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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 269a InsO – Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 269a InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 269a InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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