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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 15.06.2026 – 1 PA 131/24

erfolglose PKH-Beschwerde, 1 PA 131/24, Beschluss vom 15.06.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
DS-GVO Art 15 VwVfG § 29

Gründe

I. Der … in … geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm erhobene Untätigkeitsklage, mit der er die Einsichtnahme in die zu seiner Person geführte Ausländerakte begehrte.

Der Kläger reiste erstmals im Jahr … und nach einem langfristigen Aufenthalt in … erneut im Jahr … in die Bundesrepublik ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom … wurde sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und das Erlöschen der ihm im Jahr … erteilten Aufenthaltserlaubnis festgestellt. Der Kläger wurde zur Ausreise bis zum … aufgefordert; für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht. Mit Ausnahme einer auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis, die ihm für eine Reise nach … erteilt worden war, wurde er seither geduldet und wiederholt zur Ausreise aufgefordert. Am 08.02.2024 wurde dem Kläger – befristet bis zum 21.03.2024 – erneut eine Duldung erteilt. Ebenfalls am 08.02.2024 wurde er von der Beklagten zur freiwilligen Ausreise bis zum 21.03.2024 aufgefordert. Komme er seiner Ausreisepflicht nicht nach, werde seine Rückführung nach … eingeleitet. Zugleich wurde ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung zugesandt. Mit Schreiben vom 22.02.2024 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und zugleich Akteneinsicht.

Nachdem bis zum 18.03.2024 weder über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden noch Akteneinsicht gewährt worden war, hat der Kläger eine auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Untätigkeitsklage (Az.: …) nebst Eilantrag (Az.: …) erhoben und in diesen Verfahren jeweils Akteneinsicht beantragt. Zugleich hat er eine Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten begehrte, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten „in Form der Gewährung von Akteneinsicht in die bei der Beklagten geführte Ausländerakte“ zu gewähren (Az.: …), und für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Nachdem der Kläger in dem Eilverfahren - … - am 22.03.2024 Akteneinsicht in die Behördenakte erhalten hatte, haben die Beteiligten das Verfahren - 4 K 678/24 - übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 26.03.2024 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. § 161 Abs. 3 VwGO komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger vor Klageerhebung nicht mit seiner Bescheidung habe rechnen dürfen. Die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO sei bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen. Gründe, aus denen dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde, lägen nicht vor. Wenn er als schweren Nachteil auf die ihm drohende Abschiebung verweise, sei dieser Nachteil nicht Ausfluss der zunächst unterbliebenen Akteneinsicht. Gegen die ihm drohende Abschiebung habe er sich in dem Verfahren - … - gewandt. Hier sei ihm sodann die auch vorliegend begehrte Akteneinsicht gewährt worden. Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf diese Gründe abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, der die Beklagte entgegengetreten ist. Das Verwaltungsgericht sei von einem falschen rechtlichen Maßstab für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ausgegangen. Prozesskostenhilfe sei bereits dann zu bewilligen, wenn der Standpunkt des Klägers vertretbar sei. Dies sei bei der Auffassung, wonach ein Abwarten der Dreimonatsfrist aus § 75 VwGO im vorliegenden Fall unzumutbar gewesen wäre, der Fall. Durch die Vorenthaltung der Behördenakte habe die Beklagte eine offenkundig rechtswidrige Eskalation geplant. Da der Kläger nach dem 21.03.2024 im Fall einer Polizeikontrolle mit seiner Abschiebung und Abschiebungshaft habe rechnen müssen, habe er hiergegen zuvor rechtliche Schritte unternehmen müssen. Dass er auch einen Antrag nach § 123 VwGO gegen die ihm drohende Abschiebung erhoben habe, mindere seinen Datenauskunftsanspruch nicht. Er habe einen Anspruch auf umfassende Informationen über die zu seiner Person bei der Beklagten gespeicherten Daten; dies erfolge sinnvollerweise durch Akteneinsicht in die Ausländerakte. Die Ausländerakte über den Kläger sei eine Sammlung personenbezogener Daten. Der Antrag auf Akteneinsicht sei rechtlich nichts anderes als ein Antrag auf Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, juris Rn. 26; BVerwG, Beschl. v. 08.03.1999 - 6 B 121.98, juris Rn. 8). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 04.12.2018 - 2 BvR 2726/17, juris Rn. 13). Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist (BVerfG, Beschl. v. 22.05.2012 - 2 BvR 820/11, juris Rn. 10).

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Allein aus dem Umstand, dass es für die Gründe, aus denen es eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im vorgenannten Sinne verneint hat, auf die in der Kostenentscheidung dargelegten Gründe Bezug genommen hat, ergibt sich nicht, dass es den für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe geltenden Maßstab verkannt hätte. Vielmehr lässt die Formulierung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung „auch in Anwendung des im vorliegenden Verfahren verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabes […] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“ biete, ohne weiteres den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht die an die Erfolgsaussichten zu stellenden Anforderungen nicht überspannt hat.

2. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigen Rechtsverfolgung zu Recht verneint.

Die von ihm erhobene Untätigkeitsklage war im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags offensichtlich unzulässig und blieb dies bis zu ihrer Erledigung. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

a) Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO setzt zwingend voraus, dass der Kläger vor ihrer Erhebung einen entsprechenden Antrag an die Behörde gerichtet hat, um dieser die Gelegenheit zu einer Sachentscheidung zu geben (BVerwG, Urt. v. 16.12.2009 - 6 C 40.07, juris Rn. 17 sowie Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06, juris Rn. 23; Peters, in: BeckOK VwGO, 77. Ed. 01.04.2026, § 75 Rn. 5; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 75 Rn. 5a). Der Antrag stellt eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung dar (Brenner, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 25). Hieran fehlt es vorliegend. Die Untätigkeitsklage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, ist auf Auskunft über die bei dem Migrationsamt zu seiner Person gespeicherten Daten gerichtet. Einen Antrag auf Datenauskunft hat der Kläger vor Klageerhebung nicht gestellt. Insbesondere war ein solcher Antrag nicht von dem von ihm im Rahmen seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geäußerten Akteneinsichtsgesuchs erfasst.

aa) Anders als der Kläger meint, sind das verfahrensbezogene Akteneinsichtsrecht und der auf Art. 15 DS-GVO gestützte datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht identisch (vgl. BFH, Urt. v. 08.04.2025 - IX R 8/24, juris Rn. 17 f.). Zwar sind in der bei dem Migrationsamt über den Kläger geführten Behördenakte zweifellos personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten. Das Recht auf Akteneinsicht und die Rechte aus Art. 15 DS-GVO verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke, unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und weichen auch inhaltlich voneinander ab (vgl. hierzu BFH, Urt. v. 08.04.2025 - IX R 8/24, juris Rn. 18; Bäcker, in: Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 6b).

Das für das Verwaltungsverfahren in § 29 VwVfG und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 100 VwGO geregelte Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Akteneinsicht soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungs- bzw. einer Gerichtsentscheidung nachzuvollziehen und eine effektive Rechtsverteidigung wahrzunehmen. Sie dient damit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (zu § 29 VwVfG: BVerwG, Beschl. v. 01.10.2019 - 3 A 4.18, juris Rn. 8; zu § 100 VwGO: Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 100 Rn. 2). Das aus Art. 15 DS-GVO resultierende Datenauskunftsrecht dient dagegen dazu, dass sich jede natürliche Person darüber vergewissern kann, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten gespeichert werden, um überprüfen zu können, ob diese richtig erfasst sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden oder ob gegebenenfalls eine Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-434/16, juris Rn. 57 (zur RL 95/46/EG) sowie Urt. v. 12.01.2023 - C-154/21, juris Rn. 37). Auch die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen sind unterschiedlich geregelt. Während das verfahrensakzessorische Akteneinsichtsrecht ein unabhängig von einem Aktenzugangsbegehren eröffnetes Verwaltungsverfahren voraussetzt (Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 29 Rn. 25), verlangt das Datenauskunftsrecht dies nicht (Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 4). Über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch hat die Behörde indes auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, einschließlich möglicher Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände, durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 - 6 C 10.21, juris Rn. 14). Schließlich beinhaltet das Recht auf Akteneinsicht die (zeitlich begrenzte) Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte (vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 6b), während Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO allein auf die Erteilung von Auskünften über die darin enthaltenen personenbezogenen Daten und die (dauerhafte) Überlassung von Kopien dieser Daten gerichtet ist (vgl. BFH, Urt. v. 14.01.2025 - IX R 25/22, juris Rn. 46).

bb) Vorliegend hat der Kläger gegenüber dem Migrationsamt ausschließlich ein verfahrensbezogenes Akteneinsichtsgesuch geäußert.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. In demselben Schriftsatz hat er Akteneinsicht beantragt und mitgeteilt, nach Akteneinsicht gegebenenfalls weiter vortragen zu wollen. Zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs hat er sowohl im Rahmen der Untätigkeitsklage als auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die streitgegenständliche Akteneinsicht für eine Rechtsverteidigung gegen die ihm drohende Abschiebung erforderlich sei. Aus dieser Begründung folgt, dass der Kläger auch der Sache nach die Akteneinsicht ausschließlich deshalb begehrte, um seine Rechte in dem damals anhängigen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis effektiv wahrnehmen zu können. Folgerichtig hat der Kläger auch in dem gerichtlichen Eilverfahren - … - Akteneinsicht beantragt, die ihm am 22.03.2024 gewährt wurde.

Die Erteilung einer Datenauskunft über die von dem Migrationsamt über seine Person verarbeiteten Daten und die Übermittlung von Kopien dieser Daten auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO hat der Kläger dagegen nicht bei der Behörde beantragt. Dieses Begehren äußerte er erstmals in seiner am 18.03.2024 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Untätigkeitsklage.

cc) Die Unterscheidung zwischen den genannten Ansprüchen bedeutet nicht, dass der Anspruch auf Datenauskunft nicht erfüllt werden könnte, indem – wie vorliegend – dem Betroffenen im Zuge eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens vollständige Akteneinsicht gewährt wird. Ob dies möglich ist, richtet sich nach dem konkreten Akteninhalt bzw. danach, ob die Behörde gegebenenfalls weitere personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeitet hat. Selbst wenn aber die Akteneinsicht dazu führt, dass der Kläger zugleich (vollständig) erkennen kann, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind, führt dies noch nicht dazu, dass im Umkehrschluss in jedem Akteneinsichtsgesuch bereits ein Datenauskunftsgesuch enthalten wäre. Hierfür ist vielmehr ein an die Behörde zu richtender ausdrücklicher Antrag erforderlich.

Nichts anderes folgt aus der von dem Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn in diesem Verfahren hatte der dortige Kläger bei dem Landesjustizprüfungsamt die unentgeltliche Überlassung einer Kopie der von ihm in der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten beantragt (BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 - 6 C 10.21, juris Rn. 15). Anders als vorliegend war somit die Überlassung der Kopie der alleinige Streitgegenstand; ein unabhängig von dem Aktenzugangsbegehren eröffnetes Verwaltungsverfahren lag gerade nicht vor.

b) Selbst wenn das in der Untätigkeitsklage geäußerte Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt würde, dass er nicht den auf Art. 15 DS-GVO beruhenden Auskunftsanspruch, sondern das ihm aus § 1 BremVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG zustehende Akteneinsichtsrecht geltend machen wollte, folgte auch aus einer solchen Auslegung keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage.

Denn bei dem von dem Kläger geltend gemachten Akteneinsichtsrecht nach § 1 BremVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG handelt es sich um eine nicht isoliert anfechtbare Verfahrenshandlung. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Entscheidung über die in § 29 VwVfG geregelte Akteneinsicht ist jedenfalls dann eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO, wenn die Einsichtnahme – wie hier – von einem Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren und für dieses begehrt wird. Ihr kommt lediglich vorbereitender Charakter zu (BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 - 2 C 16.15, juris Rn. 18, 21).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach § 3 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr anfällt.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 VwVfG, § 1 BremVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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