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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 123 ZPO – Kostenerstattung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 123 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 123 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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