Zum Inhalt springen
Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 28 BAföG – Wertbestimmung des Vermögens

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

  • 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
  • 2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Rechtsprechung zu § 28 BAföG

13 Entscheidungen zitieren § 28 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 02.02.1999 – 1 BvL 8/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert berücksichtigt werden, während Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert anzusetzen sind.
  • BayVGH, Beschl. v. 05.08.2024 – 12 ZB 23.681 · 12. Senat

    Anzurechnende Vermögenswerte in der Ausbildungsförderung

  • BVerwG, Beschl. v. 26.08.2010 – 5 B 28/10 · 5. Senat

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Zurechnung eines Wertpapierdepots; Treuhandvereinbarung; Darlehensvertrag

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 2/10 · 5. Senat

    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 3/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und daher als Vermögen zu berücksichtigen (abweichend Nr. 27.2.5 BAföGVwV).
  • BVerwG, Beschl. v. 05.03.2010 – 5 B 7/10 · 5. Senat

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

Weitere Entscheidungen zu § 28 BAföG suchen