Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Urteil vom 29.04.2026 – 2 LC 188/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- BauGB § 132 BrVerkG § 2 BrVerkG § 3 VerkündungsG § 2 VerkündungsG § 3
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 26. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Berufungsurteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „ Straße“ durch die beklagte Gemeinde.
Der Kläger ist seit gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Eckgrundstücks , Gemarkung , Flur , Flurstück , im Stadtgebiet der Beklagten. Der geltende Bebauungsplan weist für das Grundstück ein reines Wohngebiet aus. Die Straße, die im Stadtteil ein Wohngebiet erschließt, wurde ab den 1950er Jahren als asphaltierte Wegeverbindung (9 cm Asphalt auf 23 cm Trümmerschutt) mit unbefestigtem Seitenraum in nord-südlicher Richtung zwischen der Straße und der Straße angelegt. Der Regenwasserkanal wurde auf voller Länge im Jahr 1970 hergestellt. Eine Beleuchtungsanlage mit Auslegermatten und Leuchtstoffröhren wurde Ende der 1980er Jahre installiert. Im Einmündungsbereich der Straße wurde die Fahrbahn bereits im Zuge des Vollausbaus derselben in den Jahren 1987/1988 ausgebaut. Straßenschilder wurden in den 1990er Jahren aufgestellt. Im Jahr 2018 wurde die bituminöse Fahrbahn der Straße im Übrigen auf 4,10 m Breite auf einem frostschutzsicheren Unterbau mit seitlichen Begrenzungen aus Betonbordsteinen erweitert. Zur Entwässerung der Verkehrsflächen wurden im Zuge der Straßenbaumaßnahmen Rinnen und Sinkkästen mit Anschluss an den Hauptkanal hergestellt. Neben der Fahrbahn wurde einseitig auf der Ostseite in der gesamten Länge der Erschließungsanlage ein befahrbarer Gehweg in einer Breite von 2,00 m gepflastert.
Nach Anhörung zog die Beklagte den Kläger mit einem ersten Bescheid vom 07.11.2022 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von zunächst 14.826,25 Euro für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „ Straße" gemäß § 7 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven (im Folgenden: EBS BHV) vom 22.10.1992 (Brem.GBl. S. 635) in der Fassung der Änderungen vom 24.09.2020 (Brem.ABl. S. 1001) heran. Der Kläger erhob Widerspruch und zahlte den Erschließungsbeitrag unter Vorbehalt in voller Höhe. Mit Änderungsbescheid vom 12.12.2022 hob die Beklagte den Bescheid vom 07.11.2022 auf und veranlagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von nunmehr 13.910,99 Euro ausgehend von einem reduzierten beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 435.374,98 Euro nach Neuberechnung. Auch gegen den Änderungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er erstmals rügte, dass die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten mangels ordnungsgemäßer Verkündung unwirksam sei. Den Widerspruch wies das Rechtsamt der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 22.05.2025 als unbegründet zurück. Die gegenüber der Festsetzung des Erschließungsbeitrags im Bescheid vom 12.12.2022 erfolgte Überzahlung in Höhe von 915,26 Euro wurde dem Kläger erstattet.
Bereits am 27.06.2023 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Beklagte fehle. Die Verkündung der EBS BHV vom 22.10.1992 sowie ihrer Änderungen bis zum 01.09.2016 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden: Gesetzblatt) widerspreche den bestehenden und vormaligen landesrechtlichen Vorgaben über die Verkündung von Ortsgesetzen nach dem Baugesetzbuch. Nach dem Bremischen Verkündungsgesetz und dessen Vorgängerregelung hätte die (jetzt) auf § 132 BauGB beruhende Erschließungsbeitragssatzung mindestens seit dem Jahr 1980 vom Magistrat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden: Amtsblatt) bekannt gemacht werden müssen. Indes sei erstmalig die Satzungsänderung vom 24.09.2020 im Amtsblatt verkündet worden.
Am 18.03.2025 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, dass er die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 13.910,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 29.12.2022 verlangt. Er hat zudem den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einbezogen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2025 aufzuheben;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.910,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 29.12.2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, dass die erstmalige Verkündung der EBS BHV vom 22.10.1992 und die Verkündung der bis zum 01.09.2016 erfolgten Satzungsänderungen im Gesetzblatt den landesgesetzlichen Vorgaben entspräche. Die Verkündung der EBS BHV vom 22.10.1992 habe sich nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 197) (Im Folgenden: BrVerkG a.F.) in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1980 (Brem.GBl. S. 279) gerichtet. Ortsgesetze, zu denen auch die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten zähle, seien danach im Gesetzblatt zu verkünden. § 3 BrVerkG a.F. in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1980, auf den der Kläger der Sache nach Bezug nehme, habe sich nicht auf die EBS BHV bezogen, weil es sich bei Erschließungsbeitragssatzungen nicht um „Ortsgesetze nach dem Baugesetzbuch“ im Sinne der Vorschrift handele. Durch die Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten „verkündet“ in § 2 BrVerkG a.F. und „bekannt gemacht“ in § 3 BrVerkG a.F. in der Fassung der Änderungen vom 24.11.1980 habe der Landesgesetzgeber klargestellt, dass im Amtsblatt nur die Ortsgesetze zu veröffentlichen gewesen seien, die nach dem damaligen Bundesbaugesetz und dem späteren Baugesetzbuch ortsüblich „bekanntzumachen“ waren. Dafür spreche die Gesetzeshistorie. Erstmals mit der zum 06.12.1980 in Kraft getretenen Änderung des § 3 BrVerkG a.F. sei vorgesehen worden, dass sämtliche Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz im Amtsblatt bekanntzumachen seien, während sich die Vorgängerregelungen nur auf die Bekanntmachung bestimmter Satzungsarten im Amtsblatt – namentlich u.a. auf Ortsgesetze über die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen nach § 12 und auf Ortsgesetze über Veränderungssperren nach § 16 des Bundesbaugesetzes – bezogen. Die bundesrechtlichen Vorgaben über die Ausgestaltung gemeindlicher Erschließungsbeitragssatzungen in § 132 BauGB sähen eine Verpflichtung der Gemeinden zur ortsüblichen Bekanntmachung gerade nicht vor.
Die EBS BHV sei im Übrigen auch dann nicht unwirksam, wenn sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Gesetzblatt, sondern im Amtsblatt zu veröffentlichen gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führe ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit einer Norm, wenn er evident sei. Dieser Grundsatz finde auch auf Satzungen Anwendung. Es sei fraglich, ob ein solcher evidenter Fehler vorliege. Zu berücksichtigen sei, dass die Verkündung nicht gänzlich unterblieben, sondern nur in einem nicht dafür vorgesehenen Verkündungsorgan erfolgt sei. Die EBS BHV sei allgemein als gültig angesehen worden und bilde die Rechtsgrundlage für zahlreiche Anwendungsakte. Verwaltung und Adressaten hätten auf ihre Gültigkeit vertraut. Wäre die so über mehrere Jahrzehnte angewandte Satzung auch nur vorübergehend unanwendbar, würde dies zu einer Lage führen, die mit der Verfassungsordnung noch weniger in Einklang stünde als die Hinnahme einer rechtswidrigen Praxis für die Vergangenheit.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 26.05.2025 den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2025 aufgehoben, soweit darin gegen den Kläger Erschließungsbeiträge in Höhe von 13.910,99 Euro für die Erschließung seines Grundstücks veranlagt werden, und die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt. Im Übrigen – hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs – hat es die Klage abgewiesen.
Es fehle bereits an der satzungsrechtlichen Grundlage für die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Die EBS BHV vom 22.10.1992 sei mangels ordnungsgemäßer Verkündung in dem gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungsorgan niemals wirksam geworden. Die Veröffentlichung der EBS BHV im Gesetzblatt sei fehlerhaft. Es handele sich bei der Erschließungsbeitragssatzung um ein „Ortsgesetz nach dem Bundesbaugesetz“ im Sinne des § 3 BrVerkG a.F. in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24.11.1980. Der vorgesehene Veröffentlichungsort sei daher das Amtsblatt. Die einschränkende Lesart der Beklagten, dass im Amtsblatt nur die Ortsgesetze zu veröffentlichen gewesen seien, die nach dem Bundesbaugesetz ausdrücklich „bekanntzumachen“ waren, finde keine Stütze im Gesetz. Der Wortlaut gebe eine solche Einschränkung nicht her, sondern erfasse sämtliche Ortsgesetze, deren Erlass auf dem Bundesbaugesetz bzw. dem Baugesetzbuch beruhten. Der Bürger erwarte bei Lektüre der Vorschrift alle Ortsgesetze, die ihre Grundlage im Baugesetzbuch haben, im Amtsblatt. So habe es im Übrigen auch die Beklagte zwischenzeitlich aufgefasst und daher die letzte Änderung der EBS BHV durch Änderungsortsgesetz vom 24.09.2020 im Amtsblatt (Brem.ABl. S. 1001) veröffentlicht. Das Auslegungsergebnis werde durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. Ausweislich der Begründung des Entwurfs für das Änderungsgesetz vom 24.11.1980 (Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 10/286 vom 04.08.1980) habe sich die vorangegangene Fassung des Gesetzes, wonach unter anderem Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen und Ortsgesetze über Veränderungssperren im Amtsblatt bekanntgemacht wurden, als zu eng erwiesen. Das Gesetz diene durch seine Erweiterung auf „sämtliche Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz“ der Beseitigung konkret benannter sowie unter Umständen künftig auftretender Zweifelsfragen. Es erscheine fernliegend, dass der Gesetzgeber einen potentiellen Willen, den Anwendungsbereich des § 3 BrVerkG a.F. auf bestimmte Satzungen nach dem Baugesetzbuch zu beschränken, nebulös durch Verwendung des Verbs „bekanntzumachen“ kundgetan habe. Die Verwendung dieses Begriffs lasse sich vielmehr damit erklären, dass § 3 BrVerkG a.F. in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1980, wie seine Vorgängerregelungen, auch den Veröffentlichungsort für Materien regelte, denen keine Ortsgesetzqualität zugeschrieben wurde. Die „Bekanntmachung“ sei als eine Art Oberbegriff verwendet worden. Die demnach zutreffend im Amtsblatt verkündete Änderungssatzung vom 24.09.2020 sei mit ihren Änderungsbefehlen mangels ordnungsgemäß verkündeter Stammsatzung ins Leere gegangen. Eine Heilung durch – ggf. rückwirkende – Neuverkündung sei daher weder damit noch sonst bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung erfolgt.
Der Verstoß gegen das Bremische Verkündungsgesetz führe dazu, dass es an einer wirksamen Bekanntmachung fehle. Satzungen seien bekannt zu machen, andernfalls seien sie nicht wirksam. Landesrechtliche Regelungen über die Heilung von Verkündungsmängeln, die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen könnten, seien nicht ersichtlich. Die von der Beklagten angeführte Literaturmeinung zur Geltungserhaltung von rechtswidrigen Satzungen, nach der aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu folgern sei, dass allgemein ein Verfahrensfehler mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit einer Norm – auch einer Satzung – führe, wenn er evident sei, gehe davon aus, dass es sich bei der Verletzung jedenfalls des Bekanntmachungserfordernisses um einen so evidenten Verfahrensfehler handele, dass er nicht vor der Nichtigkeitsfolge bewahrt werden könne. Die Veröffentlichung von Rechtsnormen sei als ein rechtsstaatliches Kernelement Wirksamkeitsvoraussetzung.
Unterliege damit der angefochtene Beitragsbescheid der Aufhebung, so sei auch das mit der Klage darüber hinaus als Annexantrag gemäß § 113 Abs. 4 VwGO verfolgte Erstattungsbegehren zulässig und überwiegend begründet. Infolge der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides habe der Kläger einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 13.910,99 Euro aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch. Einzig der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe nicht. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klageerweiterung bestehe keine rechtliche Grundlage für einen Zinsanspruch.
Nur die Beklagte hat nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 10.06.2025 am 04.07.2025 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Sie hat sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.09.2025 begründet. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die EBS BHV vom 22.10.1992 richtigerweise im Gesetzblatt verkündet worden sei. Sie wiederholt und vertieft dazu ihren erstinstanzlichen Vortrag. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde der Begriff der „Bekanntmachung“ im Verkündungsgesetz nicht als Oberbegriff für die Veröffentlichung solcher Materien verwendet, denen keine Ortsgesetzqualität zugeschrieben werde. Vielmehr regele das BrVerkG a.F. bereits nach seinem Titel die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften, so dass Oberbegriff für die Veröffentlichung eindeutig die „Verkündung“ sei, zu der die Bekanntmachung eine Unterkategorie bilde. Durch die Änderung von § 3 BrVerkG a.F. durch das Gesetz vom 24.11.1980 habe der Gesetzgeber die Benennung bestimmter Satzungsarten nach dem Baugesetzbuch gerade vermeiden wollen. Wie der Gesetzgeber die Regelung anders hätte formulieren können, um alle Ortsgesetze einzubeziehen, die nach dem Baugesetzbuch ortsüblich „bekanntzumachen“ sind, ohne Satzungen nach § 132 BauGB zu umfassen, lasse das Verwaltungsgericht offen. Die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Hervorhebung der besonderen Bedeutung der Normenklarheit sei kein Mittel der Auslegung einer Norm. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Auslegung zudem die Gesetzgebungsgeschichte und deren Bedeutung verkannt. Die in der Begründung zum Gesetzentwurf benannten Zweifelsfälle, die den Gesetzgeber zu einer Erweiterung des § 3 BrVerkG a.F. bewogen hätten, beträfen jeweils Fälle, in denen die Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz bzw. Baugesetzbuch ortsüblich „bekanntzumachen“ waren. Es könne sein, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang gar nicht bedacht habe, dass der Wortlaut der Vorschrift auch die Einbeziehung von Satzungen nach § 132 BauGB zulassen könnte.
Unberücksichtigt lasse das Verwaltungsgericht auch Sinn und Zweck der Verkündungsvorschrift. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des § 3 BrVerkG a.F. im Jahr 1980 werde darauf verwiesen, dass aus den Gründen, die die Bekanntmachung im Amtsblatt seinerzeit haben zweckmäßig erscheinen lassen, diese Möglichkeit auch für die weiteren, in § 3 BrVerkG a.F. zuvor noch nicht benannten Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz eröffnet werden solle. Der Gesetzentwurf beziehe sich hierbei allein auf Ermächtigungen zum Erlass weiterer Ortsgesetze im Zusammenhang mit der Regelung der innerstädtischen Bebauung. Dafür spreche auch die Änderungshistorie des BrVerkG a.F. So sei dem Gesetzentwurf für eine Änderung des BrVerkG a.F. im Jahr 1972 zu entnehmen, dass § 3 BrVerkG a.F. „auf §§ 12 und 16 Abs. 2 BBauG zurück[gehe], die ausdrücklich vorschreiben, daß diese Ortsgesetze ortsüblich bekanntzumachen seien“ (Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 8/287 v. 13.06.1972). Die Erweiterung des § 3 BrVerkG a.F. auf bestimmte Satzungen nach dem damaligen Städtebauförderungsgesetz sei ebenfalls damit begründet worden, dass diese Satzungen nach den Regelungen des Städtebauförderungsgesetzes „ortsüblich bekanntzumachen“ waren. Demnach wiesen die genannten Beschlüsse nach dem Städtebauförderungsgesetz erhebliche Parallelen zu einem Bebauungsplan oder zu einem Ortsgesetz über eine Veränderungssperre nach dem Bundesbaugesetz auf, weshalb es zweckmäßig erschienen sei, sie hinsichtlich der Verkündung den zuletzt genannten Rechtsvorschriften gleichzusetzen. Auf diese Parallele sei es dem Gesetzgeber bei der Erweiterung des § 3 BrVerkG a.F. auch durch das Gesetz vom 24.11.1980 in Wahrheit angekommen.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nur evidente Verkündungsfehler zur Nichtigkeit der Satzung führen könnten. Ein solcher Fehler sei nicht gegeben, da selbst die Verwaltungsgerichte über mehrere Jahrzehnte einen Verkündungsfehler nicht erkannt hätten. Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Mai 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte lasse weiterhin ungeklärt, warum sie die Änderungssatzung aus dem Jahr 2020 nicht mehr im Gesetzblatt, sondern im Amtsblatt verkündet habe. Der Begriff „Ortsgesetz“ als der nur in der Freien Hansestadt Bremen für kommunale Satzungen verwendete Begriff umfasse auch Satzungen nach § 132 BauGB. Der Begriff der Bekanntmachung werde insbesondere im Kommunalrecht für Satzungen verwendet und sei mit dem der Verkündung identisch.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.05.2025 ist, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist, nicht aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Erhebung eines Erschließungsbeitrags durch den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2022 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (I.). Es hat die Beklagte zudem zu Recht zur Rückzahlung des vom Kläger unter Vorbehalt geleisteten Erschließungsbeitrags in Höhe von 13.910,99 Euro verurteilt (II.).
I. Die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „ Straße“ im Stadtgebiet der Beklagten durch den Bescheid vom 12.12.2022 ist rechtswidrig.
Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB für den nach § 128 und § 129 BauGB anderweitig nicht gedeckten beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Gemäß § 132 BauGB regeln die Gemeinden die dort enumerativ aufgeführten Modalitäten der Beitragserhebung, insbesondere den konkreten Verteilungsmaßstab, durch den sie vorgeben, mit welchem Anteil die im Abrechnungsbiet gelegenen Grundstücke jeweils zu belasten sind, sowie die Höhe des Einheitssatzes (Nr.2) und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (Nr. 4). Dabei handelt es sich um Regelungen, die erforderlich sind, um die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, da ohne sie das „ob“ und die Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Erschließungsbeiträge nicht feststellbar ist. Das Vorliegen einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung ist daher Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 16. Aufl. 2025, BauGB, § 132 Rn. 1; Eiding, in: BeckOK BauGB, 9. Ed. 1.2.2026, § 132 BauGB vor Rn.1, Rn 2; vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1975 – IV C 34/73, NJW 1975, 1426 f.).
Bei Berücksichtigung dessen ist der Erschließungsbeitragsbescheid vom 12.12.2022 bereits deswegen rechtswidrig, weil er ohne wirksame Rechtsgrundlage erlassen wurde. Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten leidet an einem Formfehler, weil sie nicht wirksam bekannt gemacht worden ist (1.). Der Bekanntmachungsmangel führt zur Unwirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung der EBS BHV vom 22.10.1992 (2.). Die zuvor geltende Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 09.12.1965 (Brem.GBl. 1966 S. 9) stellt ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung dar (3.).
1. Die EBS BHV ist formell rechtswidrig, weil sie nicht wirksam bekannt gemacht wurde. Eine Erschließungsbeitragssatzung ist – wie jede gemeindliche Satzung – öffentlich zu verkünden. Das folgt schon aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Nicht verkündete („bekannt gemachte“) Satzungen entfalten keine Wirkung als Ortsrecht (Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 24). Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung; ohne Verkündung gibt es keine Rechtsnorm. Durch die Verkündung werden Rechtsnormen in der Regel der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Konkretere Vorgaben für die Verkündung enthält das Rechtsstaatsprinzip jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.11.1983 – 2 BvL 25/81, BVerfGE 65, 283-292 = juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 – 4 CN 1.22, juris Rn. 16). Die Ausgestaltung der Verkündung, einschließlich der Vorgaben zu Form und zur Wirksamkeit der Bekanntmachung, obliegt dem Landesgesetzgeber, weil das Bundesrecht hierzu keine Vorgaben macht (Eiding, in: BeckOK BauGB, 69. Ed. 1.2.2026, § 132 BauGB Rn. 47; Seith, in: BeckOK BauGB, 69. Ed. 1.2.2026, BauGB, § 10 Rn. 26; 41 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02, juris Rn.23; Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 11; 27). Die Bekanntmachung der EBS BHV vom 22.10.1992 im Gesetzblatt entsprach den landesgesetzlichen Vorgaben nicht.
a) Für die Wirksamkeit der Bekanntmachung kommt es auf das zum Zeitpunkt des (fehlerhaften) Satzungserlasses geltende (Verkündungs-)Recht an (vgl. NdsOVG, Urt. v. 10.01.2025 – 4 KN 2/20, juris Rn. 21). Das folgt bereits aus der Funktion der Verkündung, die Publizität der Rechtsnormen sicherzustellen, so dass sich die Öffentlichkeit zu jedem Zeitpunkt verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen kann.
b) Im Zeitpunkt des „Erlasses“ der EBS BHV war die Veröffentlichung von Ortsgesetzen in § 2 und § 3 BrVerkG a.F. (vom 13.10.1964, Brem.GBl. S. 197) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24.11.1980 (Brem.GBl. S. 279) geregelt. Die maßgeblichen Normen lauteten:
§ 2
(1) Ortsgesetze der Gemeinden werden im Gesetzblatt verkündet.
(2) Satzungen und andere Rechtsvorschriften der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden, wenn ihre Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist, im Amtsblatt verkündet.
§ 3
Beschlüsse über Bebauungspläne und der Ort ihrer Auslegung (§ 12 des Bundesbaugesetzes), Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz, sowie der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes) werden für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekanntgemacht.
Die Bekanntmachung der EBS BHV richtete sich nach § 3 BrVerkG a.F., so dass sie im Amtsblatt anstatt im Gesetzblatt hätte erfolgen müssen.
aa) § 3 BrVerkG a.F. in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1980 stellt für die Veröffentlichung von „Ortsgesetzen nach dem Bundesbaugesetzbuch“ eine abschließende Sondervorschrift dar, welche die allgemeine Regelung über die Verkündung von Ortsgesetzen der Gemeinden im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen nach § 2 Abs. 1 BrVerkG a.F. verdrängt. Die Verkündung von Ortsgesetzen im Gesetzblatt nach § 2 Abs. 1 BrVerkG a.F. sollte nur „vorbehaltlich der in § 3 getroffenen Regelung“ erfolgen (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 10/286, S. 2).
bb) Bei der EBS BHV handelt es sich um ein „Ortsgesetz nach dem Bundesbaugesetz“ im Sinne des § 3 BrVerkG a.F.
Ortsgesetz ist die in der Freien Hansestadt Bremen gebräuchliche Bezeichnung für kommunale Satzungen (vgl. § 3 Abs. 1 VerfBHV: „Die Stadt regelt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Ortsgesetze“). Bei verständiger Würdigung anhand der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung ist ein Ortsgesetz bereits dann ein „Ortsgesetz nach dem Bundesbaugesetz“, wenn es seine Ermächtigungsgrundlage einschließlich gesetzlicher Vorgaben zur satzungsrechtlichen Ausgestaltung im „Bundesbaugesetz“ (jetzt: Baugesetzbuch) findet.
(1.) Bereits der Wortlaut des § 3 BrVerkG a.F. spricht maßgeblich für dieses Begriffsverständnis.
Nach dem allgemeinen juristischen Fachsprachgebrauch ist eine Satzung dann eine solche „nach“ einem bestimmten Gesetz, wenn sie aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zu erlassen ist, also ihre Rechtsgrundlage in diesem Gesetz findet. Das ist der Fall, wenn das Gesetz die Regelung durch Satzung ausdrücklich vorschreibt (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 75; Peter Unruh: in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 47 VwGO Rn. 34, jeweils zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das ist in Bezug auf kommunale Erschließungsbeitragssatzungen der Fall. § 132 BauGB, der seit dem Erlass der EBS BHV vom 22.10.1992 im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist als bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden zu qualifizieren (BVerwG, Urt. v. 02.07.1971 – IV C 71.69, juris Rn. 11; OVG S-H, Beschl. v. 31.03.2021 – 2 MB 14/20, juris Rn. 18; Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3).
Das entspricht dem Verständnis zu der weitestgehend wortlautgleichen Regelung in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, der vorsieht, dass das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die „nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind“, entscheidet. Es entspricht der allgemeinen Auffassung in der Rechtslehre, dass hierunter auch Erschließungsbeitragssatzungen fallen (vgl. z.B. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 18; Panzer/Schoch: in: Schoch/Schneider, VwGO, 4. EL, Juli 2025, § 47 Rn. 17; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 79; Peter Unruh: in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 47 VwGO Rn. 35; Giesberts, in: BeckOK VwGO, 76. Ed. 01.01.2026, § 47 Rn. 21).
(2.) Die dagegen unter Rekurs auf die Gesetzesbegründung und die Gesetzeshistorie vorgebrachten Einwände der Beklagten rechtfertigen kein abweichendes Auslegungsergebnis.
Die von ihr sinngemäß vertretene Auslegung, „Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz“ seien nur solche Satzungen, für die im Bundesbaugesetz bzw. nunmehr im Baugesetzbuch ausdrücklich vorgesehen sei, dass sie (ortsüblich) bekanntzumachen sind, bzw., bei denen die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt (vgl. z.B. für Bebauungspläne jetzt § 10 Abs. 3 Satz 1 und 5 BauGB, für Veränderungssperren § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, 2. HS i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB), vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen.
(a.) Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass § 3 BrVerkG a.F. bis zu seiner Änderung durch das Gesetz vom 24.11.1980 nur die Bekanntmachung solcher Satzungen regelte, für die Bundesrecht die (Ersatz-)Verkündung durch ortsübliche Bekanntmachung ausdrücklich vorsah.
§ 3 BrVerkG a.F. in seiner ursprünglichen Fassung vom 15.12.1964 (Brem.GBl. S. 197) lautete wie folgt:
§ 3
Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen (§ 12 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960) und Ortsgesetze über Veränderungssperren (§ 16 des Bundesbaugesetzes) werden für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekanntgemacht. In der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Landtag) heißt es zu dem der Neuregelung zugrunde liegenden Entwurf eines Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Nr. 29 vom 13.10.1964):
„Zu § 3:
Bebauungspläne und Veränderungssperren werden nach den §§ 10 und 16 des Bundesbaugesetzes von den Gemeinden als Satzungen beschlossen. Nach § 12 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Wegfall von Genehmigungen und Zustimmungen nach dem Bundesbaugesetz vom 22. Februar 1962 (SaBremR 2130 - a - 6) haben die Gemeinden Bebauungspläne mit Begründung öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung haben sie ebenso wie Veränderungssperren ortsüblich bekanntzumachen. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, werden Bebauungspläne und Veränderungssperren rechts wirksam. Ortsgesetze über Veränderungssperren nach dem Bundesbaugesetz sind bisher im Bremischen Gesetzblatt verkündet worden, während Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen nicht im Gesetzblatt, sondern in den Tageszeitungen bekanntgemacht worden sind. Da Bremen nach § 188 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes berechtigt ist, eine von den §§ 12 und 16 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes abweichende Regelung zu treffen, und zwar durch Landesgesetz (Brügelmann-Förster, Bundesbaugesetz, § 188 Anmerkung 1 c), kann die Frage der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen und der Verkündung von Ortsgesetzen über Veränderungssperren auch unter der Voraussetzung, daß bei Bebauungsplänen die Bekanntmachung in den Tageszeitungen ortsüblich ist, in dem im Entwurf vorliegenden Gesetz dahin geregelt werden, daß die in den §§ 12 und 16 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Amtsblatt zu erfolgen haben. Eine Veröffentlichung allein in den Tageszeitungen, die allerdings bei Bebauungsplänen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in Zukunft beibehalten werden sollte, ist nicht ausreichend, da Bebauungspläne und Veränderungssperren in zahlreichen Verfahren vor Gerichten und Behörden von Bedeutung sind und daher leicht auffindbar sein müssen. Es erscheint daher zweckmäßig, diese Bekanntmachungen in Zukunft ins Amtsblatt aufzunehmen. Eine Veröffentlichung im Gesetzblatt ist nicht erforderlich. Veränderungssperren haben nur für beschränkte Zeit Bedeutung. Die Bekanntmachungen nach § 12 des Bundesbaugesetzes haben selbst keinen Rechtssatzcharakter, sondern ersetzen lediglich die Verkündung eines Ortsgesetzes im Gesetzblatt.“ [Hervorhebung nicht im Original]
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in § 3 BrVerkG a.F. ursprünglich die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen und von Ortsgesetzen über Veränderungssperren abweichend von der Vorgabe einer ortsüblichen Bekanntmachung (in Tageszeitungen) regeln wollte, da er die Veröffentlichung nur in den Zeitungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit wegen der Bedeutung von Bebauungsplänen und Veränderungssperren nicht für ausreichend hielt. Zugleich ist dem die gesetzgeberische Bewertung zu entnehmen, dass eine Verkündung von Veränderungssperren, die Satzungen sind, nicht im Gesetzblatt erfolgen müsse, sondern dass zur Information der Öffentlichkeit die Bekanntmachung im Amtsblatt ausreiche. Insgesamt hat der damalige Gesetzgeber durch die Regelung zum Ausdruck gebracht, dass er eine Bekanntmachung der im damaligen § 3 BrVerk a.F. geregelten Materien als die sachgerechte Veröffentlichungsform angesehen hat.
§ 3 BrVerkG a.F. wurde sodann durch ein Änderungsgesetz vom 26.09.1972 (Brem.GBl. S. 193) erstmals erweitert. Die Vorschrift lautete seitdem:
§ 3
Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen (§ 12 des Bundesbaugesetzes), Ortsgesetze über Veränderungssperren (§ 16 des Bundesbaugesetzes), der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes), die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (§ 5 des Städtebauförderungsgesetzes) und die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes (§ 51 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes) werden für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekanntgemacht.
In der Begründung des Gesetzentwurfs hierzu wird u.a. ausgeführt (Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 8/287 v. 13.06.1972):
„In § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (SaBremR 114-a-2) ist bestimmt, daß Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen und Ortsgesetzen über Veränderungssperren für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht werden. Das geht auf §§ 12 und 16 Abs. 2 BBauG zurück, die ausdrücklich vorschreiben, daß diese Ortsgesetze ortsüblich bekanntzumachen seien. § 5 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) vom 27. Juli 1971 (BGBl. 1 S. 1125) sieht vor, daß die Gemeinde die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes als Satzung zu beschließen habe. Nach § 5 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes ist diese Satzung ebenfalls ortsüblich bekanntzumachen. Entsprechendes gilt für die Aufhebung der förmlichen Festlegung nach § 51 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes. Außerdem ist gemäß § 4 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes auch der Beschluß über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ortsüblich bekanntzumachen.
Die Satzungsbeschlüsse nach §§ 5 und 51 des Städtebauförderungsgesetzes sowie der Beschluß über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 4 des Städtebauförderungsgesetzes haben erhebliche Parallelen zu einem Bebauungsplan oder zu einem Ortsgesetz über eine Veränderungssperre nach dem Bundesbaugesetz. Es erscheint daher zweckmäßig, sie hinsichtlich der Verkündung den zuletzt genannten Rechtsvorschriften gleichzusetzen.“
Für den erweiterten Kreis an Satzungen nach dem neu geschaffenen Städtebauförderungsgesetz, die demnach gemäß § 3 BrVerkG a.F. im Amtsblatt bekannt zu machen waren, sah der Bundesgesetzgeber also ebenfalls die ortsübliche Bekanntmachung als Ersatzverkündung vor. Der Hinweis auf die erheblichen „Parallelen zu einem Bebauungsplan oder zu einem Ortsgesetz über eine Veränderungssperre nach dem Bundesbaugesetz“ und auf die „Zweckmäßigkeit“ der verkündungsrechtlichen Gleichbehandlung legt nahe, dass der Landesgesetzgeber zumindest auch an die Parallelität der bundesrechtlichen Vorgabe einer ortsüblichen Bekanntmachung anknüpfen wollte. Die Bekanntmachung im Amtsblatt bewertete er insoweit als genauso sachgemäß wie dies in Bezug auf den Ort und die Auslegung von Bebauungsplänen und die Satzungsbeschlüsse über Veränderungssperren der Fall war.
(b.) Ob es dem Landesgesetzgeber auch bei der vorliegend maßgeblichen Erweiterung des § 3 BrVerkG a.F. generell auf „Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz“ durch das Änderungsgesetz vom 24.11.1980 maßgeblich auf eine bundesrechtlich vorgesehene Verpflichtung zur ortsüblichen Bekanntmachung ankam, ist indes nicht mehr eindeutig festzustellen.
Zu der Regelung des § 3 BrVerkG a.F. in der Fassung vom 24.11.1980 wird in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt (Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 10/286 v. 04.08.1980, S. 1 f.):
„1. Der bisher geltende § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 197 - 114-a-2) in der Fassung des Gesetzes vom 26. September 1972 (Brem.GB1. S. 193) […] hat sich als zu eng erwiesen, da schon durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. 1 S. 2221) in das Bundesbaugesetz Vorschriften eingestellt worden sind, die die Gemeinden zum Erlaß weiterer Ortsgesetze im Zusammenhang mit der Regelung der innerstädtischen Bebauung ermächtigen. Auch diese Ortsgesetze sollten aus den Gründen, die es seinerzeit haben zweckmäßig erscheinen lassen, die in § 3 vorgesehene Möglichkeit zu eröffnen, im Amtsblatt verkündet werden können. […]
2. Der Senat hat mit Rücksicht auf die soeben dargestellte Rechtslage in dem ersten Fall, in dem sich nämlich bei der Verkündung des 1. bis 7. Ortsgesetzes über die Grenzen von Teilen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes die Frage nach dem Verkündungsorgan stellte, diese dahin beantwortet, daß eine Verkündung im Gesetzblatt zu erfolgen hatte (vgl. 1. bis 7. Ortsgesetz über die Grenzen von Teilen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 2 Bundesbaugesetz vom 20. November 1978 [Brem.GBl. S. 237,238,2391). Demgegenüber hat der Senat das 1. Ortsgesetz gemäß § 39 h Abs. 1 des Bundesbaugesetzes für ein Gebiet, bestehend aus den Grundstücken Herderstraße Nr. 100 bis 106, Roonstraße Nr. 1 und 3 sowie 2 und 4 sowie der vor diesen Grundstücken liegenden Straßenflächen vom 18. Juni 1979 (Brem.ABl. S. 329) im Amtsblatt verkündet, und zwar nur deswegen, weil neben der das Gesetz tragenden Ermächtigung des § 39 h Abs. 1 ausdrücklich auch § 16 des Bundesbaugesetzes heranzuziehen war, der seinerseits in der bisherigen Fassung des § 3 miterwähnt ist.
3. Der Gesetzentwurf dient der Beseitigung dieser und unter Umständen künftig auftretender weiterer Zweifelsfragen. Inzwischen ist auch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) ergangen, durch das eine weitere Reihe von Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes geändert worden ist. Da nicht auszuschließen ist, daß auch künftig Änderungen zusätzliche Ermächtigungen der satzunggebenden Gemeinden enthalten, sollte dieser Entwicklung durch eine entsprechende Umgestaltung des § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften Rechnung getragen werden.“
Dem lässt sich entnehmen, dass Intention der Neuregelung die Beseitigung bestehender und die Verhinderung zukünftiger Zweifelsfragen über den Ort der Verkündung von solchen Satzungen war, die ihre Ermächtigungsgrundlage im Bundesbaugesetzbuch finden. Zu diesem Zweck ist der Landesgesetzgeber von der enumerativen Aufzählung der im Amtsblatt statt im Gesetzblatt bekannt zu machenden Ortsgesetze abgerückt und hat stattdessen bestimmt, dass (alle) Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz im Amtsblatt bekanntzumachen sind. Angesichts dessen, dass die beiden zur Begründung ausdrücklich benannten Zweifelsfälle (Satzungen über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 2 BauGB a.F. und Satzungen über die Erhaltung baulicher Anlagen nach § 39h BauGB a.F.) auf Ermächtigungen im Baugesetzbuch zurückgingen, die die ortsübliche (Ersatz-)Bekanntmachung ausdrücklich vorsahen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB und § 39h Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 16 BauGB), erscheint möglich, dass der Landesgesetzgeber dabei ebenfalls solche Satzungsbeschlüsse vor Augen hatte, für die das Baugesetzbuch eine ortsübliche Bekanntmachung vorsah. Dass es ihm bei der Erweiterung aber maßgeblich hierauf angekommen ist, lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht ausdrücklich entnehmen. Hingewiesen wird relativ allgemein auf den Erlass weiterer Ermächtigungen zu „Ortsgesetzen im Zusammenhang mit der Regelung der innerstädtischen Bebauung“, worunter sich sprachlich auch Erschließungsbeitragssatzungen als Grundlage für die Erhebung von Beiträgen für die Erschließung von Bauland im Rahmen der kommunalen Erschließungslast (vgl. § 123 Abs. 2 BauGB) fassen lassen. Angeführt werden weiter allein „zusätzliche Ermächtigungen der satzungsgebenden Gemeinden“ durch das Baugesetzbuch, nicht aber die danach bestehende Verpflichtung zur ortsüblichen Bekanntmachung, obwohl dem Gesetzgeber eine solche Formulierung, wenn es ihm (nur) darauf angekommen wäre, entgegen dem Einwand der Beklagten unproblematisch möglich gewesen wäre („Ortsgesetze, für die das Bundesbaugesetz eine ortsübliche Bekanntmachung vorsieht“).
Möglich ist, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht bedacht hat, dass sich auch die „Ermächtigung der satzungsgebenden Gemeinden“ für Erschließungsbeitragssatzungen im Baugesetzbuch findet. Seine ursprüngliche Überlegung, dass es nicht erforderlich sei, bestimmte Satzungen nach dem Baugesetzbuch (namentlich Veränderungssperren) im Gesetzblatt zu verkünden, weil sie „nur für beschränkte Zeit Bedeutung“ haben und das Gesetzblatt damit wohl nicht überfrachtet werden sollte, trifft auf Erschließungsbeitragssatzungen nicht zu. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber diese Art von Satzungen nicht von § 3 BrVerkG a.F. umfasst wissen wollte, lässt sich der Begründung der Neuregelung gleichwohl nicht entnehmen. Der Landesgesetzgeber hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, sich nicht für jede bestehende und neugeschaffene Satzungsermächtigung erneut mit der Frage befassen zu wollen, ob die Gründe, die ihn seinerzeit zur Bekanntmachung im Amtsblatt bewogen haben, auch für die weitere Satzungsermächtigung greifen. Das gilt dann auch für solche Satzungen, für die seine ursprünglichen Überlegungen – wie für Erschließungsbeitragssatzungen – nicht passen.
(c.) Selbst wenn man annähme, dass sich der Wille des Landesgesetzgebers bei der Erweiterung des § 3 BrVerkG a.F. auf „Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz“ durch das Änderungsgesetz vom 24.11.1980 nur auf solche Ortsgesetze bezog, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften ausdrücklich ortsüblich bekanntzumachen waren, könnte dies eine einschränkende Auslegung der Verkündungsvorschrift, wie sie die Beklagte vertritt, nicht rechtfertigen. Denn ein solcher gesetzgeberischer Wille hat keinen Ausdruck im Gesetzeswortlaut gefunden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 16.02.1983 – 2 BvE 1/83, BVerfGE 62, 1-116 = juris Rn. 124) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.02.2013 – 5 C 9.12, BVerwGE 146, 89-98, Rn. 16; Beschl. v. 26.06.2024 – 5 P 1.23, juris Rn. 17 jeweils m.w.N.) können Gesetzesmaterialien bei der Auslegung von Normen nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen "objektiven" Gesetzesinhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Erkenntnisse zum Willen des Gesetzgebers können sich dann nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 5 C 9.12, BVerwGE 146, 89-98, Rn. 16).
Ein solcher „Niederschlag“ eines gesetzgeberischen Willens zur einschränkenden Interpretation des Tatbestandsmerkmals „Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz“ in § 3 BrVerkG a.F. ist nicht zu erkennen. Wie bereits dargelegt, spricht vielmehr der Gesetzeswortlaut klar dafür, dass von § 3 BrVerkG a.F. in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1980 sämtliche Satzungen erfasst werden, die ihre Ermächtigungsgrundlage im Baugesetzbuch finden. Die Auffassung der Beklagten, die Einschränkung des Tatbestandsmerkmals folge aus der Formulierung „bekanntgemacht“ in § 3 BrVerkG a.F. im Vergleich zu der in § 2 Abs. 1 BrVerkG a.F. verwendeten Formulierung „verkündet“, überzeugt nicht.
Grammatikalisch bezieht sich der Zusatz, dass die Ortsgesetze „für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekanntgemacht“ werden, schon nicht adjektivisch auf die Ortsgesetze. Geregelt wird vielmehr die Zuständigkeit für die Bekanntmachung.
Die grammatische Auslegung unter Berücksichtigung der fachsprachlichen Bedeutung der Begrifflichkeiten „Bekanntmachung“ und „Verkündung“ spricht ebenfalls gegen die Auffassung der Beklagten. Der förmliche Vorgang, mit dem Rechtsnormen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht („veröffentlicht“) werden, wird hiernach allgemein sowohl als „Verkündung“ als auch als „Bekanntmachung“ bezeichnet. Dabei wird der Begriff der „Verkündung“ insbesondere auf die Veröffentlichung von Gesetzen und Rechtsverordnungen im Gesetzblatt bezogen (vgl. für den Bund Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 VkBkmG und für das Land Art. 123 Abs. 3 BremVerf), während der Begriff der „Bekanntmachung“ einen weitergehenden Inhalt hat. Seine Verwendung ist für die Veröffentlichung von Kommunalsatzungen üblich (vgl. z.B. § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO BW, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayGO) und umfasst darüber hinaus auch die gesetzlich vorgesehene Veröffentlichung weiterer der Öffentlichkeit zugänglich zu machender Verlautbarungen des Bundes und der Länder, wie z.B. amtliche Mitteilungen, Ausschreibungen und Hinweise, denen keine Rechtsnormqualität zu kommt (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 VkBkmG). Dieser Begrifflichkeit folgend, bezeichnet der Bundesgesetzgeber im BauGB die Verkündung von Bebauungsplänen als „Bekanntmachung“ (Seith, in: BeckOK BauGB, 69. Ed. 1.2.2026, § 10 BauGB Rn. 26). Um eine spezifisch baurechtliche Begrifflichkeit handelt es sich also gerade nicht. Anders als die Beklagte zur Stützung ihrer Argumentation vorträgt, ist daher nicht die Verkündung der Oberbegriff zur Bekanntmachung, sondern „Bekanntmachung“ wird – wenn auch im Einzelnen uneinheitlich – in Bezug auf untergesetzliche Rechtsnormen synonym zu der „Verkündung“ verwendet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2025 – 4 Bn 8.25, juris Rn. 5 zur ausdrücklich synonymen Verwendung in Bezug auf Bebauungspläne; BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25, juris Rn. 20 zur synonymen Verwendung in Bezug auf die Düngeverordnung) und darüber hinaus, wie aufgezeigt, für weitere staatliche Veröffentlichungen ohne Rechtsnormqualität benutzt.
Dass der bremische Gesetzgeber demgegenüber die Begrifflichkeiten in einem anderen Wortsinn verwendet haben könnte und „Bekanntmachung“ nur für ausdrücklich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ortsüblich bekanntzumachende Satzungen verwenden wollte, hat jedenfalls wiederum keinen hinreichenden Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden und lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Verwendung des Begriffs „Bekanntmachung“ in § 3 BrVerkG a.F. im Gegensatz zu „Verkündung“ in § 2 BrVerkG a.F. dürfte vielmehr daraus folgen, dass sich § 3 BrVerkG a.F. ursprünglich nicht nur auf die Veröffentlichung von Satzungen bezog, sondern auch auf die von Materien ohne Rechtsnormqualität, nämlich auf die Veröffentlichung von Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen (vgl. § 3 BrVerkG a.F. in seiner ursprünglichen Fassung vom 15.12.1964, Brem.GBl. S. 197) und auf den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 4 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen – worauf die Beklagte selbst hinweist – dass der Begriff der Verkündung in den Gesetzesmaterialien auch für die Veröffentlichung von Ortsgesetzen verwendet wird, die unter § 3 BrVerkG a.F. fallen (vgl. z.B. Mitteilung des Senats vom 13.06.1972, Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 8/287: „Die Satzungsbeschlüsse nach §§ 5 und 51 des Städtebauförderungsgesetzes sowie der Beschluß über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 4 des Städtebauförderungsgesetzes haben erhebliche Parallelen zu einem Bebauungsplan oder zu einem Ortsgesetz über eine Veränderungssperre nach dem Bundesbaugesetz. Es erscheint daher zweckmäßig, sie hinsichtlich der Verkündung den zuletzt genannten Rechtsvorschriften gleichzusetzen.“). Das spricht bei objektiver Betrachtung dafür, dass der Landesgesetzgeber den Begriff „Verkündung“ – wie in § 2 BrVerkG a.F. – auf die Veröffentlichung von Rechtsnormen, einschließlich von Ortsgesetzen, und den der „Bekanntmachung“ auf (sämtliche) Veröffentlichungen im Amtsblatt bezog. Das entspricht im Wesentlichen der bereits dargestellten üblichen Verwendung der Begrifflichkeiten in der juristischen Fachsprache. Jedenfalls lässt sich dem Gesetz nichts für die Auffassung der Beklagten entnehmen, dass der Gesetzgeber die „Bekanntmachung“ als Unterfall der „Verkündung“ angesehen und darüber hinaus die „Bekanntmachung“ exklusiv für solche Satzungen verwendet hat, die nach dem Baugesetzbuch (sogar ortsüblich) bekannt zu machen waren.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Telos der landesgesetzlichen Vorschriften über die Verkündung, der Öffentlichkeit die Rechtsnormen in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, wie er aus dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot abgeleitet wird. Das Verwaltungsgericht verweist zu Recht darauf, dass Bürgerinnen und Bürger bei Lektüre des § 3 BrVerkG a.F. alle Ortsgesetze, die ihre Grundlage im Baugesetzbuch haben, im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen erwarten. Der Wortlaut der Norm ist so eindeutig gefasst, dass vernünftigerweise keine Zweifel über den Veröffentlichungsort entstehen können. Eine Auslegung, die dem Begriff „Ortsgesetz nach dem Bundesbaugesetz“ eine im Vergleich zum üblichen (auch fachsprachlichen) Wortsinn engere Bedeutung („nach dem Baugesetzbuch ortsüblich bekanntzumachende Satzungen“) zuweisen würde, wäre demgegenüber mit dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot nicht zu vereinbaren und würde dazu führen, dass die Verkündungsvorschrift den Zweck des einfachen förmlichen Zugangs zum geltenden Recht nicht erfüllen könnte (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 10.05.1995 – 6 M 72/93, juris Rn. 37). Das spricht für eine wortlautgetreue Auslegung der Norm, die dem Sinn und Zweck der Verkündungsvorschriften ohne Verstoß gegen das Rechtstaatsgebot Rechnung trägt.
2. Der dargestellte Verkündungsfehler führt zur Unwirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten.
Rechtsnormen, die in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind, sind soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelung anderes gilt, grundsätzlich nichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60.01, juris Rn. 22). Zwar wird teilweise unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wirksamkeit verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Gesetze und Rechtsverordnungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.1.2010 – 8 C 19/09, NVwZ 2010, 1300 (1308); Beschl. v. 12.10.2010 – 2 BvF 1/07, BVerfGE 127, 293 (332); Beschl. v. 11.10.1994 – 1 BvR 337/92, BVerfGE 91, 148 (175); dazu Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 108. EL August 2025, Art. 80 Rn. 137) auch für das Satzungsrecht vertreten, dass ein Verfahrensfehler mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit führe, wenn er evident bzw. wesentlich sei (vgl. z.B. Lange, Fehler kommunaler Satzungen und ihre Folgen, DVBl. 2017, 928 (931)). In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre werden Verkündungsfehler jedoch gerade als wesentliche Verfahrensfehler bewertet (OVG M-V, Urt. v. 08.10.2014 – 1 L 168/11, juris Rn. 38; Urt. v. 18.12.2024 – 3 K 187/22, juris Rn 30; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 15.02.2007 – 2 A 14/05, juris Rn. 31 ff; Thür.OVG, Urt. v.08.09.2011 – 4 KO 30/08, juris Rn. 62; der Sache nach auch VGH B-W, Urt. v. 09.02.2023 – 13 S 3646/21, juris Rn. 70 ff.; Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, Rn. 754; im Ergebnis ebenso Lange, Fehler kommunaler Satzungen und ihre Folgen, DVBl. 2017, 928 (931 f.)). Es handele sich bei den landesrechtlichen Vorgaben über die Bekanntmachung nicht um bloße Ordnungsvorschriften, deren Beachtung für die Wirksamkeit unerheblich wäre. Sie dienten vielmehr dazu, den erlassenen Normtext im dafür vorgesehenen Publikationsorgan ohne Erschwernisse auffinden zu können (Thür.OVG, Urt. v.08.09.2011 – 4 KO 30/08, juris Rn. 62). Jedenfalls dann, wenn es sich nicht lediglich um die Verfehlung von bestimmten Anforderungen an die Gestaltung z.B. von Bekanntmachungsblättern handele, sondern das Normsetzungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen sei, weil ein in den Bekanntmachungsvorschriften vorgesehener Verfahrensschritt insgesamt fehlt, sei die Norm ungültig (OVG Bln-Bbg, Urt. v. 15.02.2007 – 2 A 14/05, juris Rn. 34). Das überzeugt. Die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Es ist Sache des zuständigen Normgebers, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass dadurch der einfache förmliche Zugang zum geltenden Recht nicht unzumutbar erschwert wird. Gelingt ihm das im Einzelfall nicht, weil er die Verkündung in einem im Gesetz nicht vorgesehenen Veröffentlichungsmedium vornimmt, kann der Verstoß nicht sanktionslos bleiben. Sein Interesse an einem rechtssicheren Normerhalt muss dann hinter dem Vertrauen der Öffentlichkeit, von dem Inhalt der Rechtsnorm an dem gesetzlich vorgeschriebenen Ort Kenntnis nehmen zu können, zurücktreten. Von den Bürgerinnen und Bürgern kann nicht erwartet werden, eine Bekanntmachung in überhaupt nicht benannten Organen in Betracht zu ziehen und deswegen auch die weiteren Publikationsorgane auszuwerten (BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 10 CN 2/05, BVerwGE 126, 388-397, Rn. 20). Das gilt in Bezug auf Erschließungsbeitragssatzungen auch deswegen, weil es der kommunale Satzungsgeber in der Hand hat, die Satzung den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erneut und ggf. auch rückwirkend bekannt zu machen (Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 26). Ein besonderes Interesse an einem Normerhalt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Heilungsvorschrift oder die Anordnung der Unbeachtlichkeit von Bekanntmachungsfehlern, die das Bremer Landesrecht nicht vorsieht, besteht daher regelmäßig nicht.
Die Wesentlichkeit des Verfahrensfehlers wird entgegen dem Vorbringen der Beklagten vorliegend auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Neufassung der EBS BHV bereits vom 22.10.1992 datiert und seitdem auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als wirksam behandelt worden ist. Dem kann bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil ein Auseinanderfallen von Bekanntmachungsregelung und Verkündungspraxis auf unabsehbare Zeit, wie es Folge der Rechtsauffassung der Beklagten wäre, aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 10 CN 2/05, BVerwGE 126, 388-397, Rn. 21). Die Beklagte trägt zudem nicht vor und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Frage der wirksamen Bekanntmachung der EBS BHV in der Vergangenheit Prüfungsgegenstand in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewesen wäre. Das Auffinden des Bekanntmachungsmangels setzt indes einen Abgleich der landesrechtlichen Bekanntmachungsregelungen mit der gewählten Art der Publikation zwingend voraus. Erst dann lässt sich überhaupt feststellen, ob ein Verfahrensfehler gegeben ist, dessen Evidenz bzw. Wesentlichkeit erst im Anschluss beurteilt werden können. Im Übrigen ist der Fehler auch der Beklagten tatsächlich nicht unbekannt geblieben. Vielmehr hat sie selbst das Ortsgesetz zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven vom 24.09.2020 im Amtsblatt veröffentlicht (Brem.ABl. S. 1001).
Der Bekanntmachungsmangel wurde auch nicht dadurch geheilt, dass die EBS BHV zu einem späteren Zeitpunkt wirksam bekanntgemacht wurde. Insbesondere kann dies nicht deswegen angenommen werden, weil – wie bereits dargelegt – das Ortsgesetz zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven vom 24.09.2020 nach dem zu § 3 BrVerkG soweit hier relevant inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 18.09.2012 (Brem.GBl. S. 409) erstmals im Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Die Änderungssatzung setzt die Geltung der ursprünglichen Satzung voraus; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich darauf, dass die Anlage zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EBS BHV (Einheitssätze für Kanalgruben je Herstellungszeitraum) geändert wurde. Die Ungültigkeit der ursprünglichen Satzung erfasst mithin auch die damit ins Leere gehenden Änderungssatzung (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. v. 15.02.2007 – 2 A 14/05, juris Rn. 36).
3. Die EBS BHV vom 09.12.1965 (Brem.GBl. 1966 S. 9), die durch die EBS BHV vom 22.10.1992 ersetzt worden ist, stellt ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung dar. Denn auch diese Erschließungsbeitragssatzung litt, da die damalige Regelung über die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nicht den bundesrechtlichen Anforderungen genügte, an einem Rechtsfehler, der ihre Unwirksamkeit zur Folge hatte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 – 8 C 54/85, juris Rn. 29). Die von der Beklagten beabsichtigte Fehlerkorrektur (vgl. VG Bremen, Urt. v. 01.11.1991 – 2 A 411/90, n.v.) bereits durch das Änderungsortsgesetz vom 29.03.1984 (Brem.GBl. S. 41), litt aufgrund der Verkündung im Gesetzblatt an demselben Bekanntmachungsmangel wie die EBS BHV vom 22.10.1992 und ist daher nicht wirksam geworden.
II. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zudem rechtsfehlerfrei zur Rückzahlung des vom Kläger unter Vorbehalt geleisteten Erschließungsbeitrags in Höhe von 13.910,99 Euro verurteilt.
Es ist nach § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO zulässig, neben der Anfechtungsklage die Klage auf Erstattung des Geleisteten im Wege der Stufenklage zu verbinden (BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 C 4.19, juris Rn. 36; Beschl. v. 11.06.2024 – 9 C 5.23, juris Rn. 13). Sinn des § 113 Abs. 4 VwGO ist, den Anfechtungsrechtsstreit und den davon abhängigen Streit über den Leistungsanspruch in einem Verfahren zusammenzufassen und dadurch die Gerichte und die Beteiligten zu entlasten. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die Leistungsklage vor Rechtskraft der Entscheidung über das Grundverhältnis und ohne Durchführung eines eigenen Vorverfahrens zugelassen wird (BVerwG, Urt. v. 17.2.2000 – 3 C 11.99, juris Rn. 12). Der Antrag auf Beseitigung der Folgen der Vollziehung eines vom Gericht aufgehobenen Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt ein prozessuales Mittel dar, um einen Anspruch auf (Vollzugs-)Folgenbeseitigung geltend zu machen. Dessen Voraussetzungen liegen vorliegend vor, weil durch die Aufhebung des rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheids vom 12.12.2022 der Rechtsgrund für die Zahlung der darin festgesetzten Erschließungsbeiträge in Höhe von 13.910,99 Euro entfallen ist (OVG Bremen, Urt. v. 08.10.2025 – 2 LB 102/25, juris Rn. 59).
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auslegung der §§ 2 und 3 BrVerkG a.F. betrifft das Landesrecht und vermag eine Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Nr. 1 VwGO) nicht zu begründen. Die Anforderungen, die das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip an die Bekanntmachung bzw. Verkündung von Rechtsnormen stellt, sind zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 10 CN 2/05, BVerwGE 126, 388-397, Rn. 17 f. m.w.N.)
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Zitierte Vorschriften
- § 132 BauGB
- § 113 VwGO
- § 47 VwGO
- § 10 BauGB
- § 127 BauGB
- § 16 BauGB
- § 34 BauGB
- § 123 BauGB
- § 128 BauGB
- § 129 BauGB
- Art. 20 GG
- Art. 82 GG
- Art. 26 GO
- § 4 GemO BW
- § 132 VwGO
- § 137 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 709 ZPO
Außerdem: § 39h BauGB, § 1 VkBkmG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Bremen in 2 LC 188/25 entschieden?“