Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 41 RVG – Besonderer Vertreter
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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