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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 269 InsO – Kosten der Überwachung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

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