Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 29.09.2026 – 2 B 168/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 15a Abs 1 S 1 AufenthG § 15a Abs 1 S 6 AufenthG § 51 Abs 6 AufenthG § 61 Abs 1d BremAufnG § 3 Abs 4 GG Art 11 Abs 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellenden wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 4. Juni 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellenden unter Absehen von der länderübergreifenden Verteilung der Stadtgemeinde Bremen zuzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Den Antragstellenden wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Sürig beigeordnet.
Gründe
I. Die Antragstellerin zu 1. und ihr fünfjähriger Sohn, der Antragsteller zu 2., begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, bei der länderübergreifenden Verteilung (§ 15a AufenthG) der Freien Hansestadt Bremen und landesintern der Stadtgemeinde Bremen zugewiesen zu werden.
Die Antragstellenden sind serbische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben zunächst am 31.07.2023 in das Bundesgebiet ein. Am .2023 wurde die Tochter A. der Antragstellerin zu 1. geboren, die deutsche Staatsangehörige ist. Mitsorgeberechtigter Kindsvater ist der in Hamburg lebende deutsche Staatsangehörige B. .
Unter dem 29.04.2024 beantragten die Antragstellenden anwaltlich vertreten bei der Beigeladenen, sie nach § 15a AufenthG der Freien und Hansestadt Hamburg zuzuweisen und ihnen zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kindsvater und die Antragstellerin zu 1. mittlerweile getrennt seien, die gemeinsame Sorge für A. aber weiterhin gemeinsam ausüben wollten. Mit Bescheid vom 02.05.2024 wies die Beigeladene sie daraufhin dem Bundesland Hamburg zu. Sie erhielten vom Amt für Migration der Beigeladenen Duldungen, die mehrfach – zuletzt bis zum 31.07.2025 – verlängert wurden; die Duldungsbescheinigungen enthielten die Nebenbestimmung, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nur in Hamburg gestattet sei (§ 61 Abs. 1d AufenthG). Ihre Aufenthaltserlaubnisanträge wurden nicht beschieden.
Mit E-Mail vom 24.06.2025 erklärte die damalige Rechtsanwältin der Antragstellenden gegenüber dem Amt für Migration der Beigeladenen, dass diese freiwillig ausreisen wollen würden (Bl. 105 der Ausländerakte). Die Antragstellerin zu 1. habe ihre Wohnung in Hamburg verloren und könne für sich und die Kinder trotz großer Bemühungen keine neue Wohnung finden; der Kindsvater könne ihr nicht helfen und eine öffentliche Unterbringung wolle sie nicht. Aktuell seien sie bei einer Freundin untergekommen, bei der sie aber nicht bleiben könnten. Die Antragstellerin zu 1. sehe derzeit in Deutschland keine Perspektive für sich und wolle in Absprache mit dem Vater von A. mit beiden Kindern in ihre Geburtsstadt in Serbien zurückkehren. Die Rückreise sei für den 03.07.2025 geplant. Sie bitte um die Aushändigung der Nationalpässe sowie von Grenzübertrittsbescheinigungen. Am 01.07.2025 teilte die Antragstellerin zu 1. dem Amt für Migration der Beigeladenen zudem auch telefonisch mit, freiwillig ausreisen zu wollen (Bl. 85 der Ausländerakte). Am 02.07.2025 erhielt sie zu diesem Zweck die zuvor einbehaltenen Nationalpässe sowie eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt, nachdem sie für sich und ihre beiden Kinder eine Reservierung für die Rückreise nach Serbien mit dem Bus am 03.07.2025 vorgelegt hatte.
Am 14.07.2025 meldete sich die Antragstellerin zu 1. per E-Mail über eine von ihr bevollmächtigte Person bei den hamburgischen Behörden. Sie habe das Bundesgebiet freiwillig verlassen und bitte um Mitteilung, wie lange das „bestehende Einreiseverbot“ gültig sei. Der E-Mail lag die Grenzübertrittsbescheinigung in Kopie an, wobei der Rücklaufschein unausgefüllt geblieben war (Bl. 111 ff. der Ausländerakte).
Mit Schreiben vom 20.08.2025 bat das Amt für Migration der Beigeladenen die frühere Rechtsanwältin der Antragstellenden um Mitteilung, ob diese das Bundesgebiet verlassen hätten. Ein Rücklauf der Grenzübertrittsbescheinigung sei nicht zu verzeichnen gewesen. Die frühere Verfahrensbevollmächtigte nahm mit Schreiben vom 22.08.2025 die Aufenthaltserlaubnisanträge „im Hinblick auf die freiwillige Ausreise“ zurück; sie habe die Antragstellerin zu 1. aufgefordert, die Grenzübertrittsbescheinigung persönlich bei der Deutschen Botschaft in Belgrad abzugeben, diesbezüglich habe es wohl ein Missverständnis gegeben (Bl. 129 der Ausländerakte). Am 08.09.2025 gaben die Antragstellenden daraufhin die Grenzübertrittsbescheinigung bei der Deutschen Botschaft in Belgrad ab.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt am oder nach dem 03.11.2025 kehrten die Antragstellenden gemeinsam mit A. in das Bundesgebiet zurück. Am 03.12.2025 meldeten sie sich unter einer Adresse in der Stadtgemeinde Bremen an. Sie beantragten mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2026 beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, hilfsweise von Fiktionsbescheinigungen und weiter hilfsweise von Duldungen. Die frühere örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde Hamburg sei durch die zwischenzeitliche Ausreise nach Serbien erloschen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 24.03.2026 beantragten sie bei der Zentralen Aufnahmestelle der Antragsgegnerin zudem ein Absehen von der länderübergreifenden und landesinternen Umverteilung. Die Antragstellenden haben zudem am 20.04.2026 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in die Stadtgemeinde Bremen zu verteilen. Das deutsche Kind der Antragstellerin zu 1. genieße gemäß Art. 11 Abs. 1 GG Freizügigkeit im Bundesgebiet. Folglich müsse auch der Mutter und dem Halbgeschwisterkind die Wohnsitznahme am selben Ort gestattet werden. Dies geschehe über die begehrte Zuweisung in die Stadtgemeinde Bremen. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag mit Verweis auf ihre fehlende Verbandszuständigkeit entgegengetreten. Zuständig für die Antragstellenden betreffende ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen sei weiterhin die Beigeladene. Die kurzzeitige Ausreise nach Serbien habe sich im Zeitraum weniger Monate bewegt und sei daher nur vorübergehender Art gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag durch Beschluss vom 04.06.2026 abgelehnt. Die Antragsgegnerin sei nicht passivlegitimiert. Die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung liege weiter bei der Beigeladenen, weil die Antragstellenden dort wegen der bestehenden Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Die Antragsteller könnten keinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Hamburgs begründen, weil sie wegen der räumlichen Beschränkung ihres Aufenthalts prognostisch nicht an einem von ihnen selbst gewählten anderen Ort dauerhaft verweilen dürften. Die Wohnsitzauflage sei auch nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellenden im Sinne des § 51 Abs. 6 AufenthG ihrer Ausreisepflicht nachgekommen wären. Ein Ausländer erfülle seine Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht schon dann, wenn er nur zum Schein ausreise oder nach der Ausreise unverzüglich wieder in das Bundesgebiet einreise. Vielmehr stelle die erneute Wiedereinreise in das Bundesgebiet dann eine Fortsetzung des bisherigen Daueraufenthalts dar. Lasse sich nicht klären, ob der Ausländer danach seine Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes erfüllt habe, gehe dies nach allgemeinen Regeln zu seinen Lasten. Gemessen hieran sei nach summarischer Prüfung von einer die Ausreisepflicht erfüllenden Ausreise der Antragstellenden nicht auszugehen. Zwar sei durch Vorlage des Reisepasses der Antragstellerin zu 1. dargetan, dass sie mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2., am 03.07.2025 von Ungarn nach Serbien ausgereist sei. Zudem habe sie am 08.09.2025 die Grenzübertrittsbescheinigung in der deutschen Auslandsvertretung in Belgrad übergeben. Bereits einen Tag nach der Übergabe der Grenzübertrittsbescheinigung am 09.09.2025 sei ausweislich des Reisepasses der Antragstellerin zu 1. die Wiedereinreise in die Europäische Union von Serbien nach Bulgarien erfolgt. Zudem folge aus ihrem Reisepass, dass sie am 03.11.2025 von Serbien nach Ungarn eingereist sei. Darüber hinaus sei sie am 14.07.2025 nach Montenegro gereist. Das insoweit zu erahnende Bewegungsprofil der Antragstellerin zu 1. und die kurze Dauer der Ausreise aus der Europäischen Union von jeweils nur etwa zwei Monaten vermöchten keinen Nachweis dafür darzustellen, dass die Antragstellerin zu 1. nach ihrer Ausreise aus der Europäischen Union am 03.07.2025 tatsächlich einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland begründet habe.
Die Antragstellenden wenden sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit ihrer am 08.06.2025 erhobenen und zugleich begründeten Beschwerde. Sie rügen insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die gesetzliche Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG nicht durch ihre Ausreise nach Serbien erloschen sei. Die Antragstellenden hätten nach der Ausreise unter der Adresse 14 in /Serbien gelebt. Der Ort liege nur etwa 30 km von der bulgarischen Grenze entfernt. Die Antragstellerin zu 1. habe am 09.09.2025 nur für einen Tagesausflug nach Bulgarien reisen wollen, ihr Pass sei zwar gestempelt, sie sei dann aber nicht über den Grenzübergang hinaus auf bulgarisches Gebiet gelassen worden. Am 14.07.2025 habe sich die Antragstellerin zu 1. für einige Tage in Montenegro aufgehalten, warum sich kein Rückreisestempel im Pass befinde, sei nicht zu ermitteln. Für die Frage einer Ausreise aus dem Bundesgebiet lasse sich daraus jedoch nichts ableiten. Der Aufenthalt in Serbien bis zum 03.11.2026 stelle einen dauerhaften Aufenthalt dar, der jedenfalls zukunftsoffen gewesen sei.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie beruft sich weiterhin auf ihre fehlende Verbandskompetenz.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.08.2026 die Freie und Hansestadt Hamburg notwendig zum Rechtsstreit beigeladen und zudem von dort die Ausländerakten beigezogen. Die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen. II. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. 1. Das Begehren der Antragstellenden ist bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG wegen zwingender Gründe gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG von der länderübergreifenden Verteilung der Antragstellenden abzusehen, und sie landesintern nach § 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (BremAufnG) der Stadtgemeinde Bremen zuzuweisen.
Die Antragstellenden können ihr Ziel einer dauerhaften Wohnsitznahme in der Stadtgemeinde Bremen und der Regelung ihres weiteren Aufenthalts durch die bremischen Ausländerbehörden gegenüber der Antragsgegnerin nur erreichen, wenn sie im landesübergreifenden Verteilungsverfahren der Antragsgegnerin und landesintern der Stadtgemeinde Bremen zugewiesen werden. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer „vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels“ auf die Länder verteilt. Daraus folgt, dass die vorherige Durchführung eines Verteilungsverfahrens gesetzliche Voraussetzung für die Sachentscheidung über ein Duldungs- oder Aufenthaltserlaubnisbegehrens ist. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person sich auf das Vorliegen von zwingenden Gründen im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beruft, die der Verteilung entgegenstehen. Diesen ist nach dem Gesetzeswortlaut bei der Verteilung lediglich „Rechnung zu tragen“. Das bedeutet, dass zunächst im Verteilungsverfahren die Entscheidung zu treffen ist, dass die ausländische Person wegen des Vorliegens zwingender Gründe in dem Bundesland verbleiben darf, in dem sie sich aufhält (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2023 – 2 PA 313/22, juris Rn. 10; Beschl. v. 03.11.2023 – 2 B 133/23, n.v.). Vergleichbares gilt für die sich anschließende landesinterne Weiterverteilung auf die Stadtgemeinden der Antragsgegnerin. Nach § 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 BremAufnG können Ausländer, die unerlaubt eingereist sind und nach § 15a AufenthG auf die Länder verteilt werden, zur Aufnahme auf die Stadtgemeinden verteilt werden. Nach § 3 Abs. 4 BremAufnG sind sie der Stadtgemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden sind. Zuständig sowohl für die Durchführung des länderübergreifenden Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG als auch für die landesinterne Weiterverteilung ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport (jetzt: Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration) der Antragsgegnerin (vgl. § 2 Brem-AufenthZVO und § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz).
2. Der so verstandene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist zulässig.
aa) Er ist nach § 123 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer ihr Interesse an der (zeitnahen) Durchführung des Verteilungsverfahrens mit einem Antrag nach § 123 VwGO gegen den Rechtsträger der die Verteilung veranlassenden Behörde mit dem Ziel, diese Behörde mittels einstweiliger Anordnung zu einer Entscheidung im Verteilungsverfahren zu verpflichten, verfolgen können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.12.2021 – 2 B 409/21, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.07.2022 – 2 B 149/22, juris Rn. 12; Beschl. v. 25.11.2022 – 2 B 164/22, juris Rn. 24). Das muss auch dann gelten, wenn sie – wie die Antragstellenden – geltend machen, dass sie aufgrund zwingender Gründe gerade am Ort der Verteilung verbleiben dürfen. Die Antragstellenden begehren mit dem Absehen von der länderübergreifenden Verteilung bzw. ihrer Zuweisung in die Stadtgemeinde Bremen den Erlass einer sie begünstigenden Regelung in Form eines Verwaltungsaktes. Dies stellt einen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässigen Inhalt einer Regelungsanordnung dar (vgl. Dombert, in: Dombert/Külpmann, VorlRS, 8. Aufl. 2025, § 15 Rn. 32).
cc) Das für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.
(1.) Es fehlt nicht deswegen, weil die Antragstellenden gehalten wären, einen Umverteilungsantrag gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG zu stellen, nachdem sie bereits durch Bescheid vom 02.05.2024 in die Freie und Hansestadt Hamburg verteilt worden sind. Der Anwendungsbereich der landesübergreifenden Umverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG endet, wenn die aus der Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG folgenden Beschränkungen der freien Wohnsitzwahl enden, also insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – bereits eine Duldung erteilt wurde (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 01.06.2022 – 2 B 440/21, juris Rn. 15 ff.).
(2.) Die Antragstellenden sind auch nicht darauf zu verweisen, ihr Rechtsschutzziel durch einen Antrag auf Änderung der gesetzlichen Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zu verfolgen. Unabhängig davon, dass dies keine von vornherein gegenüber dem Begehren auf einstweilige Zuweisung in die Stadtgemeinde Bremen effektivere Form der Rechtsschutzgewährung darstellt, ist – wie sogleich (II.2.b) auszuführen sein wird – die Wohnsitzauflage durch Ausreise der Antragstellenden erloschen (§ 51 Abs. 6 AufenthG). (3.) Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes ist bei Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände auch nicht deswegen als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil die Antragstellenden bereits weniger als einen Monat nach dem mit Schreiben vom 24.03.2026 erfolgten Antrag auf Absehen von der länderübergreifenden und landesinternen Umverteilung am 20.04.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten gerichtlichen Anordnungsantrag besteht grundsätzlich nicht, wenn die Behörde zuvor mit der Sache noch nicht befasst worden ist. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr, dass die Antragstellenden ihr Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben und damit erfolglos geblieben sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2023 – 2 PA 313/22, juris Rn. 15). Von dem Erfordernis, vor der Beantragung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Behörde einen Antrag zu stellen (und dessen Bescheidung abzuwarten), kann nur dann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, wenn die Bearbeitung des Antrags unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (vgl. Dombert, in: Dombert/Külpmann, VorlRS, 8. Aufl. 2025, § 12 Rn. 5 m.w.N.). Hier hat die Antragsgegnerin durch ihre Einlassung im gerichtlichen Verfahren eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie dem Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht stattgeben will, weil sie ihre Verbandskompetenz bzw. örtliche Zuständigkeit nicht als gegeben sieht. Dann besteht aber kein Grund, einstweiligen Rechtsschutz zu verwehren, nur weil sich das Erfordernis dafür erst während des laufenden Verfahrens ergeben hat (OVG Bremen, Beschl. v. 22.09.2023 – 2 B 236/23, juris Rn. 10; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 34).
b) Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu haben die Antragstellenden die besondere Dringlichkeit der Anordnung und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hier wird zudem nicht nur eine vorläufige Regelung begehrt, sondern der im Sinne der Ausführungen unter Ziff. II.1. ausgelegte Antrag läuft auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Dies ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur gerechtfertigt, wenn anderenfalls durch den Zeitablauf irreparable Fakten geschaffen würden, ein unwiederbringlicher Rechtsverlust eintreten würde oder ein sonstiger schwerer unzumutbarer Nachteil einträte und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 9.12, juris Rn. 22; Beschl. v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13, juris Rn. 5, beide m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 – 2 B 104/22, juris Rn 15 f.). Daran gemessen ist die begehrte einstweilige Anordnung antragsgemäß zu erlassen. aa) Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist den Antragstellenden nicht zuzumuten. Sie halten sich bereits seit Ende 2025 in Bremen auf, ohne dass sie über einen geregelten Aufenthalt verfügen. Derzeit fühlt sich weder die Antragsgegnerin noch offenbar die Beigeladene, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht Stellung genommen hat, für die Bearbeitung ihrer ausländerrechtlichen Anliegen zuständig. Die Antragstellenden haben ein erhebliches Interesse daran, dass ihr ungeregelter Aufenthalt in Bremen nunmehr zeitnah geregelt wird, zumal sie glaubhaft gemacht haben, dass sie in Bremen keine Sozialleistungen mehr erhalten. Bei wertender Betrachtung erscheint es unzumutbar, sie mit ihrem Begehren auf weitere Regelung ihres Aufenthalts und Bestimmung des für sie zuständigen Rechtsträgers öffentlicher Verwaltung auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
bb) Der Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin ist zudem mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben.
(1.) Die Antragstellenden haben einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrer länderübergreifenden Verteilung wegen des Vorliegens eines sonstigen zwingenden Grundes (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) absieht.
(a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterliegen die Antragstellenden nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Verteilung durch die dafür zuständige Behörde der Antragsgegnerin.
Eine solche Einschränkung des Kreises der zu verteilenden Personen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut von § 15a AufenthG. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aber dafür, § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass Ausländerinnen und Ausländer, für die eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG aus einem früheren Aufenthalt in Deutschland fortbesteht, nicht zu verteilen sind. Denn die Verteilung nach § 15a AufenthG und Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs. 1d AufenthG dienen demselben Zweck, nämlich einer gleichmäßigen Verteilung der finanziellen Lasten, die mit dem Aufenthalt unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer für Länder und Kommunen typischerweise verbunden sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.06.2022 – 2 B 440/21, juris Rn. 18 m.w.N.). Wenn eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG noch aus einem früheren Aufenthalt in Deutschland fort gilt, ist der Zweck, den § 15a AufenthG verfolgt, bereits erreicht, so dass es einer Verteilung der betroffenen Person nach der unerlaubten Wiedereinreise nicht bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 15.09.2026 – 2 B 161/25, juris Rn. 10 f.). Dieses Verständnis überschreitet auch nicht die Wortlautgrenze. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt sich so verstehen, dass eine unerlaubte Einreise von ausländischen Personen, die nach Deutschland nach einem Voraufenthalt zurückkehren, nur dann vorliegt, wenn sie zuvor aus dem Bundesgebiet in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes bzw. sonstigen gesetzlichen Regelungen ausgereist sind.
(bb) Die gesetzliche Wohnsitzauflage für die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 61 Abs. 1d AufenthG ist zur Überzeugung des erkennenden Senats jedoch durch die Ausreise der Antragstellenden aus dem Bundesgebiet erloschen.
Das Erlöschen von vor der Ausreise bestehenden räumlichen und sonstigen Beschränkungen und Auflagen des Aufenthalts nach dem Aufenthaltsgesetz und nach anderen Gesetzen richtet sich nach § 51 Abs. 6 AufenthG. Danach bleiben diese in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder bis die ausländische Person ihrer Ausreisepflicht nachgekommen ist. Die Ausreisepflicht beinhaltet das Gebot, das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Erfüllung der Ausreisepflicht genügt nicht schon jeder kurzfristige Aufenthalt außerhalb Deutschlands und auch nicht ein Aufenthalt „nur zum Schein“, der von vornherein in der Absicht der unverzüglichen Wiedereinreise erfolgt. Ein Verlassen des Bundesgebiets im Rechtssinn ist vielmehr erst anzunehmen, wenn der Ausländer seinen Aufenthalt nicht nur kurzfristig, sondern auf im Zeitpunkt der Ausreise nicht absehbare Zeit in das Ausland verlegt (BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 – 1 B 80.89, juris Rn. 3; OVG SH, Beschl. v. 07.08.2020 – 4 MB 24/20, 4 O 19/20, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 22.07.2021 – 3 B 194/21, juris Rn. 8; Fleuß, in: BeckOK. 47. Ed. 1.1.2026, § 51 Rn. 111). Durch die freiwillige Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 zudem nur dann, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
Ausgehend davon spricht die Indizienlage vorliegend deutlich dafür, dass die Antragstellenden ihren Aufenthalt bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise auf nicht absehbare Zeit in das Ausland außerhalb des Schengen-Gebiets verlegt haben.
((1.)) Es bestehen bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und nach dem Inhalt der von der Beigeladenen geführten Ausländerakte der Antragstellerin zu 1. keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragstellenden das Bundesgebiet und auch das Gebiet der Europäischen Union am 03.07.2025 verlassen haben. Dies entspricht dem Datum der Rückreise nach Serbien aus der gegenüber dem Amt für Migration der Beigeladenen vorgelegten Reservierungsbestätigung einer Fernbusreise für die Antragstellenden und die Tochter A. und überdies auch dem Datum des Ausreisestempels von Ungarn nach Serbien in der Kopie des Nationalpasses der Antragstellerin zu 1. Dass die Antragstellenden die Grenzübertrittsbescheinigungen erst am 08.09.2025 – mithin über zwei Monate nach ihrer Ausreise – in der deutschen Auslandsvertretung in Belgrad abgegeben haben, spricht nicht gegen die Annahme einer Ausreise am 03.07.2025. Die frühere Rechtsanwältin der Antragstellenden hat in ihrer E-Mail darauf verwiesen, dass die Antragstellerin zu 1. diesbezüglich etwas missverstanden habe. Da sie über eine weitere bevollmächtigte Person bereits am 14.07.2025 versucht hat, die – allerdings nicht ausgefüllte – Grenzübertrittsbescheinigung beim Amt für Migration der Beigeladenen einzureichen, erscheint dies plausibel.
((2.)) Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellenden ihren dauerhaften Aufenthalt vor dem 03.11.2025 zurück in das Gebiet der Europäischen Union bzw. in das Bundesgebiet verlegt haben, gibt es nicht. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. offenbar nach den weiteren Eintragungen in ihrem Nationalpass am 14.07.2025 nach Montenegro gereist ist, ist für die Frage einer dauerhaften Ausreise aus dem bzw. einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet bzw. Unions- oder Schengen-Gebiet unergiebig. Aus einer Reise in das Nachbarland Serbiens, das weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet gehört, kann auf einen Willen in das Bundesgebiet zurückkehren zu wollen, nicht geschlossen werden. Die ausweislich der Eintragungen in ihrem Nationalpass am 09.09.2025 erfolgte Einreise der Antragstellerin zu 1. nach Bulgarien spricht ebenfalls nicht dafür, dass die Antragstellenden bereits zu diesem Zeitpunkt dauerhaft in die Europäische Union zurückkehren wollten. Die Antragstellenden haben im Beschwerdeverfahren dazu erklärt, dass ihre Wohnanschrift in , Serbien, nur etwa 30 km von der bulgarischen Grenze entfernt gelegen sei und die Antragstellerin zu 1. an diesem Tag eine Tagesreise nach Bulgarien geplant habe. Sie sei dann aber noch im Grenzgebiet wieder nach Serbien zurückgeschickt worden. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, hat der erkennende Senat nicht. Tatsächlich liegt der Grenzübergang , an dem die Antragstellerin zu 1. nach Bulgarien eingereist ist, nur etwa 45 km und eine etwa einstündige Autofahrt von der serbischen Stadt Bor entfernt, so dass die Erklärung eines Tagesbesuchs nachvollziehbar ist. Die Annahme, dass die Antragstellerin zu 1. überdies geplant hätte, unmittelbar von Bulgarien aus nach Deutschland weiter zu reisen, ist zudem fernliegend, da Bulgarien nicht auf der Reiseroute von Serbien nach Deutschland liegt.
((3.)) Nach alldem ist anzunehmen, dass die Antragstellenden frühestens am 03.11.2025 über Ungarn in das Schengen-Gebiet zurückgekehrt und von dort aus unmittelbar in das Bundesgebiet weitergereist sind. Am 01.12.2025 haben sie sich sodann in der Stadtgemeinde Bremen angemeldet. Es ist mithin von einem durchgängigen Aufenthalt im Ausland von mindestens vier Monaten auszugehen, bevor die Antragstellenden ihren Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs nach Deutschland zurückverlegt haben. Eine mehrmonatige Aufenthaltsdauer im Ausland stellt für sich bereits ein Indiz für eine „echte“ Ausreise aus dem Bundesgebiet dar, solange nicht erhebliche Anhaltspunkte dafürsprechen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Grenzübertritts in der Absicht erfolgt ist, den Lebensmittelpunkt alsbald wieder in das Inland zu verlegen.
Davon ist hier nicht auszugehen. Die Antragstellerin zu 1. hat zwar keine Gründe genannt, die sie bewogen haben, bereits nach einigen Monaten mit ihren Kindern von Serbien nach Deutschland zurückzukehren. Dass die Ausreise der Antragstellenden von Anfang an unter dem inneren Vorbehalt erfolgt wäre, zeitnah in das Bundesgebiet zurückkehren zu wollen, kann nach dem Akteninhalt gleichwohl nicht festgestellt werden. Vielmehr spricht danach alles für die Annahme, dass die Antragstellerin zu 1. das Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Ausreise dauerhaft verlassen wollte. So schilderte ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte in der E-Mail vom 25.06.2025 gegenüber der Beigeladenen, dass die Antragstellerin zu 1. sich aufgrund des Verlusts ihrer Wohnung entschlossen habe, Deutschland zu verlassen. Sie habe keine neue Unterkunft für sich und die Kinder finden können und sehe in Deutschland keine Perspektive mehr. Das stellt einen nachvollziehbaren Grund für die Rückkehr nach Serbien dar. Die Antragstellenden hatten auch keinen Anlass, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Als Mutter bzw. Bruder eines minderjährigen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit hatten sie vielmehr in Deutschland eine dauerhafte Bleibeperspektive; so vermerkte auch eine Mitarbeiterin der Beigeladenen in den Akten, dass der Antragstellerin zu 1. eigentlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen gewesen wäre und brachte ihre Verwunderung über die freiwillige Ausreise zum Ausdruck (Bl. 104 der Ausländerakte). Eine Abschiebung drohte den Antragstellenden mithin ersichtlich nicht. Ausländerrechtliche Vorteile, die sich aus einem kurzfristigen Verlassen des Bundesgebiets „zum Schein“ ergeben könnten (vgl. zu solchen Fallgestaltungen BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 – 1 B 80.89, juris Rn. 3 und BayVGH, Beschl. v. 08.11.2019 – 10 CS 19.1798, juris Rn. 13), sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Antragstellenden nach ihrer Ausreise ihre Aufenthaltserlaubnisanträge zurückgenommen haben, deutlich für die Absicht einer dauerhaften Verlegung des Aufenthalts in das Ausland unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsposition im Inland.
(cc) Die Antragstellenden haben zudem einen zwingenden Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen, der ihrer länderübergreifenden Verteilung entgegensteht.
Dieser folgt vorliegend daraus, dass die weitere Tochter der Antragstellerin zu 1. deutsche Staatsangehörige ist. Die vor der Veranlassung der Verteilung nachgewiesene Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit stellt einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar (OVG Bremen, Beschl. v. 27.01.2025 – 2 B 349/24, juris Rn. 26; Beschl. v. 23.11.2020 – 2 B 250/20, juris Rn. 12 f.). Sie steht der Verteilung eines Elternteils entgegen, weil der faktische Zwang, dem ausländischen Elternteil an den Zielort der Verteilung zu folgen, das Freizügigkeitsrecht des Kindes (Art. 11 Abs. 1 GG) verletzen würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. 3 f.). Für den erst fünfjährigen Antragsteller zu 2. folgt der zwingende Grund aus der durch Art. 8 Abs. EMRK und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 1.
(2.) Aus der Haushaltsgemeinschaft zwischen den Antragstellenden und dem deutschen Kind A. folgt zudem auch der Anspruch, dass die Antragstellenden antragsgemäß landesintern der Stadtgemeinde Bremen zugewiesen werden (§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 Brem-AufnG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
4. Den Antragstellenden war Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerde bot ausweislich der Ausführungen unter II.2. Aussicht auf Erfolg und die Antragstellenden haben eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114, 117 ZPO.
Zitierte Vorschriften
- § 15a AufenthG
- § 51 AufenthG
- § 61 AufenthG
- § 123 VwGO
- Art. 11 GG
- § 28 AufenthG
- Art. 19 GG
- Art. 6 GG
- § 146 VwGO
- § 154 VwGO
- § 166 VwGO
- § 80a VwGO
- § 88 VwGO
- § 114 ZPO
- § 117 ZPO
- § 920 ZPO
Außerdem: § 61 AufnG HB, § 3 GG, § 3 AufnG HB, § 2 AufnG HB
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