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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 269b InsO – Zusammenarbeit der Gerichte

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für:

  • 1. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
  • 2. die Eröffnung des Verfahrens,
  • 3. die Bestellung eines Insolvenzverwalters,
  • 4. wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,
  • 5. den Umfang der Insolvenzmasse und
  • 6. die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 269b InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 269b InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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