Zum Inhalt springen
Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 32 GKG – Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.

(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 32 GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 GKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten