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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 132 BauGB – Regelung durch Satzung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

  • 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
  • 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
  • 3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
  • 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 132 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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