Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
§ 30 BAföG – Monatlicher Anrechnungsbetrag
Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.
Rechtsprechung zu § 30 BAföG
3 Entscheidungen zitieren § 30 BAföG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 02.02.2012 – III ZR 60/11 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede, die bezweckt, Vermögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungsträger zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist.
BVerfG, Beschl. v. 02.02.1999 – 1 BvL 8/97 · 1. Senat
Leitsatz: Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert berücksichtigt werden, während Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert anzusetzen sind.
BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 3/09 · 5. Senat
Leitsatz: Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und daher als Vermögen zu berücksichtigen (abweichend Nr. 27.2.5 BAföGVwV).