Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
§ 26 BAföG – Umfang der Vermögensanrechnung
Rechtsprechung zu § 26 BAföG
10 Entscheidungen zitieren § 26 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 21.03.2023 – 1 BvR 1620/22 · 1. Senat 3. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare fachgerichtliche Auslegung des Begriffs der "unbilligen Härte" iSd § 29 Abs 3 BAföG - hier: Anrechnung eines Erbteils von einem Zwölftel am von weiteren Familienmitgliedern bewohnten Haus ohne …
BGH, Urt. v. 02.02.2012 – III ZR 60/11 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede, die bezweckt, Vermögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungsträger zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist.
BVerfG, Beschl. v. 02.02.1999 – 1 BvL 8/97 · 1. Senat
Leitsatz: Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert berücksichtigt werden, während Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert anzusetzen sind.
BayVGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 12 C 23.1531 · 12. Senat
Vermögensanrechnung nach dem BAföG
BayVGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 12 C 23.1532 · VGH München, 12. Senat
Keine Vermögensanrechnung auf Ausbildungsförderungsleistungen bei wirtschaftlich unverwertbarem Hausgrundstück
BVerwG, Urt. v. 14.03.2013 – 5 C 10/12 · 5. Senat
Leitsatz: Die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X (juris: SGB 10) ist auch in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen).