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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 268 InsO – Aufhebung der Überwachung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

  • 1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
  • 2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.

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