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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 27 BAföG – Vermögensbegriff

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Als Vermögen gelten alle

  • 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
  • 2. Forderungen und sonstige Rechte.

Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

  • 1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
  • 2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
  • 3. Nießbrauchsrechte,
  • 4. Haushaltsgegenstände.

Rechtsprechung zu § 27 BAföG

15 Entscheidungen zitieren § 27 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 12 C 23.1531 · 12. Senat

    Vermögensanrechnung nach dem BAföG

  • BayVGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 12 C 23.1532 · VGH München, 12. Senat

    Keine Vermögensanrechnung auf Ausbildungsförderungsleistungen bei wirtschaftlich unverwertbarem Hausgrundstück

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 3/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und daher als Vermögen zu berücksichtigen (abweichend Nr. 27.2.5 BAföGVwV).
  • BayVGH, Beschl. v. 05.08.2024 – 12 ZB 23.681 · 12. Senat

    Anzurechnende Vermögenswerte in der Ausbildungsförderung

  • BVerwG, Beschl. v. 26.08.2010 – 5 B 28/10 · 5. Senat

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Zurechnung eines Wertpapierdepots; Treuhandvereinbarung; Darlehensvertrag

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 2/10 · 5. Senat

    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

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