Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 11.08.2026 – 1 LA 181/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 7. Mai 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die ihm angedrohte Abschiebung nach Griechenland.
Der im Jahr … in …/Somalia geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste im … nach Griechenland ein und stellte dort einen Asylantrag, woraufhin ihm der griechische Staat am … internationalen Schutz gewährte. Im … reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte.
Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 07.05.2026 abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. lägen vor. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Der Einzelrichter schließe sich nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie der aktuellsten Erkenntnismittel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohten. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland sei nicht nachzugehen gewesen. Ferner habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Der Kläger rügt einen Gehörsverstoß infolge der Ablehnung seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur tatsächlichen Situation in Griechenland. Die Gründe, aus denen er die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht für prozessrechtlich nicht tragfähig hält, greifen jedoch nicht durch.
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16).
Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, juris Rn. 99; BVerwG, Beschl. v. 10.08.2015 - 5 B 48.15, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2017 - 13 A 2795/17.A, juris Rn. 3 f.), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88, juris Rn. 35). Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge unter anderem die substantiierte Darlegung, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 04.07.2024 - 13a ZB 24.30562, juris Rn. 6). Darüber hinaus muss geltend gemacht werden, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2022 - 2 LA 22/22, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15). 2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge nicht durch.
a) Der Kläger legt bereits nicht dar, dass ein möglicher Verfahrensmangel erheblich gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenommenen Verfahrensverstoß zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger muss aufzeigen, aus welchen Gründen die unterbliebene Beweiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen.
Der Kläger trägt pauschal vor, das angefochtene Urteil beruhe auf der behaupteten Gehörsverletzung, da sich durch die weitere Beweiserhebung „der Sachvortrag bestätigt“ hätte und damit die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne. Es hätte sich erwiesen, dass er sich zu Recht auf eine Verletzung elementarer Grundbedürfnisse im Falle erzwungener Rückkehr nach Griechenland berufe. Damit legt er aber weder dar, welcher konkrete Sachvortrag „bestätigt“ werden solle, noch, inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Dies ist auch deshalb bedeutsam, weil der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung insgesamt zehn Beweisanträge gestellt hat, die sich zwar sämtlich auf die gegenwärtige und künftige tatsächliche Situation in Griechenland beziehen, jedoch im Einzelnen unterschiedliche Bereiche betreffen.
Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die konkrete Lebenssituation des Klägers berücksichtigt. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger zur Erlangung von „Bett, Brot und Seife“ auf seine Eigeninitiative zu verweisen sei und dies maßgeblich damit gerechtfertigt, dass es sich bei dem Kläger um einen jungen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, nicht um eine vulnerable Person (UA, S. 11). Will der Kläger darlegen, dass die unterbliebene Beweiserhebung unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, müsste er jedenfalls konkretisieren, wie sich welche Erkenntnisse zur Arbeitsmarktsituation, zu den Unterbringungsmöglichkeiten schutzberechtigter Personen und der Sichtbarkeit von Obdachlosigkeit in den griechischen Metropolen oder zu den Beweggründen für bestimmte politische und rechtliche Maßnahmen der griechischen Regierung in seinem Fall auswirken würden. In diesem Zusammenhang wäre es überdies erforderlich gewesen, dass sich der Kläger mit der durch das Gericht vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung der Verhältnisse vor Ort inhaltlich auseinandersetzt. Dies ist nicht erfolgt. Das Vorbringen des Klägers ist daher nicht geeignet, die erforderliche Entscheidungsrelevanz der von ihm behaupteten Gehörsverletzung darzulegen.
b) Ungeachtet der fehlenden Entscheidungsrelevanz der angeblichen Gehörsverletzungen greifen auch die im Einzelnen erhobenen Einwände gegen die Ablehnung der Beweisanträge nicht durch.
aa) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über eine künftige Einschränkung der Sozial- und Unterstützungsleistungen (Beweisantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 16.04.2026) nicht wegen Unerheblichkeit ablehnen dürfen, verfängt nicht. Die Auffassung des Einzelrichters, selbst bei Wahrunterstellung sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne besondere Sozialleistungen für den maßgeblichen Prognosezeitraum über „Bett, Brot und Seife“ verfügen werde, ist nach der von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist bereits die Formulierung der Beweisfrage, ob „die griechische Regierung die ohnehin unzureichenden Sozial- und Unterstützungsleistungen – jedenfalls [bis] zum Ende des Jahres 2025 – weiter einschränken“ werde, derart vage und unbestimmt, dass es bereits an einer hinreichend bestimmten Beweistatsache fehlt, die auch aus diesem Grund einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist.
bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich der auf die künftige Entwicklung des griechischen Arbeitsmarktes und der Unterkunftssituation bezogenen Beweisanträge zu 2. und 3. aus dem Schriftsatz vom 16.04.2026. Auch deren Ablehnung wegen Unerheblichkeit ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der allgemeinen Lage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 15). Im Übrigen hat der Einzelrichter zutreffend darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft sein dürfte, ob tatsächlich von Rückführungen in der von dem Kläger behaupteten Größenordnung (mehrere hunderttausende Personen) zu erwarten sind.
cc) Den auf die verstärkte Bekämpfung der „Schwarzarbeit“ in Griechenland bezogenen Beweisantrag zu 4. aus dem Schriftsatz vom 16.04.2026 hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die hier unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen seien und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der es sich angeschlossen hat, bereits berücksichtigt würden. Es begegnet keinen Rechtsfehlern, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag als unsubstantiiert beurteilt hat, soweit mit ihm der Beweis der Eignung der verstärkten Schwarzarbeitsbekämpfung zur Zurückdrängung der illegalen Beschäftigungsverhältnisse begehrt wurde. Es liegt auf der Hand, dass die Androhung oder Verhängung von Straf- und Bußgeldern gegen Arbeitgeber, die Personen „schwarz“ bei sich arbeiten lassen, abstrakt geeignet ist, illegale Beschäftigung zurückzudrängen. Um diese abstrakte Eignung ging es dem Kläger aber ersichtlich nicht. Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass für die Annahme, dass Bußgelder zu einer Verringerung des Arbeitsangebots in der sog. Schattenwirtschaft führen würden, nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren Erkenntnismittel vorgelegt, denen sich entnehmen lässt, dass sich die bereits im Juli 2022 auf der Grundlage des Gesetzes 4808/21 aufgenommene Arbeit des griechischen Arbeitsinspektorats SEPE auf die verfügbaren Beschäftigungen in der Schattenwirtschaft ausgewirkt hätte oder im maßgeblichen Prognosezeitraum auswirken werde. Der Verweis auf eine „denklogische Konsequenz“ der Schwarzarbeitsbekämpfung ersetzt dies nicht. Auf das zusätzliche Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Schwarzarbeitsbekämpfung unter Umständen sogar dazu führen könne, dass vermehrt legale Beschäftigungen angeboten würden, kam es danach nicht an.
dd) Eine fehlerhafte Ablehnung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Beweisantrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 16.04.2026, der sich auf die Frage bezieht, ob die griechische Regierung die Bekämpfung der Schwarzarbeit gegen illegal Beschäftigte ausrichten werde, um die Migrationsbewegung nach Griechenland zu unterbinden. Unabhängig davon, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt das richtige Beweismittel wäre, um die Beweggründe der griechischen Regierung für bestimmte Maßnahmen zu klären, hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren Presseberichte, Auskünfte oder sonstige Erkenntnismittel vorgelegt, die seine Behauptung stützen könnten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dem von dem Kläger selbst zitierten Erkenntnismittel Aussagen des griechischen Migrationsministers entnommen, dass der griechische Staat durch die geplanten Maßnahmen (noch stärker) erreichen wolle, Migranten zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes durch (legale) Arbeit zu bringen, da die freigewordenen Mittel in Programme zur Arbeitsintegration und zum Erlernen der griechischen Sprache fließen sollten. Dass der Einzelrichter den diesbezüglichen Beweisantrag als unsubstantiiert abgelehnt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
ee) Der Beweisantrag zu 6. aus dem Schriftsatz vom 16.04.2026 richtet sich erneut auf die Behauptung, dass die griechische Regierung umfassende Maßnahmen zur Verhinderung der Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter in menschenwürdige Verhältnisse eingeleitet habe, u.a. die Einschränkung sozialer Sicherungssysteme und Bekämpfung der Schattenwirtschaft. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer hinreichenden Substantiierung.
ff) Mit dem Beweisantrag zu 7. aus dem Schriftsatz vom 16.04.2026 bezog sich der Prozessbevollmächtigte auf einen Zeitungsartikel der „taz“, in dem über Pläne der konservativen Regierung zum Abriss von acht Wohnblocks in Athen berichtet wird, in denen überwiegend Flüchtlinge in einer Gemeinschaft mit autonomer Verwaltung leben. Abgesehen davon, dass es sich auch nach dem Artikel der „taz“ bisher nicht um feststehende Regierungserklärungen, sondern nur um „Informationen“ handelt, die die Gemeinschaft erreicht haben sollen, sind die vermeintlichen Abrisspläne vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht entscheidungserheblich angesehen worden.
Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen nicht in mathematischer Weise festgelegt habe, welcher Bedarf und welche Kapazitäten auf dem Wohnungsmarkt bestünden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anzahl der Unterkunftsplätze für Obdachlose in Athen auf der Grundlage der Auskünfte griechischer Behörden mit ziemlicher Genauigkeit auf 400 bestimmt habe (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 42) und deshalb der Wegfall von Behelfswohnungen für 400 Geflüchtete in Athen sehr wohl von Belang sei, wird dies der Gesamtwürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gerecht. Es hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2025 neben dem Obdachlosenheim am Vathi-Platz mit allein 400 Plätzen auf weitere Unterbringungsmöglichkeiten, wie das Mazi Housing Projekt und weitere geöffnete Unterkünfte und Übergangwohnheime, in Athen und anderen Orten hingewiesen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 44, 45). Vor allem ist das Bundesverwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass anerkannt Schutzberechtigte auf Unterkünfte und Notschlafstellen im informellen Sektor zu verweisen seien. Zahlreiche Schutzberechtigte lebten danach informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten. Teilweise verblieben sie auch entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehrten in diese zurück. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht feststellt, dass dem Abriss einzelner Wohngelegenheiten in dieser Gesamtbetrachtung keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Zudem hat es unter Bezugnahme auf einen aktuellen Pressebericht darauf hingewiesen, dass Griechenland die bereits vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte Strategie zur Errichtung von Sozialwohnungen weiter vorantreibe.
gg) Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch den drei weiteren Beweisanträgen aus dem Schriftsatz vom 06.05.2026 zu Recht nicht weiter nachgegangen.
Der Einzelrichter hat die in dem Beweisantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 06.05.2026 genannte Tatsache, dass der Mangel an Wohnraum eines der größten (humanitären und politischen) Probleme der griechischen Gesellschaft darstelle, rechtsfehlerfrei als wahr unterstellt und ausgeführt, dass dieser Umstand nichts über die konkrete Möglichkeit des Klägers aussage, nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts eine (noch zumutbare) Unterkunft, gegebenenfalls wechselnde Notschlafstellen und informelle Unterkünfte, zu finden. Der Kläger rügt, dass ein entsprechender Wohnraummangel „selbstverständlich Auswirkungen“ auf die Möglichkeit des Klägers habe, eine noch zumutbare Unterkunft zu finden. Auf angespannten Wohnungsmärkten führe jede weitere Verschärfung der Wohnsituation dazu, dass es für den Einzelnen schwerer werde, Übernachtungsmöglichkeiten auch unterhalb der Schwelle einer Wohnung zu finden. Mit dieser Argumentation begehrt er aber lediglich eine andere rechtliche Bewertung der von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Tatsache. Eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages zeigt er hingegen nicht auf.
hh) Auch die Ablehnung des Beweisantrages zu 2. aus dem Schriftsatz vom 06.05.2026 als unsubstantiiert findet im Prozessrecht eine Stütze. Dieser Beweisantrag zielte auf die Feststellung der Tatsache ab, dass bereits nahezu 5 % der griechischen Bevölkerung von Obdachlosigkeit bzw. Unterbringung in extrem prekären Verhältnissen betroffen seien. Der Einzelrichter hat demgegenüber ausgeführt, der Bericht von Equal Rights Beyond Borders beziehe sich nicht nur auf eine Obdachlosigkeit im engeren Sinne, sondern auch auf Wohnverhältnisse, die offensichtlich eine zumutbare Unterkunft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellten. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nur unzureichend auseinander. Soweit der Kläger meint, die Rückkehr in eine Region, in der bereits 500.000 Menschen mindestens unter unsicheren oder inadäquaten, wenn nicht sogar extrem prekären Verhältnissen lebten, sei mangels realistischer Perspektive auf ein würdevolles Leben unzumutbar, kritisiert er der Sache nach die tatrichterliche Würdigung, auch ein zeitweises Wohnen bei der Familie, die Überschreitung der nationalen Standards für die Belegung von Wohnraum (Quadratemeter bzw. verfügbare Räume) oder die Unterbringung in temporären Unterkünften für Migranten, die unter die weite Definition der Obdachlosigkeit des in Bezug genommenen Erkenntnismittels fallen, für zumutbar zu halten. ii) Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 06.05.2026, der auf die Feststellung der aktuellen Zunahme der Sichtbarkeit von Obdachlosen – jedenfalls in der Peripherie der griechischen Metropole(n) – gerichtet war, als rechtlich unerheblich und unsubstantiiert abgelehnt hat.
Der Einzelrichter hat unter Auswertung des Berichts von Equal Rights Beyond Borders vom 01.04.2026 ausgeführt, dieser enthalte keine belastbaren Hinweise dafür, dass die Sichtbarkeit von Obdachlosen in der Peripherie griechischer Metropolen „aktuell“ zunehme. Die darin enthaltene Schätzung basiere ausweislich des von ERBB in Bezug genommenen FEANTSA-Berichts von 2022 auf Zahlen aus dem Jahr 2015. Ergänzend weist der Einzelrichter darauf hin, dass auch insoweit die Weite des Begriffs der Obdachlosigkeit unklar bleibe und die erwähnten „inoffiziellen Unterkünfte“ gerade zumutbare Unterkünfte für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte seien, während belastbare Zahlen zur Obdachlosigkeit im (maßgeblichen) engeren Sinne fehlten. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern hierin eine rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags begründet wäre. Sein Vortrag erschöpft sich in der bloßen Vermutung, dass die Obdachlosenzahlen infolge diverser weltpolitischer Konflikte, der aktuellen Wohnraumkrise und der Einschränkung von Unterstützungsleistungen für anerkannt Schutzberechtigte inzwischen stark angestiegen sein dürften, da 17.000 Menschen bereits im Jahr 2015 in Attika im Freien geschlafen hätten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch bei Berücksichtigung des für Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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