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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 35 GKG – Einmalige Erhebung der Gebühren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 35 GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 35 GKG? Zitiere den Wortlaut.“

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