Abs. 4 BNatSchG nicht widerlegt werden konnte.

Randnummer 35

(1) Die normativen Konkretisierungen der naturschutzfachlichen Kriterien in Gestalt des § 45b BNatSchG finden vorliegend Anwendung.

Randnummer 36

Nach der Übergangs- und Überleitungsvorschrift des § 74 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind die Absätze 1 bis 6 des § 45b BNatSchG zwar nicht anzuwenden auf solche Vorhaben, für die – wie hier – vor dem 1.2.2024 ein Genehmigungsantrag gestellt worden ist, allerdings kann der Vorhabenträger nach § 74 Abs. 5 BNatSchG die Anwendung der neuen Vorschrift verlangen. Dies hat die Klägerin mit der Widerspruchsbegründung vom 18.12.202420vgl. Bl. 2762 ff. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 2762 ff. der Verwaltungsakte ausdrücklich getan.

Randnummer 37

Auch der Anwendungsbereich des § 45b BNatSchG ist eröffnet. In der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG Abschnitt 1 ist der Rotmilan als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgelistet. Als Nachbereich sind insofern 500 m, als zentraler Prüfbereich 1.200 m und als erweiterter Prüfbereich 3.500 m aufgeführt.

Randnummer 38

(2) Vorliegend ist § 45b Abs. 4 BNatSchG einschlägig. Nach der im Auftrag der Klägerin erstellten „Avifaunistischen Nachuntersuchung zur geplanten Windenergieanlage D-Stadt (C-Stadt)“ der J. GmbH vom 16.8.202121vgl. Bl. 1786 ff. der Verwaltungsakte; siehe auch die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 31.10.2021 (Bl. 1729 der Verwaltungsakte) und den Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 31.10.2021 i. d. F. vom 28.2.2023 (Bl. 2255 der Verwaltungsakte)vgl. Bl. 1786 ff. der Verwaltungsakte; siehe auch die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 31.10.2021 (Bl. 1729 der Verwaltungsakte) und den Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 31.10.2021 i. d. F. vom 28.2.2023 (Bl. 2255 der Verwaltungsakte) befindet sich die hier maßgebliche Rotmilan-Brutstätte in einem Abstand von etwa 3.080 m zum Anlagenstandort, d. h. außerhalb des zentralen und innerhalb des erweiterten Prüfbereichs.

Randnummer 39

(3) Die danach zu beachtende Vermutung aus § 45b Abs. 4 BNatSchG wurde nicht widerlegt.

Randnummer 40

Im Anwendungsbereich der Norm ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht, es sei denn, die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exemplare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA ist aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht (Nr. 1) und die signifikante Risikoerhöhung, die aus der erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden (Nr. 2). Die Regelvermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, kann demnach nur dann widerlegt werden, wenn im jeweiligen Einzelfall festzustellen ist, dass die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Exemplaren einer kollisionsgefährdeten Brutvogelart im Gefahrenbereich der Anlage deutlich erhöht ist und die sich dadurch grundsätzlich ergebende signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann.22vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 25 f. zu § 45b Abs. 4 BNatSchGvgl. BT-Drs. 20/2354, S. 25 f. zu § 45b Abs. 4 BNatSchG

Randnummer 41

(aa) Wann eine solche deutliche Erhöhung der Aufenthaltswahrscheinlichkeit gegeben ist und welcher Umgebungsbereich als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, wird gesetzlich nicht näher bestimmt. Auch fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und in der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden zur Bewertung eines erhöhten Tötungsrisikos für Brutvögel durch Windenergieanlagen.23vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2025 – 7 A 44/25 –, juris, Rn. 49 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2024 – 10 S 1396/23 –, juris, Rn. 34vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2025 – 7 A 44/25 –, juris, Rn. 49 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2024 – 10 S 1396/23 –, juris, Rn. 34 Unter Berücksichtigung der (daraus resultierenden) eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte müssen die benannten Fragen daher weiterhin auf der Grundlage bestehender – außerrechtlicher naturschutzfachlicher – Standards in Leitfäden der Länder und Fachpublikationen ermittelt werden.24vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 45b Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.9.2022 – 14 K 1208/20 –, juris, Rn. 100 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2024 – 10 S 1396/23 –, juris, Rn. 34vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 45b Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.9.2022 – 14 K 1208/20 –, juris, Rn. 100 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2024 – 10 S 1396/23 –, juris, Rn. 34 Der der Behörde obliegende25zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Rademacher, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 3. Aufl. 2026, Kap. 7 Rn. 73, Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45b Rn. 11, und VG Sigmaringen, Urteil vom 30.9.2022 – 14 K 1208/20 –, juris, Rn. 157zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Rademacher, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 3. Aufl. 2026, Kap. 7 Rn. 73, Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45b Rn. 11, und VG Sigmaringen, Urteil vom 30.9.2022 – 14 K 1208/20 –, juris, Rn. 157 Gegenbeweis der signifikanten Risikoerhöhung gelingt dabei nur auf Grundlage ausreichend belastbarer Daten.26vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45b Rn. 11; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.9.2022 – 14 K 1208/20 –, juris, Rn. 155vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45b Rn. 11; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.9.2022 – 14 K 1208/20 –, juris, Rn. 155 Insofern hat sich durch die normative Regelung keine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben, da es nach der Rechtsprechung auch schon zuvor wegen der potentiellen Weite der von der Fachwissenschaft empfohlenen Prüfbereiche zumindest greifbarer Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung außerhalb der Mindestabstände bedurfte.27vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, juris, Rn. 77; OVG Thüringen, Urteil vom 14.10.2009 – 1 KO 372/06 –, juris, Rn. 42; Gellermann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 109. EL (Stand: Januar 2026), BNatSchG, § 45b Rn. 26 m. w. N.vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, juris, Rn. 77; OVG Thüringen, Urteil vom 14.10.2009 – 1 KO 372/06 –, juris, Rn. 42; Gellermann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 109. EL (Stand: Januar 2026), BNatSchG, § 45b Rn. 26 m. w. N. Bereits insoweit waren die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls in Bezug auf die jeweilige Vorhabenfläche zu würdigen.28vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.9.2020 – OVG 11 N 39.17 –, juris, Rn. 56; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2018 – 28 K 963/17 –, juris, Rn. 94 ff., und VG Berlin, Urteil vom 9.2.2017 – 10 K 84/15 –, juris, Rn. 46 ff.vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.9.2020 – OVG 11 N 39.17 –, juris, Rn. 56; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2018 – 28 K 963/17 –, juris, Rn. 94 ff., und VG Berlin, Urteil vom 9.2.2017 – 10 K 84/15 –, juris, Rn. 46 ff. Für eine solche Auslegung sprechen im Übrigen der Wortlaut des § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, der – einzelfallbezogen – auf einen konkreten Brutplatz und eine konkrete WEA abstellt, und die in § 2 EEG und § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG normierte besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien. Diesen Anforderungen werden die Darlegungen des Beklagten nicht gerecht.

Randnummer 42

(bb) Zur Begründung seiner Einschätzung, dass im Falle landwirtschaftlicher Nutzungsereignisse eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit des Aufenthalts der den streitgegenständlichen Rotmilan-Horst nutzenden Exemplare an der WEA bestehe, die die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos rechtfertige, hat sich der Beklagte insbesondere auf die vom Bundesamt für Naturschutz in Auftrag gegebene Fachstudie „Prüfung der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen zur Reduzierung des Tötungsrisikos von Milanen bei Windkraftanlagen – Endbericht zum F+E-Vorhaben (FKZ 3517 86 0200)“, BfN-Schriften 669/2023, von Mammen et al. gestützt (im Folgenden: Mammen et al. (2023))29abrufbar unter: https://www.natur-und-erneuerbare.de/fileadmin/Daten/Download_Dokumente/01_Skripte/BfN-Schriften-669-WEA-Rotmilan-Lenkungsmassnahmen-2023.pdfabrufbar unter: https://www.natur-und-erneuerbare.de/fileadmin/Daten/Download_Dokumente/01_Skripte/BfN-Schriften-669-WEA-Rotmilan-Lenkungsmassnahmen-2023.pdf, deren Untersuchungen sich u. a. auf ein im Nordosten des Saarlands gelegenes Gebiet beziehen. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist die im Grundsatz zutreffende Annahme, dass eine solch erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit dann vorliegen kann, wenn Flächen um einen Anlagenstandort eine deutlich erhöhte Attraktivität als Nahrungshabitat aufweisen.30vgl. Rademacher, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 3. Aufl. 2026, Kap. 7 Rn. 72vgl. Rademacher, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 3. Aufl. 2026, Kap. 7 Rn. 72 Hierzu führt der Beklagte aus: Eine deutlich erhöhte Attraktivität als Nahrungshabitat (12-fach bis 25-fach erhöht) sei für den Rotmilan bei landwirtschaftlichen Nutzungsereignissen fachwissenschaftlich nachgewiesen. Rotmilane registrierten landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftungen aus großer Distanz eindeutig und flögen diese Flächen oft schon während der Bewirtschaftung bis mehrere Tage danach gezielt und vermehrt zur Jagd an. Die Anlockwirkung resultiere aus der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung an sich, bei der Beutetiere (v. a. Kleinsäuger wie Feld- und Wühlmaus aber auch Insekten, Würmer und andere Kleintiere) freigelegt oder vertrieben würden und so für den Rotmilan und andere Greifvögel leichter zugänglich seien. Die Bewirtschaftungsereignisse schafften kurzzeitig ein leicht verfügbares Nahrungsangebot, sodass die Flächen von Rotmilanen über große Distanzen gezielt zur Nahrungssuche angeflogen würden. Durch das Bewirtschaftungsereignis entstehe temporär eine deutlich erhöhte Attraktivität der Flächen als Nahrungshabitat, was die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Tiere auf Grund von deren Jagdverhalten (artspezifischem Verhalten) in diesem Bereich erhöhe. Durch Mammen et al. (2023) habe gezeigt werden können, dass bei solchen landwirtschaftlichen Ereignissen (z. B. Mahd) erst bei über 4.000 m Entfernung einer entsprechenden Fläche bis zum Horst weniger als 10 % der Rotmilan-Individuen angelockt würden. Bei bewirtschafteten Getreideflächen liege die Anwesenheitswahrscheinlichkeit von Rotmilanen, die einen 3.500 m entfernten Horst bebrüteten, bei 50 %. Nichtbrüter würden sogar aus größeren Distanzen (bis zu 25 km) von Bewirtschaftungsereignissen angelockt. Durch diesen erheblichen Anlockeffekt landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse entstehe für den Rotmilan im Rotorbereich eine erhöhte Kollisionsgefahr, wodurch das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare sodann signifikant erhöht sei.

Randnummer 43

Diese grundsätzlichen Einschätzungen decken sich zwar mit den Feststellungen und Empfehlungen in der benannten Fachstudie Mammen et al. (2023), mit der insbesondere „die räumliche und zeitliche Attraktionswirkung von Bewirtschaftungsereignissen auf Rot- und Schwarzmilane [untersucht wurde], um […] die Maßnahme der Betriebseinschränkung von Anlagen während Bewirtschaftung zur Minimierung des Kollisionsrisikos zu beurteilen.“31vgl. Mammen et al. (2023), S. 18vgl. Mammen et al. (2023), S. 18 Darin wird ausgeführt: „Mahd und andere Bewirtschaftungsaktivitäten hatten eine hohe Attraktivität für Rot- und Schwarzmilane. Am Bewirtschaftungstag wurde 12-fach gesteigerte Aktivität von besenderten Rotmilanen festgestellt (Sachsen-Anhalt). Wird mittels Raumnutzungsbeobachtung die Anzahl aller anwesenden Rotmilane berücksichtigt, lag sogar eine 25-fach (Saarland) bis 30-fach (Sachsen-Anhalt) höhere Nutzungsintensität im Vergleich zu unbewirtschafteten Referenzflächen vor. […] In allen Untersuchungsgebieten ging die Nutzungsintensität ab dem ersten Tag nach der Mahd zurück, blieb aber bis zu 3 Tage noch signifikant höher als auf unbewirtschafteten Referenzflächen. […] Die Nutzungsintensität am Bewirtschaftungstag unterschied sich nicht signifikant zwischen Mahd, Folgebewirtschaftungen (z. B. Schwaden oder Wenden) und Bodenbearbeitung (z. B. Pflügen oder Grubbern). Jedoch ging nach Bodenbearbeitung in den Folgetagen die Aktivität schneller zurück als nach Mahd oder Folgebewirtschaftung.“32vgl. Mammen et al. (2023), S. 19, siehe auch S. 175vgl. Mammen et al. (2023), S. 19, siehe auch S. 175 Durch Ernte- oder Mahdereignisse stünden zuvor geschlossene Felder schlagartig wieder zur Nahrungssuche zur Verfügung; aufgrund hoher Kleinsäugerdichten oder vorhandener tierischer Mahd-Opfer seien sie besonders attraktiv für Greifvögel. Hinzu kämen weitere attraktivitätssteigernde Vorgänge (z. B. Nachbearbeitung wie Mahdgut wenden, abräumen oder Bodenbearbeitung). Das wesentlich höhere, plötzlich zugänglich gewordene Nahrungsangebot werde von Milanen über einen gewissen Zeitraum intensiv genutzt. Sei das Beuteangebot erschöpft oder zumindest soweit abgeschöpft, dass andere Flächen attraktiver erschienen, sinke die Nutzungsintensität wieder auf das vorherige Niveau ab.33vgl. Mammen et al. (2023), S. 60 und 168vgl. Mammen et al. (2023), S. 60 und 168 Anhand eines aus den gewonnenen Daten abgeleiteten Modells werde die Anwesenheitswahrscheinlichkeit von – einen in 3.500 m-Entfernung befindlichen Horst bebrütenden – Rotmilanen auf einer Getreidefläche während der Mahd auf 50 % geschätzt.34vgl. Mammen et al. (2023), S. 112vgl. Mammen et al. (2023), S. 112 Erst ab einer Entfernung von 4.000 m zwischen Horst und Mahdfläche liege die Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit bei weniger als 10 %.35vgl. Mammen et al. (2023), S. 20 und 177vgl. Mammen et al. (2023), S. 20 und 177

Randnummer 44

Die Klägerin hat demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, dass diese allgemeinen Ergebnisse der benannten Studie den Beklagten nicht von konkreten Feststellungen hinsichtlich der hier streitigen Vorhabenfläche entbinden. So hat der Beklagte weder untersucht noch vorgetragen, warum er gerade in Bezug auf den konkreten, sich in einer Entfernung von 3.080 m zur geplanten WEA befindlichen Rotmilan-Horst eine (noch) deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der Anlage und damit ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko im Sinne des § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG angenommen hat, wenn dort landwirtschaftliche Nutzungsereignisse stattfinden. Auch wenn die Frage einer solch erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit – wie ausgeführt – einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, so erstreckt sich diese dennoch u. a. auf die Frage, ob die Behörde insofern von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist.36vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2024 – OVG 7 S 2/24 –, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 –, juris, Rn. 30vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2024 – OVG 7 S 2/24 –, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 –, juris, Rn. 30 Letzteres ist vorliegend zu bejahen.

Randnummer 45

So haben Mammen et al. (2023) zwar die Anwesenheitswahrscheinlichkeit von – einen in 3.500 m-Entfernung befindlichen Horst bebrütenden – Rotmilanen auf einer Getreidefläche während der Mahd anhand eines Modells grundsätzlich auf 50 % geschätzt.37vgl. Mammen et al. (2023), S. 112vgl. Mammen et al. (2023), S. 112 Hinsichtlich des konkreten Vorhabenstandorts ist im Genehmigungsbescheid vom 24.10.2024 jedoch Folgendes festgehalten: „Die 2015 und 2019 aufgezeichneten Daten (einzelne Flugbewegungen mit überlagerter rasterbasierter Nutzungshäufigkeit – Heatmap (2015) und einer Darstellung der Rotmilan-Flugbewegungen (2019)) verdeutlichen, dass das Gebiet der geplanten WEA nicht zu den Teilräumen mit einer häufigen – im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG artenschutzrechtlich relevanten Frequentierung gehört. Die Aktionsraumanalyse zeigt eine geringe bis mittlere Rotmilanaktivität am Vorhabenstandort. Die 2019 durchgeführte Aktionsraumanalyse konnte in einem Umfeld von 2.000 m um die geplante Anlage keine wesentliche Aktivität und im direkten Umfeld keine vermehrte Jagd- oder regelmäßige Transferflüge verzeichnen.“38vgl. dort S. 36vgl. dort S. 36 Darüber hinaus hat die Klägerin mit ihren im hiesigen Klageverfahren eingereichten Schriftsätzen vom 28.10.2025 und 23.1.2026 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrere gebietsspezifische und anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Kartenmaterials für den Senat nachvollziehbare Merkmale aufgezeigt, die den Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren zu einer entsprechenden Einzelfallprüfung hätten veranlassen müssen. So verweist die Klägerin etwa darauf, dass die unmittelbare Umgebung des Anlagenstandorts zwar landwirtschaftlich genutzt werde, dass der Offenlandanteil dort aber relativ gering und der Standort von Wäldern und Gehölz umgeben sei – wie etwa auf Abbildung 2 der „Avifaunistischen Nachuntersuchung zur geplanten Windenergieanlage D-Stadt (C-Stadt)“ der J. GmbH vom 16.8.202139vgl. Bl. 1791 der Verwaltungsakte; siehe auch Bl. 2248 ff. der Verwaltungsakte vgl. Bl. 1791 der Verwaltungsakte; siehe auch Bl. 2248 ff. der Verwaltungsakte zu erkennen ist. Nach dieser Untersuchung (vgl. Abbildung 6 und 1140vgl. Bl. 1798 und 1803 der Verwaltungsaktevgl. Bl. 1798 und 1803 der Verwaltungsakte) seien hohe Rotmilan-Aktivitäten nur im nördlich des Standorts belegenen näheren Umfeld des Horsts festzustellen gewesen, was sich unmittelbar daraus erklären lasse, dass sich in diesem Bereich mehrere landwirtschaftliche Betriebsstätten und landwirtschaftlich genutzte Flächen befänden. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass der Rotmilan (als Nahrungsopportunist) in diesem in relativ kurzer Distanz zum Horst liegenden Bereich auf ein ausreichendes Futterangebot treffe, so dass keine Notwendigkeit bestehe, die deutlich entferntere Vorhabenfläche anzufliegen – zumal die landwirtschaftlichen Nutzungsereignisse in Horstnähe ihrerseits eine Anlockwirkung entfalten.

Randnummer 46

Angesichts dieser tatsächlichen Ausgangslage wäre durch den Beklagten näher aufzuklären gewesen, inwiefern die grundsätzlich bestehende Anlockwirkung landwirtschaftlicher Nutzungsereignisse auch im konkreten Fall zu einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA führen kann. Nähere Beobachtungen oder Darlegungen dazu, wie sich die gebietsspezifischen Gegebenheiten auf das Verhalten der in über drei Kilometer-Entfernung (genau: 3.080 m) brütenden Rotmilane bei solchen Nutzungsereignissen auswirken, fehlen. Eine solche Prüfung hätte sich vorliegend bereits deswegen aufgedrängt, weil sich der Standort des zu betrachtenden Rotmilan-Horsts eher an der oberen Grenze des bei 3.500 m endenden erweiterten Prüfbereichs bewegt. So haben auch Mammen et al. (2023) darauf hingewiesen, dass die Anwesenheitswahrscheinlichkeit in der Nähe des Horsts am größten ist und mit zunehmender Entfernung sehr schnell abnimmt.41vgl. hierzu etwa Mammen et al. (2023), S. 20, 112 und 177 vgl. hierzu etwa Mammen et al. (2023), S. 20, 112 und 177 Wenn der Beklagte insofern darauf verweist, die benannte und von der Klägerin eingereichte „Avifaunistischen Nachuntersuchung zur geplanten Windenergieanlage D-Stadt (C-Stadt)“ vom 16.8.2021 lasse keine Rückschlüsse auf das Flugverhalten und damit auf den Anlockeffekt zu, da ausweislich dieser darauf geachtet worden sei, „dass die Begehungen nicht zu Zeiten einer Bewirtschaftung der dortigen Flächen stattfanden, um die Ergebnisse und somit die Aufenthaltswahrscheinlichkeiten nicht zu beeinträchtigen“,42vgl. Bl. 1793 der Verwaltungsaktevgl. Bl. 1793 der Verwaltungsakte verkennt er den Regelungsgehalt des § 45b Abs. 4 BNatSchG. Denn danach obliegt es – wie dargelegt – nicht dem Anlagenbetreiber, eine (vermutete) Risikoerhöhung zu entkräften, sondern ihm, d. h. dem Beklagten, die Regelvermutung eines nicht signifikant erhöhten Tötungsrisikos im erweiterten Prüfbereich zu widerlegen. Dies kann zwar grundsätzlich durch den Nachweis einer im Einzelfall deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Gefahrenbereich einer WEA infolge landwirtschaftlicher Nutzungsereignisse gelingen,43vgl. hierzu auch Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG Abschnitt 2 zur „Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“; entgegen der Ansicht der Klägerin ist für den Senat nicht ersichtlich, warum die Nahrungssuche eines Rotmilans auf einer landwirtschaftlichen Fläche, deren Attraktivität anthropogen gesteigert wurde, keine „artspezifische[…] Habitatnutzung“ im Sinne des § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG darstellen sollvgl. hierzu auch Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG Abschnitt 2 zur „Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“; entgegen der Ansicht der Klägerin ist für den Senat nicht ersichtlich, warum die Nahrungssuche eines Rotmilans auf einer landwirtschaftlichen Fläche, deren Attraktivität anthropogen gesteigert wurde, keine „artspezifische[…] Habitatnutzung“ im Sinne des § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG darstellen soll vorliegend hat der Beklagte jedoch keine konkreten, auf den Einzelfall bezogenen tatsächlichen Anhaltspunkte benannt, die zur Widerlegung der Regelvermutung führen.

Randnummer 47

Hinsichtlich – in der Auflage C) Nr. 12 aufgeführter – anderer Greifvogel-Arten hat er von vorne herein keine Gründe vorgetragen, die die Widerlegung der Vermutung des § 45b Abs. 4 BNatSchG rechtfertigen könnten.

Randnummer 48

Angesichts dessen kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, inwiefern die weiteren Argumente der Klägerin, die diese gegen die streitgegenständliche Auflage vorgebracht hat, zutreffen oder nicht.

Randnummer 49

2. Demgegenüber erweist sich die – ebenfalls auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beruhende – Nebenbestimmung C) Nr. 16 Satz 1 c) als rechtmäßig. Der Beklagte hat frei von Rechtsfehlern angenommen, in den ersten beiden Betriebsjahren (während der Durchführung des zweijährigen, unter Kapitel II C) Nr. 15 näher definierten Höhenmonitorings) sei in Bezug auf Fledermäuse eine Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s erforderlich, um den betriebsbedingten Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die WEA mit hinreichender Prognosesicherheit vermeiden zu können. Insoweit hat die Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass sie sich im Klageverfahren nur (noch) dagegen wende, dass eine höhere Cut-in-Windgeschwindigkeit als 6 m/s festgesetzt worden sei.

Randnummer 50

a) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b lit. aa BNatSchG i. V. m. Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fallen alle Arten der Fledermäuse (Microchiroptera) als besonders geschützte Arten unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, 44vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2025 – 10 S 1411/23 –, juris, Rn. 86vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2025 – 10 S 1411/23 –, juris, Rn. 86 wobei wiederum § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG zu beachten ist.45vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2026 – OVG 7 A 41/25 –, juris, Rn. 75vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2026 – OVG 7 A 41/25 –, juris, Rn. 75

Randnummer 51

b) Nach den dargelegten Maßstäben hat der Beklagte naturschutzfachlich vertretbar angenommen, dass vom Betrieb der WEA für Fledermäuse ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG ausgeht, das durch die streitgegenständliche Auflage auf geeignete und erforderliche Weise verringert werden kann.

Randnummer 52

Da es hinsichtlich der Frage, bei welchen Witterungsbedingungen, insbesondere bis zu welcher Windgeschwindigkeit Windenergieanlagen abzuschalten sind, um das Tötungsrisiko für Fledermäuse hinreichend zu verringern, an einer allgemein anerkannten Fachmeinung fehlt, ist die gerichtliche Kontrolle hierbei darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die von der Behörde verwendeten Maßstäbe und Methoden naturschutzfachlich vertretbar sind und die Behörde im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist.46vgl. OVG NRW, Urteile vom 1.3.2021 – 8 A 1183/18 –, juris, Rn. 245, und vom 24.8.2023 – 22 D 201/22.AK –, juris, Rn. 198 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 23.2.2024 – 11 C 2414/21.T –, juris, Rn. 223; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 – 2 K 7/24 –, juris, Rn. 55vgl. OVG NRW, Urteile vom 1.3.2021 – 8 A 1183/18 –, juris, Rn. 245, und vom 24.8.2023 – 22 D 201/22.AK –, juris, Rn. 198 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 23.2.2024 – 11 C 2414/21.T –, juris, Rn. 223; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 – 2 K 7/24 –, juris, Rn. 55 Dies ist hier der Fall. Die festgesetzte Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s bewegt sich im Spektrum dessen, was fachlich vertretbar ist.

Randnummer 53

Insbesondere entspricht sie dem vom Beklagten angeführten „Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland“ vom Juni 201347abrufbar unter: https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/naturschutz/service/publikationen/pub_artenschutz-windanlagen_muv.pdf?__blob=publicationFile&v=1abrufbar unter: https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/naturschutz/service/publikationen/pub_artenschutz-windanlagen_muv.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Danach wird eine Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten von unter 7 m/s als geeignet angesehen, um vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen zu reduzieren, sofern – wie hier – die Fledermausarten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler oder Rauhautfledermaus vorkommen (können).48vgl. „Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland“, S. 23 und 103vgl. „Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland“, S. 23 und 103 Gemäß dem im Auftrag der Klägerin erstellten „Fledermausgutachten zur geplanten Errichtung einer Windenergieanlage in C-Stadt-D-Stadt“ des Planungsbüros K. vom 20.9.202149vgl. Bl. 1958 ff. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 1958 ff. der Verwaltungsakte wurden alle drei Arten am Vorhabenstandort nachgewiesen, wenn auch jeweils mit einer sehr geringen prozentualen Aufenthaltsdauer.50vgl. Bl. 2029, 2033 und 2037 der Verwaltungsaktevgl. Bl. 2029, 2033 und 2037 der Verwaltungsakte Eine Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s – statt gemäß Leitfaden bei anderen Fledermausarten von 6 m/s51vgl. dort S. 23 und 103vgl. dort S. 23 und 103 – lässt sich bei den Fledermausarten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus u. a. damit begründen, dass diese kollisionsgefährdeten hochfliegenden Arten noch bei höheren Windgeschwindigkeiten als 6 m/s fliegen52vgl. hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 – 2 K 7/24 –, juris, Rn. 57 m. w. N., und Hessischer VGH, Urteil vom 1.3.2021 – 8 A 1183/18 –, juris, Rn. 250vgl. hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 – 2 K 7/24 –, juris, Rn. 57 m. w. N., und Hessischer VGH, Urteil vom 1.3.2021 – 8 A 1183/18 –, juris, Rn. 250 und somit für diese Arten ein entsprechend höherer Abschalt-Schwellenwert erforderlich ist. Dass in den – der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung anderer Obergerichte zugrundeliegenden – Leitfäden anderer Bundesländer zu Artenschutz und Windenergie als Vorgabe für die Windgeschwindigkeit auf Gondelhöhe überwiegend < 6 m/s angegeben wird, steht dem nicht entgegen. Dieser Wert ist an die Ergebnisse des ersten RENEBAT-Forschungsvorhabens aus dem Jahr 201153„Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen (RENEBAT I)“, Brinkmann et al. (2011)„Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen (RENEBAT I)“, Brinkmann et al. (2011) angelehnt. Obwohl sich gegenüber den seinerzeit untersuchten Anlagen die Rotoren der Windenergieanlagen deutlich vergrößert haben und mit der Rotorgröße auch das Kollisionsrisiko steigt, haben nur wenige Bundesländer landesspezifische Anpassungen bei den Vorgaben zu Cut-in-Windgeschwindigkeiten vorgenommen. Nach den Angaben des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) aus Mai 2025 legen Berechnungen mit dem Online-Tool ProBat 7.1 – durchgeführt im Rahmen des vom Beklagten zitierten und vom Bundesamt für Naturschutz geförderten F + E-Vorhabens „Diskussionspapier: Fachempfehlung für eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse und Windenergieanlagen“, BfN-Schriften 682/2024, von Dietz et al. (im Folgenden: Dietz et al. (2024))54abrufbar unter: https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1756/file/Schrift682.pdf; die vom Beklagten im Klageverfahren weiterhin angeführte Fachstudie „Artenschutz und rechtliche Neuregelungen zum Windenergieausbau an Land“, BfN-Schriften 760/2025, von Wulfert et al., wurde hingegen erst im Jahr 2026 veröffentlicht bzw. freigeschaltet und konnte demnach naturgemäß im Rahmen der Widerspruchsentscheidung vom 24.7.2025 noch nicht berücksichtigt werden, abrufbar unter: https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/2086/file/Schrift760.pdfabrufbar unter: https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1756/file/Schrift682.pdf; die vom Beklagten im Klageverfahren weiterhin angeführte Fachstudie „Artenschutz und rechtliche Neuregelungen zum Windenergieausbau an Land“, BfN-Schriften 760/2025, von Wulfert et al., wurde hingegen erst im Jahr 2026 veröffentlicht bzw. freigeschaltet und konnte demnach naturgemäß im Rahmen der Widerspruchsentscheidung vom 24.7.2025 noch nicht berücksichtigt werden, abrufbar unter: https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/2086/file/Schrift760.pdf – nahe, dass bei einer bundesweiten Betrachtung eine Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s angesichts der heute üblichen Windenergieanlagen mit großen Rotordurchmessern nicht mehr ausreicht, um die Signifikanzschwellen der Länderleitfäden einzuhalten.55vgl. Antwort des KNE vom 27.5.2025 zu der Anfrage Nr. 377 zum Parameter Windgeschwindigkeit für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz, S. 1 ff., abrufbar unter: https://www.naturschutz-energiewende.de/fragenundantworten/kne-antwort-377_windgeschwindigkeit-fuer-pauschale-fledermaus-abschaltungen/; siehe zu Dietz et al. (2024) auch BayVGH, Urteil vom 3.8.2026 – 22 A 24.40030 –, juris, Rn. 87vgl. Antwort des KNE vom 27.5.2025 zu der Anfrage Nr. 377 zum Parameter Windgeschwindigkeit für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz, S. 1 ff., abrufbar unter: https://www.naturschutz-energiewende.de/fragenundantworten/kne-antwort-377_windgeschwindigkeit-fuer-pauschale-fledermaus-abschaltungen/; siehe zu Dietz et al. (2024) auch BayVGH, Urteil vom 3.8.2026 – 22 A 24.40030 –, juris, Rn. 87 Insofern verhilft auch der Hinweis der Klägerin auf die (im Jahr 2018 veröffentlichte und damit ältere) RENEBAT III-Studie56„Bestimmung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen in der Planungspraxis – Endbericht des Forschungsvorhabens (RENEBAT III)“, Behr et al. (2018)„Bestimmung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen in der Planungspraxis – Endbericht des Forschungsvorhabens (RENEBAT III)“, Behr et al. (2018) ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Zwar finden danach lediglich 6 % der Aktivitäten aller Artengruppen von Fledermäusen überhaupt bei Windgeschwindigkeiten ≥ 6 m/s statt. Dennoch wird in der Studie aus „Vorsorgegrundsätzen“ begrüßt, für Gebiete, in denen – wie hier – lokale Vorkommen der Arten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus zu erwarten sind, die Geschwindigkeit auf 7 bzw. 7,5 m/s heraufzusetzen.57vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.2.2024 – 11 C 2414/21.T –, juris, Rn. 224, unter Verweis auf RENEBAT III, S. 368 und 401vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.2.2024 – 11 C 2414/21.T –, juris, Rn. 224, unter Verweis auf RENEBAT III, S. 368 und 401 Auch die Empfehlung einer vorsorglichen Maßnahme bringt zum Ausdruck, dass ein Tötungsrisiko nicht auszuschließen und deshalb durch eine geeignete Maßnahme zu vermeiden ist. Besteht eine solche Erforderlichkeit und erstreckt sich das Fledermaus-Vorkommen auch auf die genannten Arten, ist es konsequent, eine Anlaufgeschwindigkeit anzuordnen, die dem Schutz auch dieser Arten gerecht wird.58vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 – 2 K 7/24 –, juris, Rn. 58vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 – 2 K 7/24 –, juris, Rn. 58 Etwaige Erkenntnisse der von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführten Fachstudie „Die Höhenverteilung von Fledermäusen an Windenergieanlagen“, BfN-Schriften 741/2025, von Behr et al.59abrufbar unter: https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1985/file/Schrift741.pdfabrufbar unter: https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1985/file/Schrift741.pdf konnte der Beklagte hingegen schon deswegen nicht berücksichtigen, weil diese erst am 29.8.2025 und damit nach Erlass der Widerspruchsentscheidung vom 24.7.2025 veröffentlicht wurde.60vgl. hierzu https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/index/index/docId/1985vgl. hierzu https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/index/index/docId/1985

Randnummer 54

Der Einwand der Klägerin, eine Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s erwirke (bereits) einen Schutz für 99 % der Fledermausaktivität auf Gondelhöhe, so dass kein Bedarf für einen höheren Schwellenwert bestünde, ist demgegenüber zu pauschal bzw. unsubstantiiert. Insofern hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein solch prozentualer Ansatz unzulässigerweise die absolute Fledermausaktivität am konkreten Anlagenstandort und das damit zusammenhängende Schlagopferrisiko ausblendet. Daher werde ein solcher Ansatz schon seit Jahren – insbesondere seit den RENEBAT-Studien und der Bereitstellung des daraus resultierenden ProBat-Systems – nicht mehr angewandt. So empfehlen die ProBat-Entwickler etwa nachvollziehbar: „Die Prozent-Kriterien (z. B. 90 % oder 95 % der Fledermausaktivität sollen innerhalb der Abschaltzeiten liegen) können nicht verwendet werden, um das Schlagrisiko auf einen zu anderen Standorten vergleichbaren Wert zu senken. An Standorten mit hoher Fledermausaktivität ist bei Verwendung der %-Kriterien von einer nicht ausreichenden Reduzierung des Schlagrisikos auszugehen.“61vgl. „Häufig gestellte Fragen aus dem Umfeld der Behörden und Ministerien zur ProBat Anwendung: Einzelne Projektierungsunternehmen möchten Abschaltwerte anhand eines Perzentilkriteriums berechnen, weil die Berechnungen der ProBat Anwendung für Sie nicht nachvollziehbar sind. Wie ist Ihre fachliche Einschätzung?“, abrufbar unter: https://www.probat.org/faqs/behoerdenvgl. „Häufig gestellte Fragen aus dem Umfeld der Behörden und Ministerien zur ProBat Anwendung: Einzelne Projektierungsunternehmen möchten Abschaltwerte anhand eines Perzentilkriteriums berechnen, weil die Berechnungen der ProBat Anwendung für Sie nicht nachvollziehbar sind. Wie ist Ihre fachliche Einschätzung?“, abrufbar unter: https://www.probat.org/faqs/behoerden Wie der Beklagte zutreffend ausführt missachtet der von der Klägerin favorisierte Ansatz zudem artspezifische Unterschiede. Auch wenn grundsätzlich eine Abnahme der Gesamt-Fledermausaktivität mit zunehmender Windgeschwindigkeit anzunehmen sein mag, fliegen – wie dargelegt – gerade die benannten Abendsegler-Arten und die Rauhautfledermaus auch noch bei höheren Windgeschwindigkeiten, so dass das Kollisionsrisiko gerade für diese Arten länger bestehen bleibt. Insofern verbietet sich auch der Vergleich der Klägerin mit anderen windkraftsensiblen Arten wie dem Wespenbussard, für den niedrigere Schutzraten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos aus ausreichend erachtet worden sein sollen, der aber im Gegensatz zu Fledermäusen nicht in Schwärmen fliegt.

Randnummer 55

Angesichts dieses Ergebnisses bedarf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Klägerin die festgesetzte Cut-in-Windgeschwindigkeit von 7 m/s aufgrund der eingereichten Antragsunterlagen selbst beantragt hat bzw. ob es sich bei der Formulierung der Maßnahme M8 („Windgeschwindigkeiten < 7 m/s“) des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 31.10.2021 i. d. F. vom 28.2.202362so auch die Formulierung der Maßnahme M8 im Maßnahmenplan (Bl. 1688 der Verwaltungsakte) und in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 31.10.2021 (Bl. 1733 der Verwaltungsakte)so auch die Formulierung der Maßnahme M8 im Maßnahmenplan (Bl. 1688 der Verwaltungsakte) und in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 31.10.2021 (Bl. 1733 der Verwaltungsakte) – in Anbetracht der im Rahmen des Fledermausgutachtens vom 20.9.202163vgl. Bl. 2046 f. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 2046 f. der Verwaltungsakte und im Text des benannten Landschaftspflegerischen Begleitplans64vgl. Bl. 2279 der Verwaltungsaktevgl. Bl. 2279 der Verwaltungsakte angegebenen Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/s – um ein Redaktionsversehen handelt65vgl. Bl. 2287 der Verwaltungsaktevgl. Bl. 2287 der Verwaltungsakte, keiner weiteren Aufklärung. Anders als die Klägerin meint ist der benannte Leitfaden jedenfalls nicht „veraltet“. Wie gesehen liegt der daraus abgeleitete Abschaltalgorithmus (Windgeschwindigkeit < 7 m/s) vielmehr in der Bandbreite der fachwissenschaftlich nach dem aktuellen Forschungsstand als vertretbar eingestuften Abschaltwindgeschwindigkeiten und stellt hinreichend sicher, dass ein etwaiges Tötungsrisiko unterhalb der Signifikanzschwelle bleibt. Dass vorliegend aufgrund der konkreten naturräumlichen Gegebenheiten des Vorhabenstandorts eine andere Einschätzung geboten sein könnte, ist weder aus den Umständen ersichtlich noch von Seiten der Klägerin substantiiert aufgezeigt worden.

Randnummer 56

Soweit die Klägerin mit dem Hinweis, anders als der Beklagte meine ergebe sich aus dem im Widerspruchsbescheid vom 24.7.2025 zitierten und zur FFH-Richtlinie ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.5.2006 – C-221/04 – gerade nicht, dass ein Schwellenwert von einem Schlagopfer pro Anlage und Jahr europarechtlich erforderlich sei, die Maßgeblichkeit dieses Schwellenwerts grundsätzlich in Frage stellen möchte, dringt sie hiermit ebenso wenig durch. Vielmehr bewegt sich der vom Beklagten im Genehmigungsbescheid festgesetzte Schwellenwert von höchstens einem Schlagopfer pro Anlage und Jahr66vgl. dort S. 13vgl. dort S. 13 ebenfalls noch im Bereich des fachwissenschaftlich Vertretbaren. Wenn die Klägerin darauf verweist, in der Rechtsprechung sei auch ein Schwellenwert von < 2 Individuen pro WEA und Jahr gebilligt worden, ergibt sich daraus nicht, dass der Beklagte den Rahmen des fachwissenschaftlich Vertretbaren überschritten hat. Insoweit fehlt nach wie vor eine allgemein anerkannte Fachmeinung.67vgl. hierzu etwa BayVGH, Urteil vom 3.8.2026 – 22 A 24.40030 –, juris, Rn. 81 f., und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.5.2026 – 1 C 10023/25.OVG –, juris, Rn. 253 f.vgl. hierzu etwa BayVGH, Urteil vom 3.8.2026 – 22 A 24.40030 –, juris, Rn. 81 f., und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.5.2026 – 1 C 10023/25.OVG –, juris, Rn. 253 f. Die Auffassung der Klägerin, der vom Beklagten festgelegte Schwellenwert tendiere in Richtung eines Nullrisikos beim Individuenschutz und entspreche damit nicht mehr dem Ansatz eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos, ist wissenschaftlich nicht belegt. Derzeit ist nicht erkennbar, dass sich in der Fachwissenschaft eine allgemein anerkannte Ansicht hinsichtlich eines einheitlichen (absoluten) Schwellenwerts zur Konkretisierung der Signifikanzschwelle durchgesetzt hat. Dass in anderen Bundesländern ein Wert von unter zwei toten Fledermäusen als maßgebliche Signifikanzschwelle angesetzt wird,68vgl. die Übersicht in RENEBAT III, S. 390 f.vgl. die Übersicht in RENEBAT III, S. 390 f. ändert daran nichts. Nach der naturschutzfachlichen Bewertung von Lindemann et al. (2018) zu „Abschaltalgorithmen für Fledermäuse an Windenergieanlagen“ (im Folgenden: Lindemann et al. (2018))69NuL 50 (11) 2018, S. 418 ff.NuL 50 (11) 2018, S. 418 ff. ist bislang lediglich die Tatsache, dass der RENEBAT-Abschaltalgorithmus an sich geeignet ist, von vornherein festgelegte Höchstzahlen der Tötung von Individuen einzuhalten, wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden. Damit kann dieser Abschaltalgorithmus zwar als wissenschaftlich anerkannt gelten; die Schwellenwerte selbst hingegen werden bisher von den Behörden im Wege ihrer Einschätzungsprärogative festgelegt, obwohl sie weder wissenschaftlich belegt noch von RENEBAT selbst vorgeschlagen wurden. Zwar ist es für die Anwendung der Abschaltalgorithmen nach RENEBAT zwingend erforderlich, einen absoluten Schwellenwert für die zu tolerierende Zahl getöteter Fledermäuse festzulegen. Die in Bayern etablierte Zahl 2, die von vielen anderen Bundesländern übernommen wurde, diente den Autoren der Studie jedoch lediglich zur exemplarischen Darstellung. Lindemann et al. (2018) weisen ferner darauf hin, dass mangelndes Wissen z. B. darüber, welche anthropogen bedingten erhöhten Sterberaten von Fledermauspopulationen kompensiert werden können, die Festlegung von Schwellenwerten erschweren. Nach eingehender Untersuchung gelangen sie zu dem Ergebnis, dass die Zulassung von zwei getöteten Tieren pro Anlage und Jahr weder populationsbiologisch begründbar noch vereinbar mit dem Artenschutz sei. Solange keine wissenschaftlich anerkannten Schwellenwerte verfügbar seien, müsse das Vorsorgeprinzip greifen. Daneben ist auch der zunehmende Ausbau der Windenergie zu berücksichtigen. Der schnelle Anstieg der Zahl von Windenergieanlagen (mit immer größeren Rotoren) verursacht zwangsläufig auch einen Anstieg möglicher Schlagopfer. Auch vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die niedrige Reproduktionsrate von Fledermäusen schlagen Dietz et al. (2024) einen bundeseinheitlichen Schwellenwert von < 1 Tier pro Anlage und Jahr vor.70vgl. dort S. 8, 63 und 72vgl. dort S. 8, 63 und 72 Nur so ließen sich mögliche negative Auswirkungen auf die Populationen einzelner Fledermausarten verhindern. Dies spricht ebenfalls mit Nachdruck dafür, den vom Beklagten vorliegend festgelegten Schwellenwert von weniger als einem Schlagopfer pro Anlage und Jahr wenn nicht als geboten, so doch jedenfalls als naturschutzfachlich vertretbar anzusehen.

Randnummer 57

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Festlegung der streitgegenständlichen Windgeschwindigkeit auch verhältnismäßig. Insbesondere führt diese – in Anbetracht des gesetzlich verankerten Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin. Zum einen ist ihre Behauptung, die Stromertragsverluste und damit die Wirkung der Betriebseinschränkung würden durch die festgesetzte Cut-in-Windgeschwindigkeit in etwa verdoppelt, zu unsubstantiiert und durch nichts belegt. Zum anderen ist hier – trotz der besonderen Bedeutung der erneuerbaren Energien (vgl. § 2 EEG und § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) – zu berücksichtigen, dass die der angegriffenen Cut-in-Windgeschwindigkeit zugrundeliegende Abschaltauflage C) Nr. 16 auf die ersten beiden Betriebsjahre der WEA begrenzt ist, um im Zuge des einzurichtenden Höhenmonitorings standortspezifische Daten ermitteln zu können. Während dieses Zeitraums gilt sie wiederum nur vom 1.4. bis zum 31.10. eines jeden Jahres zwischen dem astronomischen Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und bei Temperaturen über 10 °C (vgl. den Genehmigungsbescheid vom 24.10.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2025). Dieses Modell stimmt im Übrigen mit der Wertung der – hier nicht anwendbaren – (neuen) Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG für Windenergieanlagen in ausgewiesenen Windenergiegebieten überein. Danach nimmt der Gesetzgeber bei fehlender Datengrundlage zum Schutz von Fledermäusen in Kauf, dass zunächst pauschale Abschaltzeiten nach Maßgabe der einschlägigen Länderleitfäden in einem Umfang vorgesehen werden, der das tatsächlich erforderliche Maß ggf. sogar überschreiten kann. Im Gegenzug wird dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt, die Abschaltzeiten auf der Grundlage einer freiwilligen zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivitäten im Gondelbereich anzupassen.71vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2026 – OVG 7 A 41/25 –, juris, Rn. 86 m. w. N.vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2026 – OVG 7 A 41/25 –, juris, Rn. 86 m. w. N.

Randnummer 58

3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der rechtswidrigen – den Rotmilan und andere Greifvögel betreffenden – Nebenbestimmung C) Nr. 12, denn die Genehmigung kann auch ohne sie sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben.

Randnummer 59

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die isolierte Anfechtungsklage gegen eine belastende Nebenbestimmung begründet, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann.72vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2019 – 8 C 14/18 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2025 – 10 S 1411/23 –, juris, Rn. 125 m. w. N.vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2019 – 8 C 14/18 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2025 – 10 S 1411/23 –, juris, Rn. 125 m. w. N. Die Voraussetzung „sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann“ betrifft die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts „ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt“.73vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2022 – 4 C 4/20 –, juris, Rn. 9 m. w. N.vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2022 – 4 C 4/20 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Unerheblich ist dagegen, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist.74vgl. Antwortbeschluss des 8. Senats des BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 – 8 AV 1/22 –, juris, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, Urteil vom 6.11.2019 – 8 C 14/18 –, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2025 – 10 S 1411/23 –, juris, Rn. 125 m. w. N.vgl. Antwortbeschluss des 8. Senats des BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 – 8 AV 1/22 –, juris, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, Urteil vom 6.11.2019 – 8 C 14/18 –, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2025 – 10 S 1411/23 –, juris, Rn. 125 m. w. N.

Randnummer 60

Gemessen daran ist die Nebenbestimmung C) Nr. 12 materiell von der Genehmigung selbst teilbar. Die rechtlich nicht angefochtenen bzw. rechtlich unbedenklichen Teile der Genehmigung stehen mit dem rechtswidrigen Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang, sondern können als selbständige Regelung weiter existieren, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Anderes wurde auch von den Beteiligten nicht behauptet.

Randnummer 61

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Randnummer 63

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG im Falle landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist.

Beschluss

Randnummer 64

Der Streitwert wird entsprechend des vorläufigen Beschlusses vom 26.8.2025 auf 51.138,70 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).

Randnummer 65

Der Senat legt dabei für die isolierte Anfechtungsklage gegen die in Kapitel II enthaltene Nebenbestimmung C) Nr. 12 des Bescheids des Beklagten vom 24.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2025 einen Wert von 33.090,40 € und für die isolierte Anfechtungsklage gegen die in Kapitel II enthaltene Nebenbestimmung C) Nr. 16 Satz 1 c) einen Wert von 18.048,30 € zugrunde.

Randnummer 66

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 EEG, Art. 1 RL 2009/147/EG, § 6 WindBG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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