Rechtsprechung · OVG Hamburg
OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2026 – 4 Bs 34/26
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGHH:2026:0618.4Bs34.26.00
Leitsatz
1. Die Sicherstellung eines Hundes nach § 23 Abs. 9 Satz 1 HundeG stellt eine weniger eingriffsintensive und deshalb mildere Maßnahme als dessen Einziehung nach § 23 Abs. 10 Satz 1 HundeG dar, weil sie das Eigentum an dem Tier unberührt lässt.
2. Sind die Erfolgsaussichten einer gegen eine Haltungsuntersagung (§ 23 Abs. 3 HundeG) gerichteten Klage bzw. ist die Frage nach deren Rechtmäßigkeit im Rahmen eines gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Einziehung eines Hundes gerichteten Eilverfahrens als offen anzusehen, vermag ein von der Behörde mit der Einziehung bezweckter Schutz von Leib und Leben von Menschen und anderen Tieren ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung nicht ohne Weiteres zu begründen. Denn dieser Schutz setzt nicht den Entzug des Eigentums an dem Hund voraus, sondern wird bereits durch den Entzug der tatsächlichen Sachherrschaft über das Tier erreicht, also ebenso durch dessen Sicherstellung gewährleistet.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Februar 2026 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (11 K 7398/25) gegen die Einziehungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 27. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2025 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine nach dem Hundegesetz erlassene Haltungs- und Führungsuntersagung sowie eine Einziehungsanordnung.
Der Antragsteller, wohnhaft auf einem Grundstück in Feldrandlage in Hamburg-…, ist jedenfalls seit dem Jahr 2019 Halter der im Jahr 2017 geborenen Hündin „A..“ der Rasse Weimaraner.
Ab November 2019 gab es Beschwerden darüber, dass ein Hund der Rasse Weimaraner auf Reiter und Pferde, Fahrradfahrer und Kinder zugerannt sei, dabei laut und aggressiv gebellt und mitunter die Betroffenen zumindest verängstigt haben solle. Im Rahmen eines deshalb am 28. November 2019 erfolgten Besuchs bei dem Antragsteller schätzte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin das Verhalten der Hündin, die kurz gebellt habe, als eher neugierig verspielt ein. Es könne aber von im Umgang mit Hunden unerfahrenen Menschen als aggressives Verhalten ausgelegt werden.
Im Februar 2020 gab es einen Hinweis gegenüber dem Hundekontrolldienst, dass der Antragsteller seine Hündin unangeleint auch im Naturschutzgebiet laufen und auf Leute zu rennen lasse, die Hündin Passanten anbelle und Personen und Pferde gebissen haben solle. Der Halter gebe an, er sei von der Anleinpflicht befreit.
Mit E-Mail vom 5. Juni 2020 meldete sich Frau Z. bei der Antragsgegnerin: Sie habe inzwischen Angst, mit den Pferden rauszugehen, nachdem sie – auf dem Fahrrad oder auf dem Pferd – des Öfteren von einem Hund aus der Nähe des Reitstalls angebellt worden sei bzw. dieser bellend auf sie zugerannt sei.
Am 21. September 2020 wies ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Ehefrau des Antragstellers auf die Sachlage hin. Diese soll erklärt haben, dass die Hündin A… nicht mehr ohne Leine ausgeführt werde.
Am 23. März 2021 stellte Frau M. eine Strafanzeige: Sie sei an diesem Tag zum wiederholten Mal auf dem Fahrrad von der freilaufenden Hündin angegangen worden. Der Antragsteller habe sie gesehen, aber A… nicht zurückgerufen. Obwohl sie langsam gefahren sei, sei A… bellend, knurrend und zähnefletschend auf sie losgelaufen. Sie habe die Beine hochgezogen, gebrüllt und sei schnell weitergefahren. In ähnlicher Weise habe die Hündin bereits Kinder, Radfahrer, Jogger und Pferde angegangen. Auch sie selbst habe in den letzten zwei Jahren wiederholt Ähnliches erlebt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit E-Mail vom 30. Mai 2021 teilte Frau K. dem Hundekontrolldienst mit, ihre neunjährige Tochter sei am Vortag aufgelöst von der Schule nach Hause gekommen, weil A… bellend auf sie zugelaufen sei. Auch andere Radfahrer seien bereits angefallen worden. Die Hündin laufe oft ohne Leine, auch im Naturschutzgebiet.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2021 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller an, die Hündin amtstierärztlich untersuchen zu lassen und diese bis zur Untersuchung nur an einer maximal zwei Meter langen Leine zu führen.
Bei einer Kontrolle am 3. Juni 2021 soll die Hündin keinen aggressiven Eindruck auf einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin gemacht haben.
Im Rahmen einer Untersuchung am 17. Juni 2021 stellte die Amtstierärztin bei A… keine übermäßige Aggressivität fest, sondern stufte deren Verhalten als unerwünschtes, aber noch artübliches Anbellen in unmittelbarer Reviernähe ohne Verletzungsfolge ein.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf seine Pflichten nach dem Hundegesetz hin.
Mit E-Mail vom 13. August 2021 beschwerte sich Herr M. gegenüber der Antragsgegnerin darüber, dass die unangeleint geführte Hündin des Antragstellers sich einem fünfjährigen Fahrrad fahrenden Mädchen so angenähert habe, dass dieses sich nach Angaben ihres Vaters massiv bedroht gefühlt und geweint habe.
In einer Stellungnahme vom 10. September 2021 bewertete die Amtstierärztin das Verhalten der Hündin als vermutliche Angstaggression. Diese könne sich darin äußern, dass sich ein Hund angstauslösenden Reizen nähere und versuche, diese durch Bellen, aber auch Schnappen, zu vertreiben. Die Hündin weise ein Verhalten auf, durch das wiederholt Menschen erheblich belästigt und gefährdet worden seien. Insbesondere für Kinder könne die Annäherung eines großen bellenden Hundes traumatisch sein. Es werde ein uneingeschränkter Leinenzwang für erforderlich erachtet.
Mit E-Mail vom 13. September 2021 beschwerte sich Frau Z. bei der Antragsgegnerin darüber, dass sie am Vortag bei einem Spaziergang mit ihrem Pferd und weiteren Personen dem Antragsteller begegnet und dessen Hündin laut bellend auf sie zugerannt sei, obwohl sie mit dem Pferd stehen geblieben sei. Sie habe Angst um sich, ihr Pferd und die begleitenden Personen gehabt und Anzeige erstattet. Auch die Begleitung von Frau Z. erstattete am 12. September 2021 Anzeige. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Anhörungsschreiben vom 5. Oktober 2021 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 13. August 2021 und mit Hinweis auf weitere ähnliche Vorfälle in der Vergangenheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Anordnung eines Leinenzwangs. Der Antragsteller teilte mit E-Mail vom 12. Oktober 2021 mit, dass es einen Vorfall dieser Art nicht gegeben habe.
Mit E-Mail vom 5. November 2021 bat Frau B. die Antragsgegnerin, bezüglich eines Hundehalters, der sich häufig im Bereich … aufhalte, aktiv zu werden. Am 23. Oktober 2021 sei sie mit Freunden mit Ponys am Strick dort spazieren gegangen und „dem Herrn“ mit einem unangeleinten Hund zweimal begegnet. Beim ersten Mal sei der Hund bellend auf die Ponys zugesprungen und habe diese und sie selbst erschreckt, weil er aggressiv gewirkt habe. Beim zweiten Mal habe der Hund versucht, die Ponys in die Hinterbeine zu beißen. Der Mann habe nicht einmal versucht, den Hund fernzuhalten.
Mit E-Mail vom 12. November 2021 teilte Frau V. C. mit, der Antragsteller sei ihr bereits öfter auf dem Weg … auf dem Fahrrad mit seinem unangeleinten Hund entgegengekommen. Der Hund sei auf ihre Pferde losgegangen und habe versucht, diese zu beißen, was sie als gefährlich und beängstigend empfunden habe.
Mit Schreiben vom 15. November 2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin u.a. mit, dieser werde dafür Sorge tragen, dass sich Vorfälle wie der von der Antragsgegnerin beschriebene nicht wiederholten und dass er A… dort, wo es zu Belästigungen von Passanten kommen könne, an der Leine führen werde.
Mit E-Mail vom 18. November 2021 teilte Frau S. C. mit, dass die Hündin des Antragstellers regelmäßig auf ihre Golden Retriever Hündin losgehe. Der Antragsteller fahre grundsätzlich auf dem Rad und führe die Hündin ohne Leine. Diese habe ihre eigene Hündin so gekniffen habe, dass diese gewimmert habe.
Mit E-Mail vom 23. November 2021 wies Frau T.C. darauf hin, dass sie oft im … mit ihrem Pferd unterwegs sei und ihr dabei immer wieder ein Mann auffalle, der auf seinem Fahrrad fahre und seine Weimaraner-Hündin unangeleint führe. Das Problem sei, dass die Hündin nach dem Schweif ihres Pferdes schnappe und sie dieses kaum halten könne.
Im Rahmen eines aufgrund der Beschwerden durchgeführten Haltergesprächs am 30. November 2021 soll sich A… gegenüber dem Bediensteten der Antragsgegnerin zutraulich gezeigt haben.
Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 30. November 2021 ordnete die Antragsgegnerin für die Hündin einen unbeschränkten Leinenzwang gemäß § 23 Abs. 6 HundeG an: Laut mehrerer Beschwerden sei diese mehrfach auf Passanten, darunter jüngere Schulkinder, zugelaufen, habe diese angebellt und erheblich belästigt.
Laut einer Anzeige vom 8. Februar 2022 kam am 7. Februar 2022 ein Mann mit seinem nicht angeleinten Hund, wahrscheinlich einem Weimaraner, Frau K. und ihrem siebenjährigen, Fahrrad fahrenden Sohn in der … entgegen. Der Hund sei auf die beiden zugelaufen, habe die Zähne gefletscht, sie angebellt und versucht nach ihrem Hosenbein zu schnappen. Der Hundebesitzer habe nichts unternommen.
Nach dem Inhalt einer Anzeige des Jagdpächters F. ließ der Antragsteller es am 28. März 2022 zu, dass seine unangeleinte Hündin einen am …. liegenden toten Feldhasen aufnahm und diesen im eigenen Garten vergrub.
Am 1. Juni 2022 zeigte Frau S.-M. an, die nicht angeleinte Hündin habe am 16. Mai 2022 einem Radfahrer ins Sprunggelenk gebissen. Sie habe sie, ihr Pferd und ihren Mann in den letzten zwei Jahren mehrfach gefährlich angesprungen.
Am 18. Mai 2022 soll die nicht angeleinte Hündin einer Strafanzeige von Frau S-M. vom 24. Mai 2022 zufolge zwei Kaninchen auf das Gelände des Gärtnerhofs … gehetzt und das Pferd der Frau S-M. beunruhigt haben. Auf die Aufforderung von Frau S-M., die Hündin anzuleinen, soll der Antragsteller geäußert haben, dass er dies nicht tun werde.
Unter Bezug auf die genannten Vorfälle am 7. Februar 2022, 28. März 2022, 16. Mai 2022 und 18. Mai 2022 bewertete die Amtstierärztin der Antragsgegnerin (vgl. Vermerk vom 28. Juni 2022) den Antragsteller als Halter als ungeeignet für die Hündin A…. Es handele sich um einen großen Jagdhund, der aufgrund seiner Schnelligkeit und Körperkraft beträchtliche Verletzungen verursachen könne und in der Vergangenheit mehrfach Menschen und Tiere angegriffen, verfolgt, erheblich belästigt und gefährdet habe. Obwohl bereits ein Leinenzwang angeordnet worden sei und der Hundehalter mehrfach auf seine Aufsichts- und Anleinpflichten hingewiesen worden sei, lasse er die Hündin weiter unangeleint laufen. Der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, die Hündin künftig ordnungsgemäß zu halten und zu führen. Ihm seien gemäß § 23 Abs. 3, 4 HundeG die Haltung und Führung des Weimaraners A… zu untersagen und die Einziehung des Hundes anzuordnen.
Mit Anhörungsschreiben vom 12. Oktober 2022 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Hinweis auf die Vorfälle am 7. Februar 2022, am „31.“ März 2022, am 16. Mai 2022 und 18. Mai 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Untersagung der weiteren Haltung und des Führens der Hündin A… (§ 23 Abs. 3, 4 HundeG) und deren Einziehung (§ 23 Abs. 10 HundeG). Hierauf teilte der Antragsteller zum Vorwurf der Jagdwilderei mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2022 mit, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Aufnahme eines halb verwesten Hasen durch einen Hund strafbar sei. Es handle sich um ein artgerechtes Verhalten ohne strafrechtliche Relevanz.
Laut einer Anzeige des Jagdächters F. vom 22. Dezember 2022 riss die Hündin des Antragstellers am 14. Dezember 2022 ein Reh und verletzte es so schwer, dass es von einem Mitjäger getötet werden musste. Der Antragsteller habe den Vorfall eingeräumt und angegeben, dass sich die Hündin von der Leine losgerissen habe.
In einer weiteren Stellungnahme kam die Amtstierärztin am 16. Januar 2023 unter Berücksichtigung auch der Vorfälle vom 28. März 2022, 18. Mai 2022 und 14. Dezember 2022 zu dem Schluss, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür, die Hündin A… künftig ordnungsgemäß zu halten und zu führen. Ihm seien gemäß § 23 Abs. 3, 4 HundeG die Haltung und Führung der Hündin zu untersagen und die Einziehung der Hündin anzuordnen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf die in der tierärztlichen Stellungnahme aufgeführten Vorfälle und Umstände erneut zu einer beabsichtigten Untersagung der weiteren Haltung und des Führens der Hündin A…sowie einer Einziehung an.
Mit E-Mail vom 11. Juni 2023 teilte die Hundetrainerin R… der Amtstierärztin mit, dass die Hündin A… beim Spaziergang gut ansprechbar sei, wenn man es einfordere. Sie werde nicht mehr ohne Leine (sog. Flexi-Leine) geführt.
Am 26. September 2023 teilte Frau K. per E-Mail mit, dass die Frau des Antragstellers die nunmehr angeleinte Hündin bei einer Begegnung kaum habe halten können. Die Hündin habe aggressiv gebellt und versucht, auf Frau K. und ihr Fahrrad zuzuspringen. Aus Gesprächen in der Nachbarschaft sei ihr bekannt, dass die Hündin in den letzten zwei Jahren mehrfach auf Fahrradfahrer und Jogger losgegangen sei. Sie wolle wissen, warum keine Maßnahmen ergriffen würden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. September 2023 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die weitere Haltung und das Führen der Hündin A… (Ziff. 1) und ordnete die Einziehung der Hündin an (Ziff. 2). Wie die zwischen dem 19. Februar 2020 und 14. Dezember 2022 bekannt gewordenen Vorfälle zeigten, sei der Antragsteller als Halter für die genannte Hündin ungeeignet. Ihm werde gemäß § 23 Abs. 3, 4 HundeG die Haltung und Führung der Weimaraner Hündin A… untersagt, weil er mehrfach gegen § 7 und § 8 HundeG und die Anordnung des Leinenzwangs verstoßen habe. Die Einziehung werde gemäß § 23 Abs. 10 HundeG angeordnet, da nur durch die Eigentumsübertragung gewährleistet werde, dass eine weitere Haltung des Hundes durch den Antragsteller unterbleibe. Er biete offensichtlich nicht die Gewähr dafür, die einschlägigen Vorschriften des Hundegesetzes verlässlich zu beachten. Die Maßnahme sei geeignet, erforderlich und angemessen.
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. September 2023 anzuordnen (Az. 11 E 4374/23). Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts hin, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt nur bis zum Jahr 2022 ausgewertet habe, die Auswertung aktueller Vorfälle aber für die Prognose wichtig sei, setzte die Antragsgegnerin die Vollziehung aus. Das gerichtliche Eilverfahren 11 E 4374/23 wurde mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 eingestellt.
Im Jahr 2024 wurden bei der Antragsgegnerin keine den Antragsteller und seine Hündin A… betreffenden Vorfälle aktenkundig.
Nachdem der Antragsteller vor dem Amtsgericht Hamburg wegen des Vorwurfs der Jagdwilderei zunächst zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, wurde das Verfahren auf die Berufung des Antragstellers hin mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2025 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 6.500 Euro und nach Erfüllung der Auflage mit Beschluss vom 2. Juni 2025 endgültig eingestellt (Az. 707 Nbs 13/25).
Einer Anzeige der Frau B. zufolge soll die Hündin des Antragstellers am 11. Juni 2025 deren Golden Retriever angegriffen haben. Dies sei zum wiederholten Mal passiert. Der Antragsteller lasse seine Hündin gewähren und entschuldige sich nicht. Frau B.´s Hund sei schon sehr alt und habe danach gehumpelt.
Laut einer Anzeige der Frau F. soll die an einer „Flexi-Leine“ geführte Hündin des Antragstellers am 21/.22. Juli 2025 deren Beagle-Hündin angegriffen haben. Es seien keine tiefen Bisswunden entstanden. Der Antragsteller habe nicht zur Deeskalation beigetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2025 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an (Ziff. 2.). Der Widerspruch sei zulässig, aber unter Berücksichtigung der sich ab 2019 bis einschließlich des 21. Juli 2025 ereigneten Vorfälle unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Untersagung der Haltung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 HundeG lägen vor. Das ihr auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen habe sie pflichtgemäß ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Führungsuntersagung nach § 23 Abs. 4 HundeG lägen aufgrund der zahlreichen Verstöße gegen § 7 und 8 HundeG ebenso vor. Hinsichtlich der Ermessenserwägungen gälten die Ausführungen zu § 23 Abs. 3 HundeG. Ermächtigungsgrundlage für die Einziehung sei § 23 Abs. 10 HundeG. Auch die Voraussetzungen dieser Norm lägen vor. Wegen vehementer Verstöße sowohl gegen § 7 Abs. 1 HundeG als auch gegen § 8 HundeG sei dem Antragsteller rechtmäßig die Haltung und Führung des Hundes untersagt worden. Legitimer Zweck der Einziehung sei die Beseitigung der von A… ausgehenden Gefahr. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel gebe es nicht. Aufgrund des vergangenen Verhaltens des Antragstellers komme lediglich die Einziehung bei Untersagung der Hundehaltung in Betracht. Die Maßnahme sei auch angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Haltungs- und Führungsuntersagung sowie der Einziehungsanordnung erfolge nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG. Angesichts der erneuten Angriffe des Hundes, die sich während des laufenden Widerspruchsverfahrens ereignet hätten, und der Unbelehrbarkeit des Antragstellers sei der sofortige Vollzug der Haltungs- und Führungsuntersagung sowie der Untersagung der Einziehung geboten. Es sei zu erwarten, dass es ohne ein sofortiges Eingreifen zu weiteren Vorfällen in der Zukunft kommen werde. Das Interesse des Antragstellers an der weiterbestehenden Hundehaltung und dem Eigentum an der Hündin müsse angesichts der von dem „Hund/Halter-Gespann“ ausgehenden erheblichen Gefährdung der Menschen und Tiere im Umkreis des Wohnortes des Antragstellers hinter diesen öffentlichen Interessen zurückstehen.
Am 29. September 2025 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage (11 K 7398/25) gegen den Bescheid vom 27. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2025 wiederherzustellen. Zur Begründung machte er u.a. geltend, der von der Antragsgegnerin angeführte Vorfall vom 26. September 2023 sei weder ihm noch seiner Ehefrau bekannt. Sowohl bei dem Vorfall am 11. Juni 2025, bei dem sich außer gegenseitigem Gebell nichts ereignet habe, als auch am 21. Juli 2025 sei A…angeleint gewesen. Sie habe auch nicht gebissen. Das Training bei Frau R… sei im Jahr 2024 fortgesetzt worden und effektiver als der Besuch einer Hundeschule. A…werde nicht mehr ohne Leine geführt. Sofern die Amtstierärztin es für erforderlich erachte, sei er bereit, im Hinblick auf die – bestritten bleibende – Angstaggression der Hündin Trainingsmaßnahmen mit seiner Hundetrainerin durchzuführen und A… bis zum erfolgreichen Abschluss einer solchen Maßnahme ausschließlich auf dem großzügigen Hausgrundstück Auslauf zu gewähren.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt: Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Haltungs- und Führungsuntersagung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Einziehung gerichteten Klage seien zulässig, blieben in der Sache aber ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Einziehung sei formell rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Erfolgsaussichten der gegen die verfügte Haltungs- und Führungsuntersagung sowie die Einziehung gerichteten Klage seien derzeit offen. Zum einen stellten sich die angegriffenen Verfügungen derzeit als formell rechtswidrig – aber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens heilbar – dar, weil der Antragsteller vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht in der gebotenen Weise erneut angehört worden sei. Zum anderen sei aufgrund der – auch mangels ordnungsgemäßer Anhörung zu den Vorfällen vom 11. Juni und 21. Juli 2021 – noch unzureichenden Sachverhaltsaufklärung offen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haltungs- und Führungsuntersagung nach § 23 Abs. 3 und 4 HundeG vorlägen. Derzeit könne das Gericht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, die Hündin ordnungsgemäß zu halten und zu führen. Die Rechtmäßigkeit der Einziehung, die im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung eines Hundes nach § 23 Abs. 10 HundeG angeordnet werden könne, sei danach erst recht nicht hinreichend beurteilbar. Die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung falle – sowohl hinsichtlich der Haltungs- und Führungsuntersagung als auch bezüglich der angeordneten Einziehung – gleichwohl zu Lasten des Antragstellers aus. Zugunsten des Antragstellers wiege zwar mit ganz erheblichem Gewicht seine emotionale Bindung an die Hündin A… sowie sein Eigentumsrecht an dieser. Mit Blick auf die zu schützenden hohen Rechtsgüter (Leib und Leben Dritter sowie anderer Tiere) wiege dennoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Haltungs- und Führungsuntersagung und der Einziehung der Hündin A… höher.
Gegen den ihm am 4. Februar 2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026 hat der Antragsteller am 16. Februar 2026 Beschwerde erhoben, die er am 27. Februar 2026 begründet hat.
Mit Schreiben vom 19. März 2026 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller außerhalb dieses gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorfällen vom 11. Juni 2025 und 21. Juli 2025 bis zum 3. April 2026 eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2026 hat der Antragsteller dem Beschwerdegericht seine an die Antragsgegnerin gerichtete Stellungnahme vom 8. April 2026 zu den vorgenannten Vorfällen übersandt, außerdem eine „Stellungnahme zur Beschlagnahmung“ der Hundetrainerin R… vom 24. März 2026 vorgelegt und mitgeteilt, sich zur Beschwerdebegründung deren Inhalte jeweils zu Eigen zu machen.
II.
Soweit sich der Antragsteller mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Haltungs- und Führungsuntersagung (Ziff. 1. des Bescheids vom 27. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2025) gerichteten Klage wendet, rechtfertigen die von ihm dargelegten Gründe keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (dazu unter 1.). Soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Einziehung (Ziff. 2 des Bescheids vom 27. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2025) wiederherzustellen, ist die Beschwerde dagegen begründet (dazu unter 2.).
1. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Haltungs- und Untersagungsverfügung gerichteten Klage ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Insoweit ist es dem Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht gelungen, die angegriffene Entscheidung in ihren tragenden Erwägungen zu erschüttern und ihr Ergebnis in Frage zu stellen.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; nur diese Gründe werden vom Oberverwaltungsgericht geprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2024, 3 Bs 160/23, juris Rn. 10; Beschl. v. 22.11.2024, 4 Bs 103/24, n.v.). Den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist auch dann nicht genüge getan, wenn nur aufgezeigt wird, dass die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, unzutreffend sind. Durch die Beschwerdebegründung muss vielmehr das Entscheidungsergebnis in Frage gestellt werden. Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt danach nur vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Änderung oder Aufhebung ergeben (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.12.2013, 4 Bs 333/13, DVBl. 2014, 396, juris Rn. 9). Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Begründungen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.3.2019, OVG 10 S 14.19 u.a., Grundeigentum 2019, 612, juris Rn. 3).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Beschwerde des Antragstellers, soweit sie sich gegen die Haltungs- und Untersagungsverfügung richtet, nicht gerecht.
a) Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde im Schriftsatz vom 27. Februar 2026 zunächst „auf alle im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Akte gereichten Schriftsätze nebst dortiger Beweisantritte ausdrücklich Bezug“ nimmt, genügt er damit dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Eine Beschwerdebegründung muss sich grundsätzlich gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wenden und im Einzelnen begründen, warum die Entscheidung änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Die gebotene Anknüpfung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt eine Orientierung an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung voraus. Zu einem strukturierten fallbezogenen Vorbringen gehört es auch, den Vortrag zuzuordnen, sobald – wie vorliegend – mehrere Anordnungen streitig sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 1.10.2021, 4 MB 42/21, juris Rn. 21, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2022, 4 Bs 11/22, n.v.). Dem pauschalen Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen mangelt es an jeglicher inhaltlichen Bezugnahme und Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
b) Der Antragsteller führt an, es erschließe sich ihm nicht, wie das Verwaltungsgericht trotz offenen Ausgangs der Hauptsache die von ihm gestellten Anträge habe zurückweisen können. Es hätte der Tatsache, dass über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren keine negativen Vorfälle bekannt geworden seien, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ein größeres Gewicht beimessen müssen. Außerdem hätten bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch keine näheren Erkenntnisse bezüglich der von der Antragsgegnerin behaupteten im Jahre 2025 stattgehabten Ereignisse vorgelegen. Auch deshalb hätte nach einer Abwägung seinen Anträgen stattgegeben werden müssen.
Mit diesem (auch) gegen die Anordnung der Haltungs- und Führungsuntersagung gerichteten Vorbringen vermag der Antragsteller die insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.
Zutreffend weist er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der gegen die Haltungs- und Führungsuntersagung gerichteten Klage als offen erkannt (vgl. S. 17 BA) und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage abgelehnt hat, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgehe (vgl. S. 21 BA). Die Erfolgsaussichten der gegen die Haltungs- und Führungsuntersagung gerichteten Klage sah das Verwaltungsgericht dabei u.a. deshalb als offen an, weil es – trotz der Vielzahl und Ähnlichkeit der bis 2023 erfolgten Vorfälle und bis dahin gezeigten Uneinsichtigkeit des Antragstellers (vgl. S. 20 UA) – im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon habe ausgehen können, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Ausgangslage ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller sei nicht in der Lage, die Hündin ordnungsgemäß zu halten und zu führen, vorlägen. Denn hierfür sei auch die Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in den Jahren 2024 und 2025 erforderlich, die gebotene Aufklärung der Vorfälle im Juni und Juli 2025 sei aber noch nicht erfolgt (vgl. S. 21 BA). Angesichts des Gewichts der zu schützenden Rechtsgüter (Leib und Leben Dritter sowie anderer Tiere) und der Schwere der möglichen Verletzungen durch den großen und schnellen Jagdhund, der bereits in der Vergangenheit Tiere angegriffen und erheblich verletzt habe, sei – obwohl fast zwei Jahre keine Vorfälle mit der Hündin A… angezeigt worden und die zwei Vorfälle im Jahr 2025 noch aufzuklären seien – von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Haltungs- und Führungsuntersagung auszugehen (vgl. S. 22 BA). Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welches danach sowohl den Umstand, dass über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren keine negativen Vorfälle im Zusammenhang mit A… bekannt geworden waren, als auch das Fehlen hinreichender Erkenntnisse zu den Vorfällen im Juni und Juli 2025 bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Der Antragsteller greift weder die Richtigkeit der Annahme offener Erfolgsaussichten noch die Erforderlichkeit der deshalb von dem Verwaltungsgericht in Anwendung des von diesem für maßgeblich erachteten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs („je-desto-Formel“) vorgenommenen Interessenabwägung an. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Gewichtung der widerstreitenden Interessen setzt er sich inhaltlich nicht auseinander. Weder bezweifelt er die Betroffenheit der von dem Verwaltungsgericht zugunsten des Vollzugsinteresses eingestellten Rechtsgüter im Hinblick auf die konkreten vom Verwaltungsgericht bewerteten Vorfälle noch zeigt er konkret auf, weshalb diese Rechtsgüter in Anwendung des von dem Verwaltungsgericht angewendeten – und seinerseits mit der Beschwerdebegrünung nicht angegriffenen – Maßstabs hinter den von ihm geltend gemachten privaten Interessen zurücktreten müssten. Der schlichte Einwand, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Abwägung den von ihm genannten Umständen zu seinen Gunsten ein größeres Gewicht beimessen müssen, erschöpft sich danach in der bloßen Kundgabe seiner eigenen, von der des Verwaltungsgerichts abweichenden, Rechtsauffassung.
c) Das weitere Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 27. Februar 2026 – zur Schaffung vollendeter Tatsachen und den gesundheitlichen Folgen für Halter und Tier – richtet sich ausdrücklich nur gegen die Einziehungsanordnung, nicht aber gegen die Haltungs- und Führungsuntersagung.
d) Soweit sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. April 2026 zur Begründung seiner Beschwerde ergänzend den Inhalt der beigefügten Anlage „ASt 5“ (Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 8. April 2024 gegenüber der Antragsgegnerin zu den Vorfällen vom 11. Juni 2025 und 21. Juli 2021) zu Eigen macht, fehlt es aus den unter 1. a) dargelegten Gründen bereits an der erforderlichen inhaltlichen Bezugnahme und Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich aus der pauschal in Bezug genommenen, eigentlich an die Antragsgegnerin gerichteten, Stellungnahme vom 8. April 2026 das herauszusuchen, was als Beschwerdevorbringen aufgefasst werden könnte. Im Übrigen wären sich aus dem Inhalt dieses an die Antragsgegnerin gerichteten schriftsätzlichen Vorbringens ergebende neue Beschwerdegründe hier nicht berücksichtigungsfähig, weil sie erst nach Ende der – nach Zustellung des Beschlusses vom 4. Februar 2026 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. Februar 2026 – mit Ablauf des 4. März 2026 geendeten Begründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragen wurden.
Gleiches gilt im Ergebnis für die erst im Schriftsatz vom 8. April 2026 erfolgte Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Hundetrainerin R… vom 24. März 2026 (vgl. Anlage „ASt 6“). Soweit der Antragsteller zu dieser ergänzend anführt, er habe das hiesige Verfahren zum Anlass genommen, weitere Trainingseinheiten mit seinem Hund zu absolvieren, die – ausweislich der Stellungnahme der Frau R… – zu einer guten Leinenführigkeit und Ansprechbarkeit der Hündin, die nunmehr außerhalb des Grundstücks immer an der Leine geführt werde, geführt hätten, macht er eine Veränderung der Sachlage geltend, die nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses eingetreten ist, hier aber keine Berücksichtigung finden kann, weil sie nicht innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden ist (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 27 – mit Verweis auf die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 26.3.2004, 21 B 2399/03, juris Rn. 21, m.w.N.). Im Übrigen würde die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch im Falle der Berücksichtigung dieses verspäteten Vorbringens nicht in Zweifel gezogen, da wegen der Überprüfungsbedürftigkeit der bislang nur behaupteten Verhaltensänderung weiterhin von offenen Erfolgsaussichten der gegen die Haltungs- und Führungsuntersagung gerichteten Klage auszugehen wäre und Anhaltspunkte für ein zu Gunsten des Antragstellers zu änderndes Ergebnis der von dem Verwaltungsgericht deshalb vorgenommenen Interessenabwägung mit der Beschwerdebegründung insoweit nicht vorgetragen wurden.
2. Soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gemäß § 23 Abs. 10 Satz 1 HundeG angeordnete Einziehung der Hündin A… (Ziff. 2 des Bescheids vom 27. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2025) wiederherzustellen, ist die Beschwerde begründet.
Der Antragsteller hat insoweit mit seiner Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 3 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, tragende Erwägungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Einziehungsanordnung abgelehnt, weil es im Rahmen der von ihm – aufgrund der Annahme offener Erfolgsaussichten auch der gegen die Einziehungsanordnung gerichteten Klage – vorgenommenen Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses angenommen hat, da die zu schützenden Rechtsgüter in Gestalt von Leib und Leben Dritter sowie anderer Tiere höher als die emotionale Bindung des Antragstellers und dessen Eigentumsrecht wögen. Begründet hat das Verwaltungsgericht dies damit, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen seien, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei und hier nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller von seiner alle Vorfälle verharmlosenden Einstellung Abstand genommen habe und seine Halterpflichten stets zuverlässig wahrnehmen werde. Die Richtigkeit dieses Abwägungsergebnisses in Bezug auf die – einen Eigentumsübergang bewirkende – Einziehung der Hündin zieht der Antragsteller durchgreifend mit dem Einwand in Zweifel, mit der Einziehung würden vor Abschluss des auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ergebnisoffenen Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen, indem nicht nur eine nachhaltige Entfremdung der Hündin zu ihm erfolge, sondern diese nach einer Vermittlung in andere Hände selbst im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgeführt werden könnte. Danach ist der Senat berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Einziehungsanordnung richtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die unter Ziffer 2 des Bescheids vom 27. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2025 angeordnete Einziehung der Hündin A… ist begründet. Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einziehung formell rechtmäßig (dazu unter a)). Jedoch überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse (dazu unter b)).
a) Die Antragsgegnerin hat, wie von dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt (vgl. S. 16 BA), die im Widerspruchsbescheid vom 2. September 2025 (vgl. unter II. Ziff. 4) erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einziehungsverfügung in einer den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise hinreichend individuell begründet und dabei zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen ist.
b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Einziehungsanordnung gerichteten Klage das öffentliche Vollzugsinteresse, auch wenn die Erfolgsaussichten der Klage u.a. wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen derzeit als offen anzusehen sind.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin auf § 23 Abs. 10 Satz 1 HundeG gestützte Verfügung (weiterhin) wegen eines von dem Verwaltungsgericht angenommenen Anhörungsmangels (auch) formell rechtswidrig und die Erfolgsaussichten der Klage schon aufgrund einer nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglichen, aber noch nicht erfolgten Heilung dieses Fehlers als offen anzusehen wären (ablehnend im Fall einer ohne vorherige Anhörung angeordneten tierschutzrechtlichen Einziehung: VGH Mannheim, Beschl. v. 4.9.2024, 6 S 464/24, juris Rn. 35) oder ob eine Heilung im Zeitpunkt dieser Entscheidung des Senats bereits eingetreten ist, weil die Antragsgegnerin das – auf ihr unter dem 19. März 2026 verfasstes Anhörungsschreiben hin erfolgte – weitere Vorbringen des Antragstellers vom 8. April 2026 (vgl. Anlage ASt 5) bereits erkennbar zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen (zu den Heilungsvoraussetzungen vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 7 C 5.14, Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2024, 1 Bf 32/23, juris Rn. 67).
bb) Jedenfalls dürfte sich die auf § 23 Abs. 10 Satz 1 HundeG gestützte Einziehungsanordnung nach derzeitigem Stand als materiell rechtswidrig erweisen.
Gemäß § 23 Abs. 10 Satz 1 HundeG kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung eines Hundes dessen Einziehung, d.h. rechtsgestaltend den Übergang des Eigentums auf sie selbst, anordnen.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Einziehung der Hündin des Antragstellers danach tatbestandlich eine rechtmäßige Haltungsuntersagung (vgl. § 23 Abs. 3 HundeG) voraussetzt, welche im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung von dem Verwaltungsgericht aus den von ihm angeführten Gründen (vgl. S. 20 f. BA), namentlich einer weiterhin gesehenen Erforderlichkeit der abschließenden Aufklärung der zuletzt aktenkundig gewordenen Vorfälle im Sommer 2025, aber auch einer möglicherweise zwischenzeitlich erfolgten Verhaltensverbesserung (von Halter und Hündin) nicht hinreichend beurteilt werden konnte, erweist sich die Einziehung derzeit als materiell rechtswidrig, weil sie nicht frei von Ermessensfehlern ist (§ 114 Satz 1 VwGO).
Zwar hat die Antragsgegnerin das ihr nach § 23 Abs. 10 Satz 1 HundeG eingeräumte Ermessen erkannt und Ermessenserwägungen nicht nur im Ausgangsbescheid vom 27. September 2023, sondern auch im – für die gerichtliche Prüfung auf Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO maßgeblichen – Widerspruchsbescheid vom 2. September 2025 (vgl. S. 7 unter 3.) tatsächlich angestellt. Ihre Ermessensentscheidung stellt sich jedoch als fehlerhaft dar, weil sie bei Erlass des Widerspruchsbescheids verfügbare mildere, gleich geeignete Mittel zur Erreichung des von ihr verfolgten Ziels trotz der zu diesem Zeitpunkt noch erforderlichen weiteren Sachverhaltsermittlung nicht ernsthaft in Betracht gezogen, sondern als nicht vorhanden betrachtet hat:
Unabhängig vom Einfluss auf das spätere Ergebnis ihrer Ermessensentscheidung hätte die Antragsgegnerin bei der Bescheidung des Widerspruchs zumindest in Erwägung ziehen müssen, ob nicht die Einziehung der Hündin unter einer aufschiebenden Bedingung (z.B. in Form eines fristgebundenen Nachweises der Aufgabe der Hundehaltung), wie von ihr auch in anderen Verfahren verfügt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 25.4.2013, 3 E 257/13, juris Rn. 8; Urt. v. 24.9.2009, 3 K 2483/07, juris Rn. 2 und 30), ebenso zur Erreichung des gewünschten Ziels genügt hätte. Auch hätte sie erwägen müssen, ob anstelle der verfügten Einziehung nicht die bloße Sicherstellung der Hündin gemäß § 23 Abs. 9 HundeG als das Eigentumsrecht unberührt lassende und daher mildere Maßnahme den bezweckten Schutz der von der Antragsgegnerin als gefährdet erkannten Rechtsgüter gewährleistete, indem der Antragsteller hierdurch zwar die Sachherrschaft über seine Hündin verlöre, diese jedoch wiedererlangen könnte, sollte das Hauptsacheverfahren zu seinen Gunsten ausgehen. Anders als von der Antragsgegnerin noch bei Erlass des Ausgangsbescheids am 27. September 2023 aufgrund zahlreicher damaliger Beschwerden, insbesondere wiederholter Verstöße gegen die Anleinpflicht, möglicherweise zu Recht angenommen, war nämlich im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – aufgrund des nach Aktenlage ab Erlass des Ausgangsbescheids bis Mitte 2025 beanstandungsfreien (Halter-)Verhaltens des Antragstellers von nicht unerheblicher Dauer – nicht hinreichend, insbesondere durch Anhörung des Antragstellers zu den neu gemeldeten Vorfällen im Juni/Juli 2025, geklärt, dass dieser auch in Zukunft nicht willens bzw. in der Lage sein werde, seine Hündin im Sinne des Hundegesetzes zu halten und einschlägige Vorschriften zu beachten. Vor diesem Hintergrund entfiel das Erfordernis, eine Sicherstellung nach § 23 Abs. 9 HundeG als mildere Maßnahme in Betracht zu ziehen, nicht schon wegen deren Charakters einer Übergangslösung.
cc) Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Einziehungsanordnung gerichteten Klage überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Dies gilt auch, soweit trotz der nach derzeitigem Stand materiell rechtswidrigen Einziehungsverfügung die Erfolgsaussichten der gegen diese gerichteten Klage aufgrund der nach § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit der Antragsgegnerin, das Defizit in der Ausübung ihres Einziehungsermessens durch eine nachträgliche Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beheben (zu den Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 32/23, juris Rn. 75), – und auch wegen der im Eilverfahren nicht abschließend zu beurteilenden tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 23 Abs. 10 i.V.m. Abs. 3 und 4 HundeG (s.o.) – als offen angesehen werden.
Anders, als von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen, überwiegt das Interesse am Schutz der auf Seiten des öffentlichen Vollzugsinteresses zu berücksichtigenden Rechtsgüter nicht das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung durch die Einziehung geschaffener endgültiger Zustände:
Ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einziehung der Hündin vermag der von der Antragsgegnerin bezweckte Schutz von Leib und Leben von Menschen und der von anderen Tieren schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser nicht den Entzug des Eigentumsrechts an der Hündin voraussetzt, sondern bereits durch den Entzug der tatsächlichen Sachherrschaft über diese erreicht, also auch durch eine – das Eigentum des Antragstellers zunächst unberührt lassende – Sicherstellung der Hündin nach § 23 Abs. 9 HundeG gewährleistet würde.
Demgegenüber drohte dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein nicht durch öffentliche Interessen zu rechtfertigender endgültiger Eigentumsverlust. Es liegt in der Natur der Sache einer für sofort vollziehbar erklärten Einziehungsverfügung, dass sich diese regelmäßig im Laufe des Klageverfahrens, etwa durch Weiterveräußerung des Tieres, insoweit erledigt, als der Eigentumsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 4.9.2024, 6 S 464/24, juris Rn. 35). Auch wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung einer auf Gefahrenabwehrrecht gestützten Einziehung nicht – wie im Falle repressiver Maßnahmen nach § 26 Abs. 1 OWiG bzw. § 75 Abs. 1 StGB, auf die § 23 Abs. 10 HundeG nicht verweist – erst mit der Unanfechtbarkeit bzw. Bestandskraft der Einziehungsverfügung, sondern bereits mit der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung eintritt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.5.2007, 1 S 1422/06, juris Rn. 20), hindert (nur) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Antragsgegnerin daran, von ihrer Eigentümerstellung Gebrauch zu machen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 9.11.2017, 5 K 9742/17, juris Rn. 14).
Dieses Abwägungsergebnis entspricht auch der in den Regelungen des Hundegesetzes zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach es bei den sich typischerweise durch Vollziehung erledigenden Anordnungen nach § 23 Abs. 10 und Abs. 11 HundeG bei der in § 80 Abs. 1 VwGO gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung verbleibt, während Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach § 23 Abs. 1 bis 9 HundeG (also auch eine Sicherstellung) keine aufschiebende Wirkung haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen unter Ziffer 1.1.1. (Satz 2), 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.
Zitierte Vorschriften
- § 146 VwGO
- § 80 VwGO
- § 114 VwGO
- § 170 StPO
- § 47 GKG
- § 53 GKG
- § 26 OWiG
- § 75 StGB
- § 153a StPO
- § 147 VwGO
- § 154 VwGO
- § 155 VwGO
Außerdem: § 23 HundeG HH, § 7 HundeG HH, § 8 HundeG HH, § 45 HmbVwVfG, § 80 HmbVwVfG
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