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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 29 BAföG – Freibeträge vom Vermögen

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  • 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
  • 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
  • 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Rechtsprechung zu § 29 BAföG

12 Entscheidungen zitieren § 29 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 12 C 23.1531 · 12. Senat

    Vermögensanrechnung nach dem BAföG

  • BayVGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 12 C 23.1532 · VGH München, 12. Senat

    Keine Vermögensanrechnung auf Ausbildungsförderungsleistungen bei wirtschaftlich unverwertbarem Hausgrundstück

  • BVerfG, Beschl. v. 21.03.2023 – 1 BvR 1620/22 · 1. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare fachgerichtliche Auslegung des Begriffs der "unbilligen Härte" iSd § 29 Abs 3 BAföG - hier: Anrechnung eines Erbteils von einem Zwölftel am von weiteren Familienmitgliedern bewohnten Haus ohne …

  • BVerwG, Urt. v. 16.05.2019 – 5 C 7/18 · 5. Senat

    Leitsatz: Der aufgrund von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassene § 1 Nr. 2 Buchst. f BAföG-EinkommensVO enthält für Elterngeld, das den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BEEG anrechnungsfreien Betrag von 300 € nicht übersteigt, eine materielle Freibetragsregelung, die auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG gilt.
  • BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 – 5 B 8/12 · 5. Senat

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 3/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und daher als Vermögen zu berücksichtigen (abweichend Nr. 27.2.5 BAföGVwV).

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