Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Urteil vom 06.10.2026 – 15 A 974/22
- Spruchkörper
- 15. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1006.15A974.22.00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Am 19. Dezember 1980 wurden der Rabbiner Slomo (Shlomo) Lewin und seine Lebensgefährtin Frida Poeschke mutmaßlich von einem Mitglied der rechtsextremen „Wehrsportgruppe Hoffmann“ in ihrem Haus in Erlangen erschossen. Die Tat ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt; verurteilt wurde niemand.
Vgl. Stadt Erlangen, Gedenken: Shlomo Lewin und Frida Poeschke, 26. Januar 2026, abgerufen unter https://erlangen.de/aktuelles/lewin-poeschke
am 23. April 2026; Süddeutsche Zeitung, Staatsanwaltschaft prüft neue Ermittlungen im Doppelmord von Erlangen, 27. September 2023, abgerufen am 23. April 2026 unter https://www.sueddeutsche.de/bayern/erlangen-doppelmord-v-mann-ermittlungen-verfassungsschutz-1.6258585.
Am 4. Juli 2012 wies der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) seine Behörde im Zusammenhang mit der gerichtlichen und parlamentarischen Aufklärung der durch den „Nationalsozialistischen Untergrund“ (im Folgenden: NSU) verübten Morde und Anschläge an, die Vernichtung von Akten einschließlich G-10-Akten aus dem Bereich des Rechtsextremismus einzustellen. Am 18. Juli 2012 ordnete auch das Bundesministerium des Innern (im Folgenden: BMI) als aufsichtführende Behörde gegenüber dem BfV ein Moratorium für die Aktenvernichtungen im Bereich „rechts“ an.
Vgl. Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, in: BT-Drs. 17/4600, S. 45, 744, 859, 1009.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2017 beantragte der Kläger, der seinerzeit als Journalist für die Axel Springer SE tätig war, beim BfV unter anderem auf der Grundlage des Bundesarchivgesetzes Zugang zu allen Unterlagen, in denen Slomo (Shlomo) Lewin, geboren am 13. Mai 1911 in Jerusalem, ermordet am 19. Dezember 1980 in Nürnberg, und „Frieda“ (sic) Poeschke, ermordet am 19. Dezember 1980 in Nürnberg, sowie Uwe Behrendt, geboren am 1. April 1951 in Pössneck, gestorben wohl am 16. September 1981 im Libanon, genannt werden.
Ausweislich einer Übersicht des Referats Z 15 „Zentrales Altaktenwesen“ des BfV über eine Aktenrecherche vom 9. Februar 2017 verlief diese in Bezug auf Slomo Lewin/Shlomo Levin und Frida Poeschke insgesamt (in NADIS, DOMUS, IBYKUS sowie im Z-Aktenbestand) negativ. Mit internem Schreiben des Referats Z 15 vom 1. März 2017 wurde aus Anlass einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE ergänzend übermittelt, die Sachakte 060-S-230175, Sachbetreff: „Doppelmord in Erlangen“ sei vom Bundesarchiv als „kassabel“ bewertet worden. Eine Vernichtung der Akte sei aufgrund der zeitnah zu der archivischen Bewertung erlassenen und fortgeltenden Vernichtungsmoratorien unterblieben.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 lehnte das BfV den Antrag des Klägers in Bezug auf Unterlagen zu Slomo Lewin/Shlomo Levin und Frida Poeschke ab. Weder zu diesen Personen noch zu ihrer Ermordung hätten in den Altaktenbeständen Akten ermittelt werden können, für die die Nutzungsvoraussetzungen der §§ 11 Abs. 6, 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG erfüllt wären. Ein Anspruch auf händische Durchsicht aller vorhandenen Akten bestehe nicht.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 24. Mai 2017 Widerspruch ein, den das BfV mit Bescheid vom 24. August 2017 zurückwies. Zu den beiden genannten Personen hätten keine Akten ermittelt werden können. Ein Anspruch „auf Zugang zu allen Unterlagen, in denen diese Personen genannt werden“, bestehe ebenfalls nicht. Für die im Widerspruch angeführte Akte betreffend den Doppelmord am 19. Dezember 1980 in Erlangen bestehe kein Nutzungsanspruch, weil die Akte vom Bundesarchiv als „kassabel“ bewertet worden und deren Vernichtung nur aufgrund der Löschmoratorien unterblieben sei. Sofern bereits entschieden sei, dass bestimmte Unterlagen nicht vom Bundesarchiv übernommen würden, bestehe kein Anspruch nach § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Zugang zu allen Unterlagen, in denen Shlomo Lewin und Frida Poeschke genannt würden. Solche Unterlagen könnten mit verhältnismäßigem Aufwand nicht ermittelt werden. Das BfV stelle seine potentiell historisch bedeutsamen Akten in einer elektronischen Datei so zusammen, dass der Aktenbetreff und das Aktenzeichen der jeweiligen Akte aufgeführt seien. Unter Zuhilfenahme dieser Datei sei zu „Slomo (oder Shlomo) Lewin" und „Frida Poeschke" erfolglos recherchiert worden. Eine weitergehende archivarische Aufbereitung der Akteninhalte finde nicht statt. Dazu sei das BfV auch nicht verpflichtet, weil es kein Archiv sei. Eine händische Durchsicht aller Akten erfordere einen unverhältnismäßig hohen und kostenintensiven Personaleinsatz.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte das Bundesarchiv dem Kläger mit, es habe seine frühere Bewertung der Akte zum Doppelmord in Erlangen als „kassabel“ korrigiert. Fortan sehe es die Akte als archivwürdig an.
Bereits am 29. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Nachdem das Bundesarchiv die Akte „Doppelmord in Erlangen“ seit Ende 2019 als archivwürdig ansehe, sei der Zugangsanspruch jedenfalls zu dieser Akte wieder entstanden. Bezüglich des Tatbestandsmerkmals „vorhanden“ sei nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, sondern - wie für Verpflichtungsbegehren allgemein anerkannt - auf den der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen seien die fraglichen Unterlagen aber auch zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden gewesen. Versagungsgründe nach § 11 Abs. 6 i. V. m. § 13 BArchG lägen nicht vor. Insbesondere § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG greife nicht. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehe erst, wenn die Arbeitsfähigkeit der Behörde gefährdet sei. Dies habe die Beklagte nicht glaubhaft gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt) vom 4. Mai 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 5. Februar 2017 die archivrechtliche Nutzung aller Unterlagen zu gewähren, in denen die Personen Rabbiner Slomo (Shlomo) Lewin, geb. 13. Mai 1911 in Jerusalem, ermordet 19. Dezember 1980 in Nürnberg und Frieda Poeschke, ermordet 19. Dezember 1980 in Nürnberg, genannt werden, insbesondere der Sachakte zum Doppelmord am 19. Dezember 1980 in Erlangen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Personenakten zu Shlomo Lewin und Frida Poeschke hätten nicht ermittelt werden können. Hinsichtlich der Sachakte „Doppelmord am 19. Dezember 1980 in Erlangen“ bestehe kein archivrechtlicher Nutzungsanspruch, weil das Bundesarchiv deren bleibenden Wert verneint habe und damit die Voraussetzungen einer Übernahme in das Bundesarchiv nicht vorlägen. Der Grundsatz, dass nur solche Akten tauglicher Gegenstand eines Anspruchs aus § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG seien, bei denen die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Bundesarchiv vorlägen, sei auch in vergleichbaren Zusammenhängen anerkannt. So habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Unterlagen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG dem Bundesarchiv nicht anzubieten seien, auch nicht dem Nutzungsanspruch nach § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG unterlägen. Dass das Bundesarchiv die Akte zum Doppelmord in Erlangen nunmehr seit Ende 2019 als archivwürdig ansehe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Vernichtung der Akte nach § 13 Abs. 3 BVerfSchG sei nur aufgrund der Löschungsmoratorien unterblieben. Diese hätten allein der parlamentarischen und gerichtlichen Aufarbeitung des „NSU“ gedient und führten nicht zu einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch. So wie im Kontext des IFG anerkannt sei, dass Löschungsregeln mit zwingenden Fristen einem Anspruch auf Informationszugang selbst dann entgegenstünden, wenn diese Fristen im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch nicht abgelaufen seien, müsse in der vorliegenden Konstellation gelten, dass eine grundsätzlich der Vernichtung unterliegende Akte nicht aufgrund eines Löschungsmoratoriums, das diese Vernichtung nur für einen klar definierten Zweck aufschiebe, noch tauglicher Gegenstand eines archivrechtlichen Nutzungsanspruchs sei. Für das Vorhandensein einer Information komme es auf den Zeitpunkt der außergerichtlichen Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung an. Andernfalls könne der von der in Anspruch genommenen Behörde auf das Vorliegen der Zugangs- bzw. Nutzungsvoraussetzungen zu prüfende Informationsbestand weder tatsächlich noch rechtlich verlässlich bestimmt werden. Im Übrigen stünden dem Anspruch auch Ausschlussgründe entgegen. Eine Suche nach sämtlichen Aktenstücken, in denen die Namen Lewin/Poeschke genannt sein könnten, erfordere eine aufwendige händische Durchsicht, die unverhältnismäßig sei. Die Möglichkeiten einer EDV-gestützten Überprüfung seien ausgeschöpft. Das BfV habe die elektronische Akte 2004 eingeführt. Zuvor angelegte Papierakten seien nur in geringem Umfang digitalisiert. Im Bereich „Rechtsextremismus“ wäre ein Aktenbestand von laufenden Metern an Papierakten im niedrigen vierstelligen Bereich händisch zu sichten. Hinzu kämen auf Mikrofilm verfilmte Akten sowie Akten anderer Phänomenbereiche (z.B. Linksextremismus), da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dort die entsprechenden Personen auch genannt würden.
Mit Urteil vom 21. April 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nutzung der Sachakte „Doppelmord am 19. Dezember 1980 in Erlangen“. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei diese Akte kein tauglicher Gegenstand eines Nutzungsanspruchs nach § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG (§ 5 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 BArchG in der bis zum 15. März 2017 geltenden Fassung, im Folgenden: BArchG a. F.), weil sie, nachdem das Bundesarchiv sie als „kassabel“ qualifiziert habe, nicht Archivgut des Bundes nach § 1 Nr. 2 BArchG bzw. Unterlage von bleibendem Wert gemäß § 1 Nr. 11 BArchG gewesen sei. Der Umstand, dass das Bundesarchiv die Sachakte nunmehr seit Ende 2019 doch als archivwürdig betrachte, ändere hieran nichts. Diese Neubewertung entfalte keine Rückwirkung. Zudem sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorhandenseins von Unterlagen nach dem BArchG - wie auch im Informationsfreiheitsrecht - der Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsantrags bei der Behörde. Anderenfalls sei der von der in Anspruch genommenen Behörde auf das Vorliegen der Zugangs- bzw. Nutzungsvoraussetzungen zu prüfende Informationsbestand nicht verlässlich zu bestimmen. Auch im Archivrecht gelte diese „Arbeitserleichterung“ insbesondere für die Nachrichtendienste, die sich wegen der zu ihren Gunsten eingreifenden Bereichsausnahme in § 3 Nr. 8 IFG nicht organisatorisch auf die Bearbeitung von Informationszugangsanträgen einstellen müssten. Nichts anderes folge daraus, dass bei der Bewertung von Schutzfristen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Dabei handele es sich um einen anderen Sachverhalt, denn die Unterlagen, die während des Gerichtsverfahrens aus einer Schutzfrist „herausalterten“, seien im Zeitpunkt des Antragseingangs Archivgut gewesen. Darüber hinaus sei die Akte „Doppelmord am 19. Dezember 1980 in Erlangen“ auch deshalb rechtlich nicht vorhanden bzw. kein nutzbares Archivgut, weil sie bei Antragseingang lediglich wegen des Löschungsmoratoriums zur Ermöglichung der parlamentarischen und gerichtlichen Aufarbeitung im Anschluss an die Aufdeckung des „NSU“ nicht physisch vernichtet worden sei. Dass dem Bundesarchivgesetz Unterlagen, die zwar körperlich existent, aber nicht anbietungspflichtig (und damit auch nicht archivrechtlich nutzbar) seien, nicht fremd seien, zeige - außer § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG - auch § 6 Abs. 2 Nr. 2 BArchG, wonach u. a. Unterlagen, die nach gesetzlichen Vorschriften vernichtet oder gelöscht werden müssten, von der Anbietungspflicht ausgenommen seien.
Die Klage habe auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Nutzung aller sonstigen beim BfV befindlichen Unterlagen, in denen die Personen Slomo Lewin und Frida Poeschke genannt würden, begehre. Insoweit habe sich das BfV zu Recht auf den Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG berufen, weil durch die Nutzung ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde. Wie der Bundesnachrichtendienst (im Folgenden: BND) könne sich auch das BfV auf ein weiteres Verständnis des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands berufen, der nicht erst dann anzunehmen sei, wenn es mit der Bearbeitung eines Einsichtsbegehrens institutionell überfordert wäre oder wegen dieser Bearbeitung an die Grenze seiner Funktionsfähigkeit gelangen würde bzw. seine Kernaufgaben vernachlässigen müsste. Dies zugrunde gelegt, würde das archivrechtliche Nutzungsbegehren des Klägers aufgrund der von der Beklagten geschilderten Anforderungen einer händischen Durchsicht des Altaktenbestands einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand begründen.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
Ob die fraglichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung „rechtlich vorhanden“ gewesen seien, spiele keine Rolle. Unstreitig seien sie noch heute tatsächlich vorhanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorhandenseins von Unterlagen gemäß § 11 Abs. 6 BArchG sei im Übrigen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Auffassung, die Unterlagen müssten im Zeitpunkt der Antragstellung „rechtlich vorhanden“ sein, finde in der Rechtsprechung keine Stütze. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - stelle lediglich für die Passivlegitimation darauf ab, bei welcher Behörde die Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden gewesen seien. Dies sei für die prozessuale Frage, gegen welche Behörde die Klage zu richten sei, sinnvoll, besage aber nicht, dass der Zeitpunkt der Antragstellung auch im Übrigen maßgeblich sei. Ebenso wenig verhalte sich das Urteil dazu, dass die Unterlagen „rechtlich“ vorhanden sein müssten. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 und 6 A 8.20 - gebe für die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse nichts her. Auch im Übrigen gebe es keinen rechtlichen oder praktischen Grund, für das „rechtliche“ Vorhandensein der Unterlagen von der Regel für Verpflichtungsklagen abweichend auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. In dem Urteil vom 13. Januar 2022 habe das Bundesverwaltungsgericht der Vergleichbarkeit eines Anspruchs nach dem IFG mit einem Anspruch nach dem BArchG eine Absage erteilt. Das Argument, der Zeitpunkt der Antragstellung sei deshalb maßgeblich, weil die Behörde den in Betracht kommenden Informationsbestand anderenfalls nicht verlässlich bestimmen könne, überzeuge nicht. Der prozessualen Situation bei Verpflichtungsklagen sei immanent, dass die rechtliche oder tatsächliche Bewertung sich im Laufe des Verfahrens ändern könne. So könne, wie auch das Verwaltungsgericht zugestehe, eine Unterlage während eines Gerichtsverfahrens aus einer Schutzpflicht „herausaltern“ und nachträglich Antragsgegenstand werden. Ebenso könne sich die rechtliche Bewertung der Notwendigkeit eines Quellenschutzes oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen während des Verfahrens durch Zeitablauf verändern, worauf die Behörde reagieren müsse. Wieso gerade den Nachrichtendiensten eine „Arbeitserleichterung“ zuteilwerden sollte, sei nicht verständlich. Selbst wenn sie nicht „regulärer Adressat“ von IFG-Anträgen seien, seien sie jedenfalls regelmäßig Adressaten von Anträgen nach dem BArchG. Dass die Anforderungen an den Nutzungsantrag davon abhingen, ob ein Geheimdienst die Unterlagen selbst lagere und daher unmittelbarer Adressat des Antrags sei oder ob er sie gemäß dem BArchG an das Bundesarchiv übergebe, sei nicht anzunehmen.
Zudem habe das Verwaltungsgericht den Vortrag der Beklagten, das Bundesarchiv habe die Sachakte „Doppelmord am 19. Dezember 1980 in Erlangen“ für nicht archivwürdig und damit „kassabel“ erklärt, zu Unrecht ungeprüft übernommen. Dass diese Entscheidung rechtmäßig gewesen sei, sei zu bezweifeln, denn die Beklagte habe hierzu nichts vorgelegt. Für eine Klassifizierung als Archivgut müssten die Unterlagen nach formeller Entscheidung über die Archivwürdigkeit auch körperlich in die Verfügungsgewalt des Bundesarchivs übergehen. Erst mit Umwidmung und Übergabe würden sie zu Archivgut. Entsprechendes gelte für die Entscheidung, dass Unterlagen nicht archivwürdig seien. Auch dafür müssten die Unterlagen dem Bundesarchiv übergeben werden. Andernfalls fehle die formelle Voraussetzung für die Kassationsentscheidung. Entsprechender Vortrag obliege der Beklagten, die sich auf eine solche Entscheidung berufe. Im vorliegenden Fall sei anzunehmen, dass die fraglichen Unterlagen beim BfV verblieben seien und Mitarbeiter des Bundesarchivs sie allenfalls dort gesichtet hätten. Im Übrigen sei auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, bereits die Kassationsentscheidung des Bundesarchivs führe dazu, dass die Unterlagen der Vernichtung unterlägen, nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme eine Vernichtung erst in Betracht, wenn mit Sicherheit feststehe, dass die Akten ihre die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr erfüllten. Diese Dokumentationsfunktion erfordere insbesondere, Akten zum Zwecke der Erfüllung von Einsichtsrechten - wie etwa nach § 11 Abs. 6 BArchG - vorzuhalten, denn archivische Einsichtsrechte dienten der nachträglichen Kontrolle staatlichen Handelns in besonderem Maße. Vor diesem Hintergrund führe selbst eine ordnungsgemäße Kassationsentscheidung, die nachträglich revidiert werde, nicht dazu, dass die Unterlagen zwischenzeitlich „rechtlich“ nicht existent gewesen wären. Eine spätere Neubewertung entfalte Rückwirkung. Die Unterlagen seien inhaltlich gleichgeblieben. Sie seien zu jeder Zeit archivwürdig gewesen, dies sei nur zwischenzeitlich verkannt worden.
Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, die fraglichen Unterlagen seien kein Archivgut bzw. keine Unterlagen von bleibendem Wert und könnten deshalb keinem Anspruch nach § 11 Abs. 6 BArchG unterliegen, vermische es in unzulässiger Weise den Begriff des Archivguts (§ 1 Nr. 2 BArchG) mit dem der Unterlagen von bleibendem Wert (§ 1 Nr. 11 BArchG) und dem der (bloßen) Unterlage (§ 1 Nr. 10 BArchG). § 11 Abs. 6 BArchG setze lediglich „Unterlagen“ voraus, nach § 1 Nr. 10 BArchG also Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
Im Übrigen sei das Konzept einer „rechtlichen“ Existenz des Antragsgegenstands den Informationsfreiheitsgesetzen fremd. Es komme ausschließlich auf die physische Existenz einer Akte an. Für die Frage, ob der Antragsteller und die auskunftsverpflichtete Stelle auf eine Akte rechtlich zugreifen dürfen, seien die Verfügungsbefugnis der verpflichteten Stelle und ggf. bestehende Ausschlusstatbestände ausschlaggebend. Somit gebe es Fälle, in denen Unterlagen körperlich existent, jedoch archivrechtlich nicht nutzbar seien. Dies bedeute aber gerade nicht, dass sie rechtlich nicht mehr vorhanden seien, denn dann dürften sie keinen Regelungen mehr unterworfen sein. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG folge nichts anderes. Diese Regelung normiere lediglich eine Ausnahme von der Anbietungspflicht. Eine Rechtsnorm, die einer Akte die rechtliche Existenz abspreche, gebe es nicht. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere im Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, sei von der „rechtlichen“ Existenz einer Unterlage nicht die Rede. Es werde lediglich angedeutet, dass ein Informationsanspruch nachträglich entfallen könnte, wenn er auf etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches gerichtet sei. Auch für den archivrechtlichen Anspruch komme es auf die „rechtliche“ Existenz einer Unterlage nicht an. Der erkennende Senat verwende den Begriff des Vorhandenseins von Unterlagen im Rahmen des archivrechtlichen Anspruchs ausschließlich im Sinne des tatsächlichen Vorhandenseins. Das Erfordernis der rechtlichen Verfügungsgewalt über die Unterlage sei nicht mit deren „rechtlicher“ Existenz gleichzusetzen. Dabei handele es sich vielmehr um eine weit zu verstehende Funktionsherrschaft. Nach diesen Maßstäben seien die fraglichen Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers vorhanden, nämlich tatsächlich existent und in der Verfügungsgewalt der Beklagten, gewesen. Daran habe auch die Löschungspflicht nach § 13 Abs. 1 BVerfSchG nichts geändert, denn sie beseitige nicht die Verfügungsbefugnis der aktenführenden Behörde, was bereits daran zu erkennen sei, dass die tatsächliche Vernichtung von Akten mit einer Verfügung erfolge, durch die das an ihnen bestehende Eigentumsrecht des Bundes aufgehoben werde. Im Übrigen seien die fraglichen Unterlagen auch im Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich existent gewesen. Das Löschungsmoratorium sei schon ergangen und die Unterlagen Gegenstand eines Untersuchungsausschusses zum „NSU“ gewesen. Damit seien sie Gegenstand gesetzlicher Regelungen gewesen, was nicht möglich gewesen wäre, wenn sie rechtlich nicht mehr existiert hätten.
Dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch stehe kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen. Insoweit stütze sich das Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ausdrücklich nur für den BND gelte. Im Übrigen sei diese Rechtsprechung auch abzulehnen. Eine Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG dergestalt, dass dessen Anwendungsbereich für alle Nachrichtendienste weit und im Übrigen eng gefasst sein solle, verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und überschreite die Wortlautgrenze. Die für diese Auslegung angeführten Gründe trügen nicht. Insbesondere das Argument, die Bearbeitung von archivrechtlichen Informationsansprüchen gehöre nicht zu den Kernaufgaben der Nachrichtendienste, überzeuge nicht. § 11 Abs. 6 BArchG gelte gleichermaßen für alle Bundesbehörden. Entsprechend hätten alle Bundesbehörden einschließlich der Nachrichtendiente auf Nutzungsanträge nach dem BArchG vorbereitet zu sein. Ein Unterschied zum IFG bestehe nur insoweit, als andere Behörden zusätzlich darauf eingestellt sein müssten, auch Einsichtsanträge für Unterlagen zu bearbeiten, die weniger als 30 Jahre alt seien. Warum § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG dafür sprechen sollte, die Nachrichtendienste noch weiter zu entlasten, sei nicht erkennbar. Die vielfältigen Privilegierungen der Nachrichtendienste sprächen im Gegenteil dafür, eine Nutzung von Unterlagen in den wenigen verbleibenden Fällen zu gewähren.
Den Vortrag des BfV als richtig unterstellt, zeige sich, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung auf eine EDV-gestützte Aktenfindung weite Teile der noch bei ihm vorhandenen Akten faktisch dem Zugriff durch Informationsansprüche entziehen würde. Nach seinem eigenen Vortrag habe das BfV die elektronische Akte erst 2004 eingeführt. Eine Digitalisierung von Altakten erfolge nur, wenn sie Gegenstand eines archivrechtlichen Nutzungsbegehrens würden. Danach seien alle vor 2004 entstanden Akten vom archivrechtlichen Nutzungsanspruch faktisch ausgenommen. Sie seien nicht digitalisiert und unterlägen deshalb keinem archivrechtlichen Nutzungsanspruch, würden aber wiederum deshalb nicht digitalisiert, weil sie nicht Gegenstand eines archiv-rechtlichen Nutzungsbegehrens seien. Im Übrigen habe die Beklagte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand des BfV nicht dargelegt. Dass ein Nachrichtendienst, dessen Kernaufgabe das Sammeln und Bewerten von Informationen sei, nicht in der Lage sein solle, eine effiziente Aktenablage vorzuhalten, sei unglaubwürdig. Hinzukomme, dass die Beklagte nicht vorhabe, die hier zeitlich relevanten Unterlagen zu digitalisieren, womit sie sich, wenn eine händische Durchsuchung unverhältnismäßig sei, einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch dauerhaft entziehen könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das angegriffene Urteil zu ändern und Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 4. Mai 2017 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 5. Februar 2017 die archivrechtliche Nutzung aller - mit Ausnahme der in der Personenakte „Uwe Behrendt" enthaltenen - Unterlagen zu gewähren, in denen die Personen Rabbiner S(h)lomo Lewin, geboren 13. Mai 1911 in Jerusalem, ermordet 19. Dezember 1980 in Nürnberg und Fri(e)da Poeschke, ermordet 19. Dezember 1980 in Nürnberg, genannt werden, insbesondere der Sachakte zum Doppelmord am 19. Dezember 1980 in Erlangen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt im Wesentlichen vor:
Für das Vorhandensein einer Information komme es allein auf den Zeitpunkt der außergerichtlichen Antragstellung an, damit die in Anspruch genommene Behörde den auf das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen zu prüfenden Informationsbestand tatsächlich und rechtlich verlässlich bestimmen könne. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - betreffe nicht nur die Passivlegitimation, sondern auch die Frage, ob eine Information im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden und damit überhaupt tauglicher Gegenstand eines Nutzungsanspruchs sei. Dabei gehe es auch um das rechtliche Vorhandensein. Denn nach dem genannten Urteil sei eine Information dann kein - rechtlich - tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens, wenn die entsprechenden Unterlagen Gegenstand von Löschungsregelungen mit zwingenden Fristen seien. Die vom Kläger für allein maßgeblich gehaltene Frage, ob die Voraussetzungen eines Nutzungsanspruchs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlägen, stelle sich nur dann, wenn die fraglichen Unterlagen bereits im Zeitpunkt des archivrechtlichen Nutzungsantrags Archivgut im Sinne des BArchG und damit überhaupt tauglicher Gegenstand eines archivrechtlichen Nutzungsanspruchs seien. Dies sei bei im Zeitpunkt der Antragstellung vom insoweit zuständigen Bundesarchiv als „kassabel“ bewerteten und daher gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG einer Löschungspflicht unterliegenden Unterlagen des BfV nicht der Fall. Darin bestehe auch der wesentliche Unterschied zu der Konstellation, in der eine Unterlage von bleibendem Wert nach Antragstellung im Laufe des Verfahrens durch Ablauf einer Schutzfrist in den archivrechtlichen Nutzungsanspruch „hineinaltere“. Anders als im Fall einer bei Antragstellung bereits als „kassabel“ bewerteten Akte handelte es sich in diesen Fällen schon bei der Antragstellung um Archivgut.
Die Ausführungen der Berufungsbegründung zur „Bewertungsentscheidung des Bundesarchivs“ seien nur teilweise nachvollziehbar. Aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben des Bundesarchivs vom 9. Dezember 2019 ergebe sich, dass das Bundesarchiv die hier in Rede stehenden Akte im Zeitpunkt des Nutzungsbegehrens als „kassabel“ bewertet habe. An diese Bewertung sei das BfV gebunden gewesen. Eine spätere abweichende Bewertungsentscheidung des Bundesarchivs entfalte keine Rückwirkung Anderenfalls könne nicht im Zeitpunkt der Antragstellung abschließend bestimmt werden, in Bezug auf welchen Informationsbestand die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen seien.
Der Einwand des Klägers, § 11 Abs. 6 BArchG spreche nur von „Unterlagen“, nicht von Archivgut, lasse unberücksichtigt, dass § 11 Abs. 6 BArchG unter den dort genannten Voraussetzungen die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG für entsprechend anwendbar erkläre, die sich auf „Archivgut“ beziehe. Sinn und Zweck der Norm sei, die Irrelevanz des Aufbewahrungsorts zu gewährleisten. Unterlagen von bleibendem Wert sollten nicht dadurch einer archivrechtlichen Nutzung entzogen werden, dass die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht an das Bundesarchiv übergeben habe. Korrespondierend solle ein Anreiz geschaffen werden, Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten. Diese Zielsetzung werde deutlich überschritten, wenn der archivrechtliche Nutzungsanspruch über § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG hinaus auch auf solche Unterlagen erstreckt werde, deren Übernahme das Bundesarchiv bereits abgelehnt habe und die deshalb nicht tauglicher Gegenstand eines Anspruchs nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG seien.
Auch hinsichtlich aller sonstigen möglicherweise beim BfV befindlichen Akten, in denen die Personen S(h)lomo Lewin und Fri(e)da Poeschke genannt würden, habe der Kläger keinen archivrechtlichen Nutzungsanspruch. Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2022 - 6 A 7.20 und 6 A 8.20 - entwickelten Maßstäbe seien nicht nur auf den BND, sondern auch auf das BfV anwendbar. Das BfV habe seine Akten bisher nur in geringem Umfang digitalisiert und damit einer Volltextsuche zugänglich gemacht. Nachträgliche Digitalisierungen seien insbesondere erfolgt, wenn es im Einzelfall fachlich erforderlich gewesen sei, eine in Papierform geführte Akte in das digitale System DOMUS zu übernehmen, etwa wenn eine Akte Gegenstand eines archivrechtlichen Nutzungsanspruchs sei und daher blattgenau geprüft werden müsse, ob und in welchem Umfang Akteninhalte offengelegt werden könnten. Akten, die nicht in digitaler Form geführt würden, seien anhand verschiedener Systeme (Indexkartensystem, Ibykus) jeweils nur einer Suche auf der Ebene des Aktenbetreffs zugänglich. Die danach hier für den vor 2004 entstandenen Aktenbestand erforderliche händische Suche nach einschlägigen Unterlagen sei mit einem immensen und unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Ablehnungsbescheid des BfV vom 4. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG ist jede Person nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes auf Antrag berechtigt, Archivgut des Bundes zu nutzen. Das gilt gemäß § 11 Abs. 6 BArchG entsprechend für die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind nicht erfüllt.
I. Zwar sind die in der Sachakte „Doppelmord in Erlangen“ enthaltenen Dokumente Unterlagen i. S. d. Bundesarchivgesetzes. Diese sind in § 1 Nr. 10 BArchG legaldefiniert als Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierzu gehören unter anderem Schriftstücke und Bildaufzeichnungen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2018 - 15 A 2147/13 -, juris Rn. 30,
wie sie in der Sachakte abgelegt sind.
II. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachakte Unterlagen enthalten könnte, die im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2018 - 15 A 2147/13 -, juris Rn. 30,
noch nicht älter als 30 Jahre sein könnten. Die allgemeine archivrechtliche Schutzfrist von 30 Jahren beginnt, wenn die Unterlage entsteht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BArchG). Das ist der Fall, wenn ein Schriftstück nach inhaltlicher Prüfung ohne weitere Bearbeitungsschritte in die Akte aufgenommen wird. Denn maßgeblich für die Entstehung ist nach § 1 Nr. 5 BArchG die letzte inhaltliche Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 -, juris Rn. 38.
Dass sich in der Sachakte zu dem am 19. Dezember 1980 verübten Doppelmord (auch) Unterlagen befinden könnten, die erst nach dem 6. Oktober 1996 - also rund 16 Jahre nach dem Tatzeitpunkt - in die Akte aufgenommen wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III. Die Sachakte ist aber deshalb kein tauglicher Anspruchsgegenstand, weil sie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf archivrechtliche Nutzung als „kassabel“ bewertet war.
1. Daran, dass das Bundesarchiv eine solche Bewertungsentscheidung ordnungsgemäß getroffen hatte, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Entscheidung ohne Übergabe der Unterlagen an das Bundesarchiv getroffen werden. Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den Mitarbeitern des Bundesarchivs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BArchG lediglich im Einvernehmen mit der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht in die anzubietenden Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Erst wenn der bleibende Wert der Unterlagen festgestellt wird, hat die anbietende öffentliche Stelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BArchG die Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das Bundesarchiv abzugeben. Diese Abgabe ist wiederum Voraussetzung der dauerhaften Übernahme als Archivgut i. S. d. § 1 Nr. 2 BArchG. Dass sie für die Bewertung als „kassabel“ dagegen nicht erforderlich ist, zeigt auch § 5 Abs. 2 Satz 3 BArchG, wonach das Bundesarchiv auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert auch von vorneherein verzichten kann.
2. Trotz der vom Bundesarchiv getroffenen Kassationsentscheidung dürfte die vom Kläger begehrte Sachakte durchgehend beim BfV vorhanden gewesen sein.
Der Nutzungsanspruch gemäß § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG kommt von vornherein nur in Betracht, wenn die betreffenden Akten bei der in Anspruch genommenen öffentlichen Stelle des Bundes auch tatsächlich vorhanden sind. Dieses Erfordernis wohnt dem Begriff des Archivguts und dem Terminus der von § 11 Abs. 6 BArchG bezeichneten Unterlagen, die sich noch in der Verfügungsgewalt der betreffenden öffentlichen Stelle befinden, inne.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 -, juris Rn. 31.
Dass die fragliche Sachakte beim BfV stets tatsächlich vorhanden, also räumlich verfügbar gewesen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht in Zweifel. Insbesondere ist sie wegen der vom Präsidenten des BfV und vom BMI ausgesprochenen Löschungsmoratorien nicht vernichtet worden, nachdem das Bundesarchiv sie als „kassabel“ bewertet hatte.
Darauf, ob und ggf. in welchem Zeitpunkt die begehrte Information auch „rechtlich“ verfügbar gewesen ist, dürfte es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3357/08 -, juris Rn. 94 ff. (zu § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG).
3. Unabhängig von der Frage des (tatsächlichen oder rechtlichen) „Vorhandenseins“ gilt § 11 Abs. 6 BArchG nach seinem Sinn und Zweck aber jedenfalls nicht für Unterlagen, die das Bundesarchiv im Zeitpunkt des Antrags auf archivrechtliche Nutzung bereits bewertet und als nicht archivwürdig eingestuft hat.
Vgl. Partsch, in: Partsch, BArchG, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 35; Oldenhage, Bemerkungen zum Bundesarchivgesetz, in: Der Archivar 1988, 478 (493).
Hat das Bundesarchiv bereits eine solche Bewertung vorgenommen, scheidet der archivrechtliche Nutzungsanspruch nach § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG aus. Die anbietungspflichtige Stelle ist dann nicht mehr gehalten, die betreffenden Unterlagen weiter vorzuhalten und anzubieten. Die Unterlagen können nicht (mehr) zu Archivgut des Bundes i. S. d. § 1 Nr. 2 BArchG und damit zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG werden. In entsprechender Weise sind sie dann auch einer Nutzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG entzogen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 und 6 A 8.20 -, juris, Rn. 38.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 3,
der in Satz 2 eine ausdrückliche Regelung enthielt, wonach die entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 bis 7 BArchG a. F. nicht für Unterlagen galt, die nach § 2 Abs. 5 und 6 BArchG a. F. nicht vom Bundesarchiv übernommen wurden. Nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BArchG a. F. bestand keine Verpflichtung der anbietungspflichtigen Stelle zur weiteren Aufbewahrung von gleichförmigen Unterlagen, die vom zuständigen Archiv nicht innerhalb von vier Monaten übernommen wurden. Gemäß § 2 Abs. 6 BArchG a. F. brauchten Unterlagen, die nach Auffassung der öffentlichen Stellen nach Absatz 1 und des zuständigen Archivs von offensichtlich geringer Bedeutung waren, nicht angeboten zu werden. Beide Regelungen sind heute in § 5 Abs. 2 Satz 3 BArchG aufgegangen, der zur Entlastung der anbietungspflichtigen Stellen für beide Arten von Unterlagen ein einheitliches Verfahren vorsieht („Das Bundesarchiv kann auf die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten.“).
Vgl. BT-Drs. 18/9633, S. 53.
vgl. BT-Drs. 18/9633, S. 71,
zumal ein Anspruch auf archivrechtliche Nutzung entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG für Unterlagen, die länger als 30 Jahre bei der anbietungspflichtigen Stelle verbleiben, vom Bundesarchiv in einer „Vorab-Bewertung“ aber bereits als nicht archivwürdig bewertet worden sind, nach dem Sinn und Zweck der Regelung ohnehin ausscheidet. Im Schrifttum wurde deshalb schon kurz nach Inkrafttreten der ersten Fassung des BArchG vom 6. Januar 1988 auf die „Selbstverständlichkeit“ der in § 5 Abs. 8 Satz 2 BArchG a. F. getroffenen Ausschlussregelung hingewiesen.
Vgl. Oldenhage, Bemerkungen zum Bundesarchivgesetz, in: Der Archivar 1988, 478 (493).
§ 5 Abs. 8 Satz 1 BArchG a. F. und § 11 Abs. 6 BArchG dienen dem Interesse der Forschung an der Nutzung späteren Archivguts. Beide Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass für das Angebot und die Übergabe von Unterlagen, um den unterschiedlichen Anforderungen der abgebenden Stellen gerecht zu werden, keine festen Fristen bestehen, die archivrechtliche Nutzung der Unterlagen aber im Interesse der Forschung nicht vom Aufbewahrungsort abhängen soll, also nicht davon, ob sie sich nach Ablauf der Schutzfrist von 30 Jahren - gleichsam zufällig - noch bei der anbietungspflichtigen Stelle oder bereits im Archiv befinden.
Hat das Bundesarchiv im Zeitpunkt des Antrags aber bereits entschieden, dass die betreffenden Unterlagen keinen bleibenden Wert haben, scheitert ihre Einordnung als „Archivgut“ und damit eine archivrechtliche Nutzung nicht lediglich daran, dass das Bundesarchiv sie noch nicht dauerhaft übernommen hat (§ 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG), sondern an ihrer - nach der maßgeblichen Einschätzung des Bundesarchivs - fehlenden Archivwürdigkeit. Für eine archivrechtliche Nutzung besteht dann keine Veranlassung. § 11 Abs. 6 BArchG ist deshalb § 5 Abs. 8 Satz 2 BArchG a. F. entsprechend einschränkend auszulegen. Hat das Bundesarchiv die betreffenden Unterlagen im Zeitpunkt des Antrags auf archivrechtliche Nutzung bereits als nicht archivwürdig bewertet, ist § 11 Abs. 6 BArchG nicht anwendbar, weil die betreffenden Unterlagen ohne bleibenden Wert kein potentielles Archivgut sind.
Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 BArchG berufen, weil das Bundesarchiv die Sachakte im Zeitpunkt seines Antrags auf archivrechtliche Nutzung bereits als „kassabel“ bewertet hatte. Die Sachakte war damit zu dieser Zeit kein potentielles Archivgut mehr und das BfV nicht gehalten, sie aufzubewahren, um sie für eine erneute Prüfung noch einmal anzubieten und abzugeben. Vielmehr unterlag die Sachakte - gegebenenfalls vorbehaltlich der Löschungsmoratorien - grundsätzlich der Vernichtung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG.
Dass die Vernichtung unterblieben ist und das Bundesarchiv seine Einschätzung zur Archivwürdigkeit später revidiert hat, ändert daran nichts. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Unterlagen dem Bundesarchiv anzubieten und damit potentielles Archivgut sind, ist der Zeitpunkt des Antrags auf archivrechtliche Nutzung nach § 11 Abs. 6 BArchG. Dies entspricht dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins der begehrten Information. Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG geregelte Informationszugangsanspruch erfasst grundsätzlich nur Unterlagen, die bei der aktenführenden Stelle im Zeitpunkt des Antrags tatsächlich vorhanden sind. Nur diese Unterlagen muss sie zur Prüfung von Ausschlussgründen und zur Erfüllung eines möglicherweise gegebenen Anspruchs vorhalten, denn sie trifft - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG - keine Informationsbeschaffungspflicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 41; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 37 ff.; Debus, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2026, IFG, § 1 Rn. 155 ff.
Ebenso erstreckt sich auch die Pflicht der öffentlichen Stelle des Bundes nach § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 BArchG, Unterlagen zur Prüfung von Ausschlussgründen und zur Erfüllung eines möglichen Anspruchs auf archivrechtliche Nutzung vorzuhalten, nur auf solche Unterlagen, die im Zeitpunkt der Antragstellung potentielles Archivgut i. S. d. § 1 Nr. 2 BArchG sind. Anderenfalls würde auch hier eine über den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hinausgehende Pflicht der öffentlichen Stelle des Bundes begründet, auch Unterlagen, die kein potentielles Archivgut (mehr) sind, weil das Bundesarchiv sie bereits als nicht archivwürdig bewertet hat, weiterhin für eine archivrechtliche Nutzung vorzuhalten und auf Ausschlussgründe zu prüfen. Da eine solche Pflicht nicht besteht, entfaltet eine nach einer Vorabbewertung der Unterlagen als nicht archivwürdig erfolgende Neubewertung durch das Bundesarchiv, die im BArchG im Übrigen nicht geregelt ist, auch keine Rückwirkung. Ein Antragsteller - so hier der Kläger - kann ihr gegebenenfalls mit einem erneuten Antrag begegnen.
B. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klage, soweit der Kläger die Nutzung aller sonstigen beim BfV befindlichen Unterlagen (mit Ausnahme der in der Personenakte „Uwe Behrendt“ enthaltenen) begehrt, in denen die Personen Rabbiner S(h)lomo Lewin sowie Fri(e)da Poeschke genannt werden.
Zu Recht hat das BfV sich insoweit sinngemäß auf den Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG berufen. Danach kann das Bundesarchiv die Nutzung einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde. Dabei ist zur Bestimmung der für einen Nachrichtendienst geltenden Verhältnismäßigkeitsgrenze, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht im Sinne einer Parallelwertung auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten - strengen - Maßstäbe zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zurückzugreifen. Denn in Bezug auf die Nachrichtendienste, zu denen das BfV gehört, ist der Begriff des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands weit zu verstehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zielt diese Vorschrift darauf ab, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Die Norm ist danach eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der verpflichteten Behörden gehört. Indes werden die Nachrichtendienste durch § 3 Nr. 8 IFG hinsichtlich der Anforderungen an eine Informationsverweigerung nach dem Informationsfreiheitsgesetz umfassend privilegiert. Dieser Bereichsausnahme kommt gerade angesichts des ansonsten mit der Bearbeitung von Informationszugangsanträgen verbundenen Verwaltungsaufwands ein nicht unbeträchtliches Gewicht zu. Dies spricht dagegen, das enge Verständnis des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG auf die Bestimmung des Aufwands zu übertragen, den die Nachrichtendienste nach § 11 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG bei der Bearbeitung von Einsichtsbegehren schulden, die auf die auch für die Nachrichtendienste geltende Vorschrift des § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gestützt sind. Auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand können sie sich in diesem Zusammenhang nicht erst dann berufen, wenn sie mit der Bearbeitung eines Einsichtsbegehrens institutionell überfordert wären oder wegen dieser Bearbeitung an die Grenze ihrer Funktionsfähigkeit gelangen würden bzw. ihre Kernaufgaben aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG vernachlässigen müssten.
Vgl. zum BND: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 und 6 A 8.20 -, juris Rn. 52 f., m. w. N.
Unabhängig hiervon ist in Bezug auf die Nachrichtendienste im Sinne eines tendenziell weiteren Verständnisses des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht nur zu berücksichtigen, dass ihnen die Bearbeitung von archivrechtlichen Nutzungsansprüchen nach § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG - anders als dies für das Bundesarchiv gemäß § 3 Abs. 1 BArchG der Fall ist - nicht als Bestandteil ihrer Kernaufgaben obliegt. Zwar sind sie wie alle Behörden, in deren Verfügungsgewalt sich noch über 30 Jahre alte Unterlagen befinden, zur Bearbeitung von Einsichtsbegehren nach § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG verpflichtet. Jedoch fällt für die Nachrichtendienste besonders ins Gewicht, dass der vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG erfasste Teil ihrer über 30 Jahre alten Unterlagen einer Nutzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG vollständig entzogen ist. Infolgedessen sind der für die Bearbeitung von Einsichtsbegehren erforderliche Verwaltungsaufwand und die hierfür von den Nachrichtendiensten vorzuhaltenden Ressourcen geringer.
Vgl. zum BND: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 und 6 A 8.20 -, juris Rn. 54.
Nachrichtendienst im Sinne dieser Rechtsprechung ist das BfV entgegen der Auffassung des Klägers ebenso wie der BND. Sowohl die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG als auch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG geregelte Einschränkung der archivrechtlichen Anbietungspflicht gelten allgemein für die „Nachrichtendienste“ des Bundes, zu denen - auch ausweislich der Erwähnung in § 1 PKGrG - das BfV, der Militärische Abschirmdienst (MAD) und der BND gehören.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 -, juris Rn. 14; Partsch, in: Bundesarchivgesetz, 2. Aufl. 2021, § 6 Rn. 38 ff.; Schoch, in: Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 344.
Den dargestellten Maßstab zugrunde gelegt, hat sich das BfV zu Recht sinngemäß auf das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes berufen, soweit es um das Auffinden aller - sonstigen - bei ihm befindlichen Unterlagen geht, in denen die Personen S(h)lomo Lewin sowie Fri(e)da Poeschke genannt werden.
Das BfV hat bereits vor dem Verwaltungsgericht substantiiert und schlüssig dargelegt, dass die Möglichkeiten einer EDV-gestützten Aktenfindung ausgeschöpft sind. Es hat ausgeführt, dass eine Recherche des digitalisierten Aktenbestands im Februar 2017 in NADIS, DOMUS, IBYKUS sowie im Z-Aktenbestand, in dem potenziell zeitgeschichtlich bedeutsame Akten elektronisch erfasst würden und der sukzessiv fortgeschrieben werde, wobei ein Sach- oder Personenthema sowie ein Aktenzeichen angegeben werde, in Bezug auf S(h)lomo Lewin sowie Fri(e)da Poeschke insgesamt negativ verlaufen sei. Falls hierbei entgegen der üblichen Praxis noch nicht die verschiedenen Schreibweisen berücksichtigt worden sein sollten, sei dies jedenfalls anlässlich des späteren parallelen Antrags eines anderen Antragstellers geschehen und habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Dass in digitalisierter Form im Wesentlichen der seit Einführung der elektronischen Akte im Jahr 2004 entstandene Aktenbestand vorliegt und früher angelegte Papierakten lediglich in geringem Umfang digital existieren, weil sie nur digitalisiert werden, wenn und soweit bestimmte Akten Gegenstand eines archivrechtlichen Nutzungsbegehrens werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das BfV ist nicht verpflichtet, seinen gesamten (Alt-)Aktenbestand mit Blick auf etwaige archivrechtliche Nutzungsansprüche zu digitalisieren. Seine bisherige Digitalisierungspraxis führt auch nicht zu einer, wie der Kläger meint, zirkulären Argumentation der Beklagten dahingehend, dass alle vor 2004 angelegten Akten keinem archivrechtlichen Nutzungsanspruch unterlägen, weil sie nicht digitalisiert seien, gerade weil sie keinem archivrechtlichen Nutzungsanspruch unterlägen, aber auch nicht digitalisiert würden. Dass auch konkret bezeichnete Papierakten Gegenstand archivrechtlicher Nutzungsansprüche sind und in diesem Zusammenhand nachträglich digitalisiert werden, zeigt etwa die Personenakte zu Uwe Behrendt (VG Köln - 13 K 12066/17 -).
Akten, die nicht in digitaler Form geführt werden, sind nach der Darlegung der Beklagten anhand verschiedener Systeme (Indexkartensystem, Ibykus) jeweils nur auf der Ebene des Aktenbetreffs einer Suche zugänglich. Eine Suche nach sämtlichen Unterlagen, in denen die Namen Lewin/Poeschke möglicherweise genannt sein könnten, würde deshalb eine aufwendige händische Durchsicht aller vorhandenen Akten auf eventuelle Treffer erfordern. Allein im Bereich „Rechtsextremismus“ wäre nach der Schilderung der Beklagten, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, ein Aktenbestand von laufenden Metern an Papierakten im niedrigen vierstelligen Bereich händisch zu sichten. Hinzu kämen auf Mikrofilm verfilmte Akten sowie Akten anderer Phänomenbereiche (z. B. Linksextremismus), da nicht auszuschließen sei, dass dort die entsprechenden Personen ebenfalls genannt sein könnten. Damit hat die Beklagte einen Rechercheaufwand dargelegt, der zu dem Interesse des Klägers an der archivrechtlichen Nutzung aller Unterlagen (mit Ausnahme der in der Personenakte „Uwe Behrendt“ enthaltenen), in denen die Personen Rabbiner S(h)lomo Lewin und Fri(e)da Poeschke - lediglich - genannt werden, außer Verhältnis steht.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
- § 11 BArchG
- § 10 BArchG
- § 5 BArchG
- § 1 BArchG
- § 6 BArchG
- § 13 BArchG
- § 2 BArchG
- § 3 BArchG
- Art. 44 GG
- § 113 VwGO
- § 132 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 709 ZPO
Außerdem: § 13 BVerfSchG, § 1 IFG NRW, § 3 IFG NRW, § 7 IFG NRW, § 1 BNDG, § 1 PKGrG, § 2 UIG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OVG NRW in 15 A 974/22 entschieden?“