Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
InsO · Insolvenzordnung
§ 269 InsO – Kosten der Überwachung
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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