Zum Inhalt springen
Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 37 GKG – Zurückverweisung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 37 GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 37 GKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten