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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 33 GKG – Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

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