Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 05.05.2026 – 2 LC 44/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0516.13ME32.25.00
- Normenkette
- AEUV Art 267 AsylG § 42, AufenthG § 59 Abs 1 Satz 1 EMRK Art 3 EUGrCh Art 19 Abs 2 EUGrCh Art 4 Richtlinie 2008/115/EG Art 5
Tenor
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass eine Verwaltungsbehörde, die eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, nachdem eine andere Behörde ihm internationalen Schutz aberkannt und in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass ihm im Herkunftsstaat keine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte verstoßende Behandlung oder Situation ernsthaft droht und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung daher nicht entgegensteht, und das Gericht, das diese Rückkehrentscheidung überprüft, verpflichtet sind, ohne Rücksicht auf die anlässlich der Aberkennung internationalen Schutzes getroffene Feststellung von Grund auf neu zu prüfen, ob Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen?
2. Falls Frage 1 verneint wird: Sind die Verwaltungsbehörde, die die Rückkehrentscheidung erlässt, und das Gericht, das sie überprüft, in der in Frage 1 beschriebenen Situation aufgrund von Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet, zu prüfen, ob nach der anlässlich der Aberkennung internationalen Schutzes getroffenen Feststellung, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte einer Abschiebung nicht entgegenstehen, eingetretene oder veränderte Tatsachen oder sonstige bei der vorgenannten Feststellung nicht in Betracht gezogene Gesichtspunkte dazu führen, dass die vorgenannten Bestimmungen der Grundrechtecharta einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen?
3. Falls Frage 2 in Bezug auf bisher nicht in Betracht gezogene Gesichtspunkte, die nicht auf neuen oder veränderten Tatsachen beruhen, bejaht wird: Spielt es eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige diese Gesichtspunkte im Verfahren vor der Behörde, die internationalen Schutz aberkannt hat, hätte vorbringen können und dies nicht getan hat?
Das Berufungsverfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über die Vorlagefragen ausgesetzt.
Gründe
Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit
1. Der Kläger ist ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er wurde dort 1998 geboren, reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm 2017 subsidiären Schutz (Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU) zu; im Übrigen lehnte es den Antrag auf internationalen Schutz ab. Aufgrund dieser Entscheidung erhielt der Kläger von der Ausländerbehörde seines damaligen Wohnorts eine Aufenthaltserlaubnis. Später zog er nach Bremen um, wo die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen seine Aufenthaltserlaubnis verlängerte, zuletzt bis zum 05.07.2021.
2. Der Kläger ist suchtkrank; er ist von Heroin und Kokain abhängig. Am 03.07.2021 wurde er in Untersuchungshaft genommen und am 18.11.2021 vom Landgericht Bremen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
3. Wegen dieser schweren Straftat widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.02.2023 den subsidiären Schutzstatus des Klägers (§ 73 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG; Art. 44 Richtlinie 2013/32/EU; Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen. Das Bundesamt hatte dem Kläger zuvor die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen, was er aber aus Gründen, die dem vorlegenden Gericht nicht bekannt sind, nicht getan hat. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger den Bescheid vom 03.02.2023 spätestens am 15.02.2023 persönlich erhalten hat. Er hat erst am 29.10.2024 gegen diesen Bescheid eine Klage beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen erhoben, die dort noch anhängig ist.
4. Der Senator für Inneres der Beklagten wies den Kläger wegen der strafrechtlichen Verurteilung mit Bescheid vom 25.09.2023 aus, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und erließ eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen die Klage erhoben, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (im Folgenden: Ausgangsrechtsstreit) ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2024 abgewiesen. Das vorlegende Gericht hat nun über die Berufung des Klägers zu entscheiden.
5. Der Kläger argumentiert, die Rückkehrentscheidung verstoße gegen Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG, weil seine Abschiebung nach Afghanistan das Refoulement-Verbot verletzen würde. Zum einen ergebe sich das schon daraus, dass seine Klage gegen den Widerruf des subsidiären Schutzes noch anhängig sei. Zum anderen hätte die Beklagte gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.10.2024 – C-156/23 – vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung unabhängig von der Entscheidung, die das Bundesamt anlässlich des Widerrufs des subsidiären Schutzes getroffen hat, prüfen müssen, ob ihm in Afghanistan eine Situation oder Behandlung drohe, die mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte (EUGrCh) unvereinbar wäre. Eine solche Prüfung dürfe sich nicht auf Veränderungen der Umstände nach der Entscheidung des Bundesamts vom 03.02.2023 beschränken, sondern müsse von Grund auf neu und unabhängig von dieser erfolgen. Ihm als suchtkranker Person drohe in Afghanistan mangels geeigneter Behandlungsmöglichkeiten und mangels familiärer Unterstützung eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstelle.
6. Die Beklagte argumentiert, dass sie nach deutschem Recht an die Risikobewertung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu Art. 3 EMRK und Art. 4 EUGrCh gebunden sei. Nach Unionsrecht sei sie gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.10.2024 – C-156/23 – lediglich zu einer Aktualisierung der Risikobewertung des Bundesamts im Hinblick auf seither eingetretene Veränderungen der Umstände verpflichtet. Seit dem 03.02.2023 hätten sich aber weder die Suchterkrankung des Klägers noch die Behandlungsmöglichkeiten und Lebensumstände für Suchtkranke in Afghanistan verändert.
Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts und des Völkerrechts
7. Für die Beantwortung der Vorlagefragen sind nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die folgenden Vorschriften des Völkerrechts und des Unionsrechts wesentlich: 8. Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass sie der Abschiebung einer Person in einen anderen Staat entgegen steht, wenn begründete Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass diese Person dort dem realen Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. grundlegend Urt. v. 20.03.1991 – 15576/89, Cruz Varas ./. Schweden, Rn. 69 f., ECLI:CE:ECHR:1991:0320JUD001557689).
10. Art. 4 EUGrCh hat einen mit Art. 3 EMRK identischen Wortlaut.
11. Art. 19 Abs. 2 EUGrCh lautet:
„Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“
12. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass der Schutz vor Abschiebung, den Art. 3 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährt, und der Schutz vor Abschiebung, der sich aus Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh ergibt, im Wesentlichen derselbe ist (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 EUGrCh).
13. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG lautet:
„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:
a) das Wohl des Kindes,
b) die familiären Bindungen,
c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,
und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“
Innerstaatlicher Rechtsrahmen
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen
14. Die für den Ausgangsrechtsstreit einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften befinden sich im „Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist" (AsylG) und im „Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl.2008 I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist“ (AufenthG).
Die Behördenstruktur im Bereich der Zu- und Aberkennung internationalen Schutzes, der Prüfung des Refoulement-Verbots und des Rückführungsverfahrens
15. Für die Zu- und Aberkennung internationalen Schutzes ist in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 73b Abs. 1, 7 AsylG), das eine Bundesbehörde ist. In diesem Rahmen entscheidet das Bundesamt auch darüber, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung des Drittstaatsangehörigen entgegensteht (§ 24 Abs. 2, § 73b Abs. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG). Bei der Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes entscheidet das Bundesamt unter bestimmten Umständen auch über den Erlass einer Rückkehrentscheidung (§ 34 AsylG, in der Terminologie des deutschen Rechts heißt die Rückkehrentscheidung „Abschiebungsandrohung“, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 51, ECLI:DE:BVerwG:2022:160222U1C6.21.0). Bei der Aberkennung internationalen Schutzes ist das Bundesamt nicht für den Erlass einer Rückkehrentscheidung zuständig.
16. Für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Anschluss an die Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Bundesamt, für eine eventuelle Entziehung des Aufenthaltsrechts im Anschluss an eine Aberkennung internationalen Schutzes durch das Bundesamt sowie für den Erlass von Rückkehrentscheidungen (wenn er nicht zusammen mit der Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes erfolgt) und für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen sind die sogenannten „Ausländerbehörden“ zuständig (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Welche konkreten Behörden „Ausländerbehörden“ sind, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern wird von den Ländern bestimmt (vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). In der Regel handelt es sich um Behörden der Länder, Landkreise oder Gemeinden. Im Land Bremen zum Beispiel ist der Senator bzw. die Senatorin für Inneres eine von drei Ausländerbehörden. In Deutschland gibt es insgesamt 549 Ausländerbehörden (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/7754, S. 2).
Das Verfahren der Aberkennung internationalen Schutzes und zur Prüfung des Refoulement-Verbots
17. Nach § 73 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG hat das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzes unter anderem dann zu widerrufen, wenn der Ausländer nachträglich den Ausschlussgrund „Begehung einer schweren Straftat“ erfüllt. Gemeinsam mit dem Widerruf hat das Bundesamt von Amts wegen zu entscheiden, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung des Ausländers entgegensteht (vgl. § 73b Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG). Das Bundesamt muss dem Ausländer zuvor Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Äußerung geben (§ 73b Abs. 6 AsylG). Gegen den Widerruf und die Feststellung, dass Art. 3 EMRK der Abschiebung nicht entgegensteht, kann der Ausländer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe Klage erheben (§ 74 Abs. 1 AsylG). Das anschließende weitere Verfahren
18. Der Widerruf des subsidiären Schutzes und die Feststellung, dass Art. 3 EMRK der Abschiebung nicht entgegensteht, durch das Bundesamt berühren das Aufenthaltsrecht des Ausländers nicht unmittelbar. Sie können der für ihn zuständigen Ausländerbehörde aber Anlass bieten, das Aufenthaltsrecht dieses Ausländers zu beenden. So kann die Ausländerbehörde zum Beispiel eine wegen des subsidiären Schutzstatus erteilte Aufenthaltserlaubnis nach dem Widerruf nicht mehr verlängern (§ 26 Abs. 2 AufenthG). Auch sinken mit dem Widerruf des subsidiären Schutzes die Anforderungen für eine Ausweisung des Ausländers – d.h. für die Entscheidung, sein Aufenthaltsrecht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Erlöschen zu bringen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 53 Abs. 1, 3a AufenthG) – durch die Ausländerbehörde. Verlängert die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht und/oder weist sie den Ausländer aus, kann sie gegen diesen zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. § 59 AufenthG). So ist der Senator für Inneres der Beklagten im Fall des Klägers mit dem Bescheid vom 25.09.2023 vorgegangen.
Zuständigkeit und Verfahren für eine erneute Prüfung des Refoulement-Verbots
19. Die Ausländerbehörden sind nach deutschem Recht bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen an die Feststellungen des Bundesamts dazu, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung entgegensteht oder nicht entgegensteht, gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG). Diese Bindung gilt auch für Gerichte, wenn sie Entscheidungen oder Maßnahmen der Ausländerbehörden überprüfen. Nur das Bundesamt kann auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen eine neue Prüfung dieser Frage vornehmen und seine Entscheidung ändern. Dieser Antrag kann, muss aber nicht ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz sein. Es ist auch möglich, aufgrund einer allgemeinen Vorschrift des deutschen Verwaltungsrechts über das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren (§ 51 Verwaltungsverfahrensgesetz) eine Überprüfung nur der Feststellung, dass Art. 3 EMRK einer Rückkehr nicht entgegensteht, zu beantragen. Zudem kann das Bundesamt diese Feststellung nach allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts von Amts wegen ändern, wenn sie nicht oder nicht mehr zutreffend sein sollte (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Gegen die Ablehnung des Antrags auf ein Wiederaufgreifen durch das Bundesamt kann der Betroffene bei den Verwaltungsgerichten klagen und auf diesem Weg eine gerichtliche Überprüfung der neuen Gefahreneinschätzung bzw. der Entscheidung des Bundesamts, eine neue Einschätzung wegen des Fehlens der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorzunehmen, erreichen. Befürchtet er, vor einer Entscheidung des Bundesamts oder vor einer Entscheidung des Gerichts über seine Klage abgeschoben zu werden, kann er ab der Stellung seines Antrags beim Bundesamt bis zur endgültigen Entscheidung über seine Klage jederzeit eine gerichtliche einstweilige Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung) beantragen, die das Bundesamt verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Drittstaatsangehörige vorläufig nicht abgeschoben werden darf.
20. Der Grund für diese Zuständigkeitsverteilung ist, dass das Bundesamt als zentrale Behörde für die Entscheidung über internationalen Schutz über umfassende Informationen zur Lage in den Herkunftsländern von Drittstaatsangehörigen verfügt, die auch für die Beurteilung, ob Art. 3 EMRK einer Rückkehr entgegensteht, relevant sind. Die Ausländerbehörden der Länder, Landkreise und Gemeinden, von denen viele eher kleine Behörden sind, verfügen über diese Kenntnisse nicht im selben Maße.
Begründung der Vorlagefragen:
Vorbemerkung
21. Das vorlegende Gericht versteht das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 – C-156/23 – dahin, dass die nach deutschem Recht bestehende Bindung der Ausländerbehörden und der ihre Entscheidungen überprüfenden Gerichte an die Feststellung des Bundesamts, dass Art. 3 EMRK einer Abschiebung nicht entgegensteht (s.o. Rn. 19), nicht mit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist. Denn der Gerichtshof führt in diesem Urteil aus, dass eine nationale Regel, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erfolgen kann, gegen Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verstößt (Rn. 40 des Urteils) und dass die zuständige Behörde bei der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen hat, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht (Rn. 42 des Urteils). In Rn. 51 des Urteils erstreckt der Gerichtshof diese Prüfungspflicht zudem auf Gerichte, die über Klagen gegen die Behörde, die die Rückkehrentscheidung zu vollstrecken hat, entscheiden.
22. Zwar bestehen zwischen der Konstellation, zu der sich der Gerichtshof in den vorstehend zitierten Randnummern seines Urteils vom 17.10.2024 geäußert hat, einerseits und der oben in Rn. 17 – 19 dieses Vorlagebeschlusses dargestellten deutschen Regelung sowie dem oben in Rn. 3 f. dieses Vorlagebeschlusses dargestellten Sachverhalt des Ausgangsverfahren zwei Unterschiede, nämlich:
(1) In Deutschland kann die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, nachdem anlässlich einer Aberkennung internationalen Schutzes festgestellt worden ist, dass dieser Grundsatz einer Abschiebung nicht entgegensteht, zwar ebenfalls nur von der Behörde, die über den internationalen Schutz entschieden hat, erneut geprüft werden. Das muss aber nicht zwingend im Rahmen eines neuen Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes geschehen, sondern kann auch im Rahmen eines nur auf Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK beschränkten Überprüfungsantrags des betroffenen Drittstaatangehörigen sowie von Amts wegen erfolgen.
(2) Im Sachverhalt, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, geht es nicht um die Vollstreckung einer zusammen mit der Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes erlassenen Rückkehrentscheidung, sondern um den Erlass einer Rückkehrentscheidung, nachdem die Asylbehörde anlässlich der Aberkennung internationalen Schutzes entschieden hat, dass Art. 3 EMRK einer Rückkehr des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht, ohne jedoch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
23. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die Randnummern 40, 42 und 51 des Urteils vom 17.10.2024 jedoch auch auf den Ausgangsrechtsstreit übertragbar. Denn ihnen liegt das generelle Konzept zugrunde, dass jede Behörde, die in einem Rückkehrverfahren nach der Richtlinie 2008/115/EG tätig wird, bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen prüfen muss, ob eine Rückkehr den Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzen würde (vgl. auch die Rn. 35 des Urteils vom 17.10.2024: „Art. 5 der Richtlinie 2008/115 […] verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten.“). Daher ergibt sich aus diesem Urteil, dass die für den Erlass einer Rückkehrentscheidung zuständige Behörde auch dann, wenn eine andere Behörde anlässlich eines Widerrufs internationalen Schutzes bereits festgestellt hat, dass Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh einer Abschiebung nicht entgegenstehen, beim Erlass der Rückkehrentscheidung prüfen muss, ob dies weiterhin zutrifft.
24. Diese Auffassung ist allerdings in der deutschen Rechtsprechung nicht unumstritten. Anderer Ansicht als das vorlegende Gericht ist zum Beispiel das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das in einem Beschluss vom 16.05.2025 – 13 ME 32/25, juris Rn. 46, ECLI:DE:OVGNI:2025:0516.13ME32.25.00, die oben in Rn. 19 dargestellte deutsche Kompetenzverteilung zwischen nationaler Asylbehörde und Ausländerbehörden auch nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 weiterhin für mit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar hält.
25. Daher hat das vorlegende Gericht die Vorlagefragen so formuliert, dass der Gerichtshof durch Verneinung aller Fragen auch zum Ausdruck bringen kann, dass eine erneute Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch die für den Erlass der Rückkehrentscheidung zuständige Behörde in einem Sachverhalt, wie er dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, nicht notwendig ist, weil die oben in Rn. 19 dargestellte Möglichkeit, bei der Behörde, die die Feststellungen zu Art. 3 EMRK, Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh getroffen hat, eine erneute Prüfung zu beantragen, und gegebenenfalls gegen diese Behörde gerichtlich vorzugehen, um eine Abschiebung zu verhindern, verbunden mit der Befugnis dieser Behörde, ihre Feststellung auch von Amts wegen zu ändern, den Anforderungen von Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG genügt.
Zu den Vorlagefragen
Der Kern der Vorlage
26. Vor allem möchte das vorlegende Gericht wissen, welchen Umfang die nach seiner Lesart des Urteils vom 17.10.2024 – C-156/23 – gebotene erneute Prüfung von Abschiebungshindernissen aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh durch die Behörde, die eine Rückkehrentscheidung erlässt, und das Gericht, das sie überprüft, haben muss, wenn zuvor eine andere Behörde anlässlich eines Widerrufs internationalen Schutzes bereits festgestellt hat, dass solche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Mögliche Lösungen
27. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kommen insbesondere die drei folgenden Möglichkeiten der Beantwortung dieser Frage in Betracht:
1.) Die Behörde, die die Rückkehrentscheidung erlässt, und das Gericht, das sie überprüft, müssen von Grund auf neu und völlig unabhängig von der Einschätzung der Behörde, die darüber bereits entschieden hat, prüfen, ob Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh einer Rückkehr des Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.
2.) Die Behörde, die die Rückkehrentscheidung erlässt, und das Gericht, das sie überprüft, müssen die Einschätzung der anderen Behörde, dass Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh einer Rückkehr nicht entgegenstehen, lediglich aktualisieren. Ein solche Aktualisierung wäre in zwei Varianten vorstellbar:
a) Die Aktualisierung beschränkt sich darauf, ob sich seit der Entscheidung der anderen Behörde Tatsachen, die namentlich in der Person des Drittstaatsangehörigen oder in der Lage im Herkunftsland liegen können, verändert haben. Im Beispiel des Ausgangsrechtsstreits würde dies bedeuten, dass im Wesentlichen nur zu prüfen wäre, ob sich der Zustand des Klägers oder die für ihn relevante Lage in Afghanistan seit der Entscheidung des Bundesamts vom 03.02.2023 verändert haben.
b) Die Aktualisierung beschränkt sich nicht auf veränderte Tatsachen, sondern erstreckt sich darüber hinaus auf alle Gesichtspunkte, die die Behörde, die bereits eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen aus Art. 3 EMRK, Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh getroffen hat, nicht geprüft hat.
Argumente für und gegen diese Lösungen
28. Das vorlegende Gericht wird im Folgenden darstellen, was in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und welche sonstigen Argumente für und gegen jede dieser möglichen Lösungen sprechen.
Argumente für eine reine Aktualisierung
29. Dafür, dass lediglich eine Aktualisierung der Gefahrenprognose geboten ist, sprechen die Rn. 37 und 38 des Urteils des Gerichtshofs vom 17.10.2024. Dort führt der Gerichtshof aus: „Überdies müssen die Mitgliedstaaten es den Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die insbesondere in Anbetracht von insbesondere Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann.“ „[D]ie nationale Behörde [ist] verpflichtet, [...] eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen, einer durch [Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 EUGrCh] uneingeschränkt verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, vorzunehmen.“ (Hervorhebungen durch das vorlegende Gericht). Ebenfalls in diese Richtung geht Rn. 50 des Urteils vom 17.10.2024, wo von den nationalen Gerichten eine erneute Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung verlangt wird, „sofern die [ihnen] zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falles […] darauf hindeuten, dass die Rückkehrentscheidung auf einer veralteten Bewertung der Gefahren einer nach diesem Grundsatz verbotenen Behandlung beruht [...].“ (Hervorhebung durch das vorlegende Gericht). Noch deutlicher als das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 sprechen die Schlussanträge des Generalanwalts in jenem Verfahren dafür, dass sich die erneute Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung darauf beschränken darf, ob sich die Umstände seit der vorangegangen Entscheidung über die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung verändert haben. Der Generalanwalt erwähnt mehrfach die erhebliche Zeit, die in dem Fall, der diesem Verfahren zugrunde lag, seit der letzten Entscheidung über die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung vergangen war, und die damit einhergehende Wahrscheinlichkeit, dass diese Bewertung nicht mehr aktuell ist (vgl. Rn. 27, 33, 37 der Schlussanträge). In Rn. 40 schlägt er dann dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage dahingehend zu beantworten, dass die Behörde prüfen müsse, „ob sich die Situation des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitraums [….] nicht in einer Weise verändert hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen,“ eine Aufenthaltsbeendigung würde gegen das Refoulement-Verbot verstoßen. Allerdings hat der Gerichtshof diese Formulierung nicht wortgetreu in sein Urteil vom 17.10.2024 übernommen. Ebenfalls für eine bloße Pflicht, die vorangegangene Gefahrenbewertung im Lichte neuer Entwicklungen zu aktualisieren, sprechen die Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.08.2025 im Verfahren C-313/25. Der Generalanwalt betont in Rn. 55, 58 dieser Schlussanträge, dass es bei der nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 – C-156/23 – gebotenen erneuten Prüfung des Refoulement-Verbots nicht darum gehe, die Rechtmäßigkeit der vorherigen, eventuell bereits bestandskräftigen Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten aus Art. 3 EMRK, Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh zu überprüfen und die dort getroffene Entscheidung durch eine neue zu ersetzen, sondern um eine „eine umfassende und aktualisierte Beurteilung der Situation des Drittstaatsangehörigen und der im Fall seiner Rückkehr auftretenden Risiken anhand des Grundsatzes der Nichtzurückweisung“, was „umso mehr“ gelte, „wenn nach dem Erlass [der vorherigen Entscheidung] eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann.“ Wie schon im Urteil vom 17.10.2024, hat der Gerichtshof aber auch im Urteil vom 04.09.2025 – C-313/25 – die Vorlagefragen nicht wörtlich so beantwortet, wie vom Generalanwalt vorgeschlagen.
30. Dafür, dass in einer Situation wie derjenigen, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht von Grund auf neu geprüft, sondern lediglich die bereits erfolgte Prüfung aktualisiert werden muss, spricht zudem der Respekt vor der Bestandskraft der früheren Entscheidung. Die Rechtssicherheit gehört zu den im Unionsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eintritt, trägt zur Rechtssicherheit bei (Urteil des Gerichtshofs vom 13.01.2004 – C-453/00, Rn. 24). Auch das Unionsrecht erkennt an, dass Behördenentscheidungen, gegen die der Betroffene nicht fristgerecht Rechtsbehelfe eingelegt hat oder die in Rechtsbehelfsverfahren gerichtlich bestätigt worden sind, nicht wieder und wieder in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12.10.1978 – 156/77, Rn. 21/24; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.05.1988 – C-226/87, Rn. 3). Genau dies wäre aber möglich, wenn im Verlauf eines Rückkehrprozesses die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung von jeder Behörde bei jeder Maßnahme immer wieder von Grund auf neu geprüft werden müsste, auch wenn eine andere Behörde darüber bereits entschieden hat und der Betroffene ihm dagegen zustehende Rechtsbehelfe nicht oder erfolglos eingelegt hat. Die erste Behördenentscheidung und eventuelle gerichtliche Entscheidungen, die sie bestätigt haben, wären dann letztendlich wertlos und ohne Bedeutung. Es wäre nicht möglich, einen Rückkehrprozess dadurch zu strukturieren, dass zu bestimmten Zeitpunkten durch förmliche Behördenentscheidungen, die der Betroffene gerichtlich anfechten kann, verbindliche „Zwischenergebnisse“ festgestellt werden. Die unbestreitbar fundamentale Bedeutung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ist kein tragfähiges Argument, um den Grundsatz der Bestandskraft vollständig aufzuheben. Aus praktischen Gründen kann selbst dann, wenn es um die Durchsetzung elementarer Rechte geht, nicht vollständig auf Rechtsbehelfsfristen und das Prinzip der Bestandskraft verzichtet werden; eine immer wieder vollständig neue Prüfung durch Behörden und Gerichte quasi ad infinitum ist auch in solchen Fällen nicht durchführbar. Es ist daher nach Auffassung des vorlegenden Gerichts unionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die erneute Prüfung einer von einer bestimmten Behörde bereits bestandskräftig entschiedenen Frage – hier: der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung – durch dieselbe oder eine andere Behörde darauf beschränkt, anknüpfend an die bestandskräftige frühere Entscheidung zu entscheiden, ob neue Tatsachen oder Argumente zu einer anderen Einschätzung führen. Ausnahmsweise anders kann dies bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung sein (vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 04.10.2012 – C-249/11, Rn. 76 ff., insbesondere Rn. 82). Ein solcher Fall liegt im Ausgangsverfahren aber nicht vor. Die Entscheidung des Bundesamts vom 03.02.2023, dass dem Kläger in Afghanistan keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht, hat zwar in der Begründung Lücken und Mängel, wie sogleich in Rn. 31 aufgezeigt werden wird; ob sie aber im Ergebnis fehlerhaft ist, ist nicht offensichtlich. 31. Allerdings wäre die Effektivität der Durchsetzung des Refoulement-Verbots sehr eingeschränkt, wenn die Aktualisierung sich allein auf Tatsachen beschränken müsste, die sich nach der vorangegangenen Entscheidung verändert haben. Dies spricht dafür, die Aktualisierung auf jeden Gesichtspunkt zu erstrecken, der bei der vorangegangenen Entscheidung noch nicht berücksichtigt wurde – selbst wenn er damals objektiv schon vorgelegen hat. Der Unterschied lässt sich anhand des Ausgangsrechtsstreits gut illustrieren: Da der Kläger in seiner schriftlichen Anhörung durch die Behörde, die über den Widerruf des subsidiären Schutzes und in diesem Zusammenhang auch über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK entschieden hat, nicht vorgetragen hat, dass er suchtkrank ist, und diese Behörde dies womöglich auch nicht den sonstigen ihr vorliegenden Unterlagen entnehmen konnte, enthält ihre Entscheidung keinerlei Ausführungen zu dieser Erkrankung und zur Lage von Suchtkranken in Afghanistan. Der Kläger wird in dieser Entscheidung sogar mehrfach als „gesund“ bezeichnet. Zugleich lag die Erkrankung des Klägers aber objektiv schon vor, als diese Behörde entschieden hat. Eine auf Veränderungen der Tatsachen nach dieser Entscheidung beschränkte Aktualisierung hätte mithin zur Folge, dass die gegen den Kläger ergangene Rückkehrentscheidung vom vorlegenden Gericht eventuell bestätigt werden müsste, obwohl weder das Bundesamt noch der Senator für Inneres noch das vorlegende Gericht umfassend geprüft hätten, ob seine Suchtkrankheit die ernsthafte Gefahr begründet, dass er in Afghanistan in eine Art. 3 EMRK, Art. 4 EUGrCh widersprechende Lage gerät. Der Kläger müsste sich an das Bundesamt wenden, um zu erreichen, dass eine solche Prüfung noch stattfindet (s.o. Rn. 19). Das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 – C-156/23 – enthält einen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Aktualisierung der Gefahrenprognose zu Art. 3 EMRK, Art. 4 EUGrCh durch die Behörde, die eine Rückkehrentscheidung erlässt, nicht allein auf Tatsachen beziehen darf, die sich seit der letzten Entscheidung einer anderen Behörde über diese Gefahren verändert haben, sondern jeden Gesichtspunkt berücksichtigen muss, der bei der letzten Entscheidung noch nicht berücksichtigt worden ist, auch wenn er damals objektiv schon vorgelegen hat. Der Gerichtshof führt in diesem Urteil nämlich in Rn. 38 aus, die Behörde, die die Aktualisierung der Bewertung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durchführt, müsse „sich unter Berücksichtigung jeder eingetretenen Änderung der Umstände sowie jedes neuen, von diesem Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls vorgetragenen Gesichtspunkts […] vergewissern, dass es keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige in Fall der Rückkehr in den Drittstaat dort tatsächlich der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.“ (Hervorhebung durch das vorlegende Gericht).
32. Falls der Gerichtshof die Frage 2 in dem vorstehend in Rn. 31 beschriebenen Sinne beantwortet, bittet das vorlegende Gericht in Frage 3 um Ausführungen dazu, welche Rolle die Gründe, aus denen der Drittstaatsangehörige einen Gesichtspunkt nicht schon gegenüber der Behörde, die die erste Entscheidung getroffen hat, vorgetragen hat, für die Frage spielen, ob dieser Gesichtspunkt bei der Aktualisierung der Gefahrenprognose zu berücksichtigen ist. Wären diese Gründe völlig ohne Belang, bestünde die Möglichkeit, dass Betroffene aus taktischen Gründen bewusst einige gegen ihre Rückkehr sprechende Gesichtspunkte im ersten Verfahren verschweigen und sie erst später vorbringen, um den Rückkehrprozess zu verzögern.
Argumente für und gegen eine von Grund auf neue Prüfung
33. Der Schutz des Grundsatzes der Nichtzurückweisung wäre im größtmöglichen Umfang gewährleistet, wenn die Behörde, die über den Erlass einer Rückkehrentscheidung entscheidet, und das Gericht, das die Rückkehrentscheidung überprüft, in einer Situation wie der hier in Rede stehenden von Grund auf neu und völlig unabhängig von der vorangegangenen Entscheidung über den Grundsatz der Nichtzurückweisung prüfen müssten, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Rückkehr in den Drittstaat dort tatsächlich der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
34. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten. In Rn. 38 seines Urteils vom 17.10.2024 – C-156/23 – führt der Gerichtshof aus, die erneute Prüfung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh müsse von der vorherigen Bewertung durch die Asylbehörde „getrennt und unabhängig“ sein. In seiner Antwort auf die Vorlagefragen in jenem Verfahren schreibt der Gerichtshof, die als zweites tätig werdende Behörde habe sich „der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern“ und das Gericht habe in einem gegen diese Behörde gerichteten Verfahren einen „Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung […] festzustellen“, ohne dass er hierbei eine Unterscheidung zwischen vor und nach der vorangegangenen Entscheidung über den Grundsatz der Nichtzurückweisung eingetretenen Tatsachen oder zwischen bei der vorangegangenen Entscheidung schon geprüften und noch nicht geprüften Gesichtspunkten vornimmt.
35. Ebenfalls für eine uneingeschränkte Prüfung spricht das Urteil des Gerichtshofs vom 04.09.2025 – C-313/25, Rn. 62 – 64. Dort führt der Gerichtshof nämlich aus:
„62. Liegen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Bestimmungsland dem tatsächlichen Risiko einer durch die genannten Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre, darf folglich keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn ergehen, solange dieses Risiko fortbesteht, was im Übrigen in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 58 und 59). 63. Dies gilt auch dann, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, die er nicht angefochten hat und die somit bestandskräftig geworden ist.
64. Die nationale Behörde muss nämlich den Grundsatz der Nichtzurückweisung in jedem Stadium des Verfahrens vom Zeitpunkt des Erlasses einer Rückkehrentscheidung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Vollstreckung dieser Entscheidung berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat, C‑156/23, EU:C:2024:892, Rn. 46), und zwar, wie aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unabhängig vom Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen und insbesondere davon, ob dieser die genannte Entscheidung angefochten hat.“
36. Eindeutig ist dies aber nicht. Denn in Rn. 65 des vorgenannten Urteils vom 04.09.2025 formuliert der Gerichtshof unter Hinweis auf sein Urteil vom 17.10.2024 – C-156/23 – der Drittstaatangehörige müsse sich „auf jede […] eingetretene Änderung der Umstände […] berufen“ können.
37. Wie bereits oben in Rn. 30 dieses Vorlagebeschlusses ausgeführt, spricht aus Sicht des vorlegenden Gerichts gegen eine Pflicht zu einer von Grund auf neuen Prüfung, dass dadurch die erste Entscheidung über die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung entwertet, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und das mit der Richtlinie 2008/115 verfolgte Ziel der Wirksamkeit der Rückkehrpolitik (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23, Rn. 81) infrage gestellt würde. Einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 38. Ergänzend weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK nicht eindeutig zu der Frage ist, in welchem Umfang eine an einem Rückkehrverfahren beteiligte Behörde prüfen muss, ob diese Vorschrift einer Abschiebung entgegensteht, wenn eine andere Behörde dies bereits geprüft und verneint hat. In seinem Urteil vom 04.02.2025 – 2559/23, A.B. und Y.W. ./. Malta, ECLI:CE:ECHR:2025:0204JUD000255923, verweist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Rn. 66 f. zunächst auf die Notwendigkeit, neu zu prüfen, ob sich die Lage im Hinblick auf Art. 3 EMRK zulasten der Betroffenen verschlechtert hat, wenn seit der letzten Prüfung dieser Frage in einem Verfahren über internationalen Schutz eine beträchtliche Zeit verstrichen ist. Das spricht eher für eine bloße Pflicht zur Aktualisierung. In Rn. 69 dieses Urteils schreibt der Gerichtshof aber, die Behörde habe bei der zweiten Entscheidung „unabhängig von […] Asylverfahren, die durchgeführt wurden oder in Zukunft durchgeführt werden könnten […], das Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung [im Zielstaat] rigoros zu bewerten.“ Diese Formulierung könnte man so verstehen, dass eine von Grund auf neue Prüfung geboten ist.
Einschätzung des vorlegenden Gerichts
39. Insgesamt neigt das vorlegende Gericht zu der Auffassung, dass die Vorlagefragen dahin zu beantworten sind, dass die Behörde, die in einer Situation wie derjenigen, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, über den Erlass einer Rückkehrentscheidung entscheidet, und das Gericht, das diese Rückkehrentscheidung überprüft, alle Gesichtspunkte zu prüfen haben, die die Behörde, die bereits eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen aus Art. 3 EMRK, Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh getroffen hat, noch nicht geprüft hat, es sei denn der Betroffene hat diese Gesichtspunkte schuldhaft nicht schon gegenüber der Behörde, die die frühere Entscheidung getroffen hat, vorgebracht, sowie alle Tatsachen, die sich seit der vorangegangenen Entscheidung verändert haben.
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen
40. Die Vorlagefragen sind im Ausgangsrechtsstreits entscheidungserheblich.
Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG
41. Die Richtlinie 2008/115/EG ist nach ihrem Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 1, 2 auf den Kläger anwendbar. Er ist ein Drittstaatsangehöriger und erfüllt spätestens seit der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Beklagten vom 25.09.2023 nicht mehr die rechtlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Deutschland, zu denen der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gehört (vgl. § 4 Abs. 1, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass er im vorliegenden Verfahren auch gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis klagt, denn dieser Teil der Klage hat nach deutschem Recht keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
42. Die Anwendung der Richtlinie 2008/115/EG auf den Kläger ist nicht aufgrund ihres Art. 2 Abs. 2 lit. b ausgeschlossen. Zwar geht die Bundesregierung davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem am 27.02.2024 in Kraft getretenen „Rückführungsverbesserungsgesetz“ vom 21.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) von dieser Option Gebrauch gemacht hat (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 20/9463, S. 22). Dies hat auf die Rechtsstellung des Klägers aber keine Auswirkungen, da er schon mindestens seit dem 25.09.2023 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt (vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 19.09.2013 – C-297/12, Rn. 53).
43. Dass die Beklagte die Entscheidungen, die die Legalität des Aufenthalts des Klägers beendet haben (Ausweisung und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis), die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot im Bescheid vom 25.09.2023 zusammen erlassen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 6 Abs. 6 Richtlinie 2008/115/EG).
Kein subsidiärer Schutzstatus des Klägers
44. Die Rückkehrentscheidung, über deren Rechtmäßigkeit das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden hat, ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Dieser Status wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 03.02.2023 aberkannt.
45. Aus dem Umstand, dass über seine Klage gegen die Aberkennung von dem dafür zuständigen Gericht noch nicht entschieden worden ist, kann der Kläger kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten. Ein Recht auf Verbleib besteht gemäß Art. 46 Abs. 1 lit.c, Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU nach der Aberkennung internationalen Schutzes nur „bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf“ (Hervorhebung durch das vorlegende Gericht). Daraus ergibt sich eindeutig, dass dann, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist eingelegt wurde, kein Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über ihn besteht. Nichts anderes ergibt sich aus deutschem Recht.
46. Das vorlegende Gericht hat die Akten des Gerichts, bei dem die Klage gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes anhängig ist, und die Akte des Bundesamts beigezogen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger den Aberkennungsbescheid spätestens am 15.02.2023 erhalten hat und dass er in diesem Bescheid auf die Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Klage hingewiesen wurde. Die erst am 29.10.2024 erhobene Klage gegen den Widerruf lag somit eindeutig weit außerhalb der Klagefrist. Auswirkungen der Beantwortung der Vorlagefragen auf den Ausgangsrechtsstreit
47. Von der Beantwortung der Vorlagefragen hängt ab, in welchem Umfang das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit prüfen muss, ob für den Kläger in Afghanistan die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Nach Einschätzung des Gerichts ist die Wahrscheinlichkeit, dass es eine solche Gefahr feststellt, deutlich höher, wenn es eine umfassende und von der Entscheidung der Asylbehörde vollständig unabhängige Prüfung vorzunehmen hat, als bei einer Beschränkung der Prüfung auf nachträgliche Veränderungen des Zustands des Klägers oder der Umstände in Afghanistan seit dem Widerruf des subsidiären Schutzes bzw. auf vom Bundesamt bei seinen Feststellungen zu Art. 3 EMRK nicht berücksichtigte Gesichtspunkte.
48. Der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen steht nicht entgegen, dass das vorlegende Gericht nicht abschließend hypothetisch geprüft hat, ob eine enge Prüfung und eine weite Prüfung im konkreten Fall des Klägers zu unterschiedlichen oder zu identischen Ergebnissen in Bezug auf Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK führen würden. Im Verfahren C-69/21 hatte die niederländische Regierung gegen die Zulässigkeit der Vorlage zur Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG eingewandt, dass dort vorlegende Gericht habe noch nicht abschließend geklärt, ob diese Richtlinie im Ausgangsrechtsstreit anwendbar sei, wofür es zunächst die Begründetheit des Antrags des dortigen Klägers auf Einräumung eines Aufenthaltsrechts nach nationalen Vorschriften hätte prüfen müssen (vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 36). Der Gerichtshof hat diesen Einwand verworfen und dabei ausgeführt, „[d]en nationalen Gerichten steh[e] es jedoch frei, den Gerichtshof in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, anzurufen, und zwar auch in einem frühen Stadium des Verfahrens“ (Urteil des Gerichtshofs vom 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 37). Unter Berufung darauf hat das Gericht, das in der Rechtssache C-156/23 vorgelegt hat, dem Gerichtshof Fragen zur Pflicht bestimmter Behörden und Gerichte, in bestimmten Phasen des Rückführungsverfahrens die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu prüfen, unterbreitet, obwohl es noch nicht abschließend beurteilt hatte, ob eine Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, falls sie vorzunehmen wäre, im konkreten Ausgangsrechtsstreit zu einem anderen Urteil führen würde als ein Unterlassen der Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (vgl. den Vorlagebeschluss der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond, vom 13.03.2023, Rn. 33 f.). Dennoch hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.10.2024 die Zulässigkeit der Vorlage nicht angezweifelt.
Aussetzung des Verfahrens:
49. Das Berufungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO
auszusetzen, bis der Gerichtshof über die Vorlagefrage entschieden hat.
gez, Dr. Maierhöfer gez. Stybel gez. Schröder
Zitierte Vorschriften
- § 73b AsylG
- § 60 AufenthG
- § 34 AsylG
- § 42 AsylG
- § 5 AsylG
- § 74 AsylG
- § 26 AufenthG
- § 4 AufenthG
- § 51 AufenthG
- § 53 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 71 AufenthG
- § 81 AufenthG
- § 84 AufenthG
- Art. 84 GG
- § 123 VwGO
- § 94 VwGO
- § 48 VwVfG
- § 49 VwVfG
- § 51 VwVfG
Außerdem: Art. 267 AsylG, § 59 EMRK, Art. 3 EMRK, § 4 AsylG, § 73 AsylG, Art. 5 RL 2008/115/EG, § 24 AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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