Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 27.07.2026 – 1 LA 31/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138 Nr 3
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Er wurde im Jahr … in Damaskus geboren und ist nach eigenen Angaben Palästinenser. Im Oktober 2023 reiste er über die Türkei nach Griechenland und erhielt dort am … internationalen Schutz. Im Juni 2024 reiste er weiter in das Bundesgebiet und stellte hier ebenfalls einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … als unzulässig ablehnte.
Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.12.2025 abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lägen vor. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Der Einzelrichter schließe sich nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie der aktuellsten Erkenntnismittel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohten. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland sei nicht nachzugehen gewesen. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Der Kläger rügt einen Gehörsverstoß infolge der Ablehnung seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur (künftigen) tatsächlichen Situation in Griechenland. Die Gründe, aus denen er die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht für prozessrechtlich nicht tragfähig hält, greifen jedoch nicht durch.
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16).
In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Artikel 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgeblich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2022 - 2 LA 22/22, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15).
2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge nicht durch.
a) Der Kläger legt bereits nicht dar, dass ein möglicher Verfahrensmangel erheblich gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenommenen Verfahrensverstoß zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger muss aufzeigen, aus welchen Gründen die unterbliebene Beweiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen.
Der Kläger trägt pauschal vor, das angefochtene Urteil beruhe auf der behaupteten Gehörsverletzung, da sich durch die weitere Beweiserhebung „der Sachvortrag bestätigt“ hätte und damit die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne. Er legt weder dar, welcher konkrete Sachvortrag „bestätigt“ werden solle, noch, inwiefern dies zu einer Entscheidung des Gerichts hätten führen können. Dies ist auch deshalb bedeutsam, weil der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung insgesamt fünf Beweisanträge gestellt hat, die sich zwar sämtlich auf die (künftige) tatsächliche Situation in Griechenland beziehen, jedoch im Einzelnen unterschiedliche Bereiche betreffen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die konkrete Lebenssituation des Klägers berücksichtigt. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger zur Erlangung von „Bett, Brot und Seife“ auf seine Eigeninitiative zu verweisen sei und dies maßgeblich damit gerechtfertigt, dass es sich bei dem Kläger um einen jungen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, nicht um eine vulnerable Person (UA, S. 9). Will der Kläger darlegen, dass die unterbliebene Beweiserhebung unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, müsste er jedenfalls konkretisieren, wie sich welche Erkenntnisse zur Arbeitsmarktsituation, zu den Unterbringungsmöglichkeiten schutzberechtigter Personen oder zu den Beweggründen für bestimmte politische und rechtliche Maßnahmen der griechischen Regierung in seinem Fall auswirken würden. In diesem Zusammenhang wäre es überdies erforderlich gewesen, dass sich der Kläger mit der durch den Einzelrichter vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung der Verhältnisse vor Ort inhaltlich auseinandersetzt. Dies ist nicht erfolgt. Das Vorbringen des Klägers ist daher nicht geeignet, die erforderliche Entscheidungsrelevanz der von ihm behaupteten Gehörsverletzung darzulegen.
b) Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die einzelnen von dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der unterbliebenen Beweiserhebung angeführten Gründe sämtlich tragen. Dessen ungeachtet greifen die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers nicht durch.
aa) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über eine künftige Einschränkung der Sozial- und Unterstützungsleistungen (Beweisantrag zu 1.) nicht wegen Unerheblichkeit ablehnen dürfen, verfängt nicht. Die Auffassung des Einzelrichters, selbst bei Wahrunterstellung sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne besondere Sozialleistungen für den maßgeblichen Prognosezeitraum über „Bett, Brot und Seife“ verfügen werde, ist nach der von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist bereits die Formulierung der Beweisfrage, ob „die griechische Regierung die ohnehin unzureichenden Sozial- und Unterstützungsleistungen – [bis] jedenfalls zum Ende des Jahres 2025 – weiter einschränken“ werde, derart vage und unbestimmt, dass es bereits an einer hinreichend bestimmten Beweistatsache fehlt, die auch aus diesem Grund einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Überdies hat der Kläger in der Begründung seines Beweisantrags die von ihm behauptete Entwicklung nicht substantiiert dargelegt. Ohne auch nur auf ein einziges Erkenntnismittel Bezug zu nehmen, behauptet der Kläger lediglich, die griechische Regierung beabsichtige eine auf „Flüchtlingsabwehr“ abzielende Gesetzesverschärfung. Dies reicht für die hinreichende Substantiierung eines Beweisantrages nicht aus. Ein unsubstantiierter Beweisantrag fällt nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO (OVG MV, Beschl. v. 20.02.2026 - 4 LZ 458/25, juris Rn. 14) und verpflichtet das Gericht weder dazu, den Beweis zu erheben, noch dazu, den Beweisantrag zu bescheiden (BVerwG, Urt. v. 07.08.1997 - 3 C 10.96, juris Rn. 19).
bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich der auf die künftige Entwicklung des griechischen Arbeitsmarktes und der Unterkunftssituation bezogenen Beweisanträge zu 2. und 3. Auch deren Ablehnung wegen Unerheblichkeit ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der allgemeinen Lage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 15). Im Übrigen hat der Einzelrichter zutreffend darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft sein dürfte, ob tatsächlich von Rückführungen in der von dem Kläger behaupteten Größenordnung (mehrere hunderttausende Personen) zu erwarten sind.
cc) Den auf die verstärkte Bekämpfung der „Schwarzarbeit“ in Griechenland bezogenen Beweisantrag zu 4. hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die hier unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen seien und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der es sich angeschlossen hat, bereits berücksichtigt würden. Welche Auswirkungen dies auf die Schattenwirtschaft habe und ob dies eventuell dazu führen werde, dass vermehrt legale Beschäftigungen angeboten würden, sei spekulativ. Hiermit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Er gibt lediglich die Begründung des Gerichts wieder und stellt dieser seine Auffassung entgegen, wonach die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Griechenland der Bekämpfung der Migrationsbewegung dienen solle, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen die von dem Gericht gegebene Begründung nicht tragen solle.
dd) Eine fehlerhafte Ablehnung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Beweisantrag zu 5., der sich auf die Frage bezieht, ob die griechische Regierung die Bekämpfung der Schwarzarbeit gegen illegal Beschäftigte ausrichten werde, um die Migrationsbewegung nach Griechenland zu unterbinden. Unabhängig davon, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt das richtige Beweismittel wäre, um die Beweggründe der griechischen Regierung für bestimmte Maßnahmen zu klären, hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren Presseberichte, Auskünfte oder sonstige Erkenntnismittel vorgelegt, die seine Behauptung stützen könnten. Dass der Einzelrichter den diesbezüglichen Beweisantrag als unsubstantiiert abgelehnt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch bei Berücksichtigung des für Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinweis:
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Bremen in 1 LA 31/26 entschieden?“