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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 30.07.2026 – 1 LA 203/26

Berufungszulassungsantrag - anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland - unterbliebene Beweiserhebung, 1 LA 203/26, Beschluss vom 30.007.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138 Nr 3

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die ihm angedrohte Abschiebung nach Griechenland.

Der im Jahr … in …/Somalia geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste über die Türkei nach Griechenland, wo ihm der griechische Staat am … internationalen Schutz gewährte. Im … reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … als unzulässig ablehnte. Darüber hinaus stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Griechenland an.

Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.05.2026 abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lägen vor. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Die Einzelrichterin schließe sich nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie der aktuellsten Erkenntnismittel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohten. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland sei nicht nachzugehen gewesen, weil in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass bei Eigeninitiative und in Anbetracht eines derzeit hinreichend aufnahmefähigen Arbeits- und Wohnungsmarktes trotz drohender Kürzungen von Sozialleistungen anerkannt Schutzberechtigten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine Verelendung drohe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

Der Kläger rügt einen Gehörsverstoß infolge der Ablehnung seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur (künftigen) tatsächlichen Situation in Griechenland. Die Gründe, aus denen er die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht für prozessrechtlich nicht tragfähig hält, greifen jedoch nicht durch.

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16).

Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, juris Rn. 99; BVerwG, Beschl. v. 10.08.2015 - 5 B 48.15, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2017 - 13 A 2795/17.A, juris Rn. 3 f.), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88, juris Rn. 35). Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge unter anderem die substantiierte Darlegung, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 04.07.2024 - 13a ZB 24.30562, juris Rn. 6). Darüber hinaus muss geltend gemacht werden, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2022 - 2 LA 22/22, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15). 2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge nicht durch.

a) Der Kläger legt bereits nicht dar, dass ein möglicher Verfahrensmangel erheblich gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenommenen Verfahrensverstoß zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger muss aufzeigen, aus welchen Gründen die unterbliebene Beweiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen.

Der Kläger trägt pauschal vor, das angefochtene Urteil beruhe auf der behaupteten Gehörsverletzung, da sich durch die weitere Beweiserhebung „der Sachvortrag bestätigt“ hätte und damit die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne. Er legt weder dar, welcher konkrete Sachvortrag „bestätigt“ werden solle, noch, inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Dies ist auch deshalb bedeutsam, weil der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung insgesamt 13 Beweisanträge gestellt hat, die sich zwar sämtlich auf die (künftige) tatsächliche Situation in Griechenland beziehen, jedoch im Einzelnen unterschiedliche Bereiche betreffen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die konkrete Lebenssituation des Klägers berücksichtigt. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger zur Erlangung von „Bett, Brot und Seife“ auf seine Eigeninitiative zu verweisen sei und dies maßgeblich damit gerechtfertigt, dass es sich bei dem Kläger um einen jungen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, nicht um eine vulnerable Person (UA, S. 13). Will der Kläger darlegen, dass die unterbliebene Beweiserhebung unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, müsste er jedenfalls konkretisieren, wie sich welche Erkenntnisse zur Arbeitsmarktsituation, zu den Unterbringungsmöglichkeiten schutzberechtigter Personen oder zu den Beweggründen für bestimmte politische und rechtliche Maßnahmen der griechischen Regierung in seinem Fall auswirken würden. In diesem Zusammenhang wäre es überdies erforderlich gewesen, dass sich der Kläger mit der durch die Einzelrichterin vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung der Verhältnisse vor Ort inhaltlich auseinandersetzt. Dies ist nicht erfolgt. Das Vorbringen des Klägers ist daher nicht geeignet, die erforderliche Entscheidungsrelevanz der von ihm behaupteten Gehörsverletzung darzulegen.

b) Ungeachtet der fehlenden Entscheidungsrelevanz der angeblichen Gehörsverletzungen greifen auch die im Einzelnen erhobenen Einwände gegen die Ablehnung der Beweisanträge nicht durch.

aa) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über eine künftige Einschränkung der Sozial- und Unterstützungsleistungen (Beweisantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 20.05.2026) nicht wegen Unerheblichkeit ablehnen dürfen, verfängt nicht. Die Auffassung der Einzelrichterin, selbst bei Wahrunterstellung sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne besondere Sozialleistungen für den maßgeblichen Prognosezeitraum über „Bett, Brot und Seife“ verfügen werde, ist nach der von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung nicht zu beanstanden.

Im Übrigen ist bereits die Formulierung der Beweisfrage, ob „die griechische Regierung die ohnehin unzureichenden Sozial- und Unterstützungsleistungen – jedenfalls [bis] zum Ende des Jahres 2025 – weiter einschränken“ werde, derart vage und unbestimmt, dass es bereits an einer hinreichend bestimmten Beweistatsache fehlt, die auch aus diesem Grund einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist.

bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich der auf die künftige Entwicklung des griechischen Arbeitsmarktes und der Unterkunftssituation bezogenen Beweisanträge zu 2. und 3. aus dem Schriftsatz vom 20.05.2026. Auch deren Ablehnung wegen Unerheblichkeit ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der allgemeinen Lage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 15). Im Übrigen hat die Einzelrichterin zutreffend darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft sein dürfte, ob tatsächlich von Rückführungen in der von dem Kläger behaupteten Größenordnung (mehrere hunderttausende Personen) zu erwarten sind.

cc) Den auf die verstärkte Bekämpfung der „Schwarzarbeit“ in Griechenland bezogenen Beweisantrag zu 4. aus dem Schriftsatz vom 20.05.2026 hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die hier unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen seien und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der es sich angeschlossen hat, bereits berücksichtigt würden. Es begegnet keinen Rechtsfehlern, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag als unsubstantiiert beurteilt hat, soweit mit ihm der Beweis der Eignung der verstärkten Schwarzarbeitsbekämpfung zur Zurückdrängung der illegalen Beschäftigungsverhältnisse begehrt wurde. Es liegt auf der Hand, dass die Androhung oder Verhängung von Straf- und Bußgeldern gegen Arbeitgeber, die Personen „schwarz“ bei sich arbeiten lassen, abstrakt geeignet ist, illegale Beschäftigung zurückzudrängen. Um diese abstrakte Eignung ging es dem Kläger aber ersichtlich nicht. Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass für die Annahme, dass Bußgelder zu einer Verringerung des Arbeitsangebots in der sog. Schattenwirtschaft führen würden, nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren Erkenntnismittel vorgelegt, denen sich entnehmen lässt, dass sich die bereits im Juli 2022 auf der Grundlage des Gesetzes 4808/21 aufgenommene Arbeit des griechischen Arbeitsinspektorats SEPE auf die verfügbaren Beschäftigungen in der Schattenwirtschaft ausgewirkt hätte oder im maßgeblichen Prognosezeitraum auswirken werde. Der Verweis auf eine „denklogische Konsequenz“ der Schwarzarbeitsbekämpfung ersetzt dies nicht. Auf das zusätzliche Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Schwarzarbeitsbekämpfung unter Umständen sogar dazu führen könne, dass vermehrt legale Beschäftigungen angeboten würden, kam es danach nicht an.

dd) Eine fehlerhafte Ablehnung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Beweisantrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 20.05.2026, der sich auf die Frage bezieht, ob die griechische Regierung die Bekämpfung der Schwarzarbeit gegen illegal Beschäftigte ausrichten werde, um die Migrationsbewegung nach Griechenland zu unterbinden. Unabhängig davon, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt das richtige Beweismittel wäre, um die Beweggründe der griechischen Regierung für bestimmte Maßnahmen zu klären, hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren Presseberichte, Auskünfte oder sonstige Erkenntnismittel vorgelegt, die seine Behauptung stützen könnten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dem von dem Kläger selbst zitierten Erkenntnismittel Aussagen des griechischen Migrationsministers entnommen, dass der griechische Staat durch die geplanten Maßnahmen (noch stärker) erreichen wolle, Migranten zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes durch (legale) Arbeit zu bringen, da die freigewordenen Mittel in Programme zur Arbeitsintegration und zum Erlernen der griechischen Sprache fließen sollten. Dass die Einzelrichterin den diesbezüglichen Beweisantrag als unsubstantiiert abgelehnt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

ee) Der Beweisantrag zu 6. aus dem Schriftsatz vom 20.05.2026 richtet sich erneut auf die Behauptung, dass die griechische Regierung umfassende Maßnahmen zur Verhinderung der Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter in menschenwürdige Verhältnisse eingeleitet habe, u.a. die Einschränkung sozialer Sicherungssysteme und Bekämpfung der Schattenwirtschaft. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer hinreichenden Substantiierung.

ff) Mit dem Beweisantrag zu 7. aus dem Schriftsatz vom 20.05.2026 bezog sich der Prozessbevollmächtigte auf einen Zeitungsartikel der „taz“ vom 10.02.2026, in dem über Pläne der konservativen Regierung zum Abriss von acht Wohnblocks in Athen berichtet wird, in denen überwiegend Flüchtlinge in einer Gemeinschaft mit autonomer Verwaltung leben. Abgesehen davon, dass es sich auch nach dem Artikel der „taz“ bisher nicht um feststehende Regierungserklärungen, sondern nur um „Informationen“ handelt, die die Gemeinschaft erreicht haben sollen, sind die vermeintlichen Abrisspläne vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht entscheidungserheblich angesehen worden.

Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen nicht in mathematischer Weise festgelegt habe, welcher Bedarf und welche Kapazitäten auf dem Wohnungsmarkt bestünden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anzahl der Unterkunftsplätze für Obdachlose in Athen auf der Grundlage der Auskünfte griechischer Behörden mit ziemlicher Genauigkeit auf 400 bestimmt habe (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 42) und deshalb der Wegfall von Behelfswohnungen für 400 Geflüchtete in Athen sehr wohl von Belang sei, wird dies der Gesamtwürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gerecht. Es hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2025 neben dem Obdachlosenheim am Vathi-Platz mit allein 400 Plätzen auf weitere Unterbringungsmöglichkeiten, wie das Mazi Housing Projekt und weitere geöffnete Unterkünfte und Übergangwohnheime, in Athen und anderen Orten hingewiesen (BVerwG, a.a.O., Rn. 44, 45). Vor allem ist das Bundesverwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass anerkannt Schutzberechtigte auf Unterkünfte und Notschlafstellen im informellen Sektor zu verweisen seien. Zahlreiche Schutzberechtigte lebten danach informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten. Teilweise verblieben sie auch entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehrten in diese zurück (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 48 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht feststellt, dass dem Abriss einzelner Wohngelegenheiten in dieser Gesamtbetrachtung keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Zudem hat es unter Bezugnahme auf einen aktuellen Pressebericht darauf hingewiesen, dass Griechenland die bereits vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte Strategie zur Errichtung von Sozialwohnungen weiter vorantreibe.

gg) Die Einzelrichterin hat die in dem Beweisantrag zu 8. aus dem Schriftsatz vom 20.05.2026 genannte Tatsache, dass der Mangel an Wohnraum eines der größten (humanitären und politischen) Probleme der griechischen Gesellschaft darstelle, rechtsfehlerfrei als wahr unterstellt und ausgeführt, dass dieser Umstand nichts über die konkrete Möglichkeit des Klägers aussage, nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts eine (noch zumutbare) Unterkunft, gegebenenfalls wechselnde Notschlafstellen und informelle Unterkünfte, zu finden. Der Kläger rügt, dass ein entsprechender Wohnraummangel „selbstverständlich Auswirkungen“ auf die Möglichkeit des Klägers habe, eine noch zumutbare Unterkunft zu finden. Auf angespannten Wohnungsmärkten führe jede weitere Verschärfung der Wohnsituation dazu, dass es für den Einzelnen schwerer werde, Übernachtungsmöglichkeiten auch unterhalb der Schwelle einer Wohnung zu finden. Mit dieser Argumentation begehrt der Kläger aber lediglich eine andere rechtliche Bewertung der von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Tatsache. Eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages zeigt er hingegen nicht auf.

hh) Auch die Ablehnung des Beweisantrages zu 9. aus dem Schriftsatz vom 20.05.2026 als unsubstantiiert findet im Prozessrecht eine Stütze. Dieser Beweisantrag zielte auf die Feststellung der Tatsache ab, dass bereits nahezu 5 % der griechischen Bevölkerung von Obdachlosigkeit bzw. Unterbringung in extrem prekären Verhältnissen betroffen seien. Die Einzelrichterin hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich dieser mit seiner Argumentation auf einen Bericht von Equal Rights Beyond Borders vom 01.04.2026 beziehen wolle. Aus diesem Bericht ergebe sich aber nicht, dass die dort genannten 500.000 Personen tatsächlich von „extrem prekären“ Verhältnissen betroffen seien. Die gewählte Typologie umfasse nicht nur eine Obdachlosigkeit im engeren Sinne, sondern auch Wohnverhältnisse, die offensichtlich zumutbare Unterkunft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellten. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nur unzureichend auseinander. Soweit der Kläger meint, die Rückkehr in eine Region, in der bereits 500.000 Menschen mindestens unter unsicheren oder inadäquaten, wenn nicht sogar extrem prekären Verhältnissen lebten, sei mangels realistischer Perspektive auf ein würdevolles Leben unzumutbar, kritisiert er der Sache nach die tatrichterliche Würdigung, auch ein zeitweises Wohnen bei der Familie, die Überschreitung der nationalen Standards für die Belegung von Wohnraum (Quadratemeter bzw. verfügbare Räume) oder die Unterbringung in temporären Unterkünften für Migranten, die unter die weite Definition der Obdachlosigkeit des in Bezug genommenen Erkenntnismittels fallen, für zumutbar zu halten. ii) Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu 10. aus dem Schriftsatz vom 20.05.2026, der auf die Feststellung der aktuellen Zunahme der Sichtbarkeit von Obdachlosen – jedenfalls in der Peripherie der griechischen Metropole(n) – gerichtet war, abgelehnt hat.

Die Einzelrichterin hat unter umfassender Auswertung des Berichts von Equal Rights Beyond Borders vom 01.04.2026 ausgeführt, dass dieser teilweise schon nicht von „aktuellen“ Entwicklungen, sondern Zahlen aus 2015 berichte, und soweit er Angaben zu aktuell „unsichtbarer“ Obdachlosigkeit enthalte, für die behauptete Beweistatsache einer sichtbaren Obdachlosigkeit unergiebig sei. Ergänzend weist die Einzelrichterin darauf hin, dass auch insoweit die Weite des Begriffs der Obdachlosigkeit unklar bleibe und die erwähnten „inoffiziellen Unterkünfte“ gerade zumutbare Unterkünfte für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte seien, während belastbare Zahlen zur Obdachlosigkeit im (maßgeblichen) engeren Sinne fehlten. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern dies rechtsfehlerhaft wäre. Sein Vortrag erschöpft sich insoweit in der bloßen Vermutung, dass die Obdachlosenzahlen infolge diverser weltpolitischer Konflikte, der aktuellen Wohnraumkrise und der Einschränkung von Unterstützungsleistungen für anerkannt Schutzberechtigte inzwischen stark angestiegen sein dürften, da 17.000 Menschen bereits im Jahr 2015 in Attika im Freien geschlafen hätten.

jj) Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch den drei weiteren Beweisanträgen aus dem Schriftsatz vom 27.05.2026 zu Recht nicht weiter nachgegangen.

Der Beweisantrag zu 1. zielte auf den Beweis der Tatsache, dass durch die Auswirkungen des Krieges der USA und Israel gegen die Iranische Republik bereits in der Saison 2026 ein nachhaltiger Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeiten in der (schattenwirtschaftlichen) griechischen Tourismusbranche eintreten werde. Das Verwaltungsgericht hat eine Beweiserhebung mangels Substantiierung abgelehnt und zutreffend ausgeführt, dass dem Beweisantrag die bloße Vermutung zugrunde liege, dass gestiegene Kerosinpreise zu steigenden Flugpreisen führten, dies einen Rückgang des Tourismus in Griechenland zur Folge hätten und sich daraus wiederum ein Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeiten im informellen Tourismussektor ergebe. Konkrete Zahlen zu einem etwaigen Rückgang fehlten indes. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass bereits der erste Rückschluss in der Kausalkette von gestiegenen Kerosinpreisen auf proportional gestiegene Flugpreise zu kurz greife. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vorinstanz auch keinen Beweis verlangt, um das Substantiierungsgebot zu erfüllen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Flugpreisetrends eines Flugsuche-Portals darauf hinweist, dass ein deutlicher Anstieg der Flugreisekosten im Jahr 2026 gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen sei, fehlt es bereits an Daten zu dem allein hier maßgeblichen Flugziel Griechenland. Das Verwaltungsgericht hat zudem die mit dem Beweisantrag zu 2. unter Beweis gestellte Tatsache, dass gerade in der Tourismus- und Gastronomiebranche Schwarzarbeitsbekämpfung stattfinde, als wahr unterstellt und angenommen, dass die diesem Beweisantrag weiter zugrundeliegende Annahme, dass dadurch die dortigen Beschäftigungsmöglichkeiten umfassend reduziert seien, unsubstantiiert sei. Einen Rechtsfehler zeigt das Zulassungsvorbringen insoweit nicht auf. Auf die Ausführungen unter II. 2. b) cc) zu dem Beweisantrag zu 4. wird verwiesen.

Auch den Beweisantrag zu 3. hat das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei abgelehnt. Mit diesem begehrte der Kläger die Feststellung der Tatsache, dass mit fortschreitendem Klimawandel die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Tätigkeit in der (schattenwirtschaftlichen) Bau- und Landwirtschaftsbranche zu finanzieren, entfallen werde. Soweit der Beweisantrag dahingehend zu verstehen war, dass er eine zukünftige Verschlimmerung des Klimawandels im Sinne einer langfristigen Entwicklung in den Blick nimmt, hat die Einzelrichterin zutreffend ausgeführt, dass dies aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitraumes rechtlich nicht von Bedeutung ist. Auf den status quo bezogen hat sie mit Recht darauf hingewiesen, dass Griechenland bereits jetzt unter den Folgen des Klimawandels leide, aber keine substantiierten Hinweise dafür vorlägen, dass abweichend von den von dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Daten aus dem Jahr 2025 bereits im maßgeblichen Prognosezeitraum durch Folgen des Klimawandels ein erheblicher Verlust von Arbeitsmöglichkeiten eintreten oder in besonders hitzeanfälligen Branchen (Bau, Landwirtschaft) behördlich angeordnete Arbeitsunterbrechungen so stark zunehmen werde, dass durch informelle Beschäftigungen in diesen Branchen kein ausreichendes Einkommen mehr generiert werden könne. Der Kläger verweist auf bis zum Jahr 2040 weiter ansteigende Tagestemperaturen und Hitzewellen in Europa, setzt sich aber nicht mit den von der Einzelrichterin in den Blick genommenen (Prognose-)Zeiträumen auseinander.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch bei Berücksichtigung des für Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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