Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 56 ZPO – Prüfung von Amts wegen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 56 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 56 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten