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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 28.07.2026 – 1 LA 100/26

Nichtzulassung der Berufung (§ 78 Abs. 3 AsylG), Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags im Asylverfahren
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 GG Art 103 Abs 1

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde.

Der Kläger wurde im Jahr 2004 in Aleppo geboren und ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2024 aus Syrien aus und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Auf seinen dort gestellten Asylantrag gewährte ihm der griechische Staat am 24.09.2024 internationalen Schutz. Im November 2024 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier im Dezember 2024 ebenfalls einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16.04.2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte darüber hinaus fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung nach Griechenland an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nicht zu der Annahme führten, dass im Falle der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge.

Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.02.2026 abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lägen vor. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Der Einzelrichter schließe sich nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie der aktuellsten Erkenntnismittel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohten. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland sei nicht nachzugehen gewesen, weil in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass bei Eigeninitiative und in Anbetracht eines derzeit hinreichend aufnahmefähigen Arbeits- und Wohnungsmarktes trotz drohender Kürzungen von Sozialleistungen anerkannt Schutzberechtigten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine Verelendung drohe. Ferner habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

Der Kläger rügt einen Gehörsverstoß infolge der Ablehnung seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur (künftigen) tatsächlichen Situation in Griechenland. Die Gründe, aus denen er die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht für prozessrechtlich nicht tragfähig hält, greifen jedoch nicht durch.

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16).

Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, juris Rn. 99; BVerwG, Beschl. v. 10.08.2015 - 5 B 48.15, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2017 - 13 A 2795/17.A, juris Rn. 3 f.), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88, juris Rn. 35). Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge unter anderem die substantiierte Darlegung, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 04.07.2024 - 13a ZB 24.30562, juris Rn. 6). Darüber hinaus muss geltend gemacht werden, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2022 - 2 LA 22/22, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15). 2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge nicht durch.

a) Der Kläger legt bereits nicht dar, dass ein möglicher Verfahrensmangel erheblich gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenommenen Verfahrensverstoß zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger muss aufzeigen, aus welchen Gründen die unterbliebene Beweiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen.

Der Kläger trägt pauschal vor, das angefochtene Urteil beruhe auf der behaupteten Gehörsverletzung, da sich durch die weitere Beweiserhebung „der Sachvortrag bestätigt“ hätte und damit die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne. Er legt weder dar, welcher konkrete Sachvortrag „bestätigt“ werden solle, noch, inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Dies ist auch deshalb bedeutsam, weil der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung insgesamt sieben Beweisanträge gestellt hat, die sich zwar sämtlich auf die (künftige) tatsächliche Situation in Griechenland beziehen, jedoch im Einzelnen unterschiedliche Bereiche betreffen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die konkrete Lebenssituation des Klägers berücksichtigt. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger zur Erlangung von „Bett, Brot und Seife“ auf seine Eigeninitiative zu verweisen sei und dies maßgeblich damit gerechtfertigt, dass es sich bei dem Kläger um einen jungen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, nicht um eine vulnerable Person (UA, S. 10). Will der Kläger darlegen, dass die unterbliebene Beweiserhebung unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, müsste er jedenfalls konkretisieren, wie sich welche Erkenntnisse zur Arbeitsmarktsituation, zu den Unterbringungsmöglichkeiten schutzberechtigter Personen oder zu den Beweggründen für bestimmte politische und rechtliche Maßnahmen der griechischen Regierung in seinem Fall auswirken würden. In diesem Zusammenhang wäre es überdies erforderlich gewesen, dass sich der Kläger mit der durch den Einzelrichter vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung der Verhältnisse vor Ort inhaltlich auseinandersetzt. Dies ist nicht erfolgt. Das Vorbringen des Klägers ist daher nicht geeignet, die erforderliche Entscheidungsrelevanz der von ihm behaupteten Gehörsverletzung darzulegen.

b) Ungeachtet der fehlenden Entscheidungsrelevanz der angeblichen Gehörsverletzungen greifen auch die im Einzelnen erhobenen Einwände gegen die Ablehnung der Beweisanträge nicht durch.

aa) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über eine künftige Einschränkung der Sozial- und Unterstützungsleistungen (Beweisantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 12.02.2026) nicht wegen Unerheblichkeit ablehnen dürfen, verfängt nicht. Die Auffassung des Einzelrichters, selbst bei Wahrunterstellung sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne besondere Sozialleistungen für den maßgeblichen Prognosezeitraum über „Bett, Brot und Seife“ verfügen werde, ist nach der von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen tatrichterlichen Würdigung nicht zu beanstanden.

Im Übrigen ist bereits die Formulierung der Beweisfrage, ob „die griechische Regierung die ohnehin unzureichenden Sozial- und Unterstützungsleistungen – [bis] jedenfalls zum Ende des Jahres 2025 – weiter einschränken“ werde, derart vage und unbestimmt, dass es bereits an einer hinreichend bestimmten Beweistatsache fehlt, die auch aus diesem Grund einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Überdies hat der Kläger in der Begründung seines Beweisantrags die von ihm behauptete Entwicklung nicht substantiiert dargelegt. Ohne auch nur auf ein einziges Erkenntnismittel Bezug zu nehmen, behauptet der Kläger lediglich, die griechische Regierung beabsichtige eine auf „Flüchtlingsabwehr“ abzielende Gesetzesverschärfung. Dies reicht für die hinreichende Substantiierung eines Beweisantrages nicht aus. Ein unsubstantiierter Beweisantrag fällt nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO (OVG MV, Beschl. v. 20.02.2026 - 4 LZ 458/25, juris Rn. 14) und verpflichtet das Gericht weder dazu, den Beweis zu erheben, noch dazu, den Beweisantrag zu bescheiden (BVerwG, Urt. v. 07.08.1997 - 3 C 10.96, juris Rn. 19).

bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich der auf die künftige Entwicklung des griechischen Arbeitsmarktes und der Unterkunftssituation bezogenen Beweisanträge zu 2. und 3. aus dem Schriftsatz vom 12.02.2026. Auch deren Ablehnung wegen Unerheblichkeit ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der allgemeinen Lage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 15). Im Übrigen hat der Einzelrichter zutreffend darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft sein dürfte, ob tatsächlich von Rückführungen in der von dem Kläger behaupteten Größenordnung (mehrere hunderttausende Personen) zu erwarten sind.

cc) Den auf die verstärkte Bekämpfung der „Schwarzarbeit“ in Griechenland bezogenen Beweisantrag zu 4. aus dem Schriftsatz vom 12.02.2026 hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die hier unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen seien und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der es sich angeschlossen hat, bereits berücksichtigt würden. Welche Auswirkungen dies auf die Schattenwirtschaft habe und ob dies eventuell dazu führen werde, dass vermehrt legale Beschäftigungen angeboten würden, sei spekulativ. Hiermit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Er gibt lediglich die Begründung des Gerichts wieder und stellt dieser seine Auffassung entgegen, wonach die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Griechenland der Bekämpfung der Migrationsbewegung dienen solle, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen die von dem Gericht gegebene Begründung nicht trage.

dd) Eine fehlerhafte Ablehnung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Beweisantrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 12.02.2026, der sich auf die Frage bezieht, ob die griechische Regierung die Bekämpfung der Schwarzarbeit gegen illegal Beschäftigte ausrichten werde, um die Migrationsbewegung nach Griechenland zu unterbinden. Unabhängig davon, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt das richtige Beweismittel wäre, um die Beweggründe der griechischen Regierung für bestimmte Maßnahmen zu klären, hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren Presseberichte, Auskünfte oder sonstige Erkenntnismittel vorgelegt, die seine Behauptung stützen könnten. Dass der Einzelrichter den diesbezüglichen Beweisantrag als unsubstantiiert abgelehnt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

ee) Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch den Beweisanträgen zu 1. und 2. aus dem Schriftsatz vom 25.02.2026 zu Recht nicht weiter nachgegangen.

Der Beweisantrag zu 1. richtet sich erneut auf die Behauptung, dass die griechische Regierung umfassende Maßnahmen zur Verhinderung der Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter in menschenwürdige Verhältnisse eingeleitet habe, u.a. die Einschränkung sozialer Sicherungssysteme und Bekämpfung der Schattenwirtschaft. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer hinreichenden Substantiierung.

Mit dem Beweisantrag zu 2. bezog sich der Prozessbevollmächtigte auf einen Zeitungsartikel der „taz“ vom 10.02.2026, in dem über Pläne der konservativen Regierung zum Abriss von acht Wohnblocks in Athen berichtet wird, in denen überwiegend Flüchtlinge in einer Gemeinschaft mit autonomer Verwaltung leben. Abgesehen davon, dass es sich auch nach dem Artikel der „taz“ bisher nicht um feststehende Regierungserklärungen, sondern nur um „Informationen“ handelt, die die Gemeinschaft erreicht haben sollen, sind die vermeintlichen Abrisspläne vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht entscheidungserheblich angesehen worden.

Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen nicht in mathematischer Weise festgelegt habe, welcher Bedarf und welche Kapazitäten auf dem Wohnungsmarkt bestünden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anzahl der Unterkunftsplätze für Obdachlose in Athen auf der Grundlage der Auskünfte griechischer Behörden mit ziemlicher Genauigkeit auf 400 bestimmt habe (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 42) und deshalb der Wegfall von Behelfswohnungen für 400 Geflüchtete in Athen sehr wohl von Belang sei, wird dies der Gesamtwürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gerecht. Es hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2025 neben dem Obdachlosenheim am Vathi-Platz mit allein 400 Plätzen auf weitere Unterbringungsmöglichkeiten, wie das Mazi Housing Projekt und weitere geöffnete Unterkünfte und Übergangwohnheime, in Athen und anderen Orten hingewiesen (BVerwG, a.a.O., Rn. 44, 45). Vor allem ist das Bundesverwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass anerkannt Schutzberechtigte auf Unterkünfte und Notschlafstellen im informellen Sektor zu verweisen seien. Zahlreiche Schutzberechtigte lebten danach informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten. Teilweise verblieben sie auch entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehrten in diese zurück (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 48 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht feststellt, dass dem Abriss einzelner Wohngelegenheiten in dieser Gesamtbetrachtung keine maßgebliche Bedeutung zukommt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Müller für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch bei Berücksichtigung des für Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 78 GG, Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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