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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Urteil vom 17.06.2026 – 2 LB 70/26

Ausweisung; Wiederholungsgefahr nur knapp über der Mindestschwelle für ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse; Ausweisung unverhältnismäßig
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
ARB 1/80 Art 14 ARB 1/80 Art 7 AufenthG § 53 AufenthG § 53 Abs 3 StGB § 57 ZPO § 411a

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 5. November 2025 wird aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisung, ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Androhung der Abschiebung in die Türkei.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1979 in A. geboren und lebt seitdem durchgängig in Deutschland. Bis zur streitgegenständlichen Ausweisung war sein Aufenthalt rechtmäßig. Von 1995 bis zur Ausweisung besaß er einen unbefristeten Aufenthaltstitel, seit dem Inkrafttreten des AufenthG in Form einer Niederlassungserlaubnis. Zudem besaß er bis zur Ausweisung ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80. Er ist seit 2021 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er seit ca. 2011 oder 2012 liiert ist. Aus einer früheren Beziehung hat er eine zwanzigjährige Tochter, zu der er aktuell keinen Kontakt hat.

Der Kläger erwarb einen Hauptschulabschluss und schloss eine Ausbildung zum Fliesenleger ab. Er war zeitweise erwerbstätig, zeitweise bezog er Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen. Seit dem 01.12.2022 ist der Kläger in einem sozialversicherungspflichtigen unbefristeten Arbeitsverhältnis in einem Fast Food Restaurant erwerbstätig, zunächst mit 39 Wochenstunden als Küchenhelfer und seit dem 01.05.2023 mit 40 Wochenstunden als Schichtleiter. Er verdient derzeit zwischen 1.700 Euro und 2.200 Euro netto pro Monat. Seine Ehefrau ist an einem Wochenende im Monat in einem Minijob als Krankenschwester berufstätig und erhält eine Erwerbsminderungsrente von ca. 900 Euro monatlich.

Der Kläger wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, und zwar außer zu mehreren Geldstrafen zu den folgenden Freiheits- bzw. Jugendstrafen:

Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte ihn am 09.06.1998 wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes, gemeinschaftlichen Raubes und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte ihn am 10.06.1998 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte ihn am 13.10.1998 wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 09.06.1998 und 10.06.1998 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die bis Mai 2000 vollstreckt wurde.

Mit Bescheid vom 28.07.1999 wies die Ortspolizeibehörde der Seestadt Bremerhaven den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger erhob gegen die Ausweisung Widerspruch.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Kläger am 15.01.2002 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten wurden zwischen dem 23.08.2000 und dem 21.05.2001 begangen. Nach Ablauf der – verlängerten – Bewährungszeit wurde die Strafe im Dezember 2010 erlassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 hob der Senator für Inneres und Sport der Beklagten den Ausweisungsbescheid der Stadt Bremerhaven vom 28.07.1999 nebst Nebenentscheidungen auf.

Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte den Kläger am 13.07.2006 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Tattag war der 29.04.2003.

Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte den Kläger am 10.10.2006 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Verurteilung vom 13.07.2006 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten wurden zwischen dem 04.03.2004 und dem 24.06.2004 begangen. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe im Mai 2011 erlassen.

Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte den Kläger am 26.01.2011 wegen unerlaubten gemeinschaftlichen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Taten wurden zwischen dem 09.05.2008 und dem 18.09.2008 begangen. Die Vollstreckung wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährung wurde widerrufen.

Am 14.11.2011 verurteilte das Amtsgericht Bremerhaven den Kläger wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Tattag war der 18.05.2011.

Vom 19.03.2012 bis zum 22.05.2013 verbüßte der Kläger die Strafe aus den beiden vorgenannten Verurteilungen. Die Strafreste wurden zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 10.07.2017 erlassen.

Mit Schreiben vom 09.08.2012 hörte die Stadt Bremerhaven den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Er trug vor, dass er ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 besitze, dass er mittlerweile in einem Arbeitsverhältnis stehe und dass die Sozialprognose daher positiv sei. Daraufhin teilte ihm die Stadt Bremerhaven mit Schreiben vom 11.10.2012 mit, dass sie nicht mehr beabsichtige, ihn auszuweisen. Vom 19.11.2013 bis zum 06.06.2014 war der Kläger in Untersuchungshaft.

Am 06.06.2014 verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Taten waren im November 2013 begangen worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde nach § 35 BtMG zurückgestellt. Vom 01.09.2014 bis zum 09.02.2015 unterzog sich der Kläger einer Therapie wegen Kokainabhängigkeit. Im Anschluss wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit zum 20.06.2018 erlassen.

Im Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 tätigte der Kläger Betäubungsmittelgeschäfte mit Hilfe eines „EncroChat“-Kryptohandys. Er erwarb von unbekannt gebliebenen „EncroChat“-Nutzern zweimal vier Kilogramm Cannabiskraut zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs, von denen er insgesamt sechs Kilogramm weiterveräußerte und dabei einen Gesamterlös von 30.000,- Euro erzielte. Weitere 5,3 kg Cannabiskraut veräußerte er für über 26.000,- Euro. Außerdem erwarb der Kläger von einem unbekannten „EncroChat“-Nutzer 200 g Kokain, die er für insgesamt 10.000,- Euro weiterverkaufte. Zudem lagerte er in seinem Zugriffsbereich weitere 200 g Kokain, die er ebenfalls für insgesamt 10.000,- Euro veräußerte.

Vom 21.10.2021 bis zum 31.05.2022 befand sich der Kläger wegen des vorstehend geschilderten Sachverhalts in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 31.05.2022 verurteilte das Landgericht Bremen ihn wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten.

Vom 25.07.2023 bis zum 04.12.2025 verbüßte der Kläger einen Teil dieser Freiheitsstrafe. Es erfolgte eine Direktaufnahme in den offenen Vollzug. Der Kläger ging währenddessen seiner Erwerbstätigkeit in dem Fast Food Restaurant nach, in dem er bis heute tätig ist. Zur Tilgung seiner Schulden aus dem Strafverfahren (ca. 65.000 Euro) vereinbarte er mit der Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro pro Monat.

Nach Anhörung wies der Senator für Inneres der Beklagten den Kläger mit Bescheid vom 08.08.2024 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), verhängte ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2) und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 3, 4). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohungen wurde angeordnet.

Der Kläger hat am 22.08.2024 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vor allem vorgetragen, dass von seinem Verhalten keine gegenwärtige Gefahr mehr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Er habe sich seit der Verurteilung positiv entwickelt, habe ein geregeltes Erwerbseinkommen, konsumiere keine Betäubungsmittel mehr, verhalte sich in der Haft beanstandungsfrei und unterziehe sich mit seiner Ehefrau einer Kinderwunschbehandlung. Im Hinblick auf seine Bleibeinteressen hat der Kläger u.a. vorgetragen, dass er an einer depressiven Störung leide. Auch seine Ehefrau sei in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2024 aufzuheben.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Mit Urteil vom 05.11.2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ausweisung beruhe auf § 53 Abs. 1, 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 und sei rechtmäßig. Vom Kläger gehe gegenwärtig die ernsthafte Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten, insbesondere Betäubungsmitteldelikten, aus. Der Kläger begehe seit über 25 Jahren wiederholt schwere Straftaten, darunter auch Betäubungsmitteldelikte. Die Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, sprächen gegen ihn. Er habe eingeräumt, seinen Drogenkonsum gegenüber dem Sachverständigen, der im Strafverfahren seine Schuldfähigkeit begutachtet hatte, übertrieben dargestellt zu haben, um unter § 64 StGB zu fallen. In Wahrheit sei er bei der Begehung der Anlasstaten nicht kokain- oder cannabisabhängig gewesen. Kokain habe er seit 2014 nicht mehr konsumiert. Diese Einlassung des Klägers belege, dass er bereit sei, verfahrensangepasst falsche Angaben zu machen. Unglaubhaft sei die Behauptung des Klägers, ein Gläubiger, dem er 15.000 Euro schuldete, habe ihn zur Begehung der Anlasstaten gedrängt. Derartige Feststellungen habe das Landgericht im Strafurteil nicht getroffen. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung sei in diesem Punkt vage gewesen. Jedenfalls hätte der Kläger selbst dann, wenn seine Darstellung zuträfe, einen erheblichen Gewinn aus den Anlasstaten erzielt. Im Zusammenhang mit der Ratenzahlungsvereinbarung wegen der Schulden aus dem Strafverfahren habe der Kläger außerdem gegenüber der Staatsanwaltschaft Falschangaben gemacht, um möglichst niedrige Raten zahlen zu müssen. Er habe nur monatliche Raten von 50 Euro angeboten, obwohl sein Einkommen höhere Raten zuließe; zudem habe er wahrheitswidrig angegeben, neben der Staatskasse noch andere Gläubiger bedienen zu müssen. Zugunsten des Klägers spreche zwar, dass er die Strafe im offenen Vollzug verbüße, erwerbstätig sei, alle Urinkontrollen in der Haft negativ gewesen seien, sein Vollzugsverhalten beanstandungsfrei sei und die JVA unter dem 05.06.2025 eine äußerst positive Stellungnahme zur Strafrestaussetzung abgegeben habe. Allerdings sei eine Strafrestaussetzung bislang nicht erfolgt; auch zu einer Begutachtung durch einen Sachverständigen sei es diesbezüglich noch nicht gekommen. Zudem wäre eine Strafrestaussetzung zwar ein wesentliches Indiz für die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose, sie würde aber keine Vermutung für das Nichtbestehen einer Wiederholungsgefahr begründen. In der Vergangenheit sei der Kläger nach einer Strafrestaussetzung und nach Ablauf der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Er sei außerdem auch kein Erstverbüßer. Das stabile familiäre Umfeld des Klägers spreche nicht gegen eine Rückfallgefahr. Denn mit seiner Ehefrau sei der Kläger schon seit 2011 oder 2012 liiert und er habe auch schon seit längerem ein Kind, ohne dass ihn dies von Straftaten abgehalten hätte. Die vom Kläger ausgehende Gefahr berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Ausweisung sei zur Wahrung dieses Grundinteresses „unerlässlich“ i.S.d. § 53 Abs. 3 AufenthG, denn sie sei bei einer einzelfallbezogenen Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Für den Kläger spreche zwar, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei und bis zur Ausweisung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen habe. Außerdem habe er einen deutschen Schul- und Berufsausbildungsabschluss erworben, beherrsche die deutsche Sprache, sei über längere Zeiträume erwerbstätig gewesen und sei dies auch aktuell; zudem habe er eine Ehefrau sowie eine volljährige Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit. Gegen den Kläger sprächen allerdings die häufige und erhebliche Straffälligkeit und die erhebliche Wiederholungsgefahr. Eine Integration in der Türkei sei ihm zumutbar. Zwar kenne er die Türkei nach eigenen Angaben nur aus zwei Urlaubsreisen und spreche nur gebrochen Türkisch. Er sei aber in einem arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie Berufserfahrung. Seine depressive Erkrankung werde ihn in der Türkei vor Herausforderungen stellen, sei dort aber behandelbar. Ebenfalls rechtmäßig seien das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohungen.

Nachdem ein von ihr beauftragter Sachverständiger die Gefahr, dass der Kläger neue Straftaten begeht, als gering eingeschätzt hatte (Gutachten vom 20.11.2025), setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 04.12.2025 die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit endet am 03.12.2028.

Mit Beschluss vom 06.03.2026 – 2 LA 313/25 – hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass nach der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht mehr haltbar sei. Der Gutachter schätze das Risiko neuer Straftaten als gering ein und habe die Vielzahl früherer Verurteilungen ausdrücklich nicht als fest verankerte Charakterpathologie gedeutet, sondern als Ausdruck einer früheren, situativ und milieubedingt begünstigten Delinquenz. Aktuell lebe er in einer stabilen Ehe, geordneten Wohnverhältnissen und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Die Raten zur Tilgung seiner Schulden aus dem Strafverfahren habe er ab Dezember 2025 auf 150,- Euro erhöht. Kontakte ins delinquente Milieu bestünden nicht mehr. Von Suchtmitteln sei er seit Jahren abstinent. Auf generalpräventive Erwägungen dürfe nicht abgestellt werden, da er ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitze. Im Hinblick auf die allenfalls noch geringe Gefahr, die von ihm ausgehe, überwögen seine Bleibeinteressen gegenüber dem Ausweisungsinteresse. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben rechtmäßig in Deutschland verbracht. Seine Ehefrau sei wegen ihrer psychischen Beeinträchtigungen in besonderer Weise auf seine emotionale, soziale und wirtschaftliche Unterstützung angewiesen. Außerdem leide er auch selbst an Depressionen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 05.11.2025 und den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren auf das von der Strafvollstreckungskammer eingeholte Gutachten und die Strafrestaussetzung zur Bewährung berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht und die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung ein eigenes Bild vom Kläger machen konnten, das von widersprüchlichen und verfahrensangepassten Einlassungen geprägt gewesen sei. Dieses Verhalten des Klägers spreche gegen seine Glaubwürdigkeit. Da der Kläger nunmehr selbst angebe, schon im Zeitraum der Begehung der Anlasstaten keine Drogen mehr konsumiert zu haben, sei nicht nachvollziehbar, dass die Strafvollstreckungskammer seine heutige Abstinenz positiv gewürdigt habe. Die Raten zur Tilgung der Schulden aus dem Strafverfahren seien im Verhältnis zum Einkommen des Klägers nach wie vor nicht angemessen. Die psychische Erkrankung des Klägers könne in der Türkei behandelt werden.

Gleichzeitig mit der Klageerhebung hatte der Kläger auch vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 24.09.2024 (4 V 2188/24) lehnte das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos (OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2025 – 2 B 334/24). Mit Beschluss vom 30.09.2025 (4 V 3386/25) änderte das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 24.09.2024 nach § 80 Abs. 7 VwGO ab und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Im Verfahren über die Beschwerde der Beklagten (2 B 266/25) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem die Beklagte die Vollziehung ihres Bescheids vom 08.08.2024 bis einen Monat nach Zustellung des Berufungsurteils oder einer anderweitigen Erledigung des Berufungsverfahrens aussetzt (§ 80 Abs. 4 VwGO).

Der erkennende Senat hat am 17.03.2026 beschlossen, durch Verwertung des von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachtens vom 20.11.2025 (§ 98 VwGO, § 411a ZPO) Beweis darüber zu erheben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit des Klägers ist. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren mündlich erläutert (§ 98 VwGO, § 411 Abs. 3 ZPO).

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für alle im angefochtenen Bescheid enthaltenen Regelungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. für die Ausweisung BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 11; für das Einreise- und Aufenthaltsverbot OVG Bremen, Urt. v. 02.07.2025 – 2 LB 85/25, juris Rn. 25; für die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 63).

I. Die Ausweisung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1, 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Anforderungen werden durch § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft, wenn der Ausländer – wie der Kläger aus Art. 7 ARB 1/80 – ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besitzt. In diesen Fällen muss das persönliche Verhalten des Ausgewiesenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung muss für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sein. Der Begriff „unerlässlich“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausweisungsentscheidung eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugrunde liegen muss (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, Rn. 32). Dabei sind die Kriterien einzubeziehen, die nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, Rn. 57 ff.) im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, Rn. 33; OVG Bremen, Beschl. v. 13.06.2022 – 2 B 106/22, juris Rn. 25).

Vorliegend ist die Ausweisung jedenfalls nicht zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft „unerlässlich“. Denn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom persönlichen Verhalten des Klägers gegenwärtig noch ausgeht, ist nicht so schwerwiegend, dass sie sich gegen die außerordentlich gewichtigen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland durchzusetzen vermag.

1. Bei der Feststellung der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 – C-371/08, Ziebell, juris Rn. 82 ff.), handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 18). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können - nicht nur unions-, sondern auch verfassungs- und konventionsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.2024 – 2 BvR 29/24, juris Rn. 24; Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24). Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat abzustellen; auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von nachträglichen Entwicklungen in der Strafhaft bzw. Änderungen in den Lebensumständen sind einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 18 ff). In die Prognose können auch zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen, die gemäß § 47 BZRG im Bundeszentralregister noch nicht getilgt oder zu tilgen sind, eingestellt werden (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 29).

Es gibt gewichtige Anhaltspunkte die dafür sprechen, dass der Kläger auch in Zukunft wieder sehr schwerwiegende Straftaten – insbesondere Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge – begehen könnte. Der Kläger ist bisher zehn Mal zu Jugend- oder Freiheitsstrafen verurteilt worden (09.06.1998, 10.06.1998, 13.10.1998, 15.01.2002, 13.07.2006, 10.10.2006, 26.01.2011, 14.11.2011, 06.06.2014 und 31.05.2022). Standen bei den Verurteilungen bis einschließlich 2002 Raub und Diebstahl im Vordergrund, so geht es seit 2006 v.a. um die Abgabe von bzw. den Handel mit Betäubungsmitteln (Verurteilungen vom 10.10.2006, 26.01.2011, 14.11.2011, 06.06.2014 und 31.05.2022). Das lässt auf eine tiefe Verstrickung in den Drogenhandel schließen. Professionalität und Schwere der Anlasstaten sprechen ebenfalls für eine hohe kriminelle Energie und tiefe Verstrickung in die Kriminalität. Der Kläger wurde im Mai 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, weil er im Jahr 2020 über mehrere Monate hinweg insgesamt über 13 kg Cannabiskraut angekauft und an eine Vielzahl von Abnehmern abgegeben hat. Zudem hat er mit erheblichen Mengen Kokain gehandelt, einer „harten Droge“; das unerlaubte Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge ist auch nach derzeitiger Gesetzeslage weiterhin ein Verbrechen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die Abwicklung der Drogengeschäfte erfolgte mit einer hohen kriminellen Energie, was sich insbesondere aus der planmäßigen Nutzung eines Kryptomobiltelefons zur geschützten Kommunikation ergibt. Der Kläger ist mit einem hohen Maß an Professionalität vorgegangen und verfügt offenbar über eine Vielzahl von Kontakten aus dem Drogenmilieu, die ihn mit Betäubungsmitteln im Kilobereich versorgen können (so schon der erkennende Senat im Eilverfahren, Beschl. v. 26.02.2025 – 2 B 334/24, juris Rn. 18). Die Verbüßung einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe, eine Drogentherapie, für die die Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe zurückgestellt worden war, eine (im Widerspruchsverfahren aufgehobene) Ausweisung und die Ankündigung einer weiteren (schlussendlich nicht verfügten) Ausweisung hatten ihn nicht von der Begehung neuer Straftaten abgehalten.

Das Risiko, dass der Kläger erneut mit Betäubungsmitteln handelt, dürfte aus diesen Gründen ausreichend hoch sein, um eine grundsätzlich – auch im Anwendungsbereich von § 53 Abs. 3 AufenthG – ausweisungsrelevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen (vgl. zum dafür ausreichenden Maßstab des „ernsthaften Drohens“ OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2025 – 2 B 334/23, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Bei ausländischen Personen, deren Bleibeinteressen nicht so überragend gewichtig sind wie diejenigen des Klägers, würde dies eine Ausweisung rechtfertigen.

2. Wie hoch das Risiko neuer Straftaten ist, ist jedoch nicht nur für die Frage, ob überhaupt ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse besteht, bedeutsam, sondern auch bei der sich an die Bejahung eines solchen Ausweisungsinteresses anschließenden Abwägung mit den Bleibeinteressen. Je geringer die Bleibeinteressen des Betroffenen wiegen, desto geringer ist das Risiko neuer Straftaten, das die Gesellschaft in Deutschland hinnehmen muss. Je stärker die Bleibeinteressen sind, um so eher kann der Gesellschaft in Deutschland ein gewisses Risiko, dass die ausländische Person wieder straffällig wird, zugemutet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn.30; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 22). Daher ist bei der Ausweisung von Ausländern, die – wie der Kläger – ihre gesamte Kindheit und Jugend rechtmäßig im Inland verbracht haben, eine besonders sorgfältige Gefahrenprognose erforderlich, um der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; EGMR, Urt. v. 07.12.2021 – 57467/15, Savran ./. Dänemark, NVwZ-RR 2023, 733 [Rn. 186]; OVG Bremen, Urt. v. 06.05.2024 – 2 LB 26/24, juris Rn. 29). Nur sehr gewichtige Gründe können eine Ausweisung solcher Personen rechtfertigen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]; Urt. v. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87156%22]}; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 52, 55, 57 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}).

a) Nach den Typisierungen von Ausweisungs- und Bleibeinteressen in §§ 54, 55 AufenthG, die auch bei assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 27), stehen sich besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen (insbes. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und besonders schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 4 AufenthG) gegenüber.

b) Entscheidend ist eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Interessenabwägung anhand eines auf die Erfassung der individuellen Lebensverhältnisse des Klägers angelegten Prüfprogramms, die den gewichtigen Grundrechtseingriff, den eine Ausweisung für eine im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Person darstellt, angemessen würdigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.2024 – 2 BvR 29/24, juris Rn. 30). In den Blick zu nehmen sind insbesondere: Die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte, das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 26).

aa) Die Bleibeinteressen des Klägers sind außergewöhnlich hoch; sie liegen nach Einschätzung des erkennenden Senats im oberen Bereich des Möglichen.

(1) Der Kläger ist tief in Deutschland verwurzelt. Er ist hier geboren und hat noch nie in einem anderen Land gelebt. Bis zur streitgegenständlichen Ausweisung war sein Aufenthalt durchgängig rechtmäßig; fast dreißig Jahre lang besaß er einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Er hat in Deutschland einen erweiterten Hauptschulabschluss erworben und eine Berufsausbildung abgeschlossen. Einen großen Teil seines Lebens nach dem Schulabschluss war er erwerbstätig, wenn auch in häufig wechselnden Arbeitsverhältnissen und mit längeren Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit. Aktuell steht er seit mehr als dreieinhalb Jahren in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsverhältnis. Die deutsche Sprache beherrscht er nach dem Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung muttersprachlich. Seine Straffälligkeit darf dem Kläger nicht als Umstand, der seine Integration und damit die Bleibeinteressen vermindert, entgegengehalten werden; sie ist ausschließlich auf der Seite des mit den Bleibeinteressen abzuwägenden Ausweisungsinteresses von Bedeutung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 27 mit ausführlicher Begründung).

(2) Mit Ende Vierzig ist der Kläger in einem Alter, in dem der Neuaufbau einer Existenz an einem anderen Ort nicht mehr leicht ist. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sein Vortrag, er sei nur zweimal für Urlaubsreisen in der Türkei gewesen und habe dort keine verwandt- oder freundschaftlichen Kontakte, nicht zutrifft. Allerdings nimmt der erkennende Senat dem Kläger seine Angaben zu den schlechten Türkischkenntnissen nicht uneingeschränkt ab. Da der Kläger nie eine türkische Schule besucht hat, sind Defizite beim Schreiben, Lesen und bei der Ausdrucksfähigkeit in Bezug auf komplexe oder theoretische Sachverhalte plausibel. Der Senat hat jedoch keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, sich in Alltagssituationen mündlich auf Türkisch zu verständigen. Aus der Ausländerakte ergibt sich, dass die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Klägers erst seit sechs (Vater) bzw. zwei (Mutter) Jahren in Deutschland gelebt hatten. Es ist daher fernliegend, dass im Elternhaus des Klägers während seiner Kindheit vorwiegend Deutsch gesprochen wurde. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auf Vorhalt des Gerichts letztendlich auch nicht bestritten. Damit deckt sich, dass in der Vollzugsplanfortschreibung vom 27.04.2025 (S. 2 unten) die türkischen Sprachkenntnisse als „mäßig“ bezeichnet werden. Die Sprache ist somit ein gewisser, aber außer der Staatsangehörigkeit auch der einzige nennenswerte Bezug des Klägers zur Türkei, den das erkennende Gericht feststellen kann.

(3) Neben der starken persönlichen Integration des Klägers in Deutschland und seinen schwachen Bezügen zur Türkei ist bei der Bestimmung des Bleibeinteresses die Beziehung zu seiner Ehefrau für den Senat von sehr hohem Gewicht. Als deutscher Staatsangehöriger darf der Ehefrau nicht zugemutet werden, dem Kläger in die Türkei zu folgen. Es ist daher zugrunde zu legen, dass die Ausweisung zu einer Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mindestens für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots führen würde. Der Kläger und seine Ehefrau sind schon seit Langem, nämlich seit 2011 oder 2012 liiert. Sie wohnen in einer Haushaltsgemeinschaft. Wirtschaftlich trägt der Kläger den größeren Teil zum Haushaltseinkommen bei. Seine Ehefrau ist vermindert erwerbsfähig und bezieht neben einer Rente von ca. 900 Euro netto im Monat nur noch ein Gehalt aus einem Minijob. Im Fall einer Ausreise in die Türkei wäre dem Kläger angesichts des dortigen Lohnniveaus und seines Qualifikationsniveaus aller Voraussicht nach ein Beitrag zum Haushaltseinkommen, der mit seinem derzeitigen vergleichbar ist, nicht mehr möglich. Das Einkommen der Ehefrau würde sich daher nach einer Ausreise des Klägers voraussichtlich allenfalls knapp oberhalb des Sozialhilfebedarfs (563 Euro zzgl. Miete und Heizung) bewegen. Besuche bei dem Kläger in der Türkei würde sie sich nur selten leisten können. Außerdem wäre der Wunsch, gemeinsam durch eine Kinderwunschbehandlung ein Kind zu bekommen, angesichts des Alters der Ehefrau und der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots dann wahrscheinlich endgültig nicht mehr realisierbar. Des Weiteren ist – trotz Lücken und Schwächen in den vorgelegten Attesten (vgl. Bl. 59 f. d. VG-Akte) – nicht zweifelhaft, dass die Ehefrau des Klägers psychisch krank ist. Zwar haben sich aus den Vernehmungen der Ehefrau durch das Verwaltungsgericht und das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ehefrau im Alltag auf Unterstützung durch den Kläger angewiesen ist. Auch die Annahme, eine Beendigung seines Aufenthalts würde bei der Ehefrau zu einer psychischen Dekompensation führen, kann angesichts der knappen Begründung in den vorgelegten Attesten nicht als erwiesen zugrunde gelegt werden. Gleichwohl besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass eine Trennung von ihrem Ehemann die Ehefrau des Klägers als psychisch kranke Person deutlich mehr belasten würde als dies bei einer gesunden Person der Fall wäre. Bei einer Gesamtschau aller vorgenannten Umstände wiegt die Ehe des Klägers in der Abwägung deutlich schwerer als dies bei kinderlosen Ehen ausgewiesener ausländischer Personen mit deutschen Staatsangehörigen normalerweise der Fall ist.

bb) Trotz der erheblichen gegen ihn sprechenden Umstände (s.o. Ziff. 1) liegt die vom Kläger ausgehende Gefahr neuer Betäubungsmittelstraftaten bei einer Betrachtung seiner Gesamtpersönlichkeit, seiner Entwicklung seit der Verurteilung und seiner derzeitigen Lebensumstände nur noch knapp oberhalb der Mindestschwelle für ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse.

(1) Fast uneingeschränkt positiv ist das Verhalten des Klägers seit der Verurteilung wegen der Anlasstaten. Er hat sich zwischen Verurteilung und Haftantritt erfolgreich um ein Arbeitsverhältnis gekümmert. Die Haftstrafe hat er direkt im offenen Vollzug angetreten und quasi vollständig in dieser Vollzugsform verbüßt. Das Vollzugsverhalten wird in der Vollzugsplanung und ihren Fortschreibungen durchweg als positiv beschrieben. Disziplinarische Verfehlungen hat der Kläger nicht begangen. In der ursprünglichen Vollzugsplanung vom 22.09.2023 wurde die Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose noch als „offen“ bezeichnet. In der Stellungnahme der JVA zur Strafrestaussetzung vom 05.06.2025 wird das Risiko neuer Straftaten dann als „äußerst gering“ eingeschätzt. Das einzige für den erkennenden Senat festzustellende Fehlverhalten des Klägers im Vollzug besteht darin, dass er – wie er vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat – in seinem Ratenzahlungsantrag an die Staatsanwaltschaft falsche Angaben zu weiteren Gläubigern, die er angeblich bedienen müsse, gemacht hat. Allerdings hat er dies mittlerweile korrigiert und die Raten erhöht. Wegen des positiven Verhaltens des Klägers seit seiner Verurteilung und aufgrund eines Sachverständigengutachtens, dessen Verwertung der erkennende Senat beschlossen hat und das er sogleich würdigen wird, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts im Dezember 2025 die Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dies ist ein Indiz für eine auch nach ausweisungsrechtlichen Maßstäben zumindest erheblich verminderte Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.2024 – 2 BvR 29/24, juris Rn. 23; Beschl. v. 06.12.2021 - 2 BvR 860/21, juris Rn. 19 m.w.N.).

(2) Auch seit der Haftentlassung ist das Verhalten des Klägers – soweit für den erkennenden Senat feststellbar – positiv. Der im Berufungsverfahren eingeholte aktuelle BZR-Auszug enthält keine neuen Eintragungen. Auch eine aktuelle Auskunft aus dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Bremen enthält seit dem Verfahren, das zur Verurteilung wegen der Anlasstaten der Ausweisung geführt hat, keine neuen Ermittlungsverfahren. Seiner Arbeit geht der Kläger weiterhin nach, und zwar ausweislich des im Berufungsverfahren vorgelegten Arbeitszeugnisses mit guten Leistungen.

(3) Der Sachverständige hat in seinem für die Strafvollstreckungskammer erstellten schriftlichen Prognosegutachten, dessen Verwertung der Senat gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411a ZPO beschlossen hat, und in seinen Erläuterungen dazu in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass entgegen dem ersten Anschein, den die zahlreichen Straftaten vermitteln, die Straffälligkeit beim Kläger nicht persönlichkeits- sondern situationsbedingt ist. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur hat er verneint (vgl. S. 12 bis 17 des Gutachtens). Dass er dabei von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist oder fachliche Standards missachtet hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war dem Sachverständigen schon bei der Erstellung des schriftlichen Gutachtens bekannt, dass der Kläger im Zeitraum der Begehung der Anlasstaten keine Betäubungsmittel konsumiert und bei der Schuldfähigkeitsbegutachtung im Strafverfahren diesbezüglich gelogen hatte (vgl. S. 6 des Gutachtens). Der Sachverständige ist vom erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich auf diesen Umstand angesprochen worden und hat bestätigt, dass dies für seine Prognose nicht von entscheidender Bedeutung sei. Bei der Anwendung des Prognoseinstruments LSI hat der Gutachter hingegen in zwei (von 54) Punkten (vergangene Bewährungswiderrufe und Verlust von Arbeitsplätzen) falsche Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt. Zugleich hat er aber erklärt, dass der sich daraus ergebende geringfügig höhere Score im Ergebnis nichts an der Annahme eines geschätzten statistischen Rückfallrisikos von unter 15 % ändert. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige zudem überzeugend erläutert, dass es sich nicht widerspricht, wenn er den Kläger einerseits als „Situationstäter“ einschätzt (vgl. S. 24 ff. des Gutachtens), andererseits aber den Strafurteilen für die meisten Taten nicht entnommen werden kann, dass sie in besonderen Ausnahmesituationen begangen wurden. Der Sachverständige bezieht den Begriff der „situativ bedingten“ Straffälligkeit nämlich nicht auf die Tatsituation, sondern auf die Lebenssituation des Täters. Daran anknüpfend hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass sich bei quasi sämtlichen Straftaten des Klägers dessen Lebenssituation von der heutigen negativ unterschied. Im Zeitraum von 1998 bis 2014 hatten eigener Betäubungsmittelkonsum, ein milieugeprägtes Wohnumfeld und eine unstete Erwerbsbiographie Straftaten des Klägers begünstigt. Zwar hat der Kläger in diesem Zeitraum durchaus zum Teil gearbeitet. Es handelte sich aber um häufig wechselnde Arbeitsverhältnisse (acht verschiedene Arbeitsgeber in 16 Jahren: vgl. den Lebenslauf und das Ergebnis des Diagnoseverfahrens der JVA, die sich in der Gefangenenpersonalakte befinden), die von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen waren. Insbesondere war der Kläger von 2008 bis 2011 durchgängig arbeitslos. Seit der 2014 und 2015 erfolgreich durchgeführten Therapie – und somit auch bei der Begehung der Anlasstaten – konsumierte der Kläger zwar quasi keine Drogen mehr (mit wenigen Ausnahmen bei Cannabis). Er war aber nun durch eine weitere lange Arbeitslosigkeit (bis 2022), eine Depression und die Auswirkungen der Corona-Pandemie belastet. Diese drei Faktoren und Bekanntschaften aus dem Drogenmilieu waren nach der Einschätzung, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, entscheidend für die Anlasstaten. Seit Dezember 2022, d.h. seit gut dreieinhalb Jahren, sind die vorgenannten Risikofaktoren hingegen ganz überwiegend entfallen. Der Kläger konsumiert nicht nur keine Betäubungsmittel mehr, er geht auch mit gutem Erfolg einer sozialversicherungspflichtigen, unbefristeten Vollzeiterwerbstätigkeit nach, die nach Einschätzung des Sachverständigen für den Kläger in hohem Maße selbstwertstärkend und sinnstiftend wirkt und die Prognose entscheidend verbessert. Die Depression hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung – anders als der Kläger selbst es vorträgt – als aktuell nur noch leicht bzw. „subpathologisch“ bezeichnet. Zudem hat der Sachverständige bei einem Hausbesuch beim Kläger festgestellt, dass dieser nicht in einem kriminogenen Umfeld wohnt; so lebt er mittlerweile in derselben Straße wie seine Schwiegereltern, deren Unterstützung vom Sachverständigen als erhebliche Ressource betrachtet wird. Hinzu kommt die auch im Übrigen stabile eheliche und familiäre Situation als weiterer stabilisierender Faktor, der allerdings schon bei der Begehung eines Teils der früheren Straftaten vorgelegen hatte und daher für sich allein keine große Aussagekraft hätte. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er solange die stabile Erwerbs- und Familiensituation andauert nur eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit sieht, auch über die Bewährungszeit hinaus. Es gibt keinen konkreten Grund zur Sorge, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz verlieren oder seine Ehe scheitern könnte. Sein Arbeitgeber bescheinigt ihm ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses gute Leistungen; die Ehefrau sagte in ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren glaubhaft aus, mit dem Kläger eine gemeinsame Zukunft anzustreben und sich deshalb u.a. einer Kinderwunschbehandlung zu unterziehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr darf dem Kläger im Rahmen der ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose nicht entgegen gehalten werden, dass die derzeitigen günstigen Lebensumstände wieder entfallen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06,12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn. 25 f.).

(4) Der Senat verkennt nicht, dass das Prognosegutachten zu einem wesentlichen Teil auf Eigenangaben des Klägers beruht und der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er diese Angaben (z.B. hinsichtlich der Abkehr von früheren kriminellen Bekannten) größtenteils nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat. Zudem hat der Kläger in der Vergangenheit aus verfahrenstaktischen Gründen die Unwahrheit gesagt – so im Strafverfahren wegen der Anlasstaten zu seinem Drogenkonsum und im Ratenzahlungsantrag an die Staatsanwaltschaft zu seinen sonstigen Verbindlichkeiten –, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit weckt. Die für die Prognose wichtigsten Umstände – die aktuelle Drogenabstinenz, das vom Sachverständigen persönlich in Augenschein genommene Wohnumfeld, die stabilen familiären Verhältnisse und der feste Arbeitsplatz mit guten Leistungen – stehen jedoch zweifelsfrei fest. Dass der Kläger sich diese günstige Lebenssituation zum Teil erst unter dem Eindruck des Straf- und Ausweisungsverfahrens aufgebaut hat, darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.2024 – 2 BvR 29/24, juris Rn. 29). Der Sachverständige hat zudem in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts ausgeführt, dass er einen Wegfall des „Damokles-Schwerts“ der Ausweisung sogar eher als einen kriminalprognostisch positiv zu wertenden Umstand einschätzt.

cc) Bei einer Gesamtwürdigung der außerordentlich hohen Bleibeinteressen und der nur knapp oberhalb der Mindestanforderungen an ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse liegenden Wiederholungsgefahr ist der erkennende Senat der Auffassung, dass es gerade noch verantwortet werden kann, das mit einem weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland verbundene Restrisiko einer Begehung neuer Straftaten hinzunehmen.

II. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn infolge der Aufhebung der Ausweisung (s.o. Ziff. I.) leben die Niederlassungserlaubnis und das Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 wieder auf, so dass der Kläger nicht ausreisepflichtig ist. Infolge der Rechtswidrigkeit der Ausweisung ist zudem auch das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen

einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 7 AufenthG, Art. 8 EMRK, § 47 BZRG

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