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Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2011 – 7 A 11377/10

Ausbildungsförderung - Vermögensanrechnung bei Treuhandabrede
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGRLP:2011:0512.7A11377.10.0A
Normenkette
§ 26 BAföG, § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG

Leitsatz

Zur Anerkennung eines verdeckten Treuhandverhältnisses bei der Vermögensanrechnung nach §§ 26, 27 BAföG (hier: Einzelfall der Berücksichtigung einer wirksamen Treuhandabrede).(Rn.16)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2010 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der

Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung und

Rückforderung von Leistungen nach dem

Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie ist im Jahre 1978 geboren

und als Kontingentflüchtling 1998 aus Moldawien in die

Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ab dem Sommersemester 2001

studierte sie an der Universität Mainz Volkswirtschaftslehre. Für

ihr Studium erhielt sie unter anderem für die hier betroffenen

Bewilligungszeiträume April 2002 bis März 2005 Leistungen nach dem

Bundesausbildungsförderungsgesetz. Bei der Bewilligung der

Leistungen wurde kein Vermögen angerechnet, da die Klägerin in den

entsprechenden Anträgen kein Vermögen erklärt hatte. Nachdem die

Beklagte Kenntnis erhalten hatte, dass die Klägerin

Freistellungsaufträge erteilt hatte, forderte sie diese mit

Schreiben vom 25. November 2008 auf, ihre Vermögensverhältnisse zu

den für die Antragstellung maßgeblichen Stichtagen darzulegen.

Randnummer 2

Die Klägerin erklärte hierzu ebenso wie bereits in einer

Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 gegenüber der zuständigen

Staatsanwaltschaft, dass es sich nicht um ihr Vermögen handele,

welches auf dem betroffenen Konto angelegt sei, sondern um Vermögen

ihrer im Jahre 2005 geborenen Tochter R.. Dieses habe sie aufgrund

einer Absprache mit ihrer 2003 verstorbenen Großmutter, Frau G.,

nur als Treuhänder verwaltet. Ihre Großmutter habe Leistungen zur

Entschädigung des während des nationalsozialistischen Regimes

erlittenen Unrechts unter anderem von der Jewish Claims Conference

erhalten. Ab 2001 habe ihr die Großmutter die Gelder mit der

Maßgabe übergeben, sie auf ein Konto einzuzahlen und für ihre damals noch nicht geborenen Kinder zu verwenden. Sie habe die

Gelder dann bei der Citibank auf ihren Namen angelegt. 2008 sei ein

Konto auf den Namen ihrer Tochter R. mit einem Guthaben von

15.048,35 € angelegt worden. Auf ihrem eigenen Girokonto sei

ein Betrag von 2.500,00 € als Mindestanlage verblieben, um das

Konto weiterhin kostenfrei führen zu können. 1.800,00 € seien

für die Beerdigung der Großmutter verwandt worden. Über die mit der

Großmutter getroffene Abrede gebe es keine schriftlichen

Unterlagen. Diese Abrede werde jedoch durch eine eidesstattliche

Versicherung ihres Vaters, E., belegt. Ferner legte die Klägerin

zwei Schreiben der Jewish Claims Conference zu entsprechenden

Leistungen an die Großmutter sowie Kontoauszüge für den

maßgeblichen Zeitraum vor.

Randnummer 3

Aufgrund dieser Angaben rechnete die Beklagte durch Bescheid vom

6. Oktober 2009 das Vermögen der Klägerin selbst zu, berechnete die

Förderleistungen für den Zeitraum April 2002 bis März 2005 neu und

forderte einen Betrag in Höhe von 16.248,33 € zurück.

Randnummer 4

Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch

Widerspruchsbescheid vom 30. November 2009 zurückgewiesen. Zur

Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Geld der

Klägerin als Vermögen anzurechnen sei. Es habe sich um einen

Schenkungsvertrag zugunsten Dritter gehandelt, der jedoch mangels

Vollzugs nicht wirksam geworden sei, da nach der Geburt der Tochter

R. auf deren Namen kein Konto angelegt worden sei und die Klägerin

deshalb während des hier streitigen Bewilligungszeitraums Inhaber

des Vermögens gewesen sei. Die später nachgewiesene Anlage auf den

Namen des Kindes sei fadenscheinig, da sie erst nach der

Aufforderung zum Vermögensnachweis erfolgt sei. Die Ernsthaftigkeit

der Schenkung an die Tochter R. sei auch zu bezweifeln, weil

2.500,00 € auf dem Girokonto der Klägerin verblieben seien.

Das spreche für eine Vermischung der Gelder ohne klare Zuordnung.

Die Übernahme der Beerdigungskosten für die Großmutter stelle eine

Schenkungsrückforderung dar; dies belege, dass sie unentschlossen

oder wankelmütig gewesen sei. Die Klägerin habe auch grob

fahrlässig gehandelt, da sie auf eigenes Risiko die rechtliche

Beurteilung hinsichtlich der Vermögenszuordnung übernommen habe,

ohne mit der Beklagten Rücksprache gehalten zu haben.

Randnummer 5

Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend

vorgetragen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geld um

ein Treuhandvermögen zugunsten der Tochter R. gehandelt habe. Das

Geld sei nie ihr der Klägerin Eigentum gewesen. Der Wunsch der

Großmutter, die Urenkelin zu begünstigen, sei nicht ungewöhnlich

und der Geschehensablauf entspreche der allgemeinen

Lebenserfahrung. Sie selbst habe aus mütterlicher Fürsorge

gehandelt. Förmliche Aspekte wie der Name des Kontos seien für sie

zweitrangig gewesen. Die Großmutter und der Vater der Klägerin

hätten sich nach den Einzahlungen die entsprechenden Kontoauszüge

zu Kontrollzwecken vorlegen lassen. Die angefochtenen Bescheide

seien deshalb aufzuheben.

Randnummer 6

Die Beklagte hat demgegenüber betont, dass die Klägerin formal

Eigentümerin des Geldes gewesen sei. Mit der Großmutter habe ein

Schenkungsvertrag zugunsten Dritter bestanden, der mangels Vollzugs

indessen nicht wirksam geworden sei. Eine Treuhandabrede sei im

Übrigen nicht hinreichend nachgewiesen.

Randnummer 7

Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 18.

November 2010 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide

aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei

zu Unrecht Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG bei

der Klägerin angerechnet worden. Vorliegend sei die Klägerin zwar

formal Kontoinhaberin gewesen, es sei aber eine verdeckte

Treuhandstellung anzuerkennen, sodass das Vermögen ihr nicht

zuzurechnen sei. Trotz der zu stellenden strengen Anforderungen was die Ernsthaftigkeit der Abrede und deren Nachweis angehe sei

nach den Umständen des Einzelfalls hier anzunehmen, dass zwischen

der Klägerin und ihrer Großmutter bei der Übergabe der Gelder eine

wirksame Treuhandvereinbarung zustande gekommen sei. Inhalt dieser

Vereinbarung sei es gewesen, das Geld zugunsten der damals noch

nicht geborenen Kinder der Klägerin anzulegen sowie die Kosten der

Beerdigung der Großmutter zu tragen. Die Herkunft des Geldes sei

durch die Bescheinigungen der Jewish Claims Conference vom 5.

November 2009 bestätigt, die Klägerin habe die entsprechenden

Kontoauszüge nach Eröffnung des Kontos innerhalb der Familie

vorgelegt, was durch die eidesstattliche Versicherung des Vaters

vom 5. November 2009 belegt werde. Soweit ein Betrag von 2.500,00

€ auf dem Konto der Klägerin belassen worden sei, könne dies

als das Bemühen um eine kostengünstige Anlage der anvertrauten

Gelder gesehen werden. Die Rechtsposition der Großmutter als

Treugeberin sei nach ihrem Tod auf die Erben übergegangen.

Randnummer 8

Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene

Berufung eingelegt, mit der sie an ihrer in den angegriffenen

Bescheiden zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung festhält.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom

18. November 2010 die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 12

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 13

Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und das Urteil

des Verwaltungsgerichts.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die

beigezogenen Verwaltungsakten und wegen der Aussagen der Klägerin

in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Niederschrift

vom 12. Mai 2011 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 15

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Randnummer 16

Zur Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben,

denn der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid

erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren

Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Weder ist eine abweichende

Neufestsetzung der Leistungen nach dem

Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG gerechtfertigt, noch

ergibt sich infolge dessen ein Rückzahlungsanspruch in der

festgesetzten Höhe. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügte

die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur

Gewährung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

was hier einzig streitig ist nicht über im Sinne des § 26 BAföG

nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG anrechenbares Vermögen. Zwar

war sie formal Inhaber von Forderungen gegenüber der Citibank im

Hinblick auf das im Bescheid vom 6. Oktober 2009 angeführte Konto

Nr. …, die über die gesetzlichen Freibeträge hinausgingen.

Das Konto war von einem Guthaben im Jahre 2001 von 18.896,97 €

auf ein Guthaben im Jahre 2005 in Höhe von 22.066,14 €

angewachsen. Wegen einer anzuerkennenden Treuhandabrede mit ihrer

inzwischen verstorbenen Großmutter, Frau G., war ihr dieses

Vermögen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. September 2008, 5 C

12.08, BVerwGE, 132, 21 ff.) aber nicht als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zuzurechnen bzw. war von dem Betrag eine

entsprechende Schuld gegenüber dem durch die Treuhandabrede

Begünstigten (§ 28 Abs. 3 BAföG) abzuziehen.

Randnummer 17

Nicht entscheidungserheblich für die aufgeworfenen Fragen ist

nach Auffassung des Senats die zivilrechtliche Erwägung der

Beklagten zu dem mangelnden Vollzug einer Schenkung. Die

zivilrechtliche Inhaberschaft der Klägerin als Kontoführender für

die Forderung gegenüber der Bank ist hier ohnehin nach der

einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12 mit

Hinweis auf BGHZ 127, 229) nicht zweifelhaft. Deshalb kommt es auf

die Überlegungen im Widerspruchsbescheid zu der Frage nicht an,

wann eine Schenkung gegenüber dem später geborenen Kind der

Klägerin, die der notariellen Beurkundung des Versprechens gemäß § 518 Abs. 1 BGB entbehrte und daher nur durch Vollzug der Schenkung,

das heißt das Bewirken der versprochenen Leistung, geheilt werden

konnte (§ 518 Abs. 2 BGB), rechtlich wirksam geworden ist. Die

Zurechnung des Vermögens an die Klägerin konnte nämlich unabhängig

davon nicht erfolgen, solange von einer wirksamen

Treuhandvereinbarung mit der Großmutter auszugehen war, von der das

Geld unbestritten herstammte. Die Frage des Vollzugs von deren

"Bestimmung", das heißt die Übertragung des Geldes auf

das später geborene Kind durch Eröffnung eines auf dessen Namen

lautenden Kontos, stellt sich unter diesen Voraussetzungen nur noch

als Frage der schlüssigen Durchführung der Verabredung dar und kann

als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer wirksamen

treuhänderischen Bindung gewertet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn.

19).

Randnummer 18

Nach der Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O., Rn. 13) ist die

Anerkennung von Verbindlichkeiten aus auch verdeckten Treuhandverhältnissen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung

nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob dieses

zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen ist.

Die Berücksichtigung des Treuhandverhältnisses scheidet auch dann

nicht zwingend aus, wenn der Auszubildende wie hier das

treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf

Ausbildungsförderung angegeben hat, wohl aber gegenüber seiner Bank

einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat (vgl. BVerwG,

a.a.O., Rn. 15). Der Betreffende muss dies unter Umständen bei der

Nachweisführung als für ihn nachteilig hinnehmen. Im vorliegenden

Fall kommt nach der Überzeugung des Senats diesem Versäumnis

allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu, gerade weil wie

die mündliche Verhandlung ergeben hat aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls die Klägerin die tiefe hier mit der

Rechtslage übereinstimmende Überzeugung hatte, die Gelder stünden

ihr nicht zu.

Randnummer 19

Dies ergibt sich unter Anwendung der in der genannten

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genannten Kriterien

zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen aus den schlüssigen,

überzeugenden und glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der

mündlichen Verhandlung, zu denen sich auch aus dem übrigen

Akteninhalt keine greifbaren Widersprüche ergeben und die von der

eidesstattlichen Versicherung ihres Vaters gestützt werden.

Randnummer 20

Es fehlt hier zunächst nicht an der ernsthaft gewollten

schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder

(vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18), aus der sich ergibt, dass die mit

der schuldrechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im

Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt sein soll.

Die umfassende Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung

vor dem Senat hat insoweit zu der Feststellung geführt, dass eine

solche Bindung der Klägerin zustande gekommen ist. Es handelte sich

unstreitig zunächst nicht um ihr eigenes Vermögen, das sie vor

Beginn ihres Studiums innegehabt hätte. Vielmehr waren es

offenkundig Gelder, die die Großmutter als Verfolgte des

Nationalsozialismus in den Jahren 1999 bis 2001 abschlagsweise aus

Entschädigungsfonds unter anderem durch die Jewish Claim Conference

erhalten hatte, wobei die Klägerin in die Vorgänge schon deshalb

eingeweiht war, weil sie der Großmutter nach der Übersiedlung aus

Moldawien noch während der Unterbringung in Übergangswohnheimen auch mit Hilfe der dortigen einschlägig vertrauten

Kontingentflüchtlinge bei der Antragstellung geholfen hatte. Der

Senat hat anhand der Schilderungen der Klägerin den Eindruck

gewonnen, dass wegen der innerfamiliären Anteilnahme der Respekt

vor dem Schicksal der Großmutter es verbot, in irgendeiner Weise

Erwartungen wegen einer Beteiligung an diesen Geldern zu hegen. In

der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu ausgeführt, dass

sie persönlich nie auf den Gedanken gekommen sei, das Geld für

ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen, auch im Andenken an ihre

Großmutter sei es ihr ein Herzensanliegen gewesen, deren Geld für

ihre Kinder zu erhalten. Ihre Tochter trage auch den Namen der

Großmutter, der auf Hebräisch R. heiße. Den trotz fehlender

schriftlicher oder sonstiger Formen verbindlichen Bindungswillen

hinsichtlich der innerfamiliären Abrede hat die Klägerin im Übrigen

glaubhaft dadurch darlegen können, dass sie den Vorgang der

Übergabe und der "Bestimmung" dieser Gelder im Einzelnen

detailliert geschildert hat. Danach hat die Großmutter zunächst nur

Andeutungen über ihr Vorhaben gemacht und darauf Wert gelegt, dass

die Eröffnung gleichsam in einem offiziellen Rahmen vor der

versammelten Familie nämlich nach der Erinnerung der Klägerin aus Anlass ihres 75. Geburtstags erfolgte. Bei dem

Traditionsbewusstsein der hier betroffenen Familie muss dieser

Rahmen eine besondere Verbindlichkeit der Bestimmung der Großmutter

erzeugt haben. Der Bindung kann im Angesicht der übrigen

teilnehmenden Familienmitglieder in der Zukunft gleichsam nicht

entronnen werden. Der Wunsch der Großmutter ging dabei dahin, dass

diese Gelder, die sie aus den Entschädigungsfonds erhalten hatte,

auf ein Konto der Klägerin eingezahlt würden mit der Maßgabe, dass

sie für deren Kinder bestimmt seien. Die Großmutter hatte im

Übrigen ihre Anteilnahme an der Durchführung dieser Bestimmung

offenkundig dadurch gezeigt, dass sie sich jeweils von der

Einzahlung anhand der Kontoauszüge überzeugte und auch die

entsprechenden Auszüge nach der Schilderung der Klägerin gleichsam

als physischen Kontrollbeleg bei sich aufbewahrte. Die Klägerin hat

dazu angegeben (s. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung S. 4),

ihre Großmutter habe die Leistungen per Scheck erhalten, sie selbst

habe die Geldbeträge bis auf eine einzige Ausnahme immer in bar

erhalten, und zwar in Anwesenheit ihres Ehemannes. Ihr Vater sei

möglicherweise bei der ersten Geldübergabe dabei gewesen. Sie habe

das Geld immer genau nachgezählt, die Großmutter habe Wert darauf

gelegt, dass sie das Geld sofort bei der Bank einzahlte. Sie habe

sie auch immer nach den Kontoauszügen gefragt; sie habe das Geld,

das für ihre Urenkel gedacht gewesen sei, sinngemäß spüren und in

der Hand halten wollen. Sie die Klägerin habe ihr auch die

gesamten Kontoauszüge überlassen, und erst als die Großmutter starb

hätten der Vater und sie diese Auszüge wieder an sich genommen.

Randnummer 21

Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer solchen Abrede ergeben sich

auch nicht etwa im Hinblick auf den Umstand, dass Kinder noch nicht

geboren waren. Solche Zweifel hat die Klägerin in der mündlichen

Verhandlung überzeugend ausräumen können. Dass ein solcher Umstand

nicht bereits als solcher die Rechtswirksamkeit einer

entsprechenden Abrede hindert, zeigt bereits die Bestimmung des § 331 Abs. 2 BGB, wonach der begünstigte "Dritte" noch

nicht geboren sein muss, wenn die Abrede zwischen dem

Versprechensempfänger und dem Versprechenden wirksam sein soll. Wie

die Klägerin überzeugend geschildert hat, war auch in der

Vorstellung der Großmutter die Überzeugung fest verankert, dass es

entsprechende Nachkommen geben würde, da die Klägerin zu jenem

Zeitpunkt bereits verheiratet war. Sie habe die Klägerin durch

entsprechende Fragen fast unter Druck gesetzt und im Übrigen auch

aufgrund ihres der Klägerin eigenen Kinderwunsches mit einem

baldigen Nachwuchs rechnen können.

Randnummer 22

Die Ernsthaftigkeit einer solchen Abrede wird auch nicht durch

andere Ungewissheiten in Frage gestellt. Die vom Senat

eingeworfenen Zweifel, warum die Großmutter nicht die bereits

lebende Generation bedenken wollte, konnte die Klägerin überzeugend

mit Hinweisen zu dem traditionellen Familienverhalten ausräumen,

etwa auch im Hinblick darauf, dass bereits ihre Urgroßmutter

Sparbücher zugunsten von Urenkeln angelegt hatte. Der Einwand, dass

Kinder der Klägerin hier noch nicht geboren waren, ändert daran

angesichts der "Überzeugung" der Großmutter nichts.

Randnummer 23

Aus diesen gesamten Umständen ergibt sich für den Senat die

Feststellung, dass eine wirksame Abrede zwischen der Klägerin und

der Großmutter vorlag, die auch entsprechend der Rechtsprechung zur

Anerkennung solcher Abreden im Bereich der Ausbildungsförderung

hinreichend nachgewiesen ist. Selbst unter Berücksichtigung der

Missbrauchsanfälligkeit solcher Abreden in diesem Förderungsbereich

bestehen vorliegend genügend Anzeichen, dass eine solche Abrede

Anerkennung finden muss. Die Missbrauchsanfälligkeit war hier im

Übrigen nicht besonders ausgeprägt. Zu dem Zeitpunkt, als die

Großmutter der Klägerin über die Gelder verfügte, bestand kein

Anlass, in besonderer Weise auf die "BAföG-Schädlichkeit"

von Vermögensdispositionen Rücksicht zu nehmen. Die Großmutter

hätte die Gelder bis zu ihrem Tod behalten können; sie hätte aber

auch erbrechtlich darüber verfügen können; schließlich hätte eine

Übergabe an den Vater der Klägerin im Hinblick auf die fehlende

Berücksichtigung von Vermögen der Eltern bei der BAföG-Bewilligung

jeglichen Nachteil vermeiden können, der darin gelegen hätte, dass

die Entschädigung wegen des nationalsozialistischen Unrechts

letztlich der Entlastung staatlicher Mittel zur

Ausbildungsförderung zugute gekommen wäre.

Randnummer 24

Als gewichtiges Anzeichen für die Ernstlichkeit der

Treuhandabrede bezeichnet die Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 20) zunächst die Separierung

des Treuguts, der vorliegend weitestgehend entsprochen ist. Das

Geld ist getrennt auf dem auf den Namen der Klägerin lautenden

Festgeldkonto angelegt gewesen und wurde von ihr nicht angetastet.

Später ist der entsprechende Betrag abzüglich der

Beerdigungskosten der Großmutter auf das Kind R. übertragen

worden, lediglich ein Mindestbehalt von 2.500,00 € ist auf dem

Girokonto der Klägerin verblieben, was der Ersparung von

Kontoführungsgebühren dienen sollte. Noch im Berufungsverfahren hat

die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das

Vermögen insoweit unangetastet erhalten geblieben ist. Der Umstand,

dass die Beerdigungskosten der Großmutter aus dem Vermögen

bestritten worden sind und dass Vorteile hinsichtlich der

Kontogebühren verfolgt worden sind, hält der Senat ebenso wie das

Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Separierungsgedanken für

unschädlich.

Randnummer 25

Vorliegend ist auch ein nach der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts erforderlicher plausibler Grund für die

Treuhandabrede hinreichend erkennbar. Aus traditionellen Gründen

war es der Großmutter offensichtlich angelegen, die jüngste und

damit "bedürftigste" Generation zu unterstützen, um den

Fortbestand der Familie zu fördern. Dies ist vor dem Hintergrund

der Gebräuche im Herkunftsland, wie sie von der Klägerin in der

mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert worden sind,

einsichtig, zumal die inzwischen verheiratete Enkelin vor diesem

Hintergrund als gleichsam "versorgt" gelten durfte.

Randnummer 26

Als Indiz für die Ernsthaftigkeit der Abrede kann auch die

schlüssige Durchführung herangezogen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.,

Rn. 21). Das Vermögen ist während der gesamten Studienzeit auch

ohne dass die Ermittlungen im BAföG-Verfahren bereits eingesetzt

hätten unangetastet geblieben und in keiner Weise für persönliche

Zwecke der Klägerin verwendet worden. Es bestand auch die Absicht,

alsbald nach der Geburt des Kindes ein Konto auf dessen Namen

einzurichten. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, was im

Übrigen auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem

Verwaltungsgericht laut ausdrücklichem Hinweis in der Niederschrift

hingenommen hat, dass dies nur wegen einer falschen Auskunft bzw.

einem Missverständnis von Seiten der Citibank zunächst unterblieben

war und auch im zweiten Anlauf dies allerdings zu einem

Zeitpunkt, als bereits die Ermittlungen im Hinblick auf ein

Rückforderungsverfahren liefen erst unter Schwierigkeiten

nachgeholt werden konnte. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat wörtlich ausgeführt: "Bereits ein

paar Wochen nach der Geburt von R. war ich in der damaligen

Citibank, um das Geld auf sie zu übertragen. Ich wollte mich von

dem Geld trennen. Dort erhielt ich von einer Bankangestellten die

Auskunft, dass man auf den Namen eines kleinen Kindes kein Konto

eröffnen könne. Wir konnten diese Antwort zwar nicht ganz

nachvollziehen, haben uns letztlich aber damit zufrieden gegeben.

Für mich war auch die Kontoeröffnung auf den Namen meiner Tochter

nicht ganz so wichtig. Für mich war klar, dass das Geld definitiv

für sie bestimmt war."

Randnummer 27

Die Treuhandabrede war im Übrigen auch nicht zu unbestimmt; der

Umstand, dass zum Zeitpunkt der Absprache noch keine Kinder geboren

waren, spricht nicht gegen die Durchführbarkeit nach dem Willen der

Großmutter. Die Klägerin hat erklärt - und dies dürfte ohne

weiteres auch durch Auslegung der Absprache zu entnehmen sein dass bei Geburt weiterer Kinder das Vermögen nach Kopfteilen

aufzuteilen sei. Auch der Tod der Großmutter hinderte die Bindung

an die Treuhandabrede nicht, weil die Berechtigung aus der

Treuhandabrede auf die Erben der Großmutter überging und diese die

Erfüllung überwachen konnten. Selbst der Umstand, dass letztlich

Ungewissheit über die Existenz eines Nachgeborenen bestand,

hinderte die Wirksamkeit der Abrede nicht; eine Anpassung zwischen

den Beteiligten wäre im Wege der Anwendung der Regeln über den

Wegfall der Geschäftsgrundlage zivilrechtlich möglich gewesen.

Randnummer 28

Steht danach fest, dass das Vermögen nicht der Klägerin

zuzurechnen war, fehlt es für die Neufestsetzung der Leistungen und

die entsprechende Rückforderung an der erforderlichen

Rechtsgrundlage.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur

vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und die zur

Abwendungsbefugnis auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Randnummer 30

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2

VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

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