Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 57 ZPO – Prozesspfleger

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 57 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten