Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
GKG · Gerichtskostengesetz
§ 35 GKG – Einmalige Erhebung der Gebühren
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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