Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2026 – 20 B 132/26
- Spruchkörper
- 20. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1015.20B132.26.00
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird teilweise geändert.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. November 2023 (VG Gelsenkirchen 17 K 5248/23) festzustellen, wird abgelehnt, soweit mit dem Bescheid Gebühren in Höhe von insgesamt 43.950 Euro festgesetzt worden sind.
Der Antrag des Antragstellers, hilfsweise die aufschiebende Wirkung seiner vorstehend näher bezeichneten Klage anzuordnen, wird abgelehnt, soweit mit dem Bescheid Gebühren in Höhe von insgesamt 43.950 Euro festgesetzt worden sind.
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, den bereits im Rahmen der Vollstreckung durch Kontopfändung eingezogenen Betrag in Höhe von 24.252,80 Euro zurückzuzahlen, wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu ¾ und der Antragsteller zu ¼.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 41.415,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2026 zu ändern und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung von Waffen und Munition im Hinblick auf die mit ihm angeordnete Auslagenerstattung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat und der Antragsgegner im Übrigen bezüglich der mit dem Bescheid festgesetzten Gebühren die Vollziehung ausgesetzt hat. Zudem hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller den im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Betrag in Höhe von 24.252,80 Euro zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und darüber hinaus auch begründet. Hinsichtlich der mit dem Kostenbescheid festgesetzten Auslagen für die Verwahrung der beim Antragsteller sichergestellten Waffen in Höhe von 121.713 Euro entfalle die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO. Insbesondere handele es sich bei den streitgegenständlichen Auslagen nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Erstattung diene weder der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, noch werde sie unmittelbar für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit erhoben. Vielmehr handele es sich um die Erstattung von Aufwendungen für die Verwahrung, für die der Antragsgegner gegenüber dem die Waffen verwahrenden Unternehmen in Vorleistung getreten sei. Hinsichtlich der mit dem Kostenbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren für die Sicherstellung und Verwahrung der Waffen in Höhe von 43.950 Euro entfalle die aufschieben Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwar nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei diesen Verwaltungsgebühren um öffentliche Abgaben und Kosten handele. Allerdings habe der Antragsgegner - was zwischen den Beteiligten streitig war - mit E-Mail vom 28. November 2023 bei gebotener Auslegung die Vollziehung des Kostenbescheids ausgesetzt. Der Erstattungsantrag sei als Annexantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ebenfalls zulässig und begründet. Der Antragsgegner habe bereits Verwaltungsgebühren in Höhe von 24.252,80 Euro vollstreckt, obwohl er die Vollziehung ausgesetzt habe. Dieser Betrag sei zu erstatten.
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die angegriffene Entscheidung zu ändern und der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage festzustellen, abzulehnen, soweit der Antragsgegner mit dem dort angefochtenen Bescheid Gebühren in Höhe von insgesamt 43.950 Euro festgesetzt hat.
Der Antrag hat jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde keinen Erfolg. Eine aufschiebende Wirkung der Klage folgt dabei - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht schon aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2014 - 9 B 142/14 -, n.v.; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 ME 6/13 -, juris, Rn. 8.
Auch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO, von deren Vorliegen das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, liegt jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (mehr) vor. Denn der Antragsgegner hat eine etwaige mit E-Mail vom 28. November 2023 erfolgte Aussetzung der Vollziehung jedenfalls vorsorglich mit Schreiben vom 23. Februar 2026 wieder aufgehoben, so dass sich eine Entscheidung des Senats zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Erklärungsinhalts der E-Mail erübrigt.
Die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, obwohl der Antragsgegner sie erst nach Erlass der hier angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung angeordnet hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer - wie hier - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und dient daher der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Beschwerdeverfahren ist mithin darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind im Beschwerdeverfahren alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris, Rn. 21 ff. m. w. N.
In der Sache dringt der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand durch, die behördliche Aussetzungsentscheidung sei durch das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Februar 2026 „nicht wirksam“ aufgehoben worden, insbesondere fehle es an einem sachlichen Grund.
Die Behörde kann ihre Aussetzungsentscheidung grundsätzlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft aufheben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 15 B 748/04 -, juris, Rn. 8 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 5 TG 2426/05 -, juris, Rn. 2; Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 80 Rn. 131; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage, § 80 Rn. 104.
Soweit Einschränkungen dahingehend gemacht werden, dass die Behörde ihre Aussetzungsentscheidung nur bei einer Veränderung der Umstände aufheben dürfe, zumindest aber eines sachlichen, also willkürfreien Grundes bedürfe,
vgl. im Einzelnen näher Bay. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 25 CS 05.2886 -, juris, Rn. 3; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, § 80 Rn. 68; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 17. September 2001 - 4 VR 19.01 -, juris, Rn. 7,
betrifft dies die Rechtmäßigkeit einer Änderung oder Aufhebung der Aussetzungsentscheidung, nicht aber deren Wirksamkeit.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 15 B 748/04 -, juris, Rn. 10 ff.
Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner die Aufhebungsentscheidung jedenfalls auch auf die von ihm im vorliegenden Verfahren nicht erwartete Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens und damit auf einen auf veränderten Umständen beruhenden sachlichen Grund gestützt.
Auch die in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO getroffene gerichtliche Feststellung der fehlenden Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts wegen der behördlichen Aussetzung der Vollziehung hindert den Antragsgegner nicht, die Aussetzung später aufzuheben.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 321.
2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist im Hinblick auf die mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid getroffene Regelung über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren abzulehnen.
a) Der Antrag ist zwar zulässig. Ihm steht insbesondere nicht die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO entgegen. Danach ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO an sich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, es sei denn, die Behörde hat über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Der Ablehnung steht es jedoch gleich, wenn die Behörde einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zunächst stattgibt, die Aussetzung der Vollziehung aber später wieder aufhebt. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Behörde zwar in Abrede stellt, die Vollziehung ausgesetzt zu haben, die fragliche Vollziehungsaussetzung jedoch - vorsorglich - aufhebt. Denn in diesen Fällen hat die Behörde bereits eindeutig zu erkennen ergeben, dass sie einem Aussetzungsinteresse des Bescheidadressaten nicht entsprechen will. Ein Antrag auf eine (erneute) behördliche Aussetzung der Vollziehung erwiese sich hier jedenfalls bei unveränderten Umständen regelmäßig als bloße Förmelei.
b) Allerdings ist der Antrag unbegründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende und in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichtende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache bei der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten auf Antrag des Pflichtigen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abgaben und Kosten bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat notwendigerweise nur vorläufigen und summarischen Charakter, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Daraus folgt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 23 f.
Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 14 B 1759/18 -, juris, Rn. 19.
Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben und Kosten grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 23 f.
aa) Ausgehend von diesen Maßgaben sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung keine hier erheblichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Verwaltungsgebühren ersichtlich.
aaa) Zwar dürfte der Bescheid in formeller Hinsicht an einem Anhörungsmangel leiden. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung vor Erlass des Kostenbescheids unterblieben ist. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von der Anhörung hätte abgesehen werden können. Allerdings rechtfertigt ein bloßer Anhörungsmangel regelmäßig und so auch hier noch keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil die Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW) und der Anhörungsmangel daher für sich genommen nicht zwangsläufig zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids führt.
bbb) In materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung.
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Sicherstellung der in Anlage 1 des angefochtenen Kostenbescheids sowie für die Verwahrung der in Anlage 2 des angefochtenen Kostenbescheids genannten Sachen findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 PolG NRW in der Fassung vom 23. Juni 2021 (PolG NRW a.F.) i. V. m § 77 VwVG NRW in der Fassung vom 30. Juni 2021 (VwVG NRW a.F.) i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 14 VO VwVG NRW in der Fassung vom 30. November 2012 (VO VwVG NRW a.F.) i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW in der Fassung vom 23. August 1999 (GebG NRW a.F.). Danach werden für die (rechtmäßige) Sicherstellung und Verwahrung Verwaltungsgebühren innerhalb eines Gebührenrahmens von 30 bis 300 Euro (Sicherstellung einer Sache) und 30 bis 180 Euro (Verwahrung einer sichergestellten Sache) vom Pflichtigen erhoben.
(1) § 46 Abs. 3 PolG NRW a.F. kommt vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers zum Tragen.
Die Sicherstellung und Verwahrung ist allein zu präventiv-polizeilichen und nicht zu strafprozessualen Zwecken erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus dem Leitstellenprotokoll vom 2. März 2022, ausweislich dessen sich die eingesetzten Beamten dazu entschieden, sämtliche Waffen, Waffenteile und Munition „aufgrund der nicht sachgerechten bzw. nicht sicheren Lagerung“ sicherzustellen. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die diesbezüglichen Feststellungen im Widerrufsbescheid vom 22. April 2022 und im Vermerk einer an der Sicherstellung am 2. März 2022 beteiligten Beamtin vom 1. Juni 2022, nach denen die Sicherstellung „zur Gefahrenabwehr“ erfolgte. Dass der präventiv-polizeilichen Sicherstellung ein Beschluss des Amtsgerichts M. vom 24. Februar 2022 vorausgegangen war, mit dem wegen des Verdachts von Straftaten nach dem Waffengesetz die Durchsuchung der Geschäftsräume des Antragstellers einschließlich aller Nebenräume und Kraftfahrzeuge und die Sicherstellung und Beschlagnahme (nur) nicht registrierter Waffen angeordnet worden war, ist demgegenüber unschädlich. Der Antragsgegner war durch den vorgenannten Beschluss nicht daran gehindert, vor Ort präventiv-polizeiliche Maßnahmen zur Sicherstellung sämtlicher Waffen, Waffenteile und Munition zu treffen. Soweit der Antragsteller einwendet, der strafprozessualen Sicherstellung sei bei Gegenständen, die sowohl nach gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen als auch nach strafprozessualen Regelungen sichergestellt werden könnten, der Vorrang einzuräumen, mag dies zwar aus Gründen der Beweisverwertung sinnvoll sein, ändert aber nichts daran, dass vorliegend eine Sicherstellung nach gefahrenabwehrrechtlichen Regeln erfolgt ist.
Ebenso wenig steht der Anwendung von § 46 Abs. 3 PolG NRW a. F. die Vorschrift des § 46 WaffG in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. November 2019 (WaffG a. F.) entgegen.
Vgl. zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 WaffG a.F. im Ergebnis: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 4, und vom 6. März 2014 - 9 B 142/14 -, n.v.
Mit § 46 WaffG a. F. wurden keine in jeder Hinsicht abschließenden Regelungen zur Sicherstellung und Verwahrung von Waffen und Munition getroffen, sondern lediglich die Voraussetzungen einer Sicherstellung auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 bis 4 WaffG a. F. und einer anschließenden Einziehung und Verwertung oder Vernichtung (§ 46 Abs. 5 WaffG a. F.). Zu den Kosten einer solchen waffenrechtlichen Sicherstellung und Verwahrung von Waffen und Munition und zur entsprechenden Kostentragung verhält sich § 46 WaffG a. F. nicht ansatzweise.
(2) Es drängen sich bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überdies keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung der in Anlage 1 zum Kostenbescheid und der Verwahrung der in Anlage 2 zum Kostenbescheid genannten Sachen auf.
Die am 2. März 2022 zunächst erfolgte Sicherstellung lässt sich bei summarischer Prüfung auf § 43 Nr. 1 PolG NRW stützen.
Der Anwendbarkeit des § 43 Nr. 1 PolG NRW stehen die - spezialgesetzlichen - waffenrechtlichen Regelungen zur Sicherstellung in § 46 Abs. 2 bis 4 WaffG a.F. nicht entgegen. Dafür, dass mit den Regelungen in § 46 Abs. 2 bis 4 WaffG a.F. die Sicherstellung von Waffen und Munition aus sonstigen gefahrenabwehrrechtlichen Gründen ausgeschlossen werden sollte, ist nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere für eine Konstellation wie der vorliegenden, in der es um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ging, die sich aus Verstößen gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften ergab. Denn ausweislich der diesbezüglichen Aufzeichnungen im Leitstellenprotokoll vom 2. März 2022 und der diesbezüglichen Feststellungen im Widerrufsbescheid vom 22. April 2022 und im Vermerk vom 1. Juni 2022 erfolgte die Sicherstellung am 2. März 2022 zunächst einmal wegen der unzureichenden Sicherung der Waffen und Munition vor der Inbesitznahme durch Unberechtigte.
Vgl. in diese Richtung auch: OVG S.-H., Beschluss vom 17. Juni 2026 - 4 MB 35/23 -, juris, Rn. 32 ff., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 15. April 2021 - 11 ME 48/21 -, juris, Rn. 16; zur Sicherstellungsbefugnis der Polizei nach allgemeinen Polizeirecht neben den waffenrechtlichen Eingriffsermächtigungen des § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 WaffG: Gade, WaffG, 3. Auflage, § 46 Rn. 6 und 8.
Dass der Antragsgegner im rund eineinhalb Jahre später erlassenen Kostenbescheid § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. als Grundlage für die Sicherstellung bereits ab dem 2. März 2022 nennt, steht dem nicht entgegen.
Bei summarischer Prüfung bestehen überdies keine ernstlichen Zweifel daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG NRW vorgelegen haben. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 -, juris, Rn. 40 f., m. w. N.
Mit Blick auf die am 2. März 2022 festgestellte und dokumentierte Art und Weise der Aufbewahrung der Waffen und Munition kann davon ausgegangen werden, dass eine Störung der Rechtsordnung - konkret erhebliche Verstöße gegen die Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG - und damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 43 Nr. 1 PolG NRW eingetreten war.
Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die geeignet und erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -, juris, Rn. 18; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. April 2024 - 6 B 204/23 -, juris, Rn. 7.
Darüber hinaus sind in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV bzw. für Altfälle in § 36 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 36 Abs. 1 und 2 WaffG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) i. V. m. § 13 AWaffV in der Fassung vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), detaillierte Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition bestimmt. Dabei werden an die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen sowie verbotenen Waffen und Munition wegen deren Gefährlichkeit für die Allgemeinheit in den Händen Unbefugter hohe Anforderungen gestellt. Es bedarf einer Aufbewahrung in Sicherheitsbehältnissen mit bestimmten Sicherheitsstandards, soweit die Behörde nicht eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulässt. An die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und Munition werden hingegen geringere Anforderungen gestellt. Es bedarf (nur) eines verschlossenen Behältnisses bzw. einer vergleichbaren Sicherung (vgl. § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV, ferner Nrn. 36.2.1 und 36.2.2 WaffVwV).
Vgl. dazu bereits: Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris, Rn. 17.
Diese gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung sollen nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie sollen darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen und Munition haben.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 -, juris, Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 6.
Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls gegen die gemäß § 36 Abs. 1 WaffG geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen verstoßen, indem er während eines vierwöchigen Jagdaufenthalts in Afrika sowohl seine erlaubnisfreien als auch seine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nicht hinreichend gegen ein Abhandenkommen oder eine Ansichnahme durch unbefugte Dritte sicherte.
Jedenfalls die Lebensgefährtin des Antragstellers hatte einen völlig unkontrollierten Zugang zu sämtlichen Waffen und zur Munition des Antragstellers. Nach den Feststellungen des Antragsgegners im Leitstellenprotokoll vom 2. März 2022, im Einsatzbericht vom 1. Juni 2022 und im angefochtenen Kostenbescheid sowie mit Blick auf die am 2. März 2022 gefertigten Lichtbilder befanden sich in den Räumlichkeiten des im Eigentum des Antragstellers stehenden Mehrfamilienhauses, zu denen die Lebensgefährtin des Antragstellers Zutritt hatte und gewährte, erhebliche Mengen an nicht sachgerecht gesicherten Waffen und Munitionen. In dem in der Wohnung befindlichen und über eine einfachen Zimmertür zugänglichen Büro befanden sich verschiedene Waffen und vereinzelte Patronen. In dem in der Wohnung befindlichen und mit einer an eine Alarmanlage angeschlossenen Metalltür ohne Zertifizierung gesicherten Lagerraum befanden sich weitere Waffen und Munition in erheblichem Umfang. Der Schlüssel zum Lagerraum hing an einem Schlüsselbrett neben der Eingangstür im Wohnungsflur. In zwei im Erdgeschoss befindlichen und ebenfalls mit an eine Alarmanlage angeschlossenen Metalltüren ohne Zertifizierung gesicherten Lagerräumen befanden sich weitere Waffen und Munition in erheblichem Umfang. Die Schlüssel zu den Lagerräumen befanden sich in einer unverschlossenen Schublade im Wohnzimmer. Der Schlüssel zum Deaktivieren der Alarmanlage steckte in der Vorrichtung der Alarmanlage im Wohnungsflur. In der mit einem einfachen Metalltor versehenen und vom Antragsteller und seiner Lebensgefährtin gemeinsam genutzten Garage befanden sich weitere Waffen, Waffenteile, Munition und Treibladungsmittel. Im Keller befanden sich in mehreren mit einfachen „Bretterverschlagtüren“ gesicherten Lagerräumen und einem mit einer einfachen Metalltür gesicherten Lagerraum, die allesamt nicht an eine Alarmanlage angeschlossen waren, zudem erhebliche Mengen an Waffenteilen, Munition und Treibladungsmitteln. Die Schlüssel zu diesen Lagerräumen befanden sich ebenfalls in einer unverschlossenen Schublade einer Kommode im Wohnzimmer.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Lebensgefährtin - wie der Antragsteller in den Verfahren 17 L 693/22 und 17 K 2225/22 angeführt hat - um eine hierzu berechtigte Person im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG handelte, noch dafür, dass sie als eine solche für eine den Anforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG entsprechende Aufbewahrung sorgte, sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar.
Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. September 2022 - 17 L 693/22 -, S. 15 bis 17.
Für durchgreifende Ermessensfehler ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich. Eine andere Entscheidung als diejenige zur Sicherstellung dürfte mit Blick auf die von unzureichend gesichert aufbewahrten Waffen und Munition ausgehenden Gefahren nicht rechtens gewesen sein.
Die sich an die Sicherstellung vom 2. März 2022 anschließende Sicherstellung mit Bescheid vom 22. April 2022 kann jedenfalls auf § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. gestützt werden. Danach konnte die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 (Nr. 1) oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen (Nr. 2).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen lagen jedenfalls mit Blick auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG a. F. vor. Denn mit Bescheid vom 22. April 2022 hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen (Nr. 1 des Bescheids) und zudem ein Verbot des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG ausgesprochen (Nr. 3 des Bescheids). Der gegen den Bescheid vom 22. April 2022 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage (17 K 2225/22) kam mit Blick auf den Widerruf kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG i. V. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und mit Blick auf das Verbot kraft behördlicher Anordnung (Nr. 6 des Bescheids i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht (17 L 693/22) insofern ebenso ohne Erfolg wie die im Hinblick darauf vor dem Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde (20 B 1085/22). Ob darüber hinaus auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG vorlagen, wie der Antragsgegner im angefochtenen Kostenbescheid ausgeführt hat, bedarf vor dem Hintergrund des Vorstehenden keiner Entscheidung.
Auch insofern ist bei summarischer Prüfung für durchgreifende Ermessensfehler nichts ersichtlich. Vielmehr dürfte das dem Antragsgegner grundsätzlich zustehende Ermessen dahin reduziert gewesen sein, die Sicherstellung anzuordnen.
Die Verwahrung der präventiv-polizeilich sichergestellten Waffen und Munition lässt sich - mangels einer speziellen Rechtsgrundlage im Waffengesetz - auf § 44 Abs. 1 PolG NRW stützen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 9 A 1941/14 -, n.v.
Danach sind - wie hier - sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen, wobei die Verwahrung - lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig - auch einem Dritten übertragen werden kann.
(3) Außer Frage steht ferner, dass der Antragsteller als Eigentümer bzw. Besitzer der sichergestellten und verwahrten Sachen polizei- wie waffenrechtlich verantwortlich und damit zur Tragung der in Rede stehenden Kosten im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW a.F. i. V .m. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW a. F. verpflichtet ist.
(4) Es bestehen bei summarischer Prüfung auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung der Höhe nach.
Die vom Antragsgegner festgesetzten Gebühren in Höhe von 25 Euro je sichergestellter Sache und in Höhe von 25 Euro je verwahrter sichergestellter Sache, die in irriger Annahme eines noch geltenden Gebührenrahmens von 20 bis 250 Euro für die Sicherstellung einer Sache bzw. von 25 bis 150 Euro für die Verwahrung einer sichergestellten Sache hinter der in § 15 Abs. 1 Nr. 13 und 14 VO VwVG NRW in der damals bereits geltenden Fassung vorgesehenen Mindestgebühr von 30 Euro je sichergestellter und je verwahrter Sache zurückbleiben, begegnen bei summarischer Prüfung keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln zulasten des Antragstellers.
Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsgegner den - wenn auch zu niedrig angesetzten - Gebührenrahmen für jede sichergestellte Sache und jede verwahrte Sache einmal zur Anwendung gebracht hat. Diese Vorgehensweise entspricht dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. Nr. 13 und 14 VO VwVG NRW a.F., nach dem Verwaltungsgebühren für die Amtshandlungen der „Sicherstellung einer Sache“ und der „Verwahrung einer sichergestellten Sache“ (Hervorhebung durch den Senat) erhoben werden, die Gebührenerhebung also an die Sicherstellung bzw. Verwahrung einer einzelnen Sache als maßgebliche Amtshandlung anknüpft.
Soweit der Antragsteller die Ansicht vertritt, im vorliegenden Fall sei eine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 13 und 14 VO VwVG geboten, weil sich sowohl die Sicherstellungen als auch die Verwahrungen nach ihrem Ablauf als eine jeweils einheitliche Amtshandlung darstellten, die wegen des geringen Verwaltungsaufwands mit Blick auf das Äquivalenzprinzip gerechterweise nicht als die mehrmalige Verwirklichung des Gebührentatbestandes gewertet werden dürften, vermag er damit nicht durchzudringen. Bei summarischer Prüfung sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherstellung und Verwahrung jeder einzelnen der in Anlage 1 zum Kostenbescheid aufgeführten 888 Sachen und der in Anlage 2 zum Kostenbescheid aufgeführten 870 Sachen nicht als selbstständige Amtshandlungen hätten qualifiziert werden dürfen, weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.
Voraussetzung für die Annahme einer Amtshandlung ist eine nach außen wirksame Tätigkeit im Bereich der hoheitlichen Verwaltung, die für sich selbstständig und abgeschlossen ist. Selbstständig und somit für sich zu bewerten ist das behördliche Handeln, wenn es sich um eine einheitliche, von einem anderen Handeln trennbare Tätigkeit handelt, die eine einheitliche, selbstständige rechtliche oder tatsächliche Grundlage hat und die als solche wirksam wird, wobei unerheblich ist, wenn sie zusammen (zeitlich, räumlich, im selben Bescheid) mit einer anderen, ebenfalls selbstständigen Amtshandlung vorgenommen wird.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. August 2026 - 5 A 2511/25 -, juris, Rn. 42; OVG S.-A., Beschluss vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 -, juris, Rn. 16.
Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hatte für jede Sache gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellung und Verwahrung gegeben waren. Dass es sich hierbei um ein serielles Vorgehen handelte, ändert daran nichts.
Auch lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass die festgesetzten Gebühren - wie vom Antragsteller geltend gemacht - in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand der Behörde stehen. Der Antragsgegner hat im Kostenbescheid ausgeführt, dass für die Sicherstellung und Verwahrung ein erheblicher zeitlicher und personeller Aufwand nötig war. Für den Einsatz am 2. März 2022 sollen Personalkosten von über 30.000 Euro entstanden sein. Weitere Personalkosten für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Verwahrung, insbesondere die zeitaufwendige Inventarisierung der Sachen, sollen hinzugekommen sein. Dass vor diesem Hintergrund der nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW maßgebliche durchschnittliche Verwaltungsaufwand nicht hinreichend berücksichtigt sein sollte, insbesondere, weil er hinter den geltend gemachten Gebühren zurückbleiben sollte, kann in Anbetracht der erheblichen Menge an Gegenständen und des nicht unerheblichen Personaleinsatzes bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Soweit der Antragsteller meint, die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung je Gegenstand würden geringer werden, je mehr Gegenstände sichergestellt bzw. verwahrt werden würden, ist dies unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller weiter meint, dies gelte jedenfalls mit Blick auf die Verwahrung, überzeugt dies ebenfalls nicht. Der vom Antragsgegner im Kostenbescheid für die Verwahrung geltend gemachte Aufwand der Einlagerung einschließlich der dafür erforderlichen zeitintensiven Inventarisierung eines jeden einzelnen Gegenstands wird vom Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die vom Antragsgegner angeführte zeitaufwendige Inventarisierung „schon bei der Sicherstellung zu erfolgen hatte und daher nicht (erneut) bei der Verwahrung“ anfallen konnte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass sie augenscheinlich erst im Rahmen der Verwahrung erfolgt ist, wie sich schon aus der entsprechenden der Inventarliste mit Eintragungen ausschließlich nach dem 2. März 2022 ergibt.
(5) Eine abschließende Prüfung der geltend gemachten Gebühren nach Grund und Höhe muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
bb) Dass die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeutete, lässt sich seinem Vorbringen auch unter ergänzender Berücksichtigung seiner Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 17 L 783/25 schließlich ebenfalls nicht entnehmen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang allein, ob die sofortige Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides Nachteile für den Antragsteller mit sich brächte, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die - etwa bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung - nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wären. Soweit er im Verfahren 17 L 783/25 vorgetragen und eidesstattlich versichert hat, er sei durch die seinerzeit erfolgte „Kontensperrung wirtschaftlich lahmgelegt“, und damit auf die Folgen der gegenüber der Sparkasse M. ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Januar 2025 verweist, genügt dies nicht. Nachteile, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die - etwa bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung - nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wären, sind damit nicht substantiiert dargelegt. Ungeachtet dessen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Schreiben vom 7. Mai 2025 zurückgenommen worden ist, fehlt es an jeglichen Angaben des Antragstellers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen.
3. Mit Blick auf die aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen erfolgte Teilablehnung der Anträge muss im Übrigen auch dem in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestellten Antrag der Erfolg versagt bleiben, weil er allein die Vollstreckung wegen eines Teils der festgesetzten Verwaltungsgebühren betrifft. Auch insoweit ist der angegriffene Beschluss zu ändern und der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, den bereits im Rahmen der Vollstreckung durch Kontopfändung eingezogenen Betrag in Höhe von 24.252,80 Euro an den Antragsteller zu erstatten, abzulehnen.
4. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Die mit ihr angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten insoweit keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.
a) Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Erstattung von Auslagen in Höhe von insgesamt 121.713 Euro entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht bereits deshalb abzulehnen, weil ihm mit Blick auf das vom Antragsteller gezeigte Verhalten der sog. Grundsatz der Selbstwiderlegung entgegenstünde.
Nach dem Grundsatz der Selbstwiderlegung gibt ein Antragsteller zu erkennen, dass eine Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für ihn nicht „nötig“ ist, wenn mit dem Antrag auf Erlass einer solchen Anordnung zuwartet oder das Verfahren selbst nicht zügig betreibt oder wenn er die im Falle einer Versagung des Eilrechtsschutzes zu erwartenden Nachteile selbst herbeigeführt oder es versäumt hat, diese (rechtzeitig) abzuwenden. In diesen Fällen kann es an dem für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund, also der Dringlichkeit der begehrten Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 ZPO), fehlen.
Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 1 B 268/25 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 7 CE 23.666 -, juris, Rn. 21; Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 123 Rn. 128a.
Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es für eine vergleichbare Voraussetzung allerdings an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt das vom Antragsteller gezeigte Verhalten auch nicht das im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in Fällen, in denen der Antragsteller mit der Stellung seines Antrags und der Begründung desselben längere Zeit zuwartet, eine Eilentscheidung für ihn nicht mehr erforderlich sein sollte. Dadurch wird die Behörde an der Vollstreckung eines sofort vollziehbaren bzw. für sofort vollziehbar erachteten belastenden Verwaltungsakt nicht gehindert.
Soweit der Antragsgegner schließlich anführt, das vom Antragsteller gezeigte Verhalten wirke jedenfalls bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommenen Interessenabwägung „abwägungsleitend“, sodass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers regelmäßig nicht das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könne, verkennt er, dass im Rahmen eines auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Interessenabwägung nicht erfolgt. Wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kommt es für die Begründetheit eines solchen Antrags vielmehr allein darauf an, ob dem fraglichen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt bzw. die Vollziehung behördlich ausgesetzt ist.
b) In der Sache ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes entfällt, auf die mit dem Kostenbescheid festgesetzten Auslagen für die Verwahrung der sichergestellten Sachen des Antragsstellers keine Anwendung findet. Insbesondere handelt sich nicht um - hier ernsthaft allein in Betracht kommende - öffentliche Kosten.
Bei der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt es sich um eine den Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO einschränkende und damit restriktiv auszulegende Vorschrift. Zweck der Regelung ist es, eine geordnete Haushaltsführung der öffentlichen Hand durch Gewährleistung des allgemeinen Finanzbedarfs zu garantieren.
Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 19. August 2024 - 2 B 21/24 -, juris, Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 S 871/19 -, juris, Rn. 14.
Dies berücksichtigend sind unter öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder anderen leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Demgegenüber zählen hierzu nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, durch die die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 S 871/19 -, juris, Rn. 16; OVG S.-A., Beschluss vom 29. November 2017 - 3 M 271/17 -, juris, Rn. 14 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 ME 6/13 -, juris, Rn. 19; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 139, 144; Putter, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage, § 80 Rn. 61 f.
Dies trifft entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht nur auf die finanziellen Aufwendungen für eine Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs, sondern auch auf die finanziellen Aufwendungen zu, die der Behörde - wie hier - durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 S 871/19 -, juris, Rn. 16; OVG S.-A., Beschluss vom 29. November 2017 - 3 M 271/17 -, juris, Rn. 14; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 144.
Der vom Antragsgegner zitierte abweichende Auffassung in einigen älteren Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2005 - 25 CS 05.295 -, juris, Rn. 5, und vom 27. Juni 1994 - 20 CS 94.1270 -, juris, Rn. 10,
folgt der Senat nicht. Diese Auffassung beruht auf einem zu weiten Verständnis des Begriffs der Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der allein auf den Finanzierungsbedarf und Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt. Dies wird dem Ausnahmecharakter sowie dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht.
Vgl. wie hier VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 S 871/19 -, juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 CS 07.1702 -, juris, Rn. 17.
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GebG NRW die Kosten der Verwahrung Auslagen seien und nach § 11 Abs. 2 GebG NRW die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages entsteht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nicht jede Auslage erfüllt den Begriff der öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
- § 80 VwGO
- § 46 WaffG
- § 36 WaffG
- § 123 VwGO
- § 146 VwGO
- § 28 VwVfG
- § 45 WaffG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 154 VwGO
- § 155 VwGO
- § 12 WaffG
- § 41 WaffG
- § 123 ZPO
Außerdem: § 13 AWaffV, § 77 VwVG
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