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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 23.06.2026 – 2 B 22/26

Ausländerrecht
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
AufenthG § 15a AufenthG § 15a Abs 1 S 6 EMRK Art 8 GG Art 6

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Verteilung nach § 15a AufenthG und die Androhung der Vollstreckung.

Der geborene Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 19.08.2025 in das Bundesgebiet ein, ohne dabei über ein gültiges Visum zu verfügen.

Der Antragsteller gibt an, Vater des am .2012 geborenen ghanaischen Kindes A. zu sein. Das Mädchen war im April 2025 zu seiner in Bremen lebenden Mutter B. , die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist, und deren weiteren Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nachgezogen. Das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen hatte A. am 15.05.2026 eine bis zum 28.09.2028 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Im Erteilungsverfahren waren die Kopie einer ghanaischen Geburtsurkunde, nach der der Antragsteller A. s Vater ist, sowie die am 11.04.2025 vor einem ghanaischen Gericht beurkundete Erklärung des Antragstellers über die Einwilligung in die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für A. auf die Kindsmutter vorgelegt worden.

Am 26.11.2025 hörte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller persönlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Dabei gab er an, von Ghana zunächst in die Niederlande gereist zu sein und sich dort einen Monat aufgehalten zu haben, bevor er nach Deutschland weitergereist sei. Er sei auf der Suche nach seinen Kindern, die nach Auskunft seiner Schwester in Bremen lebten. Er verbringe jetzt wieder jeden Tag mit seiner Tochter und bringe sie zweimal in der Woche zum Basketballtraining. Er halte sich jeden Tag durchgängig im Haushalt der Kindsmutter in der auf und esse dort auch, auch wenn er derzeit noch eine eigene Wohnung in der habe. Er sei so glücklich, seine Tochter wieder sehen zu können, nachdem er zuvor sieben Jahre keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. Er habe in Ghana an einem anderen Ort gelebt und gearbeitet, habe der Mutter und seiner Tochter aber immer Geld geschickt. In Ghana habe er noch weitere Kinder. Er plane, diese nach Deutschland zu holen, sobald er Arbeit gefunden hat.

Mit Bescheid vom 18.12.2025 wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in zu, drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls er ihr nicht bis zum 05.01.2026 Folge leiste, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an. Der Bescheid führt u.a. aus, dass der Antragsteller keine zwingenden Gründe gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen habe. Eine Haushaltsgemeinschaft mit der minderjährigen Tochter bestehe nicht. Der Antragsteller habe angegeben, nichts von der Einreise der Tochter zu ihrer Mutter nach Deutschland gewusst zu haben, es lägen jedoch Unterlagen vor, nach denen er unterschrieben habe, dass die Tochter bei ihrer Mutter in Deutschland leben dürfe. Die aufgeworfenen Fragen nach der Familiensituation, den finanziellen Mitteln etc. seien nicht ausreichend geklärt worden. Es sei zu vermuten, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind und der Kindsmutter gebildet werden solle. Damit seien keine familiären Gründe gegeben, die für einen dauerhaften Verbleib in Bremen sprächen.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 22.12.2025 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16.01.2026 abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Es bestehe kein der Verteilung entgegenstehender Grund. Eine Haushaltsgemeinschaft des Antragstellers mit seiner minderjährigen Tochter sei nicht gegeben und es sei auch nicht ersichtlich, dass eine solche angestrebt werde. Der Umgang des Antragstellers mit dem Kind sei demzufolge gegenwärtig auf Besuchskontakte beschränkt. Nach den vorgelegten Unterlagen habe der Antragsteller zudem schriftlich bestätigt, dass die in Deutschland lebende Kindsmutter B. das alleinige Sorgerecht für die in Deutschland befindliche Tochter erhalten solle bzw. er dafür seine Zustimmung gebe. Es lasse sich nicht feststellen, dass dem Antragsteller und seiner Tochter eine vorübergehende Trennung unzumutbar wäre. Allein die Ermöglichung des dargelegten familiären Umgangs stelle keinen dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft gleichwertigen zwingenden Grund dar. Zwar hätte ein Umzug des Antragstellers nach zur Folge hätte, dass damit der Umgang zu seiner minderjährigen Tochter eingeschränkt würde, weil er sich dann rund 200 km einfache Fahrtstrecke entfernt aufhalten müsste. Bei lebensnaher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung auch der Fahrtkosten würde sich der Kontakt daher vermutlich auf einige wenige Treffen im Monat beschränken. Der Antragsteller habe überdies weder im Zuge seiner Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und seiner Tochter ein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben vorliege. Allein seine pauschale Angabe, dass er seine Tochter täglich sehe und rund um die Uhr in der Wohnung der Kindesmutter anwesend sei, genüge nicht, um von seiner Verteilung abzusehen. Der Antragsteller trage nichts Konkretes dazu vor, inwieweit er tatsächliche elterliche Verantwortung übernehme und wie sich die Beziehung konkret gestalte. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 29.01.2026 zugestellten Beschluss am 02.02.2026 Beschwerde erhoben. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 13.02.2026 verweist er darauf, dass er weiterhin plane, zu seiner Tochter zu ziehen. Die Tochter und ihre Mutter lebten in einer Unterbringung, die den Zuzug bzw. die Anmeldung des Antragstellers an dieser Adresse nicht gestatte. Er selbst lebe zur Untermiete in einem (geteilten) Zimmer, das keinen ausreichenden Platz für die Aufnahme einer erwachsenen Person und von zwei minderjährigen Kindern biete. Der Antragsteller habe gleichwohl täglichen Kontakt zu seiner Tochter, der sich in einer regelmäßigen Alltagskommunikation, bei der ein Austausch über schulische Angelegenheiten, Freizeitaktivitäten, persönliche Erlebnisse sowie Sorgen und Probleme stattfinde, äußere. Darüber hinaus unterstütze er im Alltag, etwa durch Hilfe bei organisatorischen Angelegenheiten oder durch emotionale Begleitung, und erziehe sie. Bei der Feststellung eines sonstigen zwingenden Grundes im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG könne es nicht darauf ankommen, ob die elterliche Sorge formal allein bei einem Elternteil liege. Die Übertragung sei nur erfolgt, um der Kindsmutter im deutschen Rechtsverkehr weitergehende und insbesondere schnellere Handlungsbefugnisse zu ermöglichen.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter vorgelegt, wonach bestätigt werde, dass dieser seit der Geburt seiner Tochter ein guter Vater gewesen sei und seine väterlichen Pflichten verantwortungsvoll erfülle. Er habe eine zentrale Rolle bei der Erziehung ihrer Kinder gespielt, und die Kindsmutter würde sich freuen, wenn der Antragsteller die Möglichkeit bekäme, diese Rolle weiterhin auszuüben (vgl. Bl. 43 f. der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 08.06.2026 hat der Antragsteller zudem mitgeteilt, nunmehr in der in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Tochter zu leben. Die angekündigte Meldebestätigung wurde bislang nicht vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und gegen die Androhung der Vollstreckung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist.

1. Die Verteilung erweist sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.

a) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die – wie der Antragsteller – weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, ordnet an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG).

b) Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung keinen zwingenden Grund nachgewiesen, der einer Verteilung nach Niedersachsen entgegensteht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG).

aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung bestand keine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner minderjährigen Tochter. Vielmehr hatte der Antragsteller bei seiner Anhörung darauf verwiesen, seine Tochter zwar täglich zu sehen, jedoch nicht mit ihr zusammenzuwohnen.

bb) Beruft sich der oder die Betroffene auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern, ist ein die Verteilung hindernder zwingender Grund nicht ausschließlich dann gegeben, wenn die Familie in Haushaltsgemeinschaft lebt (vgl. 15a Abs. 1 Satz 6, 1. Halbsatz AufenthG). Ein sonstiger zwingender Grund (§ 15a Abs. 1 Satz 6, 2. Halbsatz AufenthG) liegt vielmehr auch dann vor, wenn zwischen der ausländischen Person und ihrem Kind zwar keine Haushaltsgemeinschaft, aber dennoch ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2026 – 2 B 296/25, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 19.03.2026 – 2 B 18/26, juris Rn. 12 ff.).

Sind zwischen Eltern und Kindern enge persönliche Bindungen wirklich und tatsächlich vorhanden, stellt sich die Verteilung wegen der mit ihr verbundenen Residenzpflicht der verteilten Person in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung (§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG) als Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar (vgl. zum Eingriffscharakter ausländerrechtlicher Wohnsitzauflagen EGMR, Urt. v. 29.07.2010 – 24404/05, Mengesha Kimfe ./. Schweiz, Rn. 61-63; Urt. v. 29.07.2010 – 3295/06, Agraw ./. Schweiz, Rn. 44-46; beide abrufbar in HUDOC), der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein muss. Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an dem Schutz des „wirtschaftlichen Wohls des Landes“ durch gleichmäßige Verteilung der finanziellen Belastungen, die mit der Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländer verbunden sind, auf die Bundesländer, mit dem Recht der ausländischen Person und ihrer Familienangehörigen an der ungestörten Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen, die das Familienleben beeinträchtigen, ist eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, juris Rn. 16). Es ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange der Eltern und des Kindes sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, juris Rn. 18). Neben der Intensität der Eltern-Kind-Beziehung sowie Art und Umfang des Kontakts ist auch das Alter des Kindes von Bedeutung. Gerade sehr kleine Kinder sind oft nicht in der Lage, den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung zu begreifen und können ihn rasch als endgültigen Verlust der Bezugsperson erfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21, juris Rn. 42; OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 19). Insoweit gilt für die Verteilung im Grundsatz nichts anderes als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen, für die das Bundesverfassungsgericht die vorstehend genannten Maßstäbe entwickelt hat. Denn beides sind Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Dass persönlicher Kontakt nach einer Verteilung auf ein anderes Bundesland in der Regel in größerem Umfang möglich bleibt als nach einer Abschiebung, führt nicht zu einer grundsätzlich anderen Bewertung, sondern ist bei der konkreten Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu beachten. Wenn die bisherigen Kontakte deutlich über gelegentliche Besuche hinausgehen und die Verteilungsfolgen in ihrem Gewicht der Beendigung einer Haushaltsgemeinschaft nahekämen, spricht viel dafür, dass sich eine Verteilung als unverhältnismäßig erweist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2026 – 2 B 296/25, juris Rn. 29).

cc) Nach diesen Maßstäben stehen Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1, 2 GG einer Verteilung des Antragstellers nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht entgegen.

Der Senat kann offenlassen, ob dem Antragsteller sein Vortrag, seine Tochter seit seiner Einreise nach Deutschland im August 2025 täglich zu sehen, abgenommen werden kann. Insoweit ist der Antragsgegnerin allerdings beizupflichten, dass die Ausführungen des Antragstellers zur Art und zum Umfang der täglichen Besuchskontakte vage bleiben und wenig Substanz haben. Neben der Angabe, dass er das Mädchen zweimal in der Woche zum Basketballtraining fahre und dass er gemeinsam mit ihr esse, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes belastbare tatsächliche Angaben dazu gemacht, wie sich der Umgang konkret gestaltet. Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter enthält nicht einmal Angaben dazu, dass der Antragsteller seine Tochter derzeit regelmäßig sieht. Dem ist im Eilverfahren indes nicht weiter nachzugehen. Denn selbst dann, wenn es zuträfe, dass der Antragsteller bereits bei Veranlassung der Verteilung wieder einen täglichen Kontakt zu seiner Tochter hatte, würde dies nicht dazu führen, dass er nicht nach Niedersachsen verteilt werden dürfte. Vielmehr erweist sich der Eingriff in das Familiengrundrecht als gerechtfertigt.

Wenn der Antragsteller der Verteilungsentscheidung nachkäme, hätte das zwar zur Folge, dass sich der Kontakt zu seiner Tochter voraussichtlich für die Zeit, bis über seinen weiteren Aufenthalt entschieden ist, auf Besuchskontakte beschränken würde, die zudem angesichts der Fahrzeit von etwa zweieinhalb Stunden zwischen und – bei der Reise mit der Bahn – vermutlich vor allem an den Wochenenden stattfinden könnten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in den ersten drei Monaten nicht nach fahren könnte, weil sein Aufenthalt räumlich auf beschränkt wäre (§ 61 Abs. 1 und Abs. 1b AufenthG). Gleichwohl befindet sich die Tochter mit 13 Jahren in einem Alter, indem sie bereits in der Lage sein dürfte, die Strecke mit dem Zug selbstständig zu bewältigen. Die zu prognostizierende Reduzierung der Besuchskontakte in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ist zudem ebenfalls vor dem Hintergrund des Alters der Tochter des Antragstellers zu bewerten. Die Umstände, dass A. bereits 13 Jahre alt ist und vor August 2025 nach den Angaben des Antragstellers seit sieben Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Vater hatte, mindern das Gewicht des Eingriffs in die familiäre Lebensgemeinschaft durch die Verteilung. Es ist davon auszugehen, dass es insbesondere die Tochter des Antragstellers nicht unzumutbar belasten würde, die erst seit wenigen Monaten wieder aufgenommene Beziehung zu ihrem Vater zumindest für die Dauer des Verteilungsverfahrens und der anschließenden Entscheidung über seinen weiteren Aufenthalt, zeitweise in reduziertem Umfang fortzuführen, zumal zusätzlich auch die Möglichkeit von digitalem Kontakt besteht. Belastbare Hinweise darauf, dass der Antragsteller in besonderem Maße in die Betreuung oder Erziehung des Kindes eingebunden bzw. die Kindsmutter sonst auf seine Unterstützung im Alltag angewiesen wäre, gibt es nicht. Der pauschale Hinweis der Kindsmutter in der eidesstaatlichen Versicherung, der Antragsteller erfülle seine väterlichen Pflichten verantwortungsvoll, belegen einen solchen Unterstützungs- bzw. Betreuungsbedarf gerade nicht. Auch dem Antragsteller, der bereits mit der Absicht, sich dauerhaft im Inland bei seiner Tochter aufzuhalten, und unter Missachtung des dafür vorgesehenen Visumverfahrens in das Bundesgebiet gereist ist, ist es zumutbar, sich im Interesse an einer lastengerechten Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer vorübergehend nach Niedersachsen zu begeben, bis über seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet entschieden werden kann. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung ist nicht wiederherzustellen. Folgt aus der familiären Lebensgemeinschaft mit der minderjährigen Tochter des Antragstellers kein zwingender gegen die Verteilung sprechender Grund, vermag sie auch kein dauerhaftes Vollstreckungshindernis zu begründen, das die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung berührt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgten Vortrag, dass der Antragsteller nunmehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Tochter und der Kindsmutter lebe (vgl. dazu, wann die nachträgliche Begründung einer Haushaltsgemeinschaft ein Vollstreckungshindernis darstellt, OVG Bremen, Beschl. v. 28.03.2022 – 2 B 506/21, juris Rn. 11). Entgegen seiner Ankündigung hat er einen Nachweis darüber jedenfalls bislang nicht beigebracht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris).

III. Dem Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden. Auch beim Oberverwaltungsgericht hat er keine Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1, § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15a EMRK, Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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