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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 30 BAföG – Monatlicher Anrechnungsbetrag

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

Rechtsprechung zu § 30 BAföG

3 Entscheidungen zitieren § 30 BAföG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 02.02.2012 – III ZR 60/11 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede, die bezweckt, Vermögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungsträger zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist.
  • BVerfG, Beschl. v. 02.02.1999 – 1 BvL 8/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert berücksichtigt werden, während Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert anzusetzen sind.
  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 3/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und daher als Vermögen zu berücksichtigen (abweichend Nr. 27.2.5 BAföGVwV).

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