Rechtsprechung · OVG Hamburg
OVG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2026 – 5 So 13/26
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGHH:2026:0928.5So13.26.00
- Normenkette
- § 39 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 63 Abs 3 GKG
Leitsatz
1. Auf die zulässige Streitwertbeschwerde ist das Beschwerdegericht befugt, den Streitwert ohne Bindung an den Antrag des Beschwerdeführers neu festzusetzen. Das gilt auch nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, innerhalb derer eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen zulässig ist.
2. Der Streitwert für den Antrag auf Feststellung einer Unteralimentation ist mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, auch wenn sich der Antrag auf einen Zeitraum bezieht, der mehrere Kalenderjahre umfasst.
3. Der Auffangstreitwert ist nicht zwingend mehrfach anzusetzen, wenn sich verschiedene nicht bezifferbare Streitgegenstände auf dasselbe – weit verstandene – Interesse beziehen. Beziehen sich die Streitgegenstände auf unterschiedliche Ausschnitte eines übergreifenden Interesses, ist von der Zusammenrechnung abzusehen, wenn sich daraus ein Streitwert ergäbe, der über dem für das gesamte Interesse anzunehmenden Wert liegt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2025 geändert und der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für die Klage einer Beamtin auf Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.
Die Klägerin wurde am 1. August 2013 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin und im Januar 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeimeisterin (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. Im Januar 2019 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und im Januar 2021 zur Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Im Dezember 2020 beantragte sie mit einem Musterschreiben die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ab Januar 2020. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Teilwiderspruchsbescheid vom 12. November 2021 erklärte die Beklagte das Verfahren für abgetrennt, soweit der Anspruch auf eine höhere Alimentation für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2019 geltend gemacht werde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Am 14. Dezember 2021 erhob die Klägerin, anwaltlich vertreten, Klage auf Feststellung, dass ihre Alimentation sowohl für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2019 als auch in den Jahren 2020, 2021 und in den Folgejahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Sie machte unter anderem geltend, dass sie sich auf eine im Dezember 2011 den Beamten der Beklagten erteilte Gleichbehandlungszusage berufen könne. Das Verwaltungsgericht trennte das Begehren der Klägerin für die Zeit seit 2020 ab. Für den Zeitraum vor dem 1. August 2013 nahm die Klägerin Klage zurück.
Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beklagte begehrte mit einer Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung, dass die Gleichbehandlungszusage von Dezember 2011 ein Rechtsverhältnis nur für individuell adressierte Empfänger und nur für den Zeitraum 2011 und 2012 begründe. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 15. Juli 2025 (14 B 7092/21) die Klage und die Widerklage ab. Es erlegte der Beklagten ein Achtel der Kosten auf. Das Urteil wurde der Beklagten am 18. August 2025 und der Klägerin am 19. August 2025 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 40.000 Euro festgesetzt. Der nach §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert errechne sich anhand des Auffangwerts in Höhe von 5.000 Euro, der je einmal für sieben Kalenderjahre sowie ergänzend einmal für die Widerklage in Ansatz zu bringen sei.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 5. Dezember 2025 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 7. Januar 2026 die vorliegende Streitwertbeschwerde erhoben. Sie meint, der zutreffende Streitwert betrage 10.000 Euro als Summe des jeweils für die Klage und die Widerklage mit 5.000 Euro zu bemessenden Auffangstreitwertes. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verteidigen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
II.
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten führt zur Herabsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro.
Auf die zulässige Streitwertbeschwerde ist das Beschwerdegericht befugt, den Streitwert ohne Bindung an den Antrag des Beschwerdeführers neu festzusetzen (vgl. Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 68 GKG 2004, Rn. 19; VGH Kassel, Beschl. v. 15.11.2018, 1 E 996/18, juris Rn. 27 m.w.N.). Das gilt auch nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, innerhalb derer eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen zulässig ist. Wenn die Streitwertbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist, ist die Abänderung von Amts wegen auch nach dem Fristablauf zulässig.
Die Streitwertbeschwerde stellt den Streitwert vollständig zur Überprüfung des Beschwerdegerichts. Eine Bindung an die Anträge ist insoweit weder ausdrücklich vorgesehen, noch entspräche sie der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes. Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 1 und 2 GKG von Amts wegen festgesetzt. Eine Bindung an Anträge besteht insoweit nicht. Dass § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmt, dass die Festsetzung – nur – innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung der Hauptsache von Amts wegen geändert werden kann, dient dem Interesse der Beteiligten, das Verfahren nach Ablauf dieser Frist auch in kostenrechtlicher Hinsicht als abgeschlossen betrachten zu können (vgl. BT-Drs. 7/2016, S. 74, zu § 23 GKG a.F.). Steht aber wegen einer rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobenen Streitwertbeschwerde ohnehin noch eine mögliche Änderung des Streitwerts im Raum, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass das – ohnehin befasste – Beschwerdegericht diesen nicht zutreffend festsetzen sollte.
2. Der Streitwert ist auf 5.000 Euro festzusetzen. § 39 Abs. 1 GKG gebietet nicht, die Streitwerte für die Kalenderjahre einzeln nach § 52 Abs. 2 GKG mit jeweils 5.000 Euro zu bewerten und dann zusammenzurechnen (dazu unter a). Ein gesonderter Ansatz des Auffangwerts ist auch weder für die Zeiträume geboten, in denen für die Besoldung unterschiedliche gesetzliche Grundlagen galten (dazu unter b) noch für die Zeiten, in denen die Klägerin Anwärterin und in denen sie Beamtin war (dazu unter c). Schließlich erhöht auch die Widerklage den Streitwert nicht (dazu unter d).
a) Der Streitwert für den Antrag auf Feststellung einer Unteralimentation ist mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, auch wenn sich der Antrag auf einen Zeitraum bezieht, der mehrere Kalenderjahre umfasst. Das entspricht der einhelligen Handhabung in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2.22, juris Rn. 4 ff. mit Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5.22 – 7 Kalenderjahre; VGH München, Beschl. v. 8.4.2025, 3 ZB 24.561, juris Rn. 22; OVG Koblenz, Urt. v 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 54; OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2018, 1 A 2394/16, juris mit Prot. v. 12.10.2018, 1 A 2394.16 u.a., juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 228/15, juris Rn. 468; OVG Weimar, Beschl. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 126; vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 34 unter Bezugnahme auf unveröffentlichte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg).
§ 39 Abs. 1 GKG gebietet nicht, demgegenüber die Streitwerte für die Kalenderjahre einzeln nach § 52 Abs. 2 GKG mit jeweils 5.000 Euro zu bemessen und dann zusammenzurechnen. Es handelt sich bei den Begehren für die einzelnen Kalenderjahre schon nicht um mehrere Streitgegenstände im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG (dazu unter aa). Davon abgesehen ist der Auffangstreitwert, auch wenn er jeweils für mehrere sich nicht überschneidende Streitgegenstände anzusetzen ist, nicht zwingend zusammenzurechnen (dazu unter bb).
aa) Bei den Begehren für die einzelnen Kalenderjahre handelt es sich nicht um mehrere Streitgegenstände im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der begehrten Feststellung, dass die Alimentation der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, handelt es sich um einen einzelnen teilbaren Streitgegenstand. Weder aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG noch aus anderen Vorschriften ergibt sich, dass es für die Streitwertbemessung geboten wäre, einen teilbaren Streitgegenstand aufzuteilen, den Teilen einen einzelnen Wert beizumessen und diese Werte anschließend aufzusummieren.
(a) Der Begriff des Streitgegenstandes in § 39 Abs. 1 GKG stimmt nicht mit dem Streitgegenstandsbegriff des Prozessrechts überein. Den Vorschriften der §§ 39 ff. GKG liegt ein kostenrechtlicher Streitgegenstandsbegriff zugrunde, der mit seinem prozessualen Pendant nicht stets identisch ist, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einbezieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2024, 2 So 35/24, juris Rn. 13; vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 63, zu § 19 GKG a.F., BVerwG, Beschl. v. 6.4.2020, 4 B 43.19, juris Rn. 14; Elzer in: Toussaint, KostenR, 56. Aufl. 2026, GKG § 39 Rn. 8 m.w.N.). Dahinter steht letztlich der Gedanke, dass derselbe Gegenstand der Gebührenbemessung nicht zwei- bzw. mehrfach zugrunde gelegt werden soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 9).
Ob ein oder mehrere Streitgegenstände vorliegen, ist auch im Kostenrecht im Ausgangspunkt unter Heranziehung des prozessualen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs zu beantworten (vgl. Elzer in: Toussaint, KostenR, 56. Aufl. 2026, GKG § 39 Rn. 7). Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch Klageanspruch und Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt, wobei allerdings weder die vom Kläger gewählte Fassung des Klageantrags noch nur der vom Kläger ausdrücklich vorgetragene Sachverhalt maßgeblich sind (BVerwG, Urt. v. 26.10.2006, 10 C 12.05, juris Rn. 19; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 121 Rn. 55 ff. m.w.N.). Der Streitgegenstand im prozessualen Sinne kann teilbar sein; bei Geldleistungen ist dies grundsätzlich der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.10.2024, 9 B 29/23, juris Rn. 17 ff.). Diese Teilbarkeit führt nicht dazu, dass von vornherein eine Mehrzahl von Streitgegenständen vorliegen würde. Bei gleichem Antrag liegt eine Mehrheit von Streitgegenständen aber vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 4 C 2.19, juris Rn. 46 m.w.N.).
Ein Fall, in dem die materiell-rechtliche Regelung den mit dem Antrag auf Feststellung einer Unteralimentation geltend gemachten Anspruch durch Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, liegt nicht vor. Allerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation aus Gründen der Praktikabilität die Besoldung eines Kalenderjahres als Einheit betrachtet (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 18; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 159). Insofern mag zwar eine gewisse Verselbstständigung des Anspruchs je Kalenderjahr vorliegen. Diese beruht aber nicht auf einer Regelung, welche die Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestalten würde, sondern allein auf Gründen der Praktikabilität. Die anzulegenden rechtlichen Kriterien bleiben jeweils gleich.
(b) Auch aus den Besonderheiten des kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs folgt nicht, dass es sich vorliegend um mehrere kostenrechtliche Streitgegenstände handeln würde.
(aa) Der Begriff des Streitgegenstandes, wie er in den §§ 39 ff. GKG verwendet wird, geht – wie ausgeführt – vom prozessualen Begriff des Streitgegenstandes aus. Er modifiziert diesen aber durch eine Betrachtung der wirtschaftlichen Identität bzw. des materiellen Gehalts. Danach sind unter Umständen mehrere prozessuale Streitgegenstände zusammenzufassen, so dass nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG mehrere Streitgegenstände vorliegen, deren Werte nach dieser Vorschrift zusammenzurechnen wären. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 9; vgl. Elzer in: Toussaint, KostenR, 56. Aufl. 2026, GKG § 39 Rn. 13 m.w.N.). Im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten ist maßgeblich, ob die den Sachanträgen zu Grunde liegenden Ansprüche jeweils einen selbständigen materiellen Gehalt aufweisen (VGH Mannheim, Beschl. v. 29.3.2023, 12 S 2479/22, juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2025, 5 PA 1.23, juris Rn. 4, zu § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG) bzw. ob – mit anderen Worten – die Streitgegenstände dasselbe ideelle Interesse betreffen (OVG Münster, Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 119/24, juris Rn. 10 f. m.w.N.).
Es gäbe keinen überzeugenden Grund dafür, abweichend vom prozessualen Begriff den Streitgegenstand im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG als nicht weiter teilbare Einheit zu verstehen, so dass ein teilbarer prozessualer Streitgegenstand in mehrere kostenrechtliche Streitgegenstände unterteilt werden müsste. Andernfalls würde eine Geldforderung eine Vielzahl von Streitgegenständen im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG darstellen. Das wird der Gesetzgeber nicht gemeint haben. Dass das GKG – welches allerdings nicht immer eine einheitliche Terminologie verwendet – von der Möglichkeit ausgeht, dass Streitgegenstände teilbar sind, ergibt sich zudem auch aus §§ 32, 35 und 36 GKG.
(bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Untergliederung des (prozessualen) Streitgegenstandes sei im Rahmen des § 39 Abs. 1 GKG zur Abbildung von Werthäufungen geboten, trifft nicht zu. In Fällen, in denen – wie hier – der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt wird, weil für die Bestimmung eines anderen Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, ist dieser nicht deshalb mehrfach anzusetzen, weil sich der Streitgegenstand auf einen längeren Zeitraum bezieht. Wenn das wirtschaftliche Interesse unabhängig vom Zeitraum nicht beziffert werden kann, kann auch keine entsprechende Differenzierung vorgenommen und ggf. ein Vielfaches des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt werden (BSG, Beschl. v. 8.12.2008, B 12 R 37/07 B, juris Rn. 14).
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG der – wirtschaftlichen oder ideellen – Bedeutung des Streitgegenstandes nicht gerecht wird, hat das Gericht dem vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass es den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG festsetzt. Nach dieser Vorschrift ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Dieser Auffangwert ist kein Regelstreitwert (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.1989, 7 C 39.87, juris Rn. 18; Dörndorfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, GKG § 52 Rn. 6 m.w.N.). Jede Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG setzt voraus, dass das Gericht zuvor gedanklich nicht nur die Anwendbarkeit speziellerer Regelungen verneint, sondern auch geprüft hat, ob der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG abweichend vom Auffangwert festzusetzen ist. Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG darf es den Streitwert auch schätzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.10.2006, 3 B 115.05, juris Rn. 2; Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2.22, Rn. 7, juris Rn. 7; Dörndorfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, GKG § 52 Rn. 5). Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass ein anderer Wert der wirtschaftlichen oder ideellen Bedeutung der Sache besser gerecht wird, hat es diesen Wert und nicht den Auffangstreitwert festzusetzen.
Nur wenn ein Streitwert von 5.000 Euro je Kalenderjahr der Bedeutung der Sache besser gerecht würde als ein Streitwert von 5.000 Euro insgesamt, hätte das Verwaltungsgericht demnach den Streitwert – nach § 52 Abs. 1 GKG – wie geschehen festsetzen dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Ansatz eines bestimmten Wertes für einen bestimmten Zeitraum sachgerechter wäre, sind aber nicht ersichtlich. Die betragsmäßige Differenz zwischen der gewährten und der begehrten amtsangemessenen Besoldung ist nicht durch Schätzung bestimmbar. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe für die Amtsangemessenheit der Besoldung geben kein Berechnungsmodell vor, aus dem ein bezifferbarer und damit voraussehbarer Betrag folgt, den der Besoldungsgesetzgeber mit einer Neuregelung nur noch formal umzusetzen hat. Die zahlenbasierten Parameter sind auf einer ersten Prüfungsstufe zu beachten, der sich jedenfalls auf einer zweiten Prüfungsstufe eine nicht prognostizierbare Gesamtabwägung des Gesetzgebers anschließt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2.22, juris Rn. 7; die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit nichts geändert; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 95 ff.).
Dass unterschiedliche wirtschaftliche Werte, die sich aus unterschiedlichen Zeiträumen ergeben, bei nur einmaligem Ansatz des Auffangwerts im Streitwert nicht widergespiegelt werden, liegt in der Natur des pauschalen Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. Dass im Falle einer Prozesstrennung die Summe der Streitwerte der dann bestehenden Verfahren höher ist als der Streitwert des Ausgangsverfahrens, folgt hier ebenfalls aus der Natur des pauschalen Auffangstreitwerts und spricht nicht gegen die Richtigkeit der Streitwertfestsetzung.
bb) Selbst wenn im Ausgangspunkt mehrere Streitgegenstände im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG vorlägen, würde daraus nicht folgen, dass insgesamt ein Mehrfaches des Auffangstreitwerts anzusetzen wäre. Der Auffangstreitwert ist nicht zwingend mehrfach anzusetzen, wenn sich verschiedene nicht bezifferbare Streitgegenstände auf dasselbe – weit verstandene – Interesse beziehen. Beziehen sich die Streitgegenstände auf unterschiedliche Ausschnitte eines übergreifenden Interesses, ist von der Zusammenrechnung abzusehen, wenn sich daraus ein Streitwert ergäbe, der über dem für das gesamte Interesse anzunehmenden Wert liegt. Ein derartiger Fall liegt hier vor.
Allerdings ist anerkannt, dass im Falle des Zusammentreffens mehrerer Streitgegenstände der Auffangstreitwert mehrfach anzusetzen sein kann (etwa BVerwG, Beschl. v. 15.11.2007, 2 KSt 1.07, juris Rn. 2; Beschl. v. 23.5.2024, 6 B 67.23, juris Rn. 31; BSG, Beschl. v. 16.1.2012, B 11 SF 1/10 R, juris Rn. 3; Toussaint, KostenR, 56. Aufl. 2026, GKG § 68 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 52 GKG 2004, Rn. 20). Die Gegenansicht, dass sich der Auffangstreitwert von vornherein einem mehrfachen Ansatz entziehe (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.5.2016, L 30 P 75/15 B, juris Rn. 14; SG Marburg, Beschl. v. 31.7.2019, S 11 KA 68/18 WA, juris Rn. 12), wurde nur vereinzelt vertreten. Dennoch macht die Rechtsprechung in Fällen, in denen mehrere Streitgegenstände vorliegen und auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen wird, von der Möglichkeit der Zusammenrechnung nicht stets Gebrauch. Oftmals wird der Auffangstreitwert für mehrere zusammengehörige Streitgegenstände ohne nähere Begründung nur einmal angesetzt (so etwa BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017, 6 B 14.17, juris – Anträge auf Feststellung, dass eine Datei in rechtswidriger Weise geführt wurde sowie auf Feststellung, dass die Erfassung der Klägerin hinsichtlich im Einzelnen benannter Einträge rechtswidrig war; Beschl. v. 14.4.2025, 3 BN 8.24, juris Rn. 22 – Normenkontrollanträge gegen mehrere Vorschriften derselben Corona-Rechtsverordnung).
Soweit in der Rechtsprechung im Einzelfall die Gründe dafür und dagegen erwogen werden, die Werte mehrerer mit dem Auffangstreitwert bewerteter Streitgegenstände zusammenzurechnen, geschieht dies überwiegend unter dem Gesichtspunkt des eigenständigen materiellen Gehalts. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte unterbleibt, soweit mehrere Streitgegenstände keine selbstständige Bedeutung haben, sondern dasselbe wirtschaftliche oder ideelle Interesse betreffen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 119/24, juris Rn. 10 f. m.w.N. sowie bereits oben Abschnitt a) aa) (b) (aa) ). § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, der dies für einen Spezialfall regelt, ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 8). Daher werden – mit anderen Worten – die Werte nicht addiert, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, keinen selbständigen materiellen Gehalt haben (so die Formulierung in Nr. 1.1.1 des – nicht verbindlichen – Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Die Handhabung der Frage, wann dasselbe Interesse betroffen ist, erscheint in der gerichtlichen Praxis nicht immer einheitlich (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.9.2022, 4 E 388/22, juris Rn. 18 f. m.w.N. dazu, dass zur Frage, ob bei Klagen gegen Ladenöffnungsfreigaben an mehreren Sonntagen der Auffangwert nur einmal oder für jeden Sonntag anzusetzen ist, beide Ansichten vertreten wurden und das BVerwG jeweils der Vorinstanz gefolgt ist; mit strengen Anforderungen etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 27.4.2026, 2 R 213/26 OVG, juris Rn. 9 f. – keine Identität des Interesses bei Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis und Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; großzügiger etwa OVG Münster, Beschl. v. 11.2.2021, 15 E 32/21, juris Rn. 3 ff. – identisches Interesse bei beantragter Untersagung eines Textbeitrags auf der städtischen Website sowie eines Text- und Videobeitrags in einem sozialen Netzwerk mit inhaltlich gleichen Äußerungen; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.3.2023, 12 S 2479/22, juris Rn. 16 – identisches Interesse bei Klage auf Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes in einer bestimmten und hilfsweise einer anderen bestimmten Tageseinrichtung).
Richtigerweise ist vor der Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände nicht nur zu prüfen, ob sich das von ihnen umfasste Interesse vollständig überschneidet. Gedanklich ist stets zu prüfen, ob hinter mehreren Streitgegenständen, für die jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen ist und die sich nicht oder nicht vollständig überschneiden, ein übergreifendes Interesse liegt, das – wenn es vollständig geltend gemacht würde – ebenfalls mit dem Auffangwert zu bewerten wäre. Ist das der Fall, hat eine Zusammenrechnung zu unterbleiben (vgl. in diesem Sinne VGH Mannheim, Beschl. v. 7.7.2022, 1 S 1113/22, juris Rn. 5, wonach zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Falle der Anfechtung mehrerer versammlungsrechtlicher Auflagen der Streitwert nicht höher sein kann, als er bei einem vollständigen Verbot der Versammlung anzunehmen wäre). Wenn die Streitgegenstände sich auf unterschiedliche Ausschnitte eines übergreifenden Interesses erstrecken, darf ihre Zusammenrechnung nicht zu einem Streitwert führen, der über dem für das gesamte Interesse anzunehmenden Wert liegt.
Vorliegend führt das dazu, dass die Gegenstandswerte der Zeitabschnitte, für welche die Feststellung begehrt wird, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, nicht nach § 39 Abs. 1 GKG aufzusummieren wären. Denn auch wenn man den Gesamtzeitraum betrachtet, bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens einen Streitwert von mehr als 5.000 Euro anzusetzen.
b) Ein gesonderter Ansatz des Auffangwerts ist auch nicht für die Zeiträume geboten, in denen jeweils für die Besoldung der Klägerin unterschiedliche gesetzliche Grundlagen galten. Nach dem oben Ausgeführten handelt es sich bereits nicht um mehrere Streitgegenstände, sondern um einen einzelnen teilbaren Streitgegenstand. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen jeweils beruht, dass die Besoldung zu niedrig sein soll, ist für das geltend gemachte Interesse der Klägerin nicht entscheidend. Die Klägerin macht mit der Klage einen „Ausschnitt“ ihres Interesses geltend, während des Beamtenverhältnisses von ihrem Dienstherrn einen amtsangemessenen Unterhalt zu beziehen, dies beschränkt auf einen bestimmten Zeitraum sowie auf bloße Feststellung, dass die tatsächliche Besoldung verfassungswidrig zu niedrig sei. Wenn die Klägerin das Interesse an einer amtsangemessenen Besoldung für die Zukunft nicht in zulässiger Weise gerichtlich geltend machen kann, ändert das hieran nichts.
c) Auch ist kein gesonderter Ansatz des Auffangstreitwerts jeweils für die Zeiten geboten, in denen die Klägerin Anwärterin und in denen sie Beamtin war. Daraus, dass die Klägerin ab ihrer Ernennung zur Polizeimeisterin höhere Bezüge auf einer anderen Rechtsgrundlage erhielt, ergibt sich nicht, dass sie ab diesem Zeitpunkt einen anderen Anspruch geltend gemacht hätte. Mit ihrer Klage hat sie für den gesamten Zeitraum einheitlich den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation aus dem Beamtenverhältnis – beschränkt auf die Feststellung, dass diese verfassungswidrig zu niedrig sei – geltend gemacht. Daran ändert auch nichts, wenn ihr ein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation als Anwärterin von vornherein gar nicht zustand. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demnach ist nicht auf den Prozesserfolg – oder dessen Möglichkeit – abzustellen, sondern auf den geltend gemachten Anspruch (vgl. BSG, Beschl. v. 5.5.2000, B 6 KA 71/97 R, juris).
d) Schließlich erhöht auch die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten den Streitwert nicht. Zwar werden im Grundsatz gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist aber nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
Die Widerklage begründet zwar einen prozessual anderen Streitgegenstand. Das Interesse, das die Beklagte mit der Zwischenfeststellungsklage geltend macht, überschneidet sich dabei wirtschaftlich nicht vollständig mit dem Begehren der Klägerin, für die Jahre 2013 bis 2019 eine verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen. Durch eine Erhöhung des Streitwertes aufgrund der Widerklage würde aber der Wert überschritten, der für das hinter der Klage und der Widerklage stehende übergreifende Interesse anzusetzen wäre. Insofern betreffen die Ansprüche bei der gebotenen kostenrechtlichen Betrachtung also denselben Gegenstand.
Mit ihrer Zwischenfeststellungswiderklage hat die Beklagte die Feststellung begehrt, dass die – den seinerzeit vorhandenen Besoldungsempfängern im Dezember 2011 übermittelte – Gleichbehandlungszusage ein Rechtsverhältnis nur für individuell adressierte Empfänger und nur für den Zeitraum 2011 und 2012 begründe. Da diese Feststellung naturgemäß nur gegenüber der Klägerin erfolgen und im Verhältnis zu ihr Rechtskraft hätte erlangen können, ist die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der Widerklage recht begrenzt. Allerdings mag aus der rechtskräftigen Abweisung der Klage auf Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation nicht ohne Weiteres folgen, dass die Klägerin sich künftig nicht auf eine Gleichbehandlung mit den Klägerinnen und Klägern der Musterverfahren berufen könnte. Soweit aber mit der Widerklage das Interesse der Beklagten geltend gemacht wird, für den Klagezeitraum eine höhere Alimentation der Klägerin auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung leisten zu müssen, besteht jedenfalls eine vollständige wirtschaftliche Identität. Denn die Klägerin könnte diese Beträge keinesfalls doppelt – einmal aus ihrem Recht auf amtsangemessene Besoldung und einmal aus ihrem Recht auf Gleichbehandlung – fordern.
Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der Widerklage kommt demnach nur in Betracht, soweit sie sich auf andere Zeiträume bezieht, also auf die Zeit nach 2019. Da die Wirkung der begehrten Feststellung zeitlich nicht begrenzt und zugleich nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin für diese Zeit aus der Gleichbehandlungszusage etwas für sich herleiten könnte, betrifft die Widerklage insoweit ein Interesse, das mit der Klage nicht unmittelbar geltend gemacht ist. Damit hat die Widerklage den Rechtsstreit aber nur auf einen weiteren Ausschnitt des Interesses der Klägerin erstreckt, während des Beamtenverhältnisses von ihrem Dienstherrn einen amtsangemessenen Unterhalt zu beziehen. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Höhe einer etwaigen Unteralimentation der Klägerin ist dieses Interesse insgesamt mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte der Klage und der Widerklage scheidet demnach aus. Durch sie würde der Wert überschritten, der für das übergreifende Interesse anzusetzen wäre, wenn dieses insgesamt Gegenstand des Rechtsstreits wäre.
III.
Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.
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